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Ärztliche Suizidassistenz: „Medizinischer oder rechtsethischer Supergau?“

Experten haben auf einer Diskussionsveranstaltung zum Thema Sterbehilfe die Einführung auf das Recht zur ärztlichen Mithilfe bei einem Patienten abgelehnt (vgl. dazu Evangelischer Pressedienst v. 07.05.12 >>> http://www.epd.de/landesdienst/landesdienst-west/schwerpunktartikel/palliativmediziner-warnt-vor-recht-auf-%C3%A4rztliche-h <<<)

Dass der Palliativmediziner Raymond Voltz gegenüber der ärztlichen Suizidassistenz kritisch eingestellt ist, verwundert nicht so sehr wie der Hinweis in dem o.a. Bericht darauf, dass auch der Bonner Strafrechtler Prof. Dr. jur. Verrel sich gegen ein gegen ein Recht auf ärztlich assistierte Selbsttötung ausgesprochen habe.

Dies deshalb, weil seine bisherigen Beiträge zur Sterbehilfeproblematik darauf schließen lassen, dass eine Liberalisierung gerade auch des ärztlichen Standesrechts wünschenswert sei.

Ausweislich der o.a Mitteilung hält Thorsten Verrel die Vorstellung, ärztliche Mithilfe bei der Patiententötung etwa als privat abzurechnende Leistung in der ambulanten Praxis zuzulassen, als „medizinischen Supergau“.

Ob er damit insgesamt die ärztliche Suizidassistenz für einen „medizinischen Supergau“ bewertet, würde ich doch einstweilen noch angesichts seiner bisherigen Statements in der Sterbehilfe-Debatte bezweifeln wollen, zumal in der obigen Pressemitteilung darauf verwiesen wird, dass er einräumte, „dass eine Patientenverfügung juristisch nicht bindend sei und es nach wie vor Gewissenskonflikte beim Mediziner gebe.“

Selbstverständlich ist eine Patientenverfügung rechtlich bindend und dass es Gewissenskonflikte bei den Ärztinnen und Ärzten gibt, dürfte hinreichend bekannt sein. Diese Gewissenskonflikte  werden allerdings auch durch die jüngst abgeänderte Musterberufsordnung für die deutsche Ärzteschaft heraufbeschworen, da hier ein ethisches Zwangsdiktat in § 16 MBO-Ä verabschiedet und von einigen Landesärztekammer übernommen worden ist.

Hier scheint Klärungsbedarf gegeben und sofern sich die Pressemitteilung im Kern als zutreffend erweisen sollte, bahnt sich hier ein „rechtsethischer Supergau“ an: es liefe dann auf eine Aushöhlung des Selbstbestimmungsrechts der schwersterkrankten und sterbenden Menschen und dem Grundrecht der ärztlichen Gewissensfreiheit hinaus.

Mir fällt es einstweilen schwer, zu glauben, dass dies von Thorsten Verrel so gewollt resp. gemeint war.

Immerhin steht Thorsten Verrel im Diskurs über die Sterbehilfe für eine Position, die nach differenzierenden Lösungen strebt, wie sich unschwer aus seinem Tagungsbeitrag „Sterbehilfe in den Niederlanden – Beurteilung nach deutscher Rechtslage“ aus 2011 ergibt (vgl. dazu Verrel, in Selbstbestimmung am Lebensende Nachdenken über assistierten Suizid und aktive Sterbehilfe, Hrsg. von Heinrich-Böll-Stiftung 2012).

Auch er hält das auf dem 114. Deutschen Ärztetag beschlossene Verbot der ärztlichen Suizidassistenz für undifferenziert und er weist in diesem Zusammenhang stehend völlig zu Recht darauf hin, dass dieses Verbot in einem bemerkenswerten Gegensatz zu den kurz zuvor überarbeiteten Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung steht. Weiter führt er aus:

„Diese von manchen als pauschale Freigabe des ärztlich assistierten Suizids missverstandene Änderung macht einerseits deutlich, dass die Mitwirkung von Ärzten an Patientensuiziden nach wie vor nicht in den ärztlichen Leistungskatalog gehört, von Patienten nicht eingefordert und von keinem Arzt geleistet werden muss. Doch enthalten sich die Grundsätze nunmehr einer pauschalen negativen ethischen Bewertung, wenn Ärzte in besonders gelagerten Fällen, in denen keine andere Form erlaubter Sterbehilfe greift und auch die palliativmedizinische Versorgung für den Patenten keine Alternative ist, als Ultima Ratio bei der Umsetzung eines nachvollziehbaren Selbsttötungswunsches Bestand leisten. Mit der gegenläufigen Verschärfung der Musterberufsordnung wird jetzt wieder ein Weg beschritten, der Ärzten den Zugang zu suizidgefährdeten Patienten versperren, diese in die Arme zweifelhafter Sterbehilfeorganisationen treiben und damit letztlich Chancen der Suizidverhinderung vergeben könnte.“ (Verrel, aaO., S. 112).

M.E. ist allein in der Verschärfung der ärztlichen Musterberufsordnung ein rechts-, aber eben auch ein medizinethischer „Supergau“ zu erblicken, wird doch das individuelle ärztliche Gewissen zugunsten einer Standesethik gebeugt, die ihrerseits selbst zur Diskussion steht. Nicht wenige Mediziner und Ethiker rügen den medizinethischen Neopaternalismus der BÄK und kritisieren die „ethische Basta-Politik“, zumal im Kern die Frage noch offen zu sein scheint, ob in besonders gelagerten Einzelfällen es nicht gar ein ethisches Gebot sei, bei einem frei verantwortlichen Suizid zu assistieren.

Sterbehilfe-Problematik: Chance zur Debatte nutzen!

Der Diskurs um die Sterbehilfe sollte in der Tat nunmehr offen geführt werden. Der Deutsche Ethikrat wäre gut beraten, sich des Themas intensiver anzunehmen, nachdem bereits im Jahre 2009 auch im Deutschen Ethikrat hierüber zumindest die Diskussion eröffnet war.

Zugleich ist die bei der BÄK eingerichtete Zentrale Ethikkommission aufgefordert, das Problem der ärztlichen Suizidassistenz auf die Agenda zu setzen.

Es ist in der Gänze nicht nachvollziehbar, wenn ein bei der BÄK angesiedeltes Gremium sich nach wie vor in beredtes Stillschweigen hüllt, obwohl es sich bei der ärztlichen Suizidassistenz um eine Thematik handelt, die von übergeordneter Bedeutung ist und etwaige Regelungen in den einzelnen Bundesländern einer entsprechenden Harmonisierung bedürfen.

Nun liegt zwar die „Geschäftsführung“ bei der BÄK (vgl. dazu § 8 des Statuts) und angesichts der bisher nicht nachvollziehbaren „vornehme Zurückhaltung“ der Zentralen Ethikkommission keimt mehr und mehr der Verdacht auf, dass die Zentrale Ethikkommission nur Aufgaben wahrzunehmen hat, die durch die Geschäftsführung in Auftrag gegeben werden.

Zu erinnern ist, dass nach § 2 des Statuts gerade der Zentralen Ethikkommission folgende Aufgaben zukommen:

·       Stellungnahmen zu ethischen Fragen abzugeben, die durch den Fortschritt und die technologische Entwicklung in der Medizin und ihren Grenzgebieten aufgeworfen werden und die eine gemeinsame Antwort für die Bundesrepublik Deutschland erfordern;

·       in Fragen, die unter ethischen Gesichtspunkten im Hinblick auf die Pflichten bei der ärztlichen Berufsausübung von grundsätzlicher Bedeutung sind, Stellung zu nehmen;

·       auf Wunsch der Ethikkommission einer Landesärztekammer oder einer Medizinischen Fakultät bei Wahrung der Unabhängigkeit dieser Ethikkommissionen für eine ergänzende Beurteilung einer ethischen Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Verfügung zu stehen.

Angesichts des Statuts kann wohl kein Zweifel daran bestehen, dass ein so bedeutsamer Wertediskurs – wie der der ärztlichen Suizidassistenz – geradezu eine Stellungnahme herausfordert.

Mit Verlaub: Mir persönlich ist völlig unklar, warum die Zentrale Ethikkommission schweigt, während demgegenüber einige ihrer Mitglieder sich im Diskurs an anderer Stelle durchaus engagiert positionieren. Ich hoffe doch sehr, dass hier kein entsprechender „Maulkorb“ über die Geschäftsführung mehr oder minder direkt verhängt wurde.

Bleibt „nur“ zu hoffen, dass auch die Zentrale Ethikkommission den bis dato noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmten Referenten-Entwurf zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom Bundesministerium der Justiz übermittelt bekommen hat, um sich hierzu positionieren zu können.

