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Nicht nur „Ärzte für das Leben“ sind zur Toleranz aufgerufen! – Wider dem deutschen arztethischen Neopaternalismus!

Wenn Mediziner auf Distanz zu ihren Kolleginnen und Kollegen gehen, scheint es um die Toleranz nicht gut bestellt zu sein!

·       „Dass sich Ärzte für den Erhalt des Lebens und der Gesundheit ihrer Patienten einsetzen, wäre eigentlich selbstverständlich und der Zusatz “für das Leben” daher überflüssig. Aber es gibt heute sehr viele Ärzte, die bereit sind, ihre Patienten zu töten. Und es werden immer mehr, die das Töten akzeptieren und sogar befürworten.

Da wir solche Ärzte nicht als Kollegen betrachten können und uns von diesen distanzieren müssen, haben wir uns “Ärzte für das Leben” genannt. Unser Name ist Programm. Wir treten unbedingt für das Leben der sich uns anvertrauenden Menschen ein, was nicht heißt, dass wir menschliches Leben um jeden Preis erhalten wollten. Dies verbietet uns unsere Achtung vor der Würde des Menschen.“

Quelle: Ärzte für das Leben / Wir über uns, online unter >>> http://www.aerzte-fuer-das-leben.de/aefdl_wir-ueber-uns.html <<< (html)

 

·       „Wir werden entschieden Widerstand leisten gegen alle verfassungs- und berufsordnungswidrigen “Gesetze”, die das Recht auf Leben sowie die Menschenwürde verletzen und den Arzt zum Gesundheits- und Tötungsfunktionär degradieren. Von solchen Medizinern distanzieren wir uns und fordern alle Ärzte auf, sich mit uns für die Wiederherstellung des hippokratischen Arzttums einzusetzen.“

Quelle: Ärzte für das Leben / Aus dem Wartburger Manifest v. 06.09.1992; online unter >>> http://www.aerzte-fuer-das-leben.de/wartburger-manifest.html <<< (html)

 

In derartigen Proklamationen spiegelt sich das ganze Drama eines intraprofessionellen Ethik-Diskurses wider, den zu befrieden schlicht der Rechtsordnung und damit dem parlamentarischen Gesetzgeber aufgegeben ist.

Die Debatte um das frei verantwortliche Sterben leidet insbesondere darunter, dass Ethiker und Hobbyphilosophen sich mehr denn je als ethische Überzeugungstäter gerieren und hierbei ein Maß an Intoleranz offenbaren, das nur schwer akzeptabel erscheint.  Es ist weder die Distanz noch der Widerstand gegenüber den ärztlichen Kolleginnen und Kollegen geboten, sondern ein entsprechender Dialog. Einem Dialog, bei dem die Werte aus dem Grundgesetz maßgeblich sein sollten und zwar jenseits einer hobbyphilosophischen Betrachtung.

Hierbei werden auch die Lebensschützer-Fraktionen zur Kenntnis nehmen müssen, dass unser Grundgesetz mit Art. 4 zentrale Grundfreiheiten verbürgt, so dass auch den Ärztinnen und Ärzten das Recht zu konzedieren ist, eine individuelle Gewissensentscheidung frei und selbstverantwortlich zu treffen. Stigmatisierungen und ethische Brandmarkungen, mögen diese auch dem hippokratischen Eid als eine Art Grundgesetz der ärztlichen Sittlichkeit geschuldet sein, offenbaren eine Gesinnung, die angesichts der von unserer Verfassung geschützten Wertepluralität höchst unanständig sein dürfte.

Die Medizinethik befindet sich inmitten eines Diskussionsprozesses und es ist noch nicht „entschieden“, ob die ärztliche Mitwirkung bei einem frei verantwortlichen Suizid eines Schwersterkrankten dem Arztethos widerspricht. Freilich kann es sich hier nur um ein zeitgemäßes Arztethos handeln, so dass allein ein Hinweis auf Hippokrates oder etwa auf Hufeland nicht ausreichend ist.

Es könnte hier die These in den Raum gestellt werden, wonach eher die Ärztinnen und Ärzte zu den gefährlichsten Frauen und Männern im Staate werden, die wissentlich und beharrlich sich über die Grundfunktionen fundamentaler Grundrechte hinwegsetzen oder aber im Begriff sind, den primären Individualbezug der Grundrechte zu leugnen. Ob dies aus der Verfolgung fundamentalistisch anmutender Ideologien oder schlicht aus Unkenntnis verfassungsrechtlicher Grundkenntnisse heraus geschieht, kann unentschieden bleiben, da die Lebensschützer unbeirrt ihren ethischen und moralischen Kreuzzug fortsetzen und sich im wahrsten Sinne des Worte als „therapieresistent“ erweisen. Sie beschreiten nach wie vor einen Irrweg, in dem sie den Eid des Hippokrates oder die Lehren modernen Gegenwartsphilosophen verklären und so einen erheblichen Beitrag zur (Re-)Dogmatisierung eines ethischen Paternalismus leisten, der als längst überwunden gilt.

Überdies spiegelt sich in manchen Positionen ein höchst seltsames Verständnis über die Qualität des ärztlichen Berufsrechts wider. Auch das ärztliche Berufsrecht wird sich an den Vorgaben des Verfassungsrechts messen lassen müssen und insofern lässt es tief blicken, wenn verkündet wird, dass Widerstand gegen verfassungs- und berufsordnungswidrige Gesetze geleistet werde. Hier wird vollends verkannt, dass das ärztliche Berufsrecht nicht stets einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält und dies ganz aktuell auch mit Blick auf das Verbot der ärztlichen Suizidassistenz zu befürchten ansteht. Die ärztliche Berufsordnung ist schlicht Satzungsrecht der Kammern und andere staatliche Gesetze, die hinreichend demokratisch legitimiert sind, werden sich nicht nach den internen Kammervorgaben zu orientieren haben. Hier ist der Wunsch der Vater des Gedankens und es könnte der Eindruck entstehen, als sehen die Lebensschützer-Fraktionen in den ärztlichen Berufsordnungen so etwas wie ein „Gesetz im Range einer Verfassung“. Ein beklagenswerter Irrtum, über den es gilt, nachdrücklich und auch in ungewohnter Schärfe aufzuklären, mal ganz davon abgesehen, dass aus der Sicht der Lebensschützer jedenfalls mit Blick auf den Schwangerschaftsabbruch das Berufsordnungsrecht der Ärzteschaft eine Regelung enthält, die dem hippokratischen Geiste zutiefst widersprechen dürfte.

Sowohl die Befürworter als auch die Gegner der Liberalisierung der ärztlichen Suizidassistenz bleiben aufgerufen, sich in der Debatte zu disziplinieren und dort zu schweigen, wo es ihnen – aus welchen Gründen auch immer – unmöglich erscheint, sich auf den einzig maßgeblichen ethischen Standard des Grundgesetzes zurückzuziehen. Ethische und moralische Neutralität ist gefordert und nicht die Distanz zu solchen ärztlichen Kolleginnen und Kollegen, die für sich eine nachvollziehbare individuelle Gewissensentscheidung getroffen haben, über die hinweg zu steigen ihnen unmöglich erscheint, weil sie dem nachhaltigen und frei verantwortlichen Wunsch und Willen ihrer Patientinnen und Patienten zu entsprechen gedenken und so das Selbstbestimmungsrecht in einer besonderen Weise zu schützen und zu wahren suchen.

Um es ungeschminkt hier zum Ausdruck zu bringen: Manche Lebensschützer wissen offensichtlich nicht, dass sie mit ihrer Ideologie einer ethischen Inquisition Vorschub leisten und hierbei sich der Gefahr aussetzen, zugleich die Patientenschicksale zu instrumentalisieren. Es geht nicht darum, der „Heiligkeit des Lebens“ zu frönen, sondern dem individuellen Einzelschicksal gerecht zu werden und sofern der Schwersterkrankte meint, seinem Schicksal, dass er als individuelles Leid definiert, frei verantwortlich entfliehen zu wollen, müssen wir diesen Wunsch akzeptieren. Jedwede andere ethische Grundhaltung für zur Unfreiheit schwersterkrankter und sterbender Menschen, auch wenn wir im Übrigen nicht gehalten sind, einem Suizidwunsch als Pflicht unbedingte Folge zu leisten. Auch der Schwersterkrankte wird es zu akzeptieren haben, dass es Ärztinnen und Ärzte gibt, die eine Suizidbegleitung nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können. Ob allerdings der Schwersterkrankte und Sterbende nachvollziehen kann, dass die BÄK meint, unverhohlen über die ärztliche Berufsordnung ein ethisches Zwangsdiktat erlassen zu können, welches die Ärzteschaft in die ethische Unmündigkeit trotz ihres hochstehenden und freien Berufsstandes führt, würde ich doch eher bezweifeln wollen. Mit diesem ethischen Zwangsdiktat hat die BÄK ein Kapitel aufgeschlagen, dass wenig Ruhm ernten wird und bei späteren Generationen den faden Beigeschmack aufkommen lässt, dass auch eine Ärzteschaft gelegentlich dem Druck einiger besonders übereifriger ethischer Überzeugungstäter ausgesetzt ist und es gilt, hiergegen sich mit Ungehorsam zur Wehr zu setzen.

Sowohl die Lebensschützer-Fraktionen als auch die BÄK und ihr folgend manche Landesärztekammern werden sich den Vorwurf gefallen lassen müssen, den Sterbetourismus zu befördern oder aber den Weg hierzulande für Sterbehilfe-Aktivisten zu ebnen, die gelegentlich ihr Vertrauen durch zurückliegende Aktionen einstweilen verspielt haben und zwar im Namen eines verstaubten Arztethos, das zu bewahren nicht lohnt und im Übrigen eher dazu beiträgt, dass die Ärzteschaft ihrer moralischen und ethischen Integrität beraubt wird und letztlich dazu führt, dass die individuelle Arzt-Patienten-Beziehung und das damit verbundene Vertrauen Schaden nimmt.

Einer solchen, sich selbst verklärenden Ärzteschaft resp. Elite bedarf unser Gesellschaft nicht – auch nicht im Namen des „Lebens“ und es bleibt zu hoffen, dass hier insbesondere die BÄK zur Einsicht gelangt und künftig ihre ärztlichen Kolleginnen und Kolleginnen in die ethische Mündigkeit entlässt. Der kommende 115. Deutsche Ärztetag bietet dazu die Gelegenheit, die strikte Verbotsnorm in § 16 MBO-Ä entsprechend abzuändern.

Im Übrigen erscheint es mir höchst problematisch zu sein, wenn sich ganz aktuell einige Ärztevertreter dazu aufschwingen, erneut die Sterbehilfepraxis in anderen europäischen Nachbarländern zu kritisieren und sich hierbei „schockiert“ zeigen. Die verfasste deutsche Ärzteschaft bleibt weit unter den arztethischen Standards einiger Nachbarländer mit Blick auf die ärztliche Suizidassistenz zurück, in denen die Mitwirkung des Arztes bei einem frei verantwortlichen Suizid berufsrechtlich nicht strikt verboten ist. In diesen Ländern werden sowohl die Freiheitsrechte der Patientinnen und Patienten als auch der verfasste Ärzteschaft ernster genommen, als hierzulande.

Von daher sollte sich die deutsche Ärzteschaft mit ihrer Kritik zurückhalten und nicht der Versuchung erliegen, sich als ethische Oberlehrer in Europa zu erproben, zumal die Kritik im Kern nicht berechtigt ist und die Argumente der Sterbehilfe-Gegner eher schlicht gestrickt sind, um überzeugen zu können.