Jedenfalls der bei der BÄK eingerichteten Zentralen Ethikkommission muss es daran gelegen sein, dass nicht über Gebühr die Grundrechte ihrer Kolleginnen und Kollegen über ein ethisches Zwangsdiktat beeinträchtigt werden und so die Chance genutzt wird, nach einer allgemeinen Regelung zu streben, die nicht in einer „lex Kusch und Co.“ mündet.

Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass es innerhalb des ärztlichen Standesrechts keine einheitliche (!) Regelung auf Länderebene geben wird. Allein hieraus muss der Schluss gezogen werden, dass eine nochmalige Debatte über die Verbotsnorm in § 16 MBO-Ä zwingend erforderlich ist, und zwar auch mit Blick darauf, dass die arztethischen Implikationen weitaus komplexer sind, als vielleicht von den Ärztefunktionären der BÄK angenommen, die letztlich für die Initiative nach einer entsprechenden Verbotsregelung Verantwortung tragen.

Einer Zwangsethisierung eines vorgeblich „freien“ Berufsstandes muss dringend Einhalt geboten werden, da der ethische Grundstandard unseres Grundgesetzes in gravierender Weise nicht hinreichend beachtet wurde.

Hier könnte die bei der BÄK eingerichtete Zentrale Ethikkommission wichtige Impulse geben, so wie der Deutsche Ethikrat gut beraten wäre, ganz offiziell das Thema auf die Agenda zu setzen.

Es geht um bedeutsame Grundrechte und es stände unserem freiheitlichen Gemeinwesen gut zu Gesichte, wenn wir es denn endlich mit dem Grundrechtsschutz auch der Schwersterkrankten und Sterbenden ernst nehmen.

Von daher sollte der parlamentarische Gesetzgeber auch davon Abstand nehmen, eine „lex Kusch und Co.“ zu verabschieden, sondern sich vielmehr daran erinnern, dass die „herrschende Meinung“ gerade der Experten davon überzeugt ist, nach einer allgemeinen Regelung zu streben, um so der grundrechtlichen Schutzverpflichtung nachzukommen, mal ganz davon abgesehen, dass nahezu alle Ethikräte und andere Sachverständige sich ganz überwiegend dafür ausgesprochen haben, von einer standesethischen Missbilligung der ärztlichen Suizidassistenz abzusehen.

Die Ärzteschaft könnte hier bedeutsame Signale senden und sich zu einer Regelung durchringen, die eben eine „lex Kusch“ entbehrlich machen würde.

Der ethische Kurs der BÄK mündet in einen Despotismus der BÄK, der auf das Schärfste zu rügen ist. Entscheidungen von derart gewichtiger Natur sollten basisdemokratisch angebunden werden, wobei freilich ein Mehrheitsentscheid eines „Ärzteparlaments“ nicht die individuelle Gewissensentscheidung ersetzt. Ein mit berufsrechtlichem Zwang konserviertes „Standesethos“ der Ärzteschaft wiegt keinesfalls mehr, als die höchstpersönliche Gewissensentscheidung der Ärzteschaft.

Wie mir scheint, ist allen voran der BÄK die hohe Bedeutung des Grundrechts der Gewissenfreiheit aus Art. 4 GG nicht im Ansatz klar und insofern muss der parlamentarische Gesetzgeber reagieren, will er nicht den Selbstverwaltungskörperschaften exklusiv das „Recht“ einräumen, über das Berufsrecht die Gewissensentscheidung von zigtausend Ärztinnen und Ärzte zu beugen!

Sterbehilfe - Ethische „Basta-Politik“ der BÄK gibt Anlass zu größter Sorge!

Kritischen Beobachtern im Sterbehilfe-Diskurs wird nicht entgangen sein, dass die BÄK im Begriff ist, sich als „moralisches und ethisches Gravitationszentrum“ von mehr als 430 000 bundesdeutschen Ärztinnen und Ärzten zu generieren. Eine vergleichsweise kleine und handverlesene Anzahl von Ärztefunktionären maßen sich exklusiv das Recht an, über das ärztliche Standesethos Einfluss auf die individuelle Gewissensentscheidung einer gesamten Berufsgruppe zu nehmen.

Ob dieses abenteuerliche Ansinnen von Erfolg gekrönt sein wird, steht derzeit mehr als zu bezweifeln an und zwar ungeachtet der aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, die derzeit im Volltext noch nicht (!) veröffentlicht ist.

Der Versuch einer Zwangsethisierung der bundesdeutschen Ärzteschaft über das sie bindende Berufsrecht ist ein Vorgang, der für sich betrachtet Eingang in einem der Grundrechtsreporte finden muss, wird doch ein bedeutsames Grundrecht, namentlich der Gewissensfreiheit, ohne jedwede Bedenken zu Grabe getragen.

Gleichwohl ist hier einstweilen vornehme Zurückhaltung geboten: Es ist keineswegs ausgemacht, dass sich die liberalen Verfassungsrechtler mit ihrer Position und der damit verbundenen Liberalisierung der ärztlichen Suizidassistenz durchsetzen werden.

Der Präsident der BÄK hofft in dem Diskurs auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und wie es scheint, nähren einige Rechtswissenschaftler bereits diese „Hoffnung“ mit einer Analyse einer noch nicht veröffentlichten Entscheidung des VG Berlin.

Das VG Berlin „missachte“ nicht nur die Rechtsprechung des BVerfG, sondern auch die des EGMR, so Winfried Kluth, Inhaber eines Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und Richter des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt (vgl. dazu W. Kluth, Mediziner darf Todesarznei überlassen, Instanzgericht will Ärzten Suizidbeihilfe erlauben, in Legal Tribune online, 03.04.12; online unter >>> http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/sterbehilfe-arzt-medikamente-selbsttoetung-beruf/ <<<).

Es erscheint mehr als reizvoll, auf den Kurzbeitrag zu replizieren, wird doch hier recht phantasievoll insbesondere auf eine Entscheidung des BVerfG rekurriert, die wohl kaum geeignet sein dürfte, den ethischen Diskurs über die Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe zu entschärfen. Andererseits fragt sich der interessierte Laie, wie eine Entscheidung eines Gerichts, die noch nicht veröffentlicht ist, sinnvoll rezensiert werden kann und vor allem das Ergebnis schon festzustehen scheint, wonach es die Rechtsprechung höchster Gerichte missachte?

Mit Verlaub: Zu gegebener Zeit wird an die Kurzkommentierung zu erinnern sein, nicht zuletzt auch deswegen, weil ungeachtet der Argumentationsstränge in der derzeit noch nicht veröffentlichten Entscheidung des VG Berlin gewichtige verfassungsrechtliche Gründe dafür streiten, dass das Verbot der ärztlichen Suizidassistenz in § 16 MBO-Ä auf Dauer keinen Bestand haben wird.

Freilich ist zuzugeben, dass Winfried Kluth ein ausgewiesener Spezialist des Kammerrechts ist und angesichts seiner bisherigen Statements, die im Zusammenhang mit dem ärztlichen Standesethos, abgegeben worden sind, bedarf es keiner großen Phantasie, dass er den Ärztekammern weitreichende Normsetzungsbefugnisse einzuräumen und er – moderat ausgedrückt – über den Weg der Standesethik eine Wertekultur zu generieren gedenkt, die unmittelbar die Ärztinnen und Ärzte als innerlich verpflichtend zu internalisieren haben (vgl. dazu etwa eindrucksvoll Kluth, Winfried, Die Neufassung des § 218 StGB – Ärztlicher Auftrag oder Zumutung an den Ärztestand?, in MedR 1996, S. 546 – 553 m.w.N.).

Es steht zu vermuten an, dass Kluth der Auffassung zuneigt, dass die Ärztekammern (und freilich die BÄK) im Einklang mit den Wertungen der Verfassung stehen, wenn sie sich der Mitwirkung an einem frei verantwortlichen Suizid entziehen, so wie es legitim wäre,  wenn sie sich dem staatlichen Zugriff zur Mitwirkung an Schwangerschaftsabbrüchen künftig entziehen und letztlich in demokratisch legitimierten Organen ihrer Standesorganisationen auf eine entsprechende Veränderung des Berufsrechts, vor allem aber des Arzterfordernisses in den §§ 218 ff. StGB, hinarbeiten.

Insofern ist eine intensive Auseinandersetzung mit der Thematik erforderlich, nicht zuletzt auch deswegen, weil gerade die autonome Selbstverwaltung insbesondere der ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften einschl. „ihrer privaten Arbeitsgemeinschaft“ in Gestalt der BÄK zuweilen groteske Züge angenommen hat, die kritisch zu hinterfragen sind.

Ob das Demokratieargument, eine Entscheidung über die Ärzteparlamente herbeizuführen, verfängt, ist mehr als fragwürdig, verdeutlicht aber insgesamt die Stoßrichtung derartiger Sichtweisen, in dem in einer „Mehrheitsentscheidung“ ein probates Mittel erblickt wird, gleichsam nachhaltigen Einfluss auf eine individuelle Gewissensentscheidung nehmen zu können.

Ob sich damit die erkennbar gewünschte Rechtsfolge, namentlich eine strikte Bindung an das ärztlichen Berufs- und Standesrechts, sich tatsächlich einstellt, wird zu gegebener Zeit noch zu erörtern sein.

Um es aber bereits an dieser Stelle zu signalisieren: Ich persönlich teile nicht den Optimismus etwa eines Herrn Kluth, ggf. über den demokratischen Weg einer Mehrheitsentscheidung im Ärzteparlament  die individuelle Gewissensentscheidung der betroffenen Ärztinnen und Ärzte ihres eigentlichen Kerns zu „berauben“, und zwar auch nicht als „aufrechter Demokrat“!

Ärzte ohne Gewissen?

Allerorten wird über das selbstbestimmte und würdevolle Sterben nachgedacht. Neue Publikationen stehen zur Lesung an und der interessierte Beobachter eines bedeutsamen Wertediskurses stellt sich fortwährend die Frage, ob ggf. das Nachdenken auch zum Umdenken führt oder ob lediglich der Tradition Genüge getan wird, die seit „ewigen Zeiten“ geführte und mittlerweile zähe Debatte fortzuführen. Auf dem selbstbestimmten und freien Sterben lastet eine Jahrtausend alte Philosophiegeschichte und es erscheint an der Zeit, hier eine Zäsur zu wagen.

Philosophen und Ethiker tragen derzeit nichts Neues zur Debatte bei und bei aller Liebe zur Philosophie im Allgemeinen und der Ethik im Besonderen mag sich zuweilen der Schwersterkrankte und Sterbende die Frage stellen, weshalb es ihm verwehrt sein soll, frei und selbstbestimmt zu sterben.

Palliativmediziner werben in der Öffentlichkeit für den weiteren Ausbau ihrer Fachdisziplin. Dies ist nachhaltig zu begrüßen und dennoch vermeiden die Palliativmediziner nicht selten eine Antwort auf die drängende Frage, ob die ärztliche Suizidassistenz gegen das ärztliche Ethos verstößt. Zumindest diejenigen Palliativmediziner, die sich um den Ausbau der Palliativmedizin besondere Verdienste erworben haben, scheuen sich im Diskurs vor der Beantwortung dieser Frage und es muss gestattet sein, hierauf hinweisen zu dürfen.

Während etwa die Position Michael de Ridders hinreichend klar sein dürfte, kann dies für die Position etwa seinen Kollegen Gian Domenico Borasio nicht ohne weiteres angenommen werden.

Ein schlichte Frage erfordert eine ebenso schlichte Antwort: Ist die ärztliche Suizidassistenz mit dem ärztlichen Ethos unvereinbar?

Nun steht es hier nicht in meiner Absicht, einen bedeutsamen Diskurs zu marginalisieren, aber letztlich wissen wir doch alle, worüber wir reden. Es geht nicht um die Freigabe der Tötung auf Verlangen, sondern um das Selbstbestimmungsrecht des einen Patienten neben den anderen „999 Patienten“, der seinem Leid trotz der palliativmedizinischen Angebote zu entfliehen gedenkt.

Darf er dies, so die entscheidende Frage und sofern wir hierauf eine Antwort haben, wird insbesondere Borasio in seiner Analyse beizupflichten sein, dass wir dann in der Folge wahrscheinlich eine einfachere Diskussion hätten.

Ein Arztethos, das den freien und selbstbestimmten Willen auch nur eines einzelnen Patienten nicht respektiert, verdient es nicht, mit dem Gütesiegel „Ethos“ versehen zu werden. Eine Standesethik, die dazu führt, dass Ärztinnen und Ärzten kein Raum mehr für eine individuelle Gewissensentscheidung verbleibt, mündet in einer zwangsweisen „Gleichschaltung“ des Gewissens und ob dies im Interesse einer aufgeklärten und letztlich nach Freiheit strebenden Gesellschaft liegt, darf mit Fug und vor allem Recht (!) bezweifelt werden.

Der ethische Neopaternalismus führt gegenwärtig dazu, dass freie Ärzte in die Unfreiheit geführt werden und zusätzlich schwersterkrankte und sterbende Menschen mit ihrem Selbstbestimmungsrecht nicht ernst genommen werden. Angesichts des in unserem Grundgesetz verbürgten ethischen Grundstandards ist der ethische Neopaternalismus nicht vereinbar und ein sich selbstverwaltender Berufsstand, der zugleich dem Wohl des Volkes und in erster Linie dem einzelnen Patienten zu „dienen“ hat, sollte gerade in den existentiellen Fragen am Lebensende eine gebotene strikte Neutralität bewahren. Ein „Arztethos“, welches um seiner selbst willen über Jahrtausende verklärt wird (und im Übrigen in sich nicht widerspruchsfrei ist: Stichwort Schwangerschaftsabbruch), negiert hochrangige Freiheitsrechte und dieser Befund dürfte allemal beschämend sein. Die individuelle Gewissensentscheidung wird durch ein kollektives Gewissen eines Standes nicht nur ersetzt, sondern letztlich verunmöglicht und dies kann offensichtlich nur deshalb gelingen, weil weite Kreise der Ärztefunktionäre in dem Arztethos einen objektiven Wert erblicken, den zu internalisieren der Ärzteschaft verpflichtend aufgegeben ist. Dem ist aber mitnichten so und von daher kann die Debatte „nur“ befriedet werden, wenn sowohl die Ärztinnen und Ärzte, aber eben auch die Patientinnen und Patienten in ihre wohlverstandene Freiheit entlassen werden.

Nicht die Berufung auf die Autonomie der Patienten und Ärzteschaft ist trügerisch, sondern allenfalls die Mär von einem allgemeinverbindlichen Arztethos, das derzeit weniger auf ein Ethos als vielmehr auf ein Pathos schließen lässt, dass den eigenen Berufsstand auf ein hippokratisches Erbe verpflichtet wissen will, das mehr als ein Drittel der Ärzte auszuschlagen bereit ist.

Das „Arztethos“ setzt den in unserem Grundgesetz verbürgten Grundrechten keine Grenzen, geschweige denn verfassungsimmanente Schranken, die sich insbesondere in das Ohr der Oberethiker in unserem Lande einschleichen, um so ihre Mission erfolgreich beenden zu können – eine „Mission“, die eher an einen Glaubenskampf erinnert und den Gedanken an die „heilige Inquisition“ wach werden lässt, in deren Folge nicht wenige Andersdenkende auf dem Scheiterhaufen landeten.

Nun – im aufgeklärten 21. Jahrhundert sind zwar die Ärztinnen und Ärzte von diesem Schicksal nicht bedroht, wenngleich andere Sanktionen in Aussicht gestellt sind, die durchaus einschneidend sind.

Die individuelle Gewissensentscheidung der Ärzteschaft wird qua Berufsrecht „gebeugt“ und wie es scheint, geht die Strategie der Ethikfürsten in unserem Lande langsam aber sicher auf: es schickt sich nicht, mit einem fragwürdigen Arztethos zu brechen und für eine Liberalisierung der ärztlichen Suizidassistenz öffentlich einzutreten.

Zu fragen ist, ob wir eine Ärzteschaft wollen, der nicht gestattet ist, eine verantwortungsvolle und vor allem individuelle Entscheidung in einer höchst intimen Arzt-Patienten-Beziehung gemeinsam mit dem Patienten zu treffen, die diese zugleich mit ihrem Gewissen vereinbaren können?

Was soll aus der Botschaft namhafter Ärztefunktionäre an Konsequenzen folgen, wenn diese bedeutungsschwanger verkünden, „wir sind keine Mechaniker des Todes“?

Nun – wie es scheint, bevorzugen die Ärztefunktionäre eine „ethische und moralische Insellösung“ für ihren Berufsstand. Sie verweigern sich dem Schwersterkrankten und Sterbenden, wohlwissend darum, dass Befürworter der Liberalisierung der Sterbehilfe ihnen dieses selbstverständliche Recht zur individuellen Gewissensentscheidung konzedieren. Das Selbstbestimmungsrecht der schwersterkrankten und sterbenden Menschen führt eben nicht zur Fremdbestimmung über die Ärzteschaft, so also auch nicht über die dienstbeflissenen Ärztefunktionäre, die sich auf einer Mission wähnen und aus voller innerer Überzeugung für ihre Werte streiten.

Indes bleibt aber nachzufragen, warum Ärztefunktionäre dieses selbstverständliche Recht ihren Kolleginnen und Kollegen nicht einzuräumen bereit sind?

Bedürfen wir einer berufsständischen Selbstverwaltung, die da meint, unverhohlen über das Berufsrecht Einfluss auf die individuelle Gewissensentscheidung ihrer Mitglieder nehmen zu müssen?