Gerade in Deutschland wird sich bei der derzeitigen Verweigerungshaltung der ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften die Frage stellen, ob künftig Sterbehilfegesellschaften einen Beitrag dazu leisten können, dass ein „Sterben in Würde“ nach den Vorstellungen der individuell Betroffenen ermöglicht wird. Hier wäre auszuloten, ob die mobilen Sterbehilfe-Teams nicht auch grenzüberschreitend tätig werden sollen, da sich gerade in Deutschland die Ärzteorganisationen eine „Insellösung“ favorisieren, in der den deutschen Ärzten (hier insbesondere dem berühmten „Drittel“) einstweilen noch die Mitwirkung an einem frei verantwortlichen Suizid verboten werden soll.

Nicht nur die Vorsitzende des Deutschen Hospiz- und Palliativverbands, Frau Dr. Birgit Weihrauch, unterliegt einem fatalen Irrtum, wenn diese behauptet, dass „nur“ (?!) durch eine kompetente Betreuung und fürsorgliche Begleitung durch Hospizbewegung und Palliativmedizin schwerstkranken und sterbenden Menschen Angst, Schmerzen und Verzweiflung in der ihnen häufig ausweglos erscheinenden Situation genommen werden können. Hierauf kommt es dann nicht an, wenn der Patient entschieden ist und das palliativmedizinische und hospizliche Betreuungsangebot für sich ausgeschlossen hat. Die Aufgabe der Palliativmedizin besteht nicht darin, den „Sterbewillen“ in einen „Lebenswillen“ abzuändern, wenn der Patient eine selbstbestimmte und freie Entscheidung getroffen hat. Etwas anderes annehmen zu wollen, lässt vielmehr darauf schließen, das die spezifischen Funktionen eines konsequenten Grundrechtsschutzes nicht verstanden wurden, mal ganz davon abgesehen, das es schon reichlich vermessen ist, wenn „nur“ (?) in der Palliativmedizin und der Betreuung in einem Hospiz ein Garant für ein würdevollen Sterbens erblickt wird, bei dem der schwersterkrankte oder sterbende Patient sich letztlich von seinem Selbstbestimmungsrecht zu verabschieden hat. Dies deshalb, weil es in weiten Teilen namhafte Vertreter der Palliativmedizin und freilich der Hospizbewegung für ausgeschlossen halten, den schwersterkrankten und sterbenden Patienten ihren letzten Wunsch in einen frei bestimmbaren Todeszeitpunkt zu erfüllen.

Allein dieser Umstand löst bei mir mehr Empörung und letztlich auch zunehmende Verärgerung aus, als die Initiative in Holland, ggf. Lücken der ärztlichen Sterbebegleitung durch mobile Sterbehilfe-Teams schließen zu wollen, zumal diese Teams auch den strengen und vor allem gesetzlichen Regularien zu unterwerfen sind. 

Assistierter Suizid: Die ethische Verantwortung des Arztes

Unter dem gleichnamigen Titel haben die Autoren Oduncu und Hohendorf einen Beitrag im Deutschen Ärzteblatt (Dtsch Arztebl 2011; 108(24): A-1362 / B-1142 / C-1142; online unter >>> http://www.aerzteblatt.de/archiv/93852 <<<) verfasst, der in einer aufgeklärten und wertepluralen Gesellschaft nicht nur auf Unverständnis stoßen muss, sondern geradezu einen nachhaltigen Widerspruch herausfordern muss, wollen wir nicht alle unversehens „Opfer“ eines arztethischen Standesethos werden, dass von namhaften Oberethikern in unserer Gesellschaft in ihrer Funktion als ethische Überzeugungstäter unnachgiebig verteidigt wird.

Der Beitrag illustriert in besonderer Weise die fehlgeleitete Vorstellung so mancher Ethiker von dem Grund und der Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts der schwersterkrankten und sterbenden Patienten in unserer Gesellschaft und einmal mehr verfestigt sich der Eindruck in der Debatte um die ärztliche Suizidassistenz, dass die verfasste Ärzteschaft in weiten Teilen mit den grundlegenden Fragen eines gegenwartsbezogenen bedeutsamen Diskurses nicht nur überfordert sind, sondern für eine Sterbekultur plädieren, in der das Leid auch ausgehalten werden müsse.

Die ethische Alleinverantwortung des Arztes kann und darf nicht durch eine standesrechtliche Verbotsnorm ersetzt werden, die in erster Linie einem ethischen Neopaternalismus geschuldet ist, der von einigen namhaften Hobbyphilosophen und Ethikern propagiert wird.

Der diesjährige 115. Deutsche Ärztetag sollte die Gelegenheit nutzen, den ethischen und vor allem verfassungsrechtlichen Irrweg zu verlassen und die MBO entsprechend abzuändern. Die ethische Verantwortung – freilich in Kenntnis einer hierauf sich beziehenden individuellen Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte – kann u.a. auch darin bestehen, den schwersterkrankten und sterbenden Menschen am Ende ihres Lebens dergestalt zu begleiten, in dem die Ärztinnen und Ärzte an einem frei verantwortlichen Suizid mitwirken. Das Selbstbestimmungsrecht der Schwersterkrankten ist mehr denn je in den Mittelpunkt der ethischen Debatte zu stellen und es scheint mir persönlich unerträglich zu sein, mit welcher Leichtigkeit sich einige namhafte Ethiker, Philosophen aber eben auch Ärztefunktionäre über verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeiten hinwegsetzen, über die im Kern nicht mehr ernsthaft diskutiert werden kann.

Das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten war, ist und bleibt ein fundamentales Prinzip und es wird den Gegenwartsethikern nicht gelingen, dieses hart umkämpfte Recht auch der Schwersterkrankten „klein“ zu reden oder zu schreiben. Nicht wenigen Ethikern und Ärztefunktionären ermangelt es an grundlegenden verfassungsrechtlichen Kenntnissen und in diesem Sinne sollte der parlamentarische Gesetzgeber seine Aufgabe wieder selbst wahrnehmen, auch am Ende eines sich neigenden Lebens für einen adäquaten Grundrechtsschutz Sorge zu tragen.

Es kann nicht angehen, dass ein Berufsstand mehr oder minder direkt auf das Grundrecht der Selbstbestimmung einwirkt und hierbei zugleich ohne Scham auch noch bedeutsame Grundrechte ihrer ärztlichen Kolleginnen und Kollegen versenkt.

Hier ist die Grenze der Selbstverwaltungsautonomie überschritten und von daher bleibt der Gesetzgeber aufgefordert, der Gesinnungsethik einiger weniger Ärztefunktionäre und Ethiker durch eine gesetzliche Regelung der ärztlichen Suizidbeihilfe Einhalt zu gebieten.

Der ärztliche Berufsstand bedarf keiner „Verklärung“ noch ist er dazu angehalten, ein „Arztethos“ dauerhaft zu zementieren, in dem an die ethische Verantwortung des Arztes dergestalt appelliert wird, letztlich ethischen Zwangsdiktaten Folge leisten zu müssen. Von einer freien ethischen Entscheidung der Ärzteschaft kann hier wahrlich nicht mehr die Rede sein und dieser beklagenswerte Zustand führt in die ethische Unmündigkeit der einzelnen Ärztinnen und Ärzte.

Der 115. Deutsche Ärztetag und allen voran das Präsidium und der Vorstand der BÄK sind aufgerufen, das „ethische Zwangsdiktat“ in § 16 der MBO-Ä entsprechend abzuändern, nicht zuletzt auch deswegen, weil in einigen Landesärztekammern eine Regelung verabschiedet worden ist, die sowohl den Belangen der Ärzteschaft und damit den berechtigten Anliegen schwersterkrankter und sterbender Patienten positiv Rechnung trägt.

Im aufgeklärten 21. Jahrhundert sind wir alle weit davon entfernt, einer „ethischen Inquisition“ unterstellt zu sein und wir sind nicht verpflichtet, „Leid entsprechend auszuhalten“, auch nicht um den Preis des Ausbaus der sicherlich verdienstvollen Palliativmedizin!

Die Ärztinnen und Ärzte bleiben aufgerufen, ihren Unmut entsprechend gegenüber der BÄK kund zu tun, denn weder das Präsidium noch der Vorstand können für sich den vermessenen Anspruch reklamieren, über das „ethisch“ annehmbarere Gewissen zu verfügen, geschweige denn über ein Definitionsmonopol des Arztethos, bei dem es mehr als fragwürdig erscheint, ob es gegenwärtig den ethischen Ansprüchen an eine humane Sterbekultur gerecht wird.

Ärztinnen und Ärzte sollten ihrer ethischen Verantwortung gegenüber ihren schwersterkrankten und sterbenden Patienten wahrnehmen und zwar vor dem Hintergrund ihrer individuellen Gewissensentscheidung und nicht im Vollzug einer „standesethischen Weisung“ in Gestalt einer Verbotsnorm, die im Kern inhuman ist, negiert diese doch das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten und bedeutsame Grundrechte der eigenen ärztlichen Kolleginnen und Kollegen.

Es gibt einen ethischen Grundstandard, der auch für die Selbstverwaltungsorgane der Ärzteschaft bindend ist und der parlamentarische Gesetzgeber ist aufgefordert, hieran zumindest die Ärztekammern in ihrer Eigenschaft als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erinnern.

Das Verbot der ärztlichen Suizidassistenz ist und bleibt ethisch und moralisch fragwürdig, vor allem aber verfassungsrechtlich mehr als „nur“ bedenklich!

Cave: Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen

Aus gegebenem Anlass darf ich darauf hinweisen, dass selbstverständlich an der diesseitigen Kritik an der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen festgehalten wird.
Den Trägern der Charta ist es gelungen, mit gehörigem Pathos den Fürsorgegedanken gerade am Ende eines sich neigenden Lebens in das Bewusstsein insbesondere all derjenigen Hospizler und Palliativmediziner zu rücken, die sich aus professioneller Binnenperspektive weitestgehend unwidersprochen von dem Selbstbestimmungsrecht der schwersterkrankten Patientinnen und Patienten distanziert haben.
Ein Umstand, der einerseits in einem aufgeklärten Zeitalter mehr als unsäglich und andererseits aber nicht sonderlich verwunderlich ist, weil gerade die Initiatoren der Charta für einen neuen ethischen Neopaternalismus einstehen, bei dem das Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Verfassungsbegriff von der „Würde des Menschen“ fehlinterpretiert wird.
So sehr im Kern das Anliegen der Charta auch zu begrüßen ist, so wenig darf hierüber ein gesellschaftlicher Konsens hergestellt werden, da die Rede vom „Sterben in Würde“ endgültig zur Farce wird. Diese zugegebenermaßen herbe Kritik ist deshalb erforderlich, weil die Initiatoren bestrebt sind, der Öffentlichkeit gegenüber darzulegen, dass „alle gesellschaftlich und gesundheitspolitisch relevanten Gruppen“ an dem Chartaprozess beteiligt sind und hieraus folgend gleichsam der Versuch unternommen wird, im politischen Raum die entsprechenden Weichen zu stellen, so es letztlich darauf ankommen soll, ggf. in Anlehnung an den „gesellschaftlichen Konsens“ Einfluss auf den parlamentarischen Gesetzgeber über die politisch Verantwortlichen nehmen zu können.
Ein Sterben unter würdigen Bedingungen bedeutet eben nicht nur, „den Bestrebungen nach einer Legalisierung der Tötung auf Verlangen oder der Beihilfe zum Suizid durch eine Perspektive der Fürsorge und des Miteinanders entgegenzuwirken“, sondern den schwersterkrankten und sterbenden Patienten mit seiner selbstbestimmten Entscheidung schlicht und manchmal auch ergreifend ernst (!) zu nehmen.
Dass hier die Initiatoren der Charta nur eine einseitige Kultur des Sterbens zu fördern beabsichtigen, in dem die Option eines frei verantwortlichen Suizids gerade eines schwersterkrankten Patienten verworfen wird, dokumentiert letztlich eindrucksvoll, dass es keineswegs erstrebenswert ist, wenn aus der Charta der parlamentarische Gesetzgeber Konsequenzen für die nach wie vor brennenden Fragen eines ethischen Hochdiskurses über das selbstbestimmte Sterben in Würde ziehen, geschweige denn einen „gesellschaftlichen Konsens“ der „gesellschaftlich relevanten Gruppen“ unterstellen würde.
Den Initiatoren der Charta sowie denjenigen, die sich im Wege einer Selbstverpflichtungserklärung  dem Text vorbehaltlos angeschlossen haben, bleibt es freilich unbenommen, ihre Lesart von einem „würdigen Sterben“ zu verkünden und entsprechend zu dokumentieren.
Indes kann und darf der Charta nicht die Qualität eines gesellschaftlichen Konsenses beigemessen werden, da mit dem Konsens eine Absage an ein zentrales Freiheitsrecht verbunden ist. Der stets bemühte und durchaus ehrenvoll anmutende Paternalismusgedanke kann hierüber nicht hinwegtäuschen, mal ganz davon abgesehen, dass nahezu alle Umfragen auf einen „gesellschaftlichen Konsens“ schließen lassen, der genau das Gegenteil von dem beinhaltet, was uns die Charta gerade nicht zugestehen will: Die Möglichkeit, frei verantwortlich dem Leiden im Falle einer Schwersterkrankung zu entfliehen und hierbei darauf hoffen zu dürfen, dass uns ggf. eine Ärztin oder Arzt unseres Vertrauens am Ende unseres Lebens begleitet.

Gleichwohl wird diesseits nicht verkannt, dass es sich bei den Initiatoren der Charta und den Mitunterzeichnern um eine ohne Frage gesellschaftlich relevante Gruppe handelt, die für sich eine individuelle Entscheidung mit Blick auf ihr gewünschtes „Sterben in Würde“ getroffen hat.
Mehr als diese schlichte Erkenntnis folgt aber nicht aus den Aktivitäten der Initiatoren der Charta und unsere Gesellschaft wird es zu akzeptieren haben, dass es den Hospizler und so manchen Palliativmedizinern aufgrund ihrer individuellen (!) Werthaltung nicht möglich ist, über die eigene Gewissensentscheidung hinaus sich auf einen gesellschaftlichen Konsens zu verständigen, nach dem es dem Einzelnen obliegt, für sich eine frei verantwortliche Entscheidung an seinem Lebensende zu treffen.
Gleichwohl darf und muss vom parlamentarischen Gesetzgeber erwartet werden, dass er dem Charme eines ethischen Neopaternalismus nicht erliegt, sondern sich auf den ethischen Grundstandard unseres Grundgesetzes besinnt und demzufolge ein „Sterben in Würde“ ermöglicht, in dem der schwersterkrankte Sterbewillige seine Regie über seinen Tod führen kann, ohne hierbei auf die Option des natürlichen Sterbens im Sinne der Charta festgelegt zu sein.
Hospizler und Palliativmediziner sollten begreifen, dass das Selbstbestimmungsrecht neben der Würde des Menschen ein hochrangiges Gut ist und von den Befürwortern der Sterbehilfe nicht „verklärt“ wird, sondern anzumahnen eine humanitäre Verpflichtung allerersten Ranges ist!

Dem schwersterkrankten Patienten obliegen keine sozialethischen Pflichten, die zu beachten ihm ggf. im Sinne der Charta aufgegeben sind und von daher kann in der Legalisierung insbesondere der ärztlichen Suizidassistenz ein Beitrag des parlamentarischen Gesetzgebers erblickt werden, ethisch begründbare Wahloptionen für den freien und mündigen Patienten zu normieren, die dem ethischen Standard unseres Grundgesetzes gerecht werden. Selbstverständlich muss diesbezüglich Konsens darüber bestehen, dass die Ärzteschaft ebenso in ihre Mündigkeit entlassen und nicht einem diktatorischen Zwangsdiktat unterworfen wird, nach dem es den Ärztinnen und Ärzten verwehrt ist, gemäß ihrer individuellen Gewissensentscheidung zu handeln. Eine Ärzteschaft, die sich ethische Zwangsfesseln anlegen lassen muss, wäre m.E. gut beraten, gegenüber ihren ethischen Obergelehrten aufzubegehren, denn nach meinem Verständnis führt dann die vielgepriesene Arztethik in eine Unfreiheit eines freien Berufsstandes, die gegenüber den Patientinnen und Patienten nicht nur nicht vermittelbar ist, sondern eine Gesinnung der Funktionäre offenbart, die auf das Schärfste zu kritisieren ist. Um es klar zum Ausdruck zu bringen: Das Präsidium der BÄK oder der entsprechenden Landesärztekammern ist nicht ethisch integerer als die Hausärztin und der Hausarzt, die sich ihren schwersterkrankten und sterbenden Patienten widmen und letztlich ihre Wünsche ernst nehmen. Allein das Ansinnen, in dieser höchst sensiblen Gewissensentscheidung berufsrechtlichen Druck auszuüben, halte ich für derart ungeheuerlich, dass es mir gelegentlich die Sprache zu verschlagen droht.
Der schwersterkrankte und sterbende Patient wird allein seine vertrauensvolle Beziehung zu seiner Ärztin/seinem Arzt zu schätzen wissen und weder eine Charta noch ein berufsrechtliches Verbot der ärztlichen Suizidassistenz entbinden diese von der sicherlich ungeheuer schwierigen Aufgabe, nach gemeinsamen Antworten auf dringende Fragen am Lebensende zu suchen, wohlwissend darum, dass beide einander wertschätzen und die jeweilige Meinung (will heißen: Gewissensentscheidung!) des anderen zu tolerieren und zu akzeptieren bereit sind. Von dieser Warte aus betrachtet schließt das Fürsorgeprinzip der Ärzteschaft gerade nicht die Begleitung des Schwersterkrankten auf seinem letzten Weg aus, wenn wir denn bereit sind, zu akzeptieren, dass auch Ärztinnen und Ärzte nicht bar ihrer individuellen Gewissensentscheidung zum Spielball eines Arztethos werden, dass über das ärztliche Berufsrecht oder eine Charta zementiert werden soll.
Derart „unmündige Ärztinnen und Ärzte“ können wir uns in unserer Gesellschaft nicht wünschen!
Von daher wäre es schon begrüßenswert, wenn die Initiatoren der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen aber auch die BÄK sich zur ihrer eigentlichen Basis und damit dem Fundament ihrer Argumentationsführung bekennen – einem Fundament, dass jedenfalls nach hiesiger Einschätzung eher philosophischen resp. theologischen Grundeinsichten geschuldet ist, denn einem unbefangenen Blick in die für uns alle maßgeblichen Verfassungsordnung.

Es mag der Katholischen Kirche aufgrund ihrer ureigenen Dogmenlehre zugestanden sein, vor einem „radikalen Säkularismus“ zu warnen und gegenüber einem „extremen Individualismus“ Stellung zu beziehen und an das es auf der Grundlage des sog. Naturrechts gilt, nach wie vor die scheinbar für unabänderlich gehaltenen moralischen Wahrheiten zu verkünden (vgl. dazu aktuell: „Papst besorgt über antichristliche Strömungen in den USA“, in kath.net v. 20.01.12 >>> >>>http://kath.net/detail.php?id=34846 <<<)

All dies ist im Rahmen unserer Verfassung gestattet, während demgegenüber allen voran die Landesärztekammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts darauf bedacht sein sollten, im wahrsten Sinne des Wortes neutral zu bleiben. Nur wenn die Neutralität gewahrt bleibt, wird sich ein entsprechender gesellschaftlicher Konsens auch über die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen dergestalt einstellen, dass einer Jeder frei verantwortlich sein Leben beenden kann und zwar auch im Zustande schwerster Erkrankung.

Da der frei verantwortliche Suizid und im Übrigen die Beihilfe hierzu nicht strafbar sind und gute Gründe dafür streiten, dass eine Suizidassistenz gerade durch die Ärzteschaft als wünschenswert erscheint, wenn und soweit die mitwirkenden Ärztinnen und Ärzte es mit ihrem Gewissen vereinbaren können, plädiere ich nach wie vor dafür, die ärztliche Suizidassistenz entsprechend zu legalisieren. Sofern dies allerdings nicht gewünscht ist, wird unsere Gesellschaft über die Legalisierung von Sterbehilfegesellschaften nachzudenken haben und es fragt sich, ob dies im Interesse der Ärzteschaft liegt, wenn diese gerade in den entscheidenden Momenten des Abschieds aus dem Leben ihre Patienten professionellen Sterbehilfeaktivisten überantworten, die – vorsichtig ausgedrückt – in der Vergangenheit eher durch spektakuläre Aktionen auffällig geworden sind, denn durch einen fundierten Beitrag zur Sterbehilfedebatte, um die von ihnen selbst initiierten „Merkwürdigkeiten“ auszuräumen.

Die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen – eine Art „Grundgesetz“ der Hospiz- und Palliativarbeit?

Vorab sei darauf hingewiesen, dass es in den nachstehenden Zeilen keinesfalls darum geht, die ohne Frage ehren- und tugendhaften Verdienste der erst kürzlich mit dem Bundesverdienstorden ausgezeichneten und damit geehrten Mitinitiatorin der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen, namentlich Frau Dr. Birgit Weihrauch, zu schmälern bzw. gering zu schätzen. 

Im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Überreichung des Verdienstkreuzes an B. Weihrauch hat das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen in einer Mitteilung v. 14.12.11 (vgl. dazu statt vieler >>> http://www.palliativstiftung.de/presse/berichte-aus-der-palliativversorgung.html <<< html) mitgeteilt, dass die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen „eine Art Grundgesetz der Hospiz- und Palliativarbeitarbeit“ ist und bezogen auf diese Wertung möchte ich denn an dieser Stelle deutliche Zweifel anmelden, ob die hier in Bezug genommene Charta ein solches gewichtiges Prädikat verdient, mal ganz davon abgesehen, dass allein mit der Wahl des Begriffs der Illusion Vorschub geleistet wird, als handele es sich hierbei um ein Dokument, dass weithin ein „frei verantwortliches Sterben in Würde“ im Sinne eines Freiheitsrechtes ermöglicht. Dem ist mitnichten so, wie sich nicht zuletzt aus den Zielvorstellungen der Charta selbst ergibt, sondern auch aus den hierzu veröffentlichten Statements all derjenigen, die die Charta zur Betreuung schwersterkrankter und sterbender Menschen maßgeblich mittragen und so versuchen, über den Weg eines Konsenspapiers und einer entsprechenden Selbstverpflichtung den Anschein zu erwecken, als verbürge die Charta gleichsam einen Königsweg für das „würdevolle Sterben“ bei entsprechender Wahrung des Selbstbestimmungsrechts. 

Eine Charta, die erkennbar nicht den ethischen Grundstand des durchaus erfolgreichen Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland widerspiegelt, kann daher nicht das Prädikat „Grundgesetz“ verdienen, sondern allenfalls als ein Grundlagenpapier für einen neopaternalistischen Katechismus einer palliativmedizinischen Sonderethik Geltung beanspruchen, die angesichts unserer Wertoffenheit in unserem Grundgesetz keinen ethischen Grundkonsens mit seinen intendierten moralischen Grundpflichten finden wird, ja eigentlich nicht finden darf, wenn wir es denn mit den im Gesetz im einzelnen verbürgten Grundrechten ernst meinen. 