Es reicht völlig zu, wenn die Kammern meinen, die Suizidbeihilfe sei keine ärztliche Aufgabe (auch wenn hierüber das letzte Wort noch nicht gesprochen sein dürfte), im Übrigen aber die Ärzteschaft in die Freiheit ihrer Gewissensentscheidung entlassen wird.

Droht der Streit um die ärztliche Suizidassistenz zu eskalieren?

Die Statements zum noch nicht veröffentlichten Urteil des VG Berlins häufen sich und lösen zuweilen nur ungläubiges Kopfschütteln aus.

Sowohl Befürworter als auch Gegner der ärztlichen Suizidbeihilfe sollten sich angesichts einer fundamentalen Wertedebatte ein wenig mehr disziplinieren und nicht durch vorschnelles „Geschwätz brillieren“ und in der Öffentlichkeit versuchen, für die eine oder andere Werthaltung „Punkte zu sammeln“.

Insbesondere die selbsternannten Oberethiker in unserem Lande sollten sich mit ihren hobbyjuristischen Analysen zurückhalten, da die mit der ärztlichen Suizidassistenz aufgeworfenen Rechtsfragen weitaus komplexer sind. Die Debatte und Statements in den Medien bilden derzeit nur Meinungen im Diskurs ab, die sich weitestgehend auf den Inhalt einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts beziehen, in der sich beileibe nicht die Tragweite der Entscheidungsgründe widerspiegeln. Ohne Kenntnis der konkreten Entscheidungsgründe und vor allem des einschlägigen Sachverhalts lässt sich seriöser Weise keine Entscheidungsrezension vornehmen und der bedeutsame Wertediskurs über das selbstbestimmte Sterben legt hier den allen voran den Hobbyjuristen und –Ethikern zunächst eine vornehme Zurückhaltung auf, auch wenn gelegentlich der Wunsch der Vater des Gedankens ist, die Pressemitteilung für die eigene Wertekultur fruchtbar machen zu wollen.

Der Diskurs über das selbstbestimmte Sterben gerade der Schwersterkrankten droht zu entgleiten und da ist es mehr als beschämend, wenn aufgrund einer Pressemitteilung eines Gerichts Aussagen und ins Blaue hinein gemacht werden.

Nach den jetzigen Statements zeichnet sich in der Tat ab, dass der Weg durch die Instanzen vorgezeichnet ist und dies ist wohl auch zu begrüßen. Der Präsident der BÄK signalisiert nunmehr zum zweiten Mal, dass er auf eine Klärung durch ein „staatliches Obergericht“ – will wohl heißen BVerfG – setzt, auch wenn der Weg zunächst über das OVG und BVerwG führen dürfte (sehen wir mal von einem Vorlagebeschluss der Berufungsinstanz ab). Ob es allerdings im Interesse der Ärzteschaft steht, einen langwierigen Prozess zu provozieren, obgleich doch zumindest klar sein dürfte, dass hier individuelle Grundrechte der eigenen Kollegenschaft beeinträchtigt werden, mögen die BÄK und ihr (hoffentlich nicht folgend!) die Ärztekammern entscheiden.

Ob das VG Berlin die „Tür einen kleinen Spalt“ geöffnet hat, ist angesichts der Grundrechtsrelevanz der mit der ärztlichen Suizidassistenz aufgeworfenen Rechtsfragen eher von untergeordneter Bedeutung. Mit der ärztlichen Suizidassistenz und dem in dem Berufsrecht verankerten Verbot sind Fragen aufgeworfen, die die ärztliche Selbstverwaltung bis ins Mark hinein erschüttern können. Nicht nur die Reichweite der individuellen Gewissenfreiheit innerhalb einer Ständegemeinschaft steht zur Diskussion, sondern vor allem auch die Normsetzungsbefugnis der Kammern vor dem Hintergrund des Parlamentsvorbehalts und damit inzident auch kritische Anfragen zur demokratischen Legitimation. Ob hier ein Kompromiss möglich ist, der einen „kleinen Spalt“ in der Tür eröffnet, ist letztlich nicht wünschenswert und vor allem verfassungsrechtlich auch nicht geboten, da Grundrechte von überragendem Rang betroffen sind und zwar gerade auch in Kenntnis dessen, dass hier das Verbot der ärztlichen Suizidassistenz unmittelbar auf die Grundrechte der schwersterkrankten und sterbenden Patienten durchschlägt.

In diesem Sinne sollten wir also zunächst die Veröffentlichung des VG Berlin abwarten und dann in eine Analyse eintreten. Es bedarf nicht des gesonderten Hinweises, dass hier einschlägiger Sachverstand eingefordert werden muss, der nicht – eher moderat ausgedrückt – von den Ärztevertretern erwartet werden kann. Es reicht im Diskurs völlig zu, wenn Hobbyphilosophen und Ethiker sich dazu aufschwingen, uns an ihren Botschaften teilhaben zu lassen. Dies erscheint insbesondere deshalb akzeptabel, weil diese überwiegend „nur“ ihre Glaubens- und Gewissensentscheidungen verkünden; indes erscheint es mir persönlich mehr als despektierlich, wenn nunmehr auch noch Hobbyjuristen ihre „Plädoyers“ halten, die „jenseits von gut und böse“ sind. Schon der Volksmund rät: Schuster, bleib bei deinen Leisten. Punkt um!

Sächsische Landesärztekammer befindet sich in einem beklagenswerten Irrtum!

Es stand zu befürchten an: Die Änderungen des ärztlichen Berufsrechts in Sachsen sind nach deren Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz am 1. Januar 2012 in Kraft getreten, wie wir aktuell dem Ärzteblatt Sachsen aus März 2012 entnehmen können (vgl. dazu Alexander Gruner, Neue Berufsordnung, in Ärzteblatt Sachsen 03/2012, S. 93 – 95: online unter >>> http://www.slaek.de/50aebl/2012/archiv/03/pdf/0312_093.pdf <<< pdf.) und damit gilt für die sächsischen Ärztinnen und Ärzte das Verbot der ärztlichen Mitwirkung an einem frei verantwortlichen Suizid.

Die Genehmigungsbehörde hat einstweilen ihre exklusive Chance vertan, im Rahmen der ihr zustehenden Rechtsaufsicht das verfassungsrechtlich, aber letztlich auch ethisch und moralisch fragwürdige Verbot zu rügen und auf eine liberale Regelung zu drängen.

Die nachgängliche Kommentierung der Verbotsnorm durch den Leiter der Rechtsabteilung der Sächsischen Landesärztekammer dokumentiert in eindrucksvoller Weise dogmatische Unschärfen bei den Rechtsfragen am Ende des Lebens, die nur schwer nachvollziehbar sind, wie sich unschwer aus der folgende pars pro toto ergibt:

„Die beabsichtigte neue Regelung des § 16 der (Mus­ter-)Berufsordnung, Beistand für den Sterbenden, war im Vorfeld des 114. Deutschen Ärztetages im Fokus der Medien und Fachverbände. Unter anderem wurde die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung als „keine ärztliche Aufgabe“ deklariert.

Die Neufassung, wie sie jetzt auch in § 16 unserer Berufsordnung enthal­ten ist, trägt der gesetzlichen Rege­lung der Patientenverfügung in § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbu­ches (BGB), aber auch der strafrecht­lichen Dimension ärztlicher Entscheidungen und Handlungen bei Sterbenden und Sterbenwollenden, Rechnung. „Der Arzt hat Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizu­stehen. Es ist ihm verboten, Patien­ten auf deren Verlangen zu töten. Er darf keine Hilfe zur Selbsttötung leis­ten“.

Es wird klargestellt, dass die Tötung auf Verlangen und die aktive Sterbe­hilfe nicht nur strafrechtlich, sondern auch standesrechtlich unzulässig ist. Die Mitwirkung an der Selbsttötung bleibt für Ärzte unzulässig. Solange die Straflosigkeit der Unterstützung eines frei verantwortlichen Suizids (durch Tun oder Unterlassen eines Arztes) nicht zweifelsfrei rechtlich geklärt ist, ist gerade diese Regelung wichtig. Der Vorwurf verschiedener Verbände, diese Regelung gehe am gesellschaftlichen Diskurs und den veränderten Wertvorstellungen der Menschen in Europa im 21. Jahrhun­dert vorbei, mag seine Berechtigung im demokratischen Verfassungsstaat haben. Die Forderungen nach all zu liberaler Handhabung berücksichti­gen jedoch die strafrechtliche Dimension und die Folgen für die Ärzte und das pflegerische Personal nur unzureichend. Mit der neuen Rege­lung wird nicht die ohnehin straflose Sterbebegleitung oder der gerecht­fertigte Behandlungsabbruch (durch Tun oder Unterlassen) für berufs­rechtlich unzulässig erklärt. Die Neu­regelungen des Patientenverfügungsgesetzes in den §§ 1901a ff. BGB und das Urteil des BGH vom 25.06.2010 (Az.: 2 StR 454/09) haben hier Klarheit geschaffen und die vielfach beklagte Unsicherheit weitestgehend ausgeräumt.“ (vgl. dazu Gruner, aaO., S. 93, 94).