Ohne Frage sind mit diesen wenigen Zeilen eine harsche Kritik verbunden, die aber nicht deshalb wohlgefälliger ausfallen kann, „nur“ weil im Übrigen in unserer Gesellschaft kein Zweifel daran besteht, dass die Palliativmedizin entsprechend weiter ausgebaut gehört. Auf der Suche nach einer Erklärung für den auch in der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen offen zu Tage tretenden ethischen Neopaternalismus werden wir schnell fündig: Einerseits bürgen die Mitinitiatoren der Charta für eine gewisse Kontinuität in ihren hinlänglich bekannten ethischen Grundsatzpositionen und andererseits werden diese Grundpositionen mehr oder minder argumentativ durch namhafte Apologeten einer vermeintlich „neue Wertekultur“ mitgetragen, die ihre Botschaften jeweils aus dem Grundgesetz interpretativ zu erschließen glauben, ohne hierbei auf den gerade im Grundgesetz niedergelegten ethischen Grundstandard gebührend Rücksicht zu nehmen. Willfährige „Verfassungsinterpreten“, die nicht selten eher zur Gruppe der Hobbyphilosophen gezählt werden können, spielen zuweilen sehr phantasievoll auf der Klaviatur des Verfassungstextes. Vielfach wird leidenschaftlich die angeblich einseitige Überbetonung des Autonomiegedankens gegeißelt, wenngleich es doch in erster Linie darauf ankommen dürfte, die „Leidenschaften“ bei den Fragen am Ende eines sich neigenden Lebens zu zügeln und schlicht anzuerkennen, dass das Selbstbestimmungsrecht in unserer Wertordnung das höchstrangigste Rechtsgut neben der Würde des Menschen um stetige Beachtung heischt.  

Von dieser Warte aus betrachtet geht daher für mich nicht nur ein „Segen“ von den ohne Frage nachhaltig zu begrüßenden Leitvorstellungen der Charta zur Betreuung schwersterkrankter und sterbender Menschen aus, sondern zugleich auch Gefahren, da hier ohne erkennbare Not das Selbstbestimmungsrecht der schwersterkrankten Patienten nicht nur fehlgedeutet, sondern vor allem auch den übergeordneten Zielen einer Mission untergeordnet wird.  

All diejenigen Patientinnen und Patienten, die schwersterkrankt oder sterbend sind, werden insofern mit ihren Wünschen nach einem frei verantwortlichen Sterben allein gelassen, wenn diese trotz der in Aussicht gestellten hospizlichen und palliativmedizinischen Betreuung angesichts ihrer schwersten Erkrankungen – schlicht, aber durchaus auch ergreifend – ihrem individuellen Leid entfliehen wollen, in dem diese einen frei verantwortlichen Suizid begehen wollen und ggf. auf die Mitwirkung Dritter (vorzugsweise durch ihre Ärztin resp. Arzt des Vertrauens) angewiesen sind. 

Hier versagen die Initiatoren der Charta, aber auch diejenigen, die die Charta mitunterzeichnet haben, den schwersterkrankten und sterbenden Menschen einen nachvollziehbaren Wunsch und da darf und muss die Frage aufgeworfen werden, wer dann im Zweifel dazu berufen ist, einen frei verantwortlichen Suizid zu begleiten?  

Soweit ersichtlich, werden hierzulande in den hinlänglich bekannten Sterbehilfe-Gesellschaften resp. Vereine keine zuverlässigen Garanten erblickt (manche sprechen gar von Dilettanten) und sofern wir es mit dem Selbstbestimmungsrecht ernst nehmen, wird zu fragen sein, ob es im Interesse einer Hospizidee und einer palliativmedizinischen Sonderethik liegen kann, dass schwersterkrankte und sterbende Patienten bei einem nachhaltigen Sterbewunsch sich noch auf eine letzte Reise zu begeben haben, da ein frei verantwortlicher Tod in einer Hospizeinrichtung eher nicht in Frage kommt?Soll der schwersterkrankte und sterbende Patient in seinen letzten Stunden einem „Tötungsautomaten“ überantwortet werden? Soll er sich den Strapazen einer Reise in eines der europäischen Nachbarländer aussetzen, um dort selbstbestimmt sterben zu können? 

Die Charta zur Betreuung schwersterkrankter und sterbender Menschen mag sich ohne Frage im Kern durch ihren guten Willen auszeichnen, aber es bleiben gewichtige Fragen offen und zwar jenseits einer Wertung, ob in der Charta ein „Grundgesetz“ erblickt werden kann. 

Entscheidend ist vielmehr, ob es uns gelingen wird, den ethischen Grundstandard des Grundgesetzes dort in Erinnerung zu bringen, wo er in besondere Weise gefordert ist: in den Hospiz- und Palliativstationen, so dass dort künftig auch ein begleiteter Suizid ermöglicht wird. 

Nun bin ich durchaus nicht blauäugig, denn es steht eher zu befürchten an, dass dies nicht der Fall sein wird. Und wenn dem so sein soll, erscheint es mir persönlich als ein Gebot der Redlichkeit zu sein, darauf hinzuweisen, dass mit der Charta zur Betreuung schwersterkrankter und sterbender Menschen ein Dokument konsentiert wurde, in dem Patientinnen und Patienten mit ihren nachvollziehbaren Suizidwünschen keine hinreichende Berücksichtigung erfahren. So gesehen unterscheidet sich dann die große Gruppe der Mitunterzeichnenden nicht von einer „Glaubensgemeinschaft“, die für sich selbstverständlich ihre eigene Werte generieren und hiernach handeln kann. 

Derzeit geht es einzig um die Frage, ob der schwersterkrankte und sterbende Patient ein „Recht“ darauf hat, frei und selbstbestimmt den Zeitpunkt seines Todes zu bestimmen und woran es letztlich scheitert, dass hierüber jedenfalls unter den Experten kein Konsens herstellbar ist?  

Freilich – ein Konsens scheint mit der Charta verbürgt zu sein; dieser Konsens ist aber nur deshalb möglich, weil mit dem in unserer Verfassung verbürgten ethischen Grundstandard es möglich ist, seine „Überzeugungen“ frei zu treffen und hiernach im Zweifel auch zu handeln.  

Indes darf nicht unterschätzt werden, dass von den Initiatoren der Charta und den Mitunterzeichnern ein gesellschaftlicher Druck auf die politisch Verantwortlichen erzeugt wird, dem zu entziehen sich im Zweifel manche Politiker nicht getrauen. Es entspricht gegenwärtig dem „Mainstream“, sich als besonders tugendhaft in der Öffentlichkeit zu präsentieren und gerade in diesem Sinne erscheint es zunächst „unverdächtig“, sich mit den grundlegenden Zielen der Charta zu identifizieren. Im Gegenteil: Irgendwann werden sich diejenigen, die nicht die Charta mitunterzeichnet haben, die Frage gefallen lassen müssen, warum sie sich nicht in den Dienst einer guten Sache gestellt haben? 

Um die Diskussion mit Blick auf die wichtigen Anschlussfragen der Charta auch im Jahr 2012 zu forcieren, darf denn auch ungeniert darauf hingewiesen werden, dass führende Palliativ- und Intensivmediziner, aber eben auch namhafte Patientenschutzorganisationen sich derzeit noch nicht (!) dem „Grundgesetz in Gestalt der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen“ unterworfen haben. 

Ich möchte hier nicht über die Motive resp. Gründe spekulieren, aber hilfreich wäre es schon, wenn gerade die namhaften Persönlichkeiten sich dazu erklären, warum sie einstweilen davon Abstand genommen haben, die Charta entsprechend mit zu unterzeichen oder diese auch nur entsprechend würdigen. 

In dem aktuellen Wertediskurs über das frei verantwortliche Sterben und der ärztlichen Suizidassistenz sind mehrere leidenschaftliche Plädoyers für eine neue Sterbekultur in den Zeiten der Hochleistungsmedizin gehalten worden. Es wird der Frage nachgespürt, wie wir sterben wollen und es wird uns vielerorten Aufklärung über das Sterben zuteil und da löst es zuweilen ungläubiges Staunen aus, wenn gelegentlich die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in jüngeren Publikationen eine höchst marginale Bedeutung zu spielen scheint bzw. noch nicht einmal eine Erwähnung findet, die sich im Zweifel im Rahmen einer Randnotiz angeboten hätte. 

Hierauf hinzuweisen, mag dem Einen oder Anderen despektierlich erscheinen, aber mutet es nicht seltsam an, dass insbesondere zwei renommierte Mediziner in der Gänze davon Abstand genommen haben, mit einigen wenigen Zeilen die Charta zur Betreuung schwersterkrankter und sterbender Menschen in ihren von der Öffentlichkeit vielbeachteten Einzelpublikationen zumindest zu erwähnen? 

Die Diskussion über die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen muss weiter intensiv geführt werden, nicht zuletzt auch deswegen, um so Klarheit darüber zu gewinnen, ob auch künftig die Schwersterkrankten genötigt werden, humanitäre Hilfe im Ausland zu suchen.In diesem Sinne wäre es mehr als hilfreich, wenn die Initiatoren der Charta auch gesellschaftliche Gruppen mit in den Chartaprozess einbeziehen, bei denen man/frau es bisher erfolgreich vermieden hat, überhaupt das konstruktive Gespräch zu suchen.

Ärztliche Suizidassistenz - Nachgefragt: Was nun, Herr Prof. Baust?

Noch im Vorfeld des 114. Deutschen Ärztetages hat Prof. Dr. Günter Baust einen Beitrag im Ärzteblatt Sachsen 05/2011  unter dem Titel 

Ärztlich assistiertes Töten auf Verlangen oder ärztlich assistiertes Sterben auf Verlangen? 

Quelle: Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 05/2011 >>> http://www.aerzteblatt-sachsen-anhalt.de/index.php?option=com_content&view=article&id=966:aerztlich-assistiertes-toeten-auf-verlangen-oder-aerztlich-assistiertes-sterben-auf-verlangen&catid=246:052011-fachartikel&Itemid=258 <<< (html) 

verfasst und hierbei den Wunsch geäußert, dass seine in dem Beitrag skizzierten Gedanken einen Dialog auslösen mögen und so zum Problembereich der ärztlichen Suizidassistenz weitere Anregungen bringen könnten. 

Zwischenzeitlich hat die BÄK ein Verbot der ärztlichen Suizidassistenz auf den Weg gebracht und soweit ersichtlich, hat gegenwärtig bisher eine Landesärztekammer das Verbot unverändert in ihrer ärztlichen Landesberufsordnung übernommen. 

Die in dem Beitrag skizzierten Gedanken mögen wir vielleicht nicht immer teilen, aber immerhin dokumentieren diese die Notwendigkeit, dass frei verantwortliche Sterben nicht aus den Augen zu verlieren ist, „nur“ weil die BÄK ein entsprechendes Verbot der ärztlichen Assistenz verabschiedet hat. Entgegen der von dem Präsidenten der BÄK vertretene Auffassung dürfte nach wie vor Diskussions- und Interpretationsbedarf bestehen und da frage ich mich seit geraumer Zeit, wo denn die gewichtigen Stimmen unserer Zeit verblieben sind? 

Sehen wir mal von den Statements der Herren de Ridder, Borasio, Vollmann und Schildmann ab, dann bemüht sich derzeit einzig die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben für eine Fortführung der Debatte. Es ist seltsame „Ruhe“ eingekehrt: das „berühmte Drittel“ der Ärztinnen und Ärzte, die sich eine Liberalisierung der Regelungen wünschten, schweigt ebenso wie eben auch diejenigen, die im Vorfeld des 114. Deutschen Ärztetages zumindest Impulse für eine weitere Debatte setzen wollten. 

Dass hierzu auch der Beitrag von Prof. Baust zählen dürfte, erschließt sich ohne weiteres aus seinem Inhalt, plädiert er doch für einen in unserer Zeit scheinbar „vergessenen natürlichen Tod“. 

Nachzufragen also bleibt, ob diese Anregungen allein deshalb obsolet geworden sind, „nur“ weil die BÄK entschieden hat? 

Die BÄK hat m.E. mit ihrem ethischen Zwangsdiktat einen Weg beschritten, der unheilvoller nicht sein kann: sie maßt sich exklusiv an, die individuelle Gewissensentscheidung der Ärztinnen und Ärzte ersetzen zu können und da muss die Frage erlaubt sein, ob unsere Gesellschaft solche Ärztinnen und Ärzte möchte, die bar ihrer eigenen Werthaltung zum „gewissenlosen Spielball“ einiger weniger Ärztefunktionäre degradiert werden? 

Der Beitrag von Prof. Baust jedenfalls zeigt, dass die Öffentlichkeit sich nicht geirrt hat, wenn diese im Zuge der Neufassung der Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung im Januar 2011 zu Recht nach den Verlautbarungen etwa des damaligen Präsidenten der BÄK davon ausgehen durfte, dass zwar die ärztliche Suizidassistenz nicht zu den ärztlichen Aufgaben gehöre, sie aber dennoch möglich sein sollte, wenn dies die Ärztin oder der Arzt mit ihrem/seinem Gewissen vereinbaren kann. 

Von dieser Intention ist nach dem 114. Deutschen Ärztetag rein gar nichts verblieben und da muss die Frage erlaubt sein, was die BÄK veranlasst hat, hier eine 180-Grad Wendung vorzunehmen? 

Nun – ich persönlich halte die „Sonntagsreden“ einzelner namhafter Funktionäre in der causa „Suizidassistenz“ für nicht „glaubwürdig“, da jedenfalls sich in den Grundsätzen der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung die angekündigte Liberalisierung deutlich widerspiegelt und nur wenige Monate später auf dem 114. Deutschen Ärztetag in völlige „Vergessenheit“ geraten ist. 

Ist es Zufall, dass sich mir an dieser Stelle eine Entscheidung des BVerwG zur Problematik eines „schlafenden Richters“ aufdrängt? Wo waren all diejenigen Präsidiums- und Vorstandsmitglieder, als es darum ging, die Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung zu überarbeiten?  

Diese Nachfrage ist nicht – wie es den Anschein erwecken könnte – despektierlich, sondern dringender denn je zu stellen, zumal auf dem 114. Deutschen Ärztetag einige Mitglieder/Delegierte den Vorstand dazu aufgefordert haben, die Grundsätze entsprechend wieder abzuändern! Auch dieser Umstand spricht „Bände“: Nach nur wenigen Monaten ist offensichtlich ein Novellierungsbedarf entstanden. 

Mit Verlaub: Spiegelt sich in einem solchen „Gebaren“ die hohe ethische Integrität eines hoch stehenden Berufsstandes wider, wenn innerhalb weniger Monate die nach dem ärztlichen Selbstverständnis für fundamental gehaltenen ethischen Grundpositionen der Ärzteschaft durch die Funktionäre beliebig geändert werden können? Hat sich hier dem einen oder anderen Funktionär die mahnenden Worte eines Hippokrates oder eines Hufelands wieder ins Ohr geschlichen, nachdem diese offensichtlich während der internen Diskussion um die zu ändernden Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung „geschwiegen haben“? 

Es besteht nach wie vor Diskussionsbedarf, auch wenn dies vom Präsidium der BÄK beharrlich geleugnet wird und es bleibt zu hoffen, dass die staatlichen Aufsichtsbehörden ihrer Pflicht zur Aufsicht nachkommen und die von der BÄK auf den Weg gebrachten Verbotsnorm „verwerfen“, sofern diese Eingang in die weiteren Landesberufsordnungen finden sollte! 

Um es auf den Punkt zu bringen: Nicht das Vertrauen in die Ärztinnen und Ärzte schwindet, sondern vielmehr steht zu befürchten an, dass die BÄK jedenfalls mit Blick auf die bedeutsame Grundrechte ihrer Kolleginnen und Kollegen den Blick für das verfassungsrechtlich Notwendige, aber vor allem auch Gebotene zunehmend verloren hat. Hierbei ist es wenig tröstlich, dass der Musterberufsordnung als auch den Richtlinien resp. Grundsätzen der BÄK weitestgehend keine Rechtsverbindlichkeit zukommt; entscheidend dürfte vielmehr der dahinter stehende Anspruch sein, Einfluss auf die ethische Werthaltung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte nehmen zu wollen und da mag jeder seine Entscheidung selbst treffen, ganz im Sinne der Ethik, ob er dies als „gut“ oder „böse“ wertet! 

Völlig unerklärlich hierbei ist, dass namhafte Vertreter der BÄK es geschickt verstehen, sich dem gebotenen Diskurs zu entziehen und selbst auf „Anfragen“ aus der eigenen Profession nicht mehr reagieren. Wie kann es sein, dass Stimmen von namhaften Ärztinnen und Ärzten, aber eben auch Medizinethikerinnen und Ethikern ungehört bleiben? 

Abermals mit Verlaub: Hier offenbart sich eine Gesinnung, die auf das Schärfste zu kritisieren ist, mal ganz davon abgesehen, dass mittlerweile der Eindruck entstehen könnte, dass die Ärztefunktionäre Ängste davor haben, in einer Debatte mit ihren wachsweichen Argumenten nicht bestehen zu können und es von daher angezeigt ist, sich einer öffentlichen Diskussion nicht zu stellen. Ohne Frage bedürfte es „nur“ weniger Sätze, um die Ärztefunktionäre eines Besseren belehren zu können und dass diese einen Weg beschritten haben, in der sie selbst „zu den gefährlichsten Männern“ im Gegensatz zu ihren ärztlichen Kolleginnen und Kollegen an der Basis im Staate werden, in dem die Funktionäre aus ihrer Überzeugung heraus ein „Zwangsdiktat“ verabschiedet haben, durch das einzelne Kolleginnen und Kollegen in arge Gewissensnöte gestürzt werden. Besonders dramatisch wird es dann, wenn gleichzeitig verkündet wird, dass es nunmehr keinen „Diskussions- resp. Interpretationsbedarf“ mehr gibt. 

Abermals mit Verlaub: Bei soviel Ignoranz – besser wohl „Arroganz“ – verschlägt es einem förmlich die Sprache, spiegelt sich doch hier ebenfalls eine Gesinnung wider, die in einem offenen Wertediskurs ihresgleichen sucht. Soll hieraus etwa ein „Sprach- und Denkverbot“ für all diejenigen Ärztinnen und Ärzte, Medizinethikerinnen und Ethiker aber auch anderen Angehörigen verschiedenster Professionen folgen? 

Nun – das gern bemühte „Drittel“ der Ärzteschaft mag sich von derart markigen Worten beeindrucken lassen, während demgegenüber zu hoffen bleibt, dass andere Mitdiskutanten sich hiervon unberührt zeigen und nach wie vor ihre fundierten Positionen im Wertediskurs vertreten. 

Lob wird hierfür die BÄK keinesfalls ernten und da könnte es Sinn machen, wenn die BÄK sich auf ihre ureigenste Aufgabe konzentriert und nach Lösungen strebt, die dem hohen Berufsstand zur Ehre gereichen! Die Landesärztekammer in Bayern ist mit gutem Beispiel vorangeschritten und die Regelung dokumentiert, dass es auch ohne eine strikte „Verbotsnorm“ geht! 

Ob es nun gefällt oder nicht: Gerade der neu gewählte Präsident der Bundesärztekammer wird sich daran messen lassen müssen, ob er in den gewichtigen bioethischen Diskursen seinen Kolleginnen und Kollegen das Recht zur freien Gewissensentscheidung belassen möchte oder halt nicht. Art. 4 des Grundgesetzes ist in einer besonderen Weise berührt und weil dem so ist, bietet das Verbot der ärztlichen Suizidassistenz weitaus mehr „ethischen Zündstoff“, als vielleicht die Diskussion über die „formellen Grenzen“ der Satzungsautonomie erahnen lässt, die vorzugsweise „nur“ anhand der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) geführt wird. Entscheidend ist und bleibt die materielle Gewährleistung derjenigen Freiheiten, die in unseren Grundrechten verbürgt sind und dagegen nehmen sich dann m.E. die ethischen Botschaften so mancher Ärztefunktionäre doch eher bescheiden aus! 

Die BÄK sollte über ihren „Schatten“ springen und dem Vorschlag des Mediziners de Ridder folgen und sich ggf. zu einem „Moratorium“ durchringen. Im Rahmen des Moratoriums könnte es dann Sinn machen, die bei der BÄK angesiedelte Zentrale Ethikkommission mit den bedeutsamen Grundsatzfragen zu betrauen, die dann ihrerseits auf externen Sachverstand zurückgreifen kann, um ggf. die Schnittstellen zwischen Ethik und Recht vor dem Hintergrund der prinzipiell eingeräumten Satzungsautonomie sachgerecht überbrücken zu können. 

Auf der Debatte lastet eine Jahrtausend alte Philosophiegeschichte und – so möchte ich nachfragen – kommt es da „noch“ auf einige Monate des Zuwartens an, in denen dann endlich das Thema enttabuisiert wird? 

Scheint es außerhalb jeglicher Betrachtung zu liegen, dass – was selten genug zu sein scheint – die staatlichen Aufsichtsbehörden diesmal ihren Prüfauftrag ernst nehmen und zu dem Ergebnis kommen, dass hier die Kammern im Begriff sind, die Grenzen der ihr eingeräumten Satzungsautonomie zu überschreiten? 

Nun – ich wäre mir persönlich nicht so sicher und da scheint es zumindest angeraten, sich noch ein wenig Zeit zum Nachdenken auszubedingen, bevor – wie letztlich in Sachsen geschehen – „vollendete Tatsachen“ im Standesrecht geschaffen werden, die dann möglicherweise an der Weitsicht nicht nur des parlamentarischen Landesgesetzgebers, sondern auch an dem Fachwissen der staatlichen Aufsichtsbehörde eingedenk des hohen Stellenwertes unserer Grundrechte scheitern könnten.

„Nicht den Bock zum Gärtner machen“! Ärztefunktionäre sollten lernwillig sein!

Dass die Ärztekammer Bremen das Thema „Medizinethik am Lebensende“ im Nachgang zum 114. Deutschen Ärztetag auf die Agenda gesetzt hat, ist für sich genommen nicht ungewöhnlich, steht doch im Zweifel auch nach den Beschlüssen des deutschen Ärztetages eine Änderung der Berufsordnung der Ärztinnen und Ärzte im Lande Bremen an, nicht zuletzt auch mit Blick auf § 16 der MBO-Ä, mit dem ein Verbot der ärztlichen Suizidassistenz vorgesehen ist. Dass die Vizepräsidentin der BÄK als Referentin eingeladen wurde, muss hier ausdrücklich unkommentiert bleiben, wenngleich doch in der Sache mit dieser Referentenauswahl keine weiteren Impulse für die Delegierten in Bremen erwartet werden konnten. Die Vizepräsidentin trägt den Kurs der BÄK vollumfänglich mit und gehört ohne Frage zu denjenigen, die mit aller Macht eine Liberalisierung der Regeln für die ärztliche Sterbebegleitung zu verhindern versuchen. So verwundert es im Übrigen nicht, dass die sattsam bekannten Argumente wieder vorgetragen werden, die allerdings nicht dadurch gehaltvoller werden, „nur“ weil sie gebetsmühlenartig wiederholt werden. Die berühmten „Dammbruchargumente“ werden bemüht und die Vizepräsidentin formulierte plastisch: „Wo Arzt drauf steht, muss auch Arzt drin sein“, und von daher garantiere die Zugehörigkeit zur Profession Arzt dem Patienten sowohl fachliche Kompetenz als auch moralische Integrität. 