Mit Verlaub: Gruner lässt bei seiner Kurzkommentierung die gebotene Differenzierung zwischen Tötung auf Verlangen und Suizidbeihilfe „sträflich“ vermissen. Die Tötung auf Verlangen war, ist und bleibt strafbar, wie sich unschwer aus § 216 StGB ergibt, während demgegenüber die Suizidbeihilfe nicht strafbewehrt ist. Sofern Gruner in diesem Zusammenhang betont, dass das ärztliche Berufsrecht nunmehr auch klarstelle, dass die „Tötung auf Verlangen“ nicht nur strafrechtlich, sondern auch standesrechtlich unzulässig sei, betont er lediglich Selbstverständlichkeiten, die zu betonen völlig überflüssig sind, da das ärztliche Berufsrecht selbstverständlich das „Tötungsverbot“ in § 216 StGB nicht aufheben kann.

Undifferenziert wird dann von ihm darauf hingewiesen, dass „die Mitwirkung an der Selbsttötung (…) für Ärzte unzulässig (bleibt).“ Dem ist mitnichten so, da gerade mit § 16 der ärztlichen Musterberufsordnung und dem darin enthaltenen Verbot der Mitwirkung der Ärzteschaft bei einem frei verantwortlichen Suizid die ansonsten strafbefreite Suizidhilfe nunmehr berufsrechtlich verboten worden ist, im Übrigen aber die Mitwirkung an einem Suizid straffrei ist. Die neue berufsrechtliche Norm enthält vielmehr eine deutliche Verschärfung und sofern dann auch noch von ihm angemerkt wird, dass die Mitwirkung der Ärzten an einem frei verantwortlichen Suizid nicht zweifelsfrei rechtlich geklärt sei, wäre hier ein Blick in das Gesetz, und auch in die allgemein zugängliche Strafrechtsliteratur notwendig gewesen.

Die Mitwirkung eines Arztes bei einem frei verantwortlichen Suizid eines schwersterkrankten oder sterbenden Menschen ist nicht strafbar, so dass die neue Berufsnorm eindeutig eine Verschärfung gegenüber der allgemeinen Strafrechtsdogmatik darstellt.

Zynisch hingegen muss es erscheinen, wenn Gruner gar das Wort von einer „all zu liberaler Handhabung“ im Zusammenhang mit der Wertpluralität und den insoweit geänderten Wertvorstellungen redet.

Abermals mit Verlaub: Hier wird vollends die Bedeutung der Wertepluralität, das Selbstbestimmungsrecht und das Recht zur freien Gewissensentscheidung verkannt und es verfestigt sich der Eindruck, als sehen sich einige Oberethiker dazu berufen, nicht nur ihre eigenen Kolleginnen und Kollegen, sondern gleich auch noch das gesamte Staatsvolk mit ihren fragwürdigen ethischen Grundsatzerklärungen beglücken zu wollen.

Die strafrechtliche Dimension und die Folgen sowohl für die Ärzteschaft als auch das Pflegepersonal sind hinreichend überschaubar: eine Mitwirkung bei einem Suizid ist nach der geltenden Strafrechtslage nicht strafbar. Punkt um!

Von daher sind es die liberalen Wertauffassungen, die in den Fokus auch der Sächsischen Landesärztekammer geraten sind.

Indes ist die Sächsische Landesärztekammer mit dieser strikten und neopaternalistischen Werthaltung allerdings weit davon entfernt, als eine allgemeine moralische Instanz wahrgenommen zu werden. Mithilfe des ärztlichen Berufsrechts wird die Gewissensentscheidung der sächsischen Ärztinnen und Ärzte „gebeugt“ und was dies nun mit der „Freiheit“ eines vorgeblich hoch stehenden Berufsstandes gemein haben soll, bleibt wohl auf längere Zeit einzig das Geheimnis der Ärztefunktionäre und nunmehr auch das der in Sachsen zuständigen Genehmigungsbehörde.

Keine guten Aussichten für ein selbstbestimmtes und würdevolles Sterben in Sachsen.

Kurzum: Mehr als 75% der deutschen Bevölkerung und mehr als ein Drittel der deutschen Ärztinnen und Ärzte wünschen sich eine „Liberalisierung“ und dagegen nimmt sich das Votum aus Sachsen doch etwas bescheiden. Über die liberale Werthaltung in unserer Gesellschaft wird nicht in Sachsen (allein) entschieden, und schon einmal gar nicht in der Sächsischen Landesärztekammer, die die „ethische Basta-Politik“ der BÄK mitträgt und sich dadurch kein gutes Zeugnis im Umgang mit bedeutsamen Grundrechten auch ihrer Kolleginnen und Kollegen ausgestellt hat.

Schluss mit Sonntagsreden!

Dem parlamentarischen Gesetzgeber ist ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet, innerhalb dessen er die Fragen am Ende des Lebens schwersterkrankter und sterbender Patienten regeln kann. Ein Verbot jeglicher Sterbehilfe widerspricht humanen Grundsätzen und es ist bedauerlich, dass der Präsident der BÄK, Montgomery, angesichts seines aktuellen Statements (vgl. dazu Mitteilung vom 08.03.12 >>> http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=3.71.9972.10122.10135 <<<) an dem ethischen Zwangsdiktat der BÄK mit Blick auf das Verbot der ärztlichen Suizidassistenz unverändert festhält.

Eigentlich hätte man erwarten dürfen, dass auch die BÄK die seit dem unsäglich Beschluss auf dem letzten Deutschen Ärztetag vergangenen Monate dazu genutzt hätte, etwas intensiver über ihre ethische Werthaltung nachzudenken. Es geht nicht darum, über einen Anspruch im Sinne eines „Rechtsanspruchs“ auf Sterbehilfe resp. Tötung zu befinden, sondern lediglich um die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts Schwersterkrankter, die ihrem Leid entfliehen wollen. Es dürfte auch dem Präsidenten der BÄK bekannt sein, dass das Selbstbestimmungsrecht nicht zur Fremdbestimmung über die Ärzteschaft führt, während demgegenüber das berufsrechtliche Verbot der ärztlichen Suizidbegleitung nicht nur massiv das Grundrecht der Ärztinnen und Ärzte auf Gewissensfreiheit einschränkt, sondern mittelbar auch die Grundrechte der mündigen Patientinnen und Patienten berührt.

Auch innerhalb der Ärzteschaft werden verschiedene moralische und ethische Positionen vertreten und die BÄK wird sich in aller Schärfe die Frage gefallen müssen, warum sie als Standesvertretung nicht gewillt ist, nach einer Regelung auch im ärztlichen Berufsrecht zu streben, die dieser Vielfalt gerecht wird. Die Gewissensentscheidung der Ärztefunktionäre ist nicht „wertvoller“ als etwa die der mehr als 37% ihrer ärztlichen Kolleginnen und Kollegen, die für eine Liberalisierung eintreten. Ich halte es – gelinde ausgedrückt – für einen Skandal, wenn Ärztefunktionäre über den Erlass eines ethischen Zwangsdiktats versuchen, unmittelbar die höchst persönliche Gewissensentscheidung ihrer Kollegenschaft zu beugen!

Ein solches Gebaren wird einem hoch stehenden Berufsstand nicht gerecht. Dass neuerliche Statement des Präsidenten der BÄK verdeutlicht einmal mehr, dass endlich der Gesetzgeber seinen grundrechtlichen Schutzpflichten sowohl gegenüber den Schwersterkrankten als auch den Ärztinnen und Ärzten nachzukommen hat. Die BÄK ist kein verlässlicher Garant dafür, dass in diesem sensiblen Bereich auch die Grundrechte ihrer Kolleginnen und Kollegen gewahrt werden, so dass es unabdingbar ist, dass diesbezüglich der Gesetzgeber seinen Obliegenheiten nachkommt.

Die individuelle ärztliche Gewissensfreiheit wiegt mehr als der untaugliche Versuch einiger Ärztefunktionäre, an einem fragwürdigen Arztethos festzuhalten, das mittlerweile seine Ausstrahlungskraft verloren hat, wie sich unschwer aus der Möglichkeit zum Schwangerschaftsabbruch  ablesen lässt! Auch mit Blick auf letzteren setzen die Kammern auf die autonome Gewissensentscheidung und nicht auf ein ethisches Zwangsdiktat, wobei freilich auch „getötet“ wird!

Wie mir scheint, ist die BÄK entweder überfordert oder schlicht nicht willens, eine offene Debatte über die ärztliche Suizidassistenz zu führen. Beides freilich entlastet die BÄK nicht und da dem so ist, muss hier der Gesetzgeber den Rahmen der Selbstverwaltung enger ziehen und dafür Sorge tragen, dass Grundrechte auch von Selbstverwaltungskörperschaften respektiert werden. Punkt um!