Eine „moralische Integrität“, um der es eigentlich schlecht bestellt sein muss, wenn und soweit die BÄK sich dazu entschlossen hat, ein ethisches Zwangsdiktat in die Musterberufsordnung aufzunehmen. Ungeachtet dessen fragt sich allerdings, warum die Ärztekammern nicht allgemein dazu übergehen, die bei der BÄK angesiedelte Zentrale Ethikkommission in die Thematik einzubinden? Soweit ersichtlich, hat dieses Gremium bisher in der Frage der ärztlichen Suizidassistenz keine öffentliche Stellungnahme abgegeben und dies muss nicht nur verwundern, sondern vor allem auch zum intensiven Nachdenken anregen. Liegt es etwa daran, dass die Ethikkommission bei der BÄK multiprofessionell zusammengesetzt ist und Mitglieder dort zugehörig sind, die im Wertediskurs eine weitaus differenziertere Auffassung vertreten? 

Mit Verlaub: Ich „glaube“, dass es der BÄK nach den Statements insbesondere aus dem Deutschen Ethikrat nicht daran gelegen war, das Thema intensiv in der Öffentlichkeit zu diskutieren, sondern schlicht einer Entscheidung zuzuführen, wohlwissend darum, dass jedenfalls in weiten Teilen die Ärztefunktionäre der konservativen Linie zu folgen bereit sind. Dass die jüngst geänderten Richtlinien der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung dem grammatikalischen Wortlaut des § 16 MBP-Ä mit dem Verbot der ärztlichen Suizidassistenz strikt zuwiderlaufen, scheint keinen in der Debatte weiter zu stören. Die Begründung für die Richtlinien lässt keinen Zweifel aufkommen, dass es der „BÄK“ daran gelegen war, der Vielfalt der Meinungen auch innerhalb der Ärzteschaft hinreichend Rechnung zu tragen. Ein lobenswerter Ansatz, der allerdings auf dem nachfolgenden deutschen Ärztetag geradezu in sein Gegenteil verkehrt wurde. Dass nunmehr die Auffassung vertreten wird, dass „man/frau nicht mehr zu diskutieren brauche“, ob eine Liberalisierung gewünscht war, übersteigt bei weitem die Grenzen des „guten Geschmacks“ und offenbart eine Gesinnung, die m.E. nicht dazu beiträgt, den „Glauben an die moralische Integrität“ jedenfalls der Ärztefunktionäre zu stärken. 

Haben denn alle Funktionäre bei der Beratung und der Verabschiedung der Richtlinien der BÄK zur Sterbebegleitung „geschlafen“? Nur so ließe sich eigentlich erklären, warum im Nachgang hierzu sich namhafte Ärztefunktionäre dienstbeflissen in der Öffentlichkeit anschickten, weiteren „Flurschaden“ zu vermeiden, nachdem nahezu allerorten die tolerante Einstellung der BÄK gelobt wurde! Die entscheidenden Impulse in der aktuellen Debatte um das Verbot der ärztlichen Suizidassistenz kommen nicht von den Funktionären der BÄK, da diese sich entgegen dem Zeitgeist zu einer Re-Dogmatisierung des Hippokratischen Gedankenguts entschieden haben und eher eine Archaisierung in dem Diskurs zu befürchten ansteht, der dem Berufsstand der Ärzteschaft mehr schaden denn nützen wird. 

Von daher hätte es wohl Sinn gemacht, „nicht den Bock zum Gärtner zu machen“ und bei der Auswahl eines Referenten darauf zu achten, der nicht unbedingt das „hohe Lied“ über ein längst verblasstes Arztethos anstimmen wird, weil hierdurch angesichts des Wertepluralismus auch in der Ärzteschaft allenfalls „Disharmonien“ produziert werden, die sich unaufhaltsam in das Ohr der Ärztinnen und Ärzte einschleichen sollen, obgleich hierdurch Gewissenskonflikte vorprogrammiert sind. Dies war und ist der eigentliche „Skandal“: Ärztinnen und Ärzte bedürfen offensichtlich der ethischen Grunderziehung und müssen auf Kurs gehalten werden; die Steuermänner freilich sind hinreichend bekannt und da dem so ist, steht ein Umdenken eher nicht zu erwarten an. In diesem Sinne wird die Forderung des Berliner Arztes Michael de Ridder nach einem „Moratorium“ ungehört bleiben, auch wenn es gegenwärtig Sinn machen würde, einzuhalten und sich nochmals der Problematik der medizinethischen Fragen am Lebensende bewusst zu werden. 

Verblüffen muss freilich, dass die BÄK völlig unbeeindruckt von den Statements namhafter Medizinethiker und Palliativmediziner ihren ethischen Zwangskurs fortsetzt und sich beharrlich weigert, zumindest in einen intraprofessionellen Dialog einzutreten. Wenn dies die Vorstellung von ärztlicher Selbstverwaltung ist, so sollte der parlamentarische Gesetzgeber schnellstens überlegen, die Satzungsautonomie der Kammer auf das Notwendigste zu beschränken und die ihm zukommende Regelungsaufgabe endlich selbst wahrnehmen. Es steht unserer Gesellschaft nicht gut zu Gesichte an, wenn einige Oberethiker es geschickt verstehen, ihre individuellen Werthaltungen zum „Grundgesetz ärztlicher Sittlichkeit“ zu überhöhen und hierbei die Freiheitsrechte ihrer Mitglieder schlicht „versenken“. Eine derart weit reichende Kompetenz kommt den Kammern und erst recht nicht der BÄK zu, wie sich unschwer aus der Verfassung ergibt! 

Es ist hohe Zeit, insbesondere auch gegenüber der BÄK deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass die Satzungsautonomie nicht „grenzenlos“ ist. Da hierzu offensichtlich die Rechtsabteilungen der Kammern nicht willens sind, obliegt diese Aufgabe in erster Linie den Aufsichtsbehörden. In diesem Sinne erscheint es wenig hilfreich, wenn Mitglieder der BÄK sich auf eine „Vorlesungsreise“ begeben, um nochmals die Position der BÄK zu verdeutlichen. Vielmehr könnte es angeraten sein, dass die BÄK sich selbst einer Fortbildung unterzieht, damit dieser die Bedeutung der Grundrechte auch ihrer Mitglieder nahe gebracht werden kann.

An die Delegierten der Kammerversammlungen!

Ärztliche SuizidbegleitungDie individuelle Gewissensentscheidung der Ärztinnen und Ärzte sollte respektiert werden! 

Am morgigen Samstag finden in unterschiedlichen Bezirken Kammerversammlungen statt und es steht zu vermuten an, dass dann über eine Umsetzung der Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetages zur ärztlichen Musterberufsordnung diskutiert wird. 

Im wohlverstandenen Interesse der ärztlichen Kolleginnen und Kollegen und den unmittelbar berührten Interessen der Patientenschaft werden die Delegierten zu den Kammerversammlungen ersucht, eine verantwortungsvolle Entscheidung zu treffen. 

Die ärztlichen Kolleginnen und Kollegen dürfen ein Bekenntnis der Delegierten zur vorbehaltlosen Gewährung der Gewissensfreiheit erwarten – ein Grundrecht in unserer Verfassungsordnung, dass von überragendem Wert ist. 

Die Ärztinnen und Ärzte fühlen sich in besonderer Weise der Arztethik verpflichtet und von daher sollte diesen auch das entsprechende Vertrauen gerade von den Delegierten als Kolleginnen und Kollegen entgegengebracht werden, wonach sie eine verantwortungsvolle und gewissenhafte Entscheidung am Ende eines sich neigenden Lebens treffen werden. 

Es wäre geradezu furchtbar, wenn eine freie Gewissensentscheidung der Ärztinnen und Ärzte über den Weg des ärztlichen Standesrechts in eine „Unfreiheit“ überführt wird und diese sich ernsthaften Gewissenskonflikten ausgesetzt sehen. 

Die Delegierten der anstehenden Kammerversammlungen in den einzelnen Bezirken mögen dem Beispiel ihrer bayerischen Kolleginnen und Kollegen folgen und von der Aufnahme einer ausdrücklichen Verbotsnorm zur ärztlichen Suizidbeihilfe absehen. 

Ihre Kollegenschaft hat nicht nur Ihr, sondern auch das Vertrauen der Patientenschaft verdient. Die Arzt-Patienten-Beziehung ist mehr, als nur eine „Vertragsbeziehung“ und ihre Qualität ist untrennbar mit dem „Gewissen“ der Ärztinnen und Ärzte verbunden. 

Eingriffe über das Standesrecht werden dazu führen, dass eben diese vertrauensvolle Beziehung zwischen der Ärzte- und Patientenschaft in einem Maße belastet wird, die einem hoch stehenden Berufsstand nicht zur Ehre gereicht. 

In diesem Sinne würde ich Sie als Delegierte bitten wollen, die Gewissensfreiheit ihrer Kolleginnen und Kollegen zu respektieren und von einer Aufnahme des Verbots der ärztlichen Suizidassistenz im jeweiligen Standesrecht abzusehen. 

Ich bin mir sicher: Ihre Kolleginnen und Kollegen werden es Ihnen danken, so wie Sie persönlich darauf bauen können, dass auch Ihre höchstpersönliche Gewissenentscheidung von den Kolleginnen und Kollegen respektiert und gewahrt bleibt!  

Über Sie bitte Ihr Mandat auch “treuhänderisch” für all diejenigen Kolleginnen und Kollegen aus, denen an einer freien Gewissensentscheidung gelegen ist: in dubio pro libertate!

Die Bundesärztekammer: Ein „moralisches und ethisches Gravitationszentrum“ auf dem Weg zum „Schwarzen Loch“?

Die BÄK sieht sich auf dem besten Wege, den höchsten moralischen Ansprüchen in unserer Gesellschaft gerecht zu werden und da nimmt es nicht wunder, dass schon mal das Wort von einer „moralischen Autorität“ geredet wird. 

Dies freilich kann nur gelingen, wenn die verfasste Ärzteschaft auf arztethischem Grundkurs gehalten wird; Abweichler scheinen da nicht so recht in das Bild des „guten Arztes“ zu passen und da dem so ist, macht es augenscheinlich auch Sinn, rein vorsorglich über das probate Mittel des Berufsrechts resp. der ärztlichen Berufsordnungen einen neoethischen Paternalismus festzuschreiben, der dazu dient, die „Abweichler“ in der Folge auch disziplinieren zu können. Medizinethische Konflikte am Lebensende werden zwar allgemeinhin gesehen und man/frau könnte fast meinen, als sehen insbesondere die Ärztefunktionäre und die Delegierten die Botschaften wohlmeinender Ethiker und Philosophen bestätigt, wonach es in einer von einer Wertepluralität geplagten Gesellschaft es darum geht, den nach mehr Autonomie strebenden Patienten gleich mit in die „ethische Geiselhaft“ zu nehmen. Der „egozentrische Patient“ ist im Begriff, mit seinem „Individualismus“ zu einem ernsthaften Störfaktor in dem kunstvollen Gemälde eines nach wie vor vom Fürsorgedanken geprägten „Arztbildes“ im 21. Jahrhundert zu werden und von daher mag es nahe liegen, jedenfalls aus intraprofessioneller Sicht den „ethischen Zwangsgürtel“ um die verfasste Ärzteschaft strenger zusammen zu ziehen, damit diese sich zwar am „Wohl des Patienten“ orientiert, aber die „Mündigkeit“ des angeblich autonomen Patienten nicht nur kritisch hinterfragt, sondern zunächst auch an dem „Grundgesetz der ärztlichen Sittlichkeit“ misst – frei nach dem Motto: „ärztliche Sittlichkeit“ bricht Freiheitsrechte nicht nur der Patienten, sondern auch der Ärzteschaft. 

Der BÄK als private Arbeitsgemeinschaft der 17 Landesärztekammern kommt so die eminent wichtige Aufgabe zu, die „ethischen Primärpflichten“ der Ärzteschaft zu generieren. Ohne Frage ist dies eine Aufgabe allen ersten Ranges und die „Ethik“ wird damit zu einem besonderen „Pfund“ in den Händen der Ärztefunktionäre, mit dem es gilt, reichlich zu wuchern und wenn es geht, auch entsprechend zu mehren. 

So gesehen macht es denn auch Sinn, die BÄK mit einem ethischen und moralischen Gravitationszentrum zu vergleichen, die im Begriff ist, aufgrund der Generierung „arztethischer Schwergewichte“ zu einem „Schwarzen Loch“ zu werden, in dem nicht nur die Patientenautonomie scheinbar unwiederbringlich absorbiert wird, sondern zugleich auch die „Abweichler“ des hoch stehenden ärztlichen Berufsstandes mit ihrem Freiheitsrecht, individuelle Gewissensentscheidungen treffen zu dürfen. 

Ein Licht am Horizont scheint da nicht wirklich ersichtlich, da auch dieses einem „Schwarzen Loch“ nicht mehr „entfliehen“ kann. 

Was also könnte gefordert sein? 

Nun – die Lösung scheint denkbar einfach: Unsere Grundrechtsordnung mit seinen fundamentalen Freiheitsrechten könnte mindestens ebenso die „Qualität“ eines „Schwarzes Lochs“ beanspruchen und da die Satzungsautonomie der Landesärztekammern eben nur eine „geliehene“ und im Übrigen nicht in die Beliebigkeit der Kammern gestellt ist, könnte demzufolge die „neopaternalistische Ethik“ mit ihrem „Zwangscharakter“ – gleichsam wie bei einem Schwarzen Loch“ – „eingezogen“ werden. Will heißen: Wenn und soweit die Kammern ihre Satzungsautonomie zu Lasten hochrangiger Grundrechte überstrapazieren, müssen die entsprechenden „Vorschriften“, die im Wege einer „ethischen Basta-Politik“ ergangen sind, wieder einkassiert werden! 

Nun mag man/frau mir gegenüber den Vorwurf erheben, dass es sich nicht schickt, auf diese Art und Weise Kritik zu üben. Aber mit Verlaub – gerne erinnere ich mich in diesen Tagen an die Worte eines Herrn Montgomery, der da mit Blick auf die Empfehlung des 66. Deutschen Juristentags  

„die  ausnahmslose standesrechtliche  Missbilligung der ärztlich assistierten Suizids sollte einer differenzierten Beurteilung weichen, welche die Mitwirkung des Arztes an dem Suizid einer Patienten mit unerträglichem, unheilbarem und mit palliativmedizinischen Mitteln nicht ausreichend zu linderndem Leiden als eine nicht nur strafrechtlich zulässige, sondern auch ethisch vertretbare Form der Sterbebegleitung toleriert“[i], 

meinte, die Juristen rügen zu müssen. 

Die Empfehlung des Deutschen Juristentages hat beim seinerzeitigen Präsidenten der Ärztekammer Hamburg, Frank Ulrich Montgomery und jetzigen Präsidenten der BÄK  offensichtlich mehr als „nur“ Unbehagen ausgelöst. Er wirft die Frage auf, aus wessen Sicht sich die „Unerträglichkeit“ stellt – aus der des Patienten, des  Arztes oder etwa der Angehörigen?  

„Zu fragen sei auch, wie sich solche Beihilfe gestalten solle. Ist es nicht mal wieder Geschwätz von Juristen ohne jegliches Wissen um die Umsetzung? Wenn ich als Arzt den Becher reichen soll, warum dann nicht auch gleich zur Spritze greifen? Wo ist der Unterschied zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe? Im Gesetzentwurf werde festgehalten, dass kein Arzt zur Beihilfe gezwungen werden dürfe. „Das ist so selbstverständlich, dass ich mich frage, ob hier nicht eine ärztliche Pflicht bereits umgedeutet wird in ärztliches Recht!“  Montgomery: „Ich kann mich nicht erinnern, dass irgendwann ein Ärztetag Juristen vorgeschrieben hat, was diese zu tun haben. Dass dies nicht umgekehrt immer wieder geschieht – dafür werde ich mich einsetzen! Auch Juristen sollten nur von dem sprechen, wovon sie etwas verstehen!“[ii] 

Markige Worte des jetzigen Präsidenten der BÄK und in der Tat hat er sein „Versprechen“ eingelöst, in dem er sich in besonderer Weise für die aktuelle Verbotsnorm in § 16 Ä-MBO eingesetzt hat. Ob es „Geschwätz von Juristen“ war, dürfte sich wohl nur dem erschließen, der über ausreichende Rechtskenntnisse verfügt. 

Indes zeigt sich aber, dass der „rote Faden“ der BÄK in allen bioethischen Debatten zuvörderst darin besteht, fundamentale Rechte nicht nur der Patienten, sondern diesmal auch der Ärzteschaft „zu Grabe zu tragen“. Dies deshalb, weil allen Sachverstandes zum Trotz gerade die BÄK sich nicht nur das „Patientenverfügungsgesetz“ für überflüssig erachtete, sondern sich nunmehr auch gegen ein „Patientenrechtegesetz“ stemmt und im Übrigen ein höchst seltsames Verhältnis zur „Gewissensfreiheit“ ihrer Kolleginnen und Kollegen entwickelt hat. 

Im Kern ist daher sicherlich die als unbequem empfundene Frage mit zunehmender Schärfe an die BÄK zu richten, ob diese es wirklich mit dem „Selbstbestimmungsrecht“ der Patientinnen und Patienten und den Grundrechten ihrer Kollegenschaft ernst meint? 

Zugegeben: Ich habe hier so meine Zweifel und es wird sich zeigen, ob es auf Dauer einem Wertediskurs gut zu Gesichte ansteht, die ohne Frage bedeutsame Arztethik in eine „Ersatzreligion“ umzudeuten, aus der es dann kein „Entrinnen“ mehr gibt. 

Die BÄK ist weit davon entfernt, eine „ethische Wahrheit“ zu verkünden. Wir brauchen hier auf Erden keine „Schwarzen Löcher“!


[i] Vgl. dazu Beschlüsse des 66. DJT, Stuttgart 19. Bis 22. September 2006, online nachlesbar unter >>> http://www.djt.de/files/djt/66/66_DJT_Beschluesse.pdf <<<, aufgerufen am 24.11.11

[ii] Loosen, Werner, Die Katholische Akademie lud im April zum Kolloquium „Beihilfe zur Selbsttötung?“ ein – „Das ist uns Ärzten verboten und sollte nicht verändert werden!“, in Hamburgisches Ärzteblatt 05/2007, S. 250-251 (251)

Ärztliche Suizidbeihilfe: Wo ist es geblieben, das berühmte Drittel der bundesdeutschen Ärzteschaft?

Die bisherigen Befragungen bei den deutschen Ärztinnen und Ärzten lassen im Kern keinen Zweifel daran aufkommen, dass diese sich Situationen vorstellen können, ggf. an einem frei verantwortlichen Suizid eines schwersterkrankten Patienten mitwirken zu können. 

Die Motive für die Einstellung von mehr als einem Drittel der deutschen Ärzteschaft mögen hier nicht weiter hinterfragt werden, reicht es doch zu, in der persönlichen Einstellung eine höchstpersönliche Gewissensentscheidung zu sehen. 

Nun sei es erlaubt, nachzufragen, warum sich zumindest in der Öffentlichkeit kein größerer Widerstand regt, wenn und soweit das Recht zur Gewissensfreiheit ohne jedwede Not zu „Grabe getragen“ wird? 

Ich persönlich halte es für wenig kollegial, den Berliner Arzt Michael de Ridder „allein im Regen stehen zu lassen“, der aus seiner Gewissensentscheidung keinen Hehl macht und wie es scheint, auf weiter Flur einen einsamen „Kampf“ gegen die „ethische Basta-Politik“ der Bundesärztekammer führt und nicht wenige Landesärztekammern erkennbar im Begriff sind, dieser Politik einer „Zwangsethisierung“ dienstbeflissen zu folgen. 

Das Problem ist offensichtlich gravierender, als wir „Outsider“ in der Öffentlichkeit anzunehmen wagen.  

Von einer ärztlichen Selbstverwaltung, die im Kern zu begrüßen ist und sich nahtlos in das Grundgesetz integrieren lässt, gehen derzeit in bioethischen Hochdiskursen mehr Gefahren denn ein „Segen“ aus. Wenn auch ansonsten die ärztliche Selbstverwaltung sich damit rühmen kann, dass ihre Mitglieder einen ohne Frage besonders verdienst- und ehrenvollen Auftrag in unserer Gesellschaft zu erbingen erbringen – wie sich nicht zuletzt aus § 1 der Bundesärzteordnung ablesen lässt -, so darf doch nicht darüber hinweg gesehen werden, dass derzeit ein handverlesene Gruppe von Ärztefunktionären unverhohlen bemüht ist, die Ärzteschaft und damit insbesondere wohl auch die „Abweichler“ – namentlich also das berühmte „Drittel“ – auf „ethischem Grundkurs“ zu halten, der so beileibe nicht mehr festgestellt werden kann. 

Ich meine, dass die Zeit dafür Reif ist, „Ross und Reiter“ zu benennen und das insbesondere der Staat dazu aufgerufen ist, die ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften daran zu erinnern, dass auch diese in einer besonderen Weise dem Grundrechtsschutz ihrer Mitglieder verpflichtet sind. Um es auf einen Punkt zu bringen: Mit der Selbstverwaltungsidee und der damit eingeräumten Autonomie wird vom parlamentarischen Gesetzgeber auch die Vorstellung verbunden, dass ggf. Eingriffe in die bedeutsame Rechtssphäre der Zwangsmitglieder maßvoll zu erfolgen haben. 

Allen voran die BÄK befindet sich aber indes auf einem Weg, gerade dieses Vertrauen mehr denn je zu enttäuschen, wohlwissend vielleicht darum, dass die BÄK als private Arbeitsgemeinschaft der 17 Landesärztekammer nicht unmittelbarer Adressat derjenigen Obliegenheitsverpflichtungen ist, die etwa die öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungskörperschaften zu wahren haben. 

Mit einer Zwangsmitgliedschaft haben sich auch hierzulande die Ärztinnen und Ärzte nicht (!) ihres Grundrechtrechtsschutzes begeben und da muss es im Interesse einer Gesellschaft liegen, dass gerade in der der höchst sensiblen Arzt-Patienten-Beziehung die Ärztinnen und Ärzte frei von einem ethischen Zwangsdiktat das Selbstbestimmungsrecht ihrer Patienten wahren können. 

Freilich liegt es im legitimen Interesse der Ärzteschaft, dass die Suizidbeihilfe nicht zu den ärztlichen Aufgaben gezählt wird. Zu fragen aber ist, ob es hierzu einer Verbotsnorm im ärztlichen Standesrecht bedarf? 

Es streiten insbesondere grundrechtliche Belange der Ärztinnen und Ärzte dafür, dass dies nicht der Fall ist und von daher muss auf eine Regelung gedrängt werden, die den Respekt vor der individuellen Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte zum Ausdruck bringt. Dass dies nicht unmöglich ist, haben die bayerischen Ärztinnen und Ärzte in ihrer jüngst novellierten Standesordnung nachhaltig und in überzeugender Art und Weise mit ihrer Formulierung dokumentiert. 

Wenn als von „Ross und Reitern“ oben die Rede war, dann möchte ich hier ungeschminkt das Präsidium der BÄK und den Vorstand auffordern, vom ihrem ethischen Zwangskurs abzulassen, denn dieser gereicht der gesamten Ärzteschaft nicht zur Ehre! 