Initiatoren der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Mensch haben sich hohe Ziele gesteckt!

Die neue Projektphase der Charta (Charta II – Januar 2012 bis Dezember 2013) ist eingeläutet und die Initiatoren haben sich zum Ziel gesetzt, 5000 Unterschriften von Institutionen oder Einzelpersonen zu erhalten (vgl. dazu die Mitteilung v. 22.02.12 >>> http://www.charta-zur-betreuung-sterbender.de/aktuelles-nachrichtenleser/items/charta-ii-neue-projektphase-zur-umsetzung-der-charta-402012—201341.html <<< )

Nun – so lobenswert das Engagement der Initiatoren auch sein mag, sollte stets mitbedacht werden, dass das Selbstbestimmungsrecht der schwersterkrankten und sterbenden Menschen nicht in allerletzter Konsequenz gewahrt bleibt.

Von daher ist mit Sorge zu registrieren, dass sich die Initiatoren anschicken, die Charta zu einer nationalen Strategie weiter zu entwickeln. „Sorge“ deshalb, weil künftig zu befürchten ansteht, dass Mediziner bzw. Institutionen sich einem Rechtfertigungsdruck ausgesetzt sehen könnten, letztlich darlegen zu müssen, warum sie ihre Unterschrift nicht leisten.

Eine solche nationale Strategie kann nur dann befürwortet werden, wenn die Initiatoren ein nachhaltiges Bekenntnis zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts abgeben und damit zugleich auch für die Liberalisierung der ärztlichen Suizidbegleitung eintreten. Fürsorge und Autonomie sind kein Widerspruch in sich und in diesem Sinne kommt den Patientenschützerorganisationen die eminent wichtige Aufgabe zu, für einen konsequenten Grundrechtsschutz einzutreten.

Eine „nationale Strategie“ kommt ohne ein Bekenntnis zum ethischen Standard unseres Grundgesetzes nicht aus, wie sich unschwer aus Art. 1 GG ergeben dürfte. Zumindest der Gesetzgeber ist zum Grundrechtsschutz verpflichtet und etwaige Strategien, in denen das frei verantwortliche Sterben eines schwersterkrankten und sterbenden Menschen auch an der Hand eines Arztes nicht mitgetragen werden kann, können nicht zum Vorbild gereichen. Ohne Frage bleibt es den Initiatoren der Charta vorbehalten, sich gegen eine ärztliche Suizidbegleitung auszusprechen. Allerdings dies als nationale Strategie zu verfolgen, ist durchaus vermessen, wird doch die individuelle Entscheidung der Menschen aber auch die geforderte Gewissensentscheidung der Ärztinnen und Ärzte mehr oder minder „beredt“ gebeugt!

Die Initiatoren der Charta bleiben nach wie vor die Antwort auf die zentrale Frage schuldig: Wohin mit den schwersterkrankten und sterbenden Menschen, die trotz einer palliativmedizinischen und hospizlichen Betreuung einfach „nur“ noch sterben wollen, weil das Leid zu übermächtig geworden ist?

Die palliative resp. terminale Sedierung als letzte Therapieoption kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass schwersterkrankte Menschen auch ihren Todeszeitpunkt selbst bestimmen möchten, wenn sie diesen für gekommen halten. Eine nationale Strategie, die nach einem Konsens strebt, wird dies zu berücksichtigen haben, auch wenn 5000 Einzelunterschriften sich gegen eine Liberalisierung der Sterbehilfe indirekt aussprechen.

In diesem Zusammenhang wäre es interessant, zu erfahren, welche Gründe etwa die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung dazu veranlassen, die Charta nicht mitzutragen.

Das Votum der DGHS als eine weitere große und in unserer Gesellschaft etablierte Patientenschutzorganisation hingegen dürfte wohl eher eindeutig sein, wie sich unschwer auch aus der aktuellen Pressemitteilung der DGHS v. 06.03.12 ergeben dürfte: Die DGHS wendet sich strikt gegen einen „Integrismus der Palliativmedizin“. Dieses Plädoyer ist nachhaltig zu begrüßen, gibt es doch „Fälle, bei denen die Palliativmedizin nichts mehr ausrichten kann. Diese Menschen möchten selbstbestimmt und unter Wahrung ihrer Würde Hilfe durch einen verständnisvollen Arzt erfahren“, so die DGHS.

Hierbei wähnt sich die DGHS im besten Einvernehmen mit mehr als 75% der bundesdeutschen Bevölkerung und mit mehr als einem Drittel der deutschen Ärzteschaft. Hiergegen nehmen sich – mit Verlaub – die anvisierten 5000 Unterschriften durchaus bescheiden aus, mal ganz davon abgesehen, dass überwiegend die bisher mit der Thematik befassten Ethikräte die ethischen Probleme weitaus differenzierter angehen, als die Initiatoren der Charta. Die Empfehlungen der Ethikräte sind überdeutlich und da muss denn auch kritisch nachgefragt werden, warum die Initiatoren der Charta gegen den „Strom schwimmen“ und so einem ethischen Neopaternalismus Vorschub leisten, von dem man/frau glaubte, er sei längst überwunden.

Jedweder Anschein einer fundamentalistisch anmutenden Ideologie auch der Palliativmedizin muss vermieden werden, damit es gelingt, ein „Sterben in Würde“ aus der Innenperspektive der betroffenen Schwersterkrankten und Sterbenden zu ermöglichen.

Schwersterkrankte sollten sich nicht an der Nase herumführen lassen!

Patientenschutz- und Lebensrechtsorganisationen leisten einem ethischen Neopaternalismus Vorschub, der in einer aufgeklärten und zivilisierten Gesellschaft mehr als bedenklich ist. Das Selbstbestimmungsrecht der Schwersterkrankten wird  in unzulässiger Weise verkürzt und dies gelingt insbesondere nur deshalb, weil Verfassungsinterpretation mit einer Hobbyphilosophie gleichgesetzt wird und ein Jeder meint, aus dem Grundgesetz ethische Botschaften herausfiltern zu können, die so beileibe nicht im Grundgesetz verortet sind.

Das Selbstbestimmungsrecht ist in der Tat ein schlichtes Wort, wie es einmal Dietmar Mieth zu bedenken gegeben hat und insofern muss es verwundern, wenn trotz dieser Schlichtheit Patienten- und Lebensschützer dem Selbstbestimmungsrecht Konturen zu geben versuchen, die mehr auf eine Beschneidung denn auf eine Sicherung existentieller Grundfreiheiten ausgerichtet sind.

Die Debatte muss endlich vitaler geführt und hierbei auch „Ross und Reiter“ benannt werden. Oberethiker schicken sich an, die schwersterkrankten und sterbenden Patienten für ihre Zwecke zu instrumentalisieren, anstatt gemeinsam für eine Stärkung des Selbstbestimmungsrechts einzutreten. Es kann nicht angehen, dass das Selbstbestimmungsrecht am Lebensende mit sozialethischen Pflichten überzogen wird und so gesehen der Schwersterkrankte am Ende des Lebens dazu verpflichtet wird, die Segnungen der Palliativmedizin in Anspruch zu nehmen. Die Entscheidung hierüber trifft einzig der schwersterkrankte oder sterbende Patient und die sich manchmal selbst verklärenden Oberethiker in unserem Lande sollten sich mehr als bisher bei ihren Statements in vornehmer Zurückhaltung üben. Es geht im Kern nicht um die Verkündung von Botschaften im Namen der „Heiligkeit des Lebens“ oder der „Heiligkeit der Palliativmedizin“, sondern um die Innenperspektive eines schwersterkrankten und sterbenden Patienten, der seinem Leid zu entfliehen gedenkt. Dass hierzulande Patienten- und Lebensschützer einem ethischen Neopaternalismus frönen, ist einzig mit Art. 4 GG (ggf. i.V.m. Art. 140 GG) zu erklären und letztlich auch zu tolerieren. Auch Patienten- und Lebensschützer können ihre individuelle Gewissensentscheidung treffen so wie eben ein Drittel der bundesdeutschen Ärzteschaft für eine Liberalisierung der Sterbebegleitung eintritt. Weshalb sich nun allerdings Patienten- und Lebensschützer anmaßen, uns ihre „Kultur“ eines vermeintlich würdevollen Sterbens überzustülpen, muss gerade in Deutschland besonderen Argwohn wecken. Wir brauchen weder ethische Großinquisitoren noch Hobbyphilosophen, die da meinen, verbindliche Leitlinien zum „normgerechten Sterben“ ausgeben zu können.

Der parlamentarische Gesetzgeber ist aufgefordert, sich von solchen ethischen Nebelbomben nicht beeindrucken zu lassen. Vielmehr hat der Gesetzgeber seinen grundrechtlichen Schutzpflichten nachzukommen und hiermit verbunden ist eine strikte Absage an einen unerträglichen ethischen Neopaternalismus am Ende eines Lebens. Es gibt Patienten, die hierüber ganz alleine entscheiden wollen und zwar gerade auch in Kenntnis der palliativmedizinischen oder hospizlichen Bemühungen und Erkenntnisse.