Es sind nicht die Tugenden eines „beruflichen Vollblutpolitikers“ gefragt, sondern eher die eines sich selbst bescheidenden Ärztefunktionärs, wohlwissend darum, dass seine Kolleginnen und Kollegen sich zumindest in den Grenzfragen am Ende einen sich neigenden Lebens ihrer Patientinnen und Patienten eine Gewissensentscheidung vorbehalten möchten, die allein zu treffen ihre höchstpersönliche Angelegenheit ist. 

Allein dies dürfte unsere Gesellschaft von den Ärztinnen und Ärzten erwarten, ohne dass damit bereits eine bestimmte Gewissensentscheidung präjudiziert werden soll. 

Von dieser Erkenntnis scheint mir aber allerdings gerade die BÄK weit entfernt zu sein und da darf es nicht verwundern, wenn sich Unmut regt und das „Gemeinwohl“, auf das sich die Ärzteschaft besonders verpflichtet weiß, zugunsten einer „intraprofessionellen Zwangsethik“ in Mitleidenschaft gezogen wird. Unsere freiheitliche Gesellschaft kann und wird es sich nicht erlauben wollen, dass über Gebühr auch die Grundrechte der Ärzteschaft „versenkt“ werden, denn das Präsidium oder der Vorstand der BÄK ist regelmäßig nicht am „Krankenbett“ dabei, wenn zwischen Arzt und Patient es gilt, eine „letzte Entscheidung“ zu treffen.  

Nehmen wir die BÄK beim Wort: Ansonsten wird dafür plädiert, dass das „Sterben nicht normierbar“ sei und nun maßt sich die BÄK wie selbstverständlich an, dass „Gewissen“ ihrer Kolleginnen und Kollegen „normieren“ zu können, dass erst recht keiner Normierung zugänglich und vor allem grundrechtswidrig ist. 

Und in der Tat: Wo bleibt das Engagement der „Lebensschützer-Fraktionen“, die vor nicht allzu langer Zeit massiv sich für den Schutz der Gewissensfreiheit eingesetzt haben, nach dem ein Europarats-Ausschuss im Begriff war, diese einzuschränken (vgl. dazu Europarats-Ausschuss will Regeln für Gewissensgründe bei Ärzten, in Ärzteblatt.de v. 22.06.10 >>> http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/41685/ <<<). 

Leidenschaftliche Plädoyers wurden gehalten, sah man/frau doch die so wichtige ärztliche Gewissensfreiheit in höchster Gefahr! Ohne Frage war dies der Fall und nun darf nachgefragt werden, wie es die Lebensschützer in der gegenwärtigen Debatte mit der „Gewissensfreiheit“ halten? 

Nun – da ich im Diskurs gelegentlich auch für markige Worte stehe, mag es mir nachgesehen werden, wenn ich hier geneigt bin, einer „Doppelmoral“ das Wort reden zu wollen. 

Andererseits soll es hier nicht darauf ankommen, „Öl aufs Feuer“ zu gießen, sondern schlicht einen Appell an die verantwortlichen Funktionäre und Delegierten zu richten, letztlich nach einer Regelung im ärztlichen Standesrecht zu streben, die dem Berufsstand tatsächlich zur Ehre gereicht. 

Und zu guter Letzt sei dem Präsidium und dem Vorstand der BÄK der gut gemeinte Hinweis gegeben, dass eine „ethische Werthaltung“ sich nicht „verordnen“ lässt und im Gegenteil die Gefahr in sich birgt, dass das „azrethisch konsentierte Sterben“ in einer Grauzone stattfinden wird, dass inhumaner wohl nicht sein könnte! 

Zu fragen ist, ob dies die „Ärzteschaft“ tatsächlich will?  

Die Gesellschaft hingegen will dies nicht (wie sich ebenfalls aus einschlägigen Befragungen ablesen lässt) und insofern wäre es ein gutes Zeichen, wenn die BÄK von ihrer Position abrückt und ihr Vertrauen in die eigenen Kollegenschaft setzt, die weit davon entfernt ist, den Beruf eines „Mechaniker des Todes“ im Zweitberuf auszuüben! 

Die BÄK sollte mehr Toleranz üben und darf denn auch mal daran erinnert werden, dass all diejenigen, die sich für eine Liberalisierung aussprechen, freilich auch Verständnis für die Menschen aufbringen, die sich in einer besonderen Arzt und Weise dem menschlichen Leben verpflichtet fühlen und gegen eine Liberalisierung votieren. 

Nicht zuletzt die DGHS als Bürgerrechtsbewegung wirbt für mehr Toleranz und da kann denn auch nur gehofft werden, dass diese Bewegung mit unverminderten Engagement dafür eintritt, dass in unserer Gesellschaft selbstverständliche Rechte gewahrt bleiben. 

Hierüber aufzuklären ist aus meiner Sicht eine der vornehmsten Aufgaben und in diesem Sinne bleibt zu hoffen, dass die BÄK sich nicht als „Expertenzirkel“ abschottet, sondern sich vielmehr dem berechtigten Anliegen einer Bürgerrechtsbewegung in Gestalt der DGHS öffnet. Gerade die DGHS betont im Diskurs verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeiten, die zu betonen immerhin ein Anliegen von zigtausenden von Mitgliedern ist und einer Bürgerrechtsbewegung steht es gut zu Gesichte an, auch für ein frei verantwortliches Sterben einzutreten.Hier engagieren sich beileibe keine „verirrten Geister“, sondern Bürgerinnen und Bürger mit einem glasklaren Blick für das verfassungsrechtlich Gebotene und in unserer Gesellschaft, die zunehmend als eine Demokratie freiheitsliebender Individualisten begreift muss es zur besonderen Nachdenklichkeit führen, wenn die Idee der Bürgerrechtsbewegung im aufgeklärten 21. Jahrhundert dazu führt, einen ethischen Neopaternalismus ad absurdum führen zu müssen. 

In den bioethischen Hochdiskursen geht es auch – wenn nicht gar zuvörderst – um die Kanalisierung einer nach „Herrschaft strebenden Ethik und Moral“, die zu diktieren sich eine kleine, aber handverlesene Schar von Oberethikern anmaßt – ein Unterfangen, dass in unserer Gesellschaft nur schwer erträglich ist und von daher kollektiven Widerstand und Unmut heraufbeschwören muss, wollen wir nicht alle „Opfer“ eines Fundamentalismus werden, in dem der schwersterkrankte Patient mit seinem Anliegen nach einem frei verantwortlichen Sterben nicht ernst genommen wird. 

Weder die Ärzteschaft noch die Bürgerinnen und Bürger, geschweige denn die schwersterkrankten Patientinnen und Patienten sind in eine „ethische Zwangshaft“ zu nehmen und zwar weder durch ein „Arztethos“, dass sich hinter einer berufsrechtlichen Verbotsnorm verbirgt, noch durch eine wie auch immer ausgestaltete „Selbstverpflichtungserklärung“ mit Blick auf die Charta zur Betreuung schwersterkrankter und sterbender Menschen, nach der es verunmöglicht ist, auch den vom Patienten „gewünschten letzten Schritt“ mitzugehen. 

„Freiheit“ bedeutet mehr, als uns derzeit einige Standesgenossen und Oberethiker zugestehen wollen.

Verbot der ärztlichen Sterbebegleitung - Luther wäre wohl „not amused“

Am 31. Oktober 2017 jährt sich der Thesenanschlag Luthers zum 500. Mal und da dem so ist, wurde aus diesem Anlass die sog. “Lutherdekade” ausgerufen, die bis 2017 mit zahlreichen Veranstaltungen begangen wird. “Reformation und Freiheit” heißt das Motto des Themenjahrs 2011 in der Lutherdekade und wie es scheint, ist dieses Motto leider bei den Delegierten der Sächsischen Landesärztekammer nicht angekommen.  

Hierüber zu „klagen“, macht derzeit keinen rechten Sinn, hofft doch die Kammer insgeheim darauf, dass die zuständige Aufsichtsbehörde das ethische Zwangsdiktat mit dem Verbot der ärztlichen Suizidbegleitung ungehindert „passieren lässt“. Nun – wir werden spätestens unter dem Zeitpunkt gewahr werden, wenn und soweit die geänderte ärztliche Berufsordnung offiziell veröffentlicht wird und zwar nicht durch einen „Anschlag an die Türen“ der Praxen der sächsischen Ärztinnen und Ärzten oder anderen Gesundheitseinrichtungen, sondern in dem dafür vorgesehen Kammerblatt.  

Luthers Geschichte konnte nicht dramatischer sein, als er den Widerruf verweigert hatte. 

„Da … mein Gewissen in den Worten Gottes gefangen ist, ich kann und will nichts widerrufen, weil es gefährlich und unmöglich ist, etwas gegen das Gewissen zu tun. Gott helfe mir. Amen.“  

Nur durch Flucht ist er wohl dem Scheiterhaufen entkommen, nachdem einige in ihm einen Ketzer gesehen haben und insofern konnte er sich glücklich schätzen, dass ihm der Sächsische Kurfürst Friedrich der Weise nach der Reichsacht Schutz bot.„Deshalb und aus vielerlei weiteren Gründen darf Sachsen als ein Ursprungsland der Reformation angesehen werden“ resümiert Prof. Dr. G. Schneider an dieser Stelle in seiner Rede zum Antrag der Koalition “Lutherdekade 2008 bis 2017 – Die Bedeutung der Reformation für Sachsen darstellen und erlebbar machen” (>>>http://www.schneider-guenther.de/Default.asp?dtlpresse2=T&lid=49&iid=21&mid=7&uid=0&jahr=2011 <<<) und insofern bleibt nach der Kammerversammlung der Sächsischen Ärztekammer jedenfalls ein fader Beigeschmack in der Lutherdekade des Jahres 2011 mit dem Thema „Reformation und Freiheit“ bestehen. 

Gerade in diesem Jahr hätte es der Sächsischen Ärztekammer gut zu Gesichte angestanden, dem Beinamen des seinerzeitigen Sächsischen Kurfürsten nachzueifern und eine „weise“ Entscheidung zu treffen, die eben nicht in einer „Re-Dogmatisierung“ eines zunehmend verblasstes Arztethos besteht, sondern darin, dem Wandel der Zeit zu entsprechen und ihre Kolleginnen und Kollegen aus der „ethischen Zwangshaft“ zu entlassen, die sich schwer mit einer frei verantwortlichen Gewissensentscheidung verträgt.  

Was also bleibt?  

Wir brauchen im 21. Jahrhundert keine „Ethikfürsten“, sondern die Ärztinnen und Ärzte bleiben auch in der Lutherdekade aufgerufen, ihre Freiheit des Gewissens zu verteidigen, mag ihnen auch Unbill durch übereifrige Standesgenossen drohen und die staatliche Aufsichtsbehörde sollte darum bemüht sein, weiteren „Schaden“ von den Ärztinnen und Ärzten abzuwenden, in dem diese ganz im Geiste und im Sinne Luthers ihre Rechtsaufsicht wahrnehmen und sich ihrer „Verantwortung“ erinnern, auch für einen gebotenen Schutz nicht nur der Gewissensfreiheit der verfassten Ärzteschaft, sondern auch für das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten zu leisten. 

In diesem Sinne könnten die letzten Wochen des sich langsam neigenden Jahres ganz im Sinne der „Freiheit“ (!) in lebhafter Erinnerung bleiben und „Luther“ würde dann auch im 21. Jahrhundert einen „Meilenstein“ gesetzt haben, so dass insbesondere auch die Ärzteschaft mittels eines „aufrechten Ganges“ einen „rechten Weg“ eingeschlagen hat, der die Freiheit des Gewissens nicht nur als bloße Metapher, geschweige denn als ein „reanimiertes Gewissen“ einiger - sicherlich zu ihrer Zeit großer und verdienstvoller -  Ärzte und Philosophen erscheinen lässt, sondern als dass, was sie ist: ein bedeutsames Grundrecht!