Patienten- und Lebensschützer sind in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass nahezu alle Ethikräte sich gerade mit Blick auf die Liberalisierung der ärztlichen Suizidbegleitung positioniert haben und diese im Kern befürworten. Dass dieser Befund in der aktuellen Debatte negiert wird, nährt die These, dass eine aufrichtige Diskussion nicht gewollt ist, könnte sich doch das Ansinnen der Patienten- und Lebensschützerfraktionen angesichts der eindeutigen Voten in Ethikräten in Wohlgefallen auflösen.

Im Übrigen werden aktuelle Stimmen aus der medizinethischen Profession schlicht übergangen. Es gibt nicht wenige Ethiker, die einem ethischen Neopaternalismus eine strikte Absage erteilen und auch ihr Unverständnis gegenüber der ethischen Werthaltung etwa der BÄK zum Ausdruck gebracht haben.

Ich bin der festen Überzeugung, dass hier ethische Überzeugungstäter am Werke sind und denen vielmehr daran gelegen ist, die gewünschte offene Debatte weiterhin mit einem Tabu zu belegen. „Leben“ ist nicht des Menschen höchsten Guts und es ist hohe Zeit, dass auch Patienten- und Lebensschützer zu dieser Erkenntnis gelangen und zumindest akzeptieren, dass ihre Visionen von einem „würdevollen Sterben“ beileibe nicht von der Mehrheit in unserer Gesellschaft geteilt wird.

Patienten- und Lebensschützerorganisationen sind auf dem besten Wege, als „Glaubensgemeinschaften“ in unserer Gesellschaft wahrgenommen zu werden, die streitbar für ihre Sache eintreten. Dieser „ethische und moralische Kreuzzug“ indes findet dort seine Grenze, wo unverhohlen unter dem Deckmantel des Patientenschutzes zentrale Grundrechte marginalisiert werden, die allgemeinhin für selbstverständlich erachtet werden. Der schwersterkrankte und sterbende Patient bleibt ein mündiger Patient und es erscheint mir zumindest moralisch anrüchig, wenn hier einer sozialethischen Inpflichtnahme das Wort geredet wird und Organisationen sich dazu aufschwingen, die schwersterkrankten und sterbenden Menschen am Ende ihres Lebens einer moralischen und ethischen Erziehung unterziehen zu wollen. In einem solchen Falle macht „Ethik unfrei“ und darf daher reinen Gewissens als „böse“ qualifiziert werden.

Dem ethischen Neopaternalismus mit seinen klerikalen Zügen ist eine deutliche Absage zu erteilen, mögen sich auch namhafte Vertreter aus Ethik, Theologie oder Rechtswissenschaft hierzu bekennen.

Die politisch Verantwortlichen sind aufgerufen, sich an dem ethischen Standard unseres Grundgesetzes zu orientieren und nicht an den fragwürdigen (Glaubens-)Botschaften einiger Patienten- und Lebensschützer, die beharrlich verfassungsrechtliche Binsenweisheiten nicht zur Kenntnis nehmen wollen! Punkt um!

Lutz Barth

Nicht nur „Ärzte für das Leben“ sind zur Toleranz aufgerufen! – Wider dem deutschen arztethischen Neopaternalismus!

Wenn Mediziner auf Distanz zu ihren Kolleginnen und Kollegen gehen, scheint es um die Toleranz nicht gut bestellt zu sein!

·       „Dass sich Ärzte für den Erhalt des Lebens und der Gesundheit ihrer Patienten einsetzen, wäre eigentlich selbstverständlich und der Zusatz “für das Leben” daher überflüssig. Aber es gibt heute sehr viele Ärzte, die bereit sind, ihre Patienten zu töten. Und es werden immer mehr, die das Töten akzeptieren und sogar befürworten.

Da wir solche Ärzte nicht als Kollegen betrachten können und uns von diesen distanzieren müssen, haben wir uns “Ärzte für das Leben” genannt. Unser Name ist Programm. Wir treten unbedingt für das Leben der sich uns anvertrauenden Menschen ein, was nicht heißt, dass wir menschliches Leben um jeden Preis erhalten wollten. Dies verbietet uns unsere Achtung vor der Würde des Menschen.“

Quelle: Ärzte für das Leben / Wir über uns, online unter >>> http://www.aerzte-fuer-das-leben.de/aefdl_wir-ueber-uns.html <<< (html)

 

·       „Wir werden entschieden Widerstand leisten gegen alle verfassungs- und berufsordnungswidrigen “Gesetze”, die das Recht auf Leben sowie die Menschenwürde verletzen und den Arzt zum Gesundheits- und Tötungsfunktionär degradieren. Von solchen Medizinern distanzieren wir uns und fordern alle Ärzte auf, sich mit uns für die Wiederherstellung des hippokratischen Arzttums einzusetzen.“

Quelle: Ärzte für das Leben / Aus dem Wartburger Manifest v. 06.09.1992; online unter >>> http://www.aerzte-fuer-das-leben.de/wartburger-manifest.html <<< (html)

 

In derartigen Proklamationen spiegelt sich das ganze Drama eines intraprofessionellen Ethik-Diskurses wider, den zu befrieden schlicht der Rechtsordnung und damit dem parlamentarischen Gesetzgeber aufgegeben ist.

Die Debatte um das frei verantwortliche Sterben leidet insbesondere darunter, dass Ethiker und Hobbyphilosophen sich mehr denn je als ethische Überzeugungstäter gerieren und hierbei ein Maß an Intoleranz offenbaren, das nur schwer akzeptabel erscheint.  Es ist weder die Distanz noch der Widerstand gegenüber den ärztlichen Kolleginnen und Kollegen geboten, sondern ein entsprechender Dialog. Einem Dialog, bei dem die Werte aus dem Grundgesetz maßgeblich sein sollten und zwar jenseits einer hobbyphilosophischen Betrachtung.

Hierbei werden auch die Lebensschützer-Fraktionen zur Kenntnis nehmen müssen, dass unser Grundgesetz mit Art. 4 zentrale Grundfreiheiten verbürgt, so dass auch den Ärztinnen und Ärzten das Recht zu konzedieren ist, eine individuelle Gewissensentscheidung frei und selbstverantwortlich zu treffen. Stigmatisierungen und ethische Brandmarkungen, mögen diese auch dem hippokratischen Eid als eine Art Grundgesetz der ärztlichen Sittlichkeit geschuldet sein, offenbaren eine Gesinnung, die angesichts der von unserer Verfassung geschützten Wertepluralität höchst unanständig sein dürfte.

Die Medizinethik befindet sich inmitten eines Diskussionsprozesses und es ist noch nicht „entschieden“, ob die ärztliche Mitwirkung bei einem frei verantwortlichen Suizid eines Schwersterkrankten dem Arztethos widerspricht. Freilich kann es sich hier nur um ein zeitgemäßes Arztethos handeln, so dass allein ein Hinweis auf Hippokrates oder etwa auf Hufeland nicht ausreichend ist.

Es könnte hier die These in den Raum gestellt werden, wonach eher die Ärztinnen und Ärzte zu den gefährlichsten Frauen und Männern im Staate werden, die wissentlich und beharrlich sich über die Grundfunktionen fundamentaler Grundrechte hinwegsetzen oder aber im Begriff sind, den primären Individualbezug der Grundrechte zu leugnen. Ob dies aus der Verfolgung fundamentalistisch anmutender Ideologien oder schlicht aus Unkenntnis verfassungsrechtlicher Grundkenntnisse heraus geschieht, kann unentschieden bleiben, da die Lebensschützer unbeirrt ihren ethischen und moralischen Kreuzzug fortsetzen und sich im wahrsten Sinne des Worte als „therapieresistent“ erweisen. Sie beschreiten nach wie vor einen Irrweg, in dem sie den Eid des Hippokrates oder die Lehren modernen Gegenwartsphilosophen verklären und so einen erheblichen Beitrag zur (Re-)Dogmatisierung eines ethischen Paternalismus leisten, der als längst überwunden gilt.

Überdies spiegelt sich in manchen Positionen ein höchst seltsames Verständnis über die Qualität des ärztlichen Berufsrechts wider. Auch das ärztliche Berufsrecht wird sich an den Vorgaben des Verfassungsrechts messen lassen müssen und insofern lässt es tief blicken, wenn verkündet wird, dass Widerstand gegen verfassungs- und berufsordnungswidrige Gesetze geleistet werde. Hier wird vollends verkannt, dass das ärztliche Berufsrecht nicht stets einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält und dies ganz aktuell auch mit Blick auf das Verbot der ärztlichen Suizidassistenz zu befürchten ansteht. Die ärztliche Berufsordnung ist schlicht Satzungsrecht der Kammern und andere staatliche Gesetze, die hinreichend demokratisch legitimiert sind, werden sich nicht nach den internen Kammervorgaben zu orientieren haben. Hier ist der Wunsch der Vater des Gedankens und es könnte der Eindruck entstehen, als sehen die Lebensschützer-Fraktionen in den ärztlichen Berufsordnungen so etwas wie ein „Gesetz im Range einer Verfassung“. Ein beklagenswerter Irrtum, über den es gilt, nachdrücklich und auch in ungewohnter Schärfe aufzuklären, mal ganz davon abgesehen, dass aus der Sicht der Lebensschützer jedenfalls mit Blick auf den Schwangerschaftsabbruch das Berufsordnungsrecht der Ärzteschaft eine Regelung enthält, die dem hippokratischen Geiste zutiefst widersprechen dürfte.

Sowohl die Befürworter als auch die Gegner der Liberalisierung der ärztlichen Suizidassistenz bleiben aufgerufen, sich in der Debatte zu disziplinieren und dort zu schweigen, wo es ihnen – aus welchen Gründen auch immer – unmöglich erscheint, sich auf den einzig maßgeblichen ethischen Standard des Grundgesetzes zurückzuziehen. Ethische und moralische Neutralität ist gefordert und nicht die Distanz zu solchen ärztlichen Kolleginnen und Kollegen, die für sich eine nachvollziehbare individuelle Gewissensentscheidung getroffen haben, über die hinweg zu steigen ihnen unmöglich erscheint, weil sie dem nachhaltigen und frei verantwortlichen Wunsch und Willen ihrer Patientinnen und Patienten zu entsprechen gedenken und so das Selbstbestimmungsrecht in einer besonderen Weise zu schützen und zu wahren suchen.

Um es ungeschminkt hier zum Ausdruck zu bringen: Manche Lebensschützer wissen offensichtlich nicht, dass sie mit ihrer Ideologie einer ethischen Inquisition Vorschub leisten und hierbei sich der Gefahr aussetzen, zugleich die Patientenschicksale zu instrumentalisieren. Es geht nicht darum, der „Heiligkeit des Lebens“ zu frönen, sondern dem individuellen Einzelschicksal gerecht zu werden und sofern der Schwersterkrankte meint, seinem Schicksal, dass er als individuelles Leid definiert, frei verantwortlich entfliehen zu wollen, müssen wir diesen Wunsch akzeptieren. Jedwede andere ethische Grundhaltung für zur Unfreiheit schwersterkrankter und sterbender Menschen, auch wenn wir im Übrigen nicht gehalten sind, einem Suizidwunsch als Pflicht unbedingte Folge zu leisten. Auch der Schwersterkrankte wird es zu akzeptieren haben, dass es Ärztinnen und Ärzte gibt, die eine Suizidbegleitung nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können. Ob allerdings der Schwersterkrankte und Sterbende nachvollziehen kann, dass die BÄK meint, unverhohlen über die ärztliche Berufsordnung ein ethisches Zwangsdiktat erlassen zu können, welches die Ärzteschaft in die ethische Unmündigkeit trotz ihres hochstehenden und freien Berufsstandes führt, würde ich doch eher bezweifeln wollen. Mit diesem ethischen Zwangsdiktat hat die BÄK ein Kapitel aufgeschlagen, dass wenig Ruhm ernten wird und bei späteren Generationen den faden Beigeschmack aufkommen lässt, dass auch eine Ärzteschaft gelegentlich dem Druck einiger besonders übereifriger ethischer Überzeugungstäter ausgesetzt ist und es gilt, hiergegen sich mit Ungehorsam zur Wehr zu setzen.

Sowohl die Lebensschützer-Fraktionen als auch die BÄK und ihr folgend manche Landesärztekammern werden sich den Vorwurf gefallen lassen müssen, den Sterbetourismus zu befördern oder aber den Weg hierzulande für Sterbehilfe-Aktivisten zu ebnen, die gelegentlich ihr Vertrauen durch zurückliegende Aktionen einstweilen verspielt haben und zwar im Namen eines verstaubten Arztethos, das zu bewahren nicht lohnt und im Übrigen eher dazu beiträgt, dass die Ärzteschaft ihrer moralischen und ethischen Integrität beraubt wird und letztlich dazu führt, dass die individuelle Arzt-Patienten-Beziehung und das damit verbundene Vertrauen Schaden nimmt.

Einer solchen, sich selbst verklärenden Ärzteschaft resp. Elite bedarf unser Gesellschaft nicht – auch nicht im Namen des „Lebens“ und es bleibt zu hoffen, dass hier insbesondere die BÄK zur Einsicht gelangt und künftig ihre ärztlichen Kolleginnen und Kolleginnen in die ethische Mündigkeit entlässt. Der kommende 115. Deutsche Ärztetag bietet dazu die Gelegenheit, die strikte Verbotsnorm in § 16 MBO-Ä entsprechend abzuändern.

Im Übrigen erscheint es mir höchst problematisch zu sein, wenn sich ganz aktuell einige Ärztevertreter dazu aufschwingen, erneut die Sterbehilfepraxis in anderen europäischen Nachbarländern zu kritisieren und sich hierbei „schockiert“ zeigen. Die verfasste deutsche Ärzteschaft bleibt weit unter den arztethischen Standards einiger Nachbarländer mit Blick auf die ärztliche Suizidassistenz zurück, in denen die Mitwirkung des Arztes bei einem frei verantwortlichen Suizid berufsrechtlich nicht strikt verboten ist. In diesen Ländern werden sowohl die Freiheitsrechte der Patientinnen und Patienten als auch der verfasste Ärzteschaft ernster genommen, als hierzulande.

Von daher sollte sich die deutsche Ärzteschaft mit ihrer Kritik zurückhalten und nicht der Versuchung erliegen, sich als ethische Oberlehrer in Europa zu erproben, zumal die Kritik im Kern nicht berechtigt ist und die Argumente der Sterbehilfe-Gegner eher schlicht gestrickt sind, um überzeugen zu können.

Gerade in Deutschland wird sich bei der derzeitigen Verweigerungshaltung der ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften die Frage stellen, ob künftig Sterbehilfegesellschaften einen Beitrag dazu leisten können, dass ein „Sterben in Würde“ nach den Vorstellungen der individuell Betroffenen ermöglicht wird. Hier wäre auszuloten, ob die mobilen Sterbehilfe-Teams nicht auch grenzüberschreitend tätig werden sollen, da sich gerade in Deutschland die Ärzteorganisationen eine „Insellösung“ favorisieren, in der den deutschen Ärzten (hier insbesondere dem berühmten „Drittel“) einstweilen noch die Mitwirkung an einem frei verantwortlichen Suizid verboten werden soll.

Nicht nur die Vorsitzende des Deutschen Hospiz- und Palliativverbands, Frau Dr. Birgit Weihrauch, unterliegt einem fatalen Irrtum, wenn diese behauptet, dass „nur“ (?!) durch eine kompetente Betreuung und fürsorgliche Begleitung durch Hospizbewegung und Palliativmedizin schwerstkranken und sterbenden Menschen Angst, Schmerzen und Verzweiflung in der ihnen häufig ausweglos erscheinenden Situation genommen werden können. Hierauf kommt es dann nicht an, wenn der Patient entschieden ist und das palliativmedizinische und hospizliche Betreuungsangebot für sich ausgeschlossen hat. Die Aufgabe der Palliativmedizin besteht nicht darin, den „Sterbewillen“ in einen „Lebenswillen“ abzuändern, wenn der Patient eine selbstbestimmte und freie Entscheidung getroffen hat. Etwas anderes annehmen zu wollen, lässt vielmehr darauf schließen, das die spezifischen Funktionen eines konsequenten Grundrechtsschutzes nicht verstanden wurden, mal ganz davon abgesehen, das es schon reichlich vermessen ist, wenn „nur“ (?) in der Palliativmedizin und der Betreuung in einem Hospiz ein Garant für ein würdevollen Sterbens erblickt wird, bei dem der schwersterkrankte oder sterbende Patient sich letztlich von seinem Selbstbestimmungsrecht zu verabschieden hat. Dies deshalb, weil es in weiten Teilen namhafte Vertreter der Palliativmedizin und freilich der Hospizbewegung für ausgeschlossen halten, den schwersterkrankten und sterbenden Patienten ihren letzten Wunsch in einen frei bestimmbaren Todeszeitpunkt zu erfüllen.

Allein dieser Umstand löst bei mir mehr Empörung und letztlich auch zunehmende Verärgerung aus, als die Initiative in Holland, ggf. Lücken der ärztlichen Sterbebegleitung durch mobile Sterbehilfe-Teams schließen zu wollen, zumal diese Teams auch den strengen und vor allem gesetzlichen Regularien zu unterwerfen sind.