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Archive für 8.2.2012
Assistierter Suizid: Die ethische Verantwortung des Arztes
8.2.2012 von Moderator.
Unter dem gleichnamigen Titel haben die Autoren Oduncu und Hohendorf einen Beitrag im Deutschen Ärzteblatt (Dtsch Arztebl 2011; 108(24): A-1362 / B-1142 / C-1142; online unter >>> http://www.aerzteblatt.de/archiv/93852 <<<) verfasst, der in einer aufgeklärten und wertepluralen Gesellschaft nicht nur auf Unverständnis stoßen muss, sondern geradezu einen nachhaltigen Widerspruch herausfordern muss, wollen wir nicht alle unversehens „Opfer“ eines arztethischen Standesethos werden, dass von namhaften Oberethikern in unserer Gesellschaft in ihrer Funktion als ethische Überzeugungstäter unnachgiebig verteidigt wird.
Der Beitrag illustriert in besonderer Weise die fehlgeleitete Vorstellung so mancher Ethiker von dem Grund und der Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts der schwersterkrankten und sterbenden Patienten in unserer Gesellschaft und einmal mehr verfestigt sich der Eindruck in der Debatte um die ärztliche Suizidassistenz, dass die verfasste Ärzteschaft in weiten Teilen mit den grundlegenden Fragen eines gegenwartsbezogenen bedeutsamen Diskurses nicht nur überfordert sind, sondern für eine Sterbekultur plädieren, in der das Leid auch ausgehalten werden müsse.
Die ethische Alleinverantwortung des Arztes kann und darf nicht durch eine standesrechtliche Verbotsnorm ersetzt werden, die in erster Linie einem ethischen Neopaternalismus geschuldet ist, der von einigen namhaften Hobbyphilosophen und Ethikern propagiert wird.
Der diesjährige 115. Deutsche Ärztetag sollte die Gelegenheit nutzen, den ethischen und vor allem verfassungsrechtlichen Irrweg zu verlassen und die MBO entsprechend abzuändern. Die ethische Verantwortung – freilich in Kenntnis einer hierauf sich beziehenden individuellen Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte – kann u.a. auch darin bestehen, den schwersterkrankten und sterbenden Menschen am Ende ihres Lebens dergestalt zu begleiten, in dem die Ärztinnen und Ärzte an einem frei verantwortlichen Suizid mitwirken. Das Selbstbestimmungsrecht der Schwersterkrankten ist mehr denn je in den Mittelpunkt der ethischen Debatte zu stellen und es scheint mir persönlich unerträglich zu sein, mit welcher Leichtigkeit sich einige namhafte Ethiker, Philosophen aber eben auch Ärztefunktionäre über verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeiten hinwegsetzen, über die im Kern nicht mehr ernsthaft diskutiert werden kann.
Das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten war, ist und bleibt ein fundamentales Prinzip und es wird den Gegenwartsethikern nicht gelingen, dieses hart umkämpfte Recht auch der Schwersterkrankten „klein“ zu reden oder zu schreiben. Nicht wenigen Ethikern und Ärztefunktionären ermangelt es an grundlegenden verfassungsrechtlichen Kenntnissen und in diesem Sinne sollte der parlamentarische Gesetzgeber seine Aufgabe wieder selbst wahrnehmen, auch am Ende eines sich neigenden Lebens für einen adäquaten Grundrechtsschutz Sorge zu tragen.
Es kann nicht angehen, dass ein Berufsstand mehr oder minder direkt auf das Grundrecht der Selbstbestimmung einwirkt und hierbei zugleich ohne Scham auch noch bedeutsame Grundrechte ihrer ärztlichen Kolleginnen und Kollegen versenkt.
Hier ist die Grenze der Selbstverwaltungsautonomie überschritten und von daher bleibt der Gesetzgeber aufgefordert, der Gesinnungsethik einiger weniger Ärztefunktionäre und Ethiker durch eine gesetzliche Regelung der ärztlichen Suizidbeihilfe Einhalt zu gebieten.
Der ärztliche Berufsstand bedarf keiner „Verklärung“ noch ist er dazu angehalten, ein „Arztethos“ dauerhaft zu zementieren, in dem an die ethische Verantwortung des Arztes dergestalt appelliert wird, letztlich ethischen Zwangsdiktaten Folge leisten zu müssen. Von einer freien ethischen Entscheidung der Ärzteschaft kann hier wahrlich nicht mehr die Rede sein und dieser beklagenswerte Zustand führt in die ethische Unmündigkeit der einzelnen Ärztinnen und Ärzte.
Der 115. Deutsche Ärztetag und allen voran das Präsidium und der Vorstand der BÄK sind aufgerufen, das „ethische Zwangsdiktat“ in § 16 der MBO-Ä entsprechend abzuändern, nicht zuletzt auch deswegen, weil in einigen Landesärztekammern eine Regelung verabschiedet worden ist, die sowohl den Belangen der Ärzteschaft und damit den berechtigten Anliegen schwersterkrankter und sterbender Patienten positiv Rechnung trägt.
Im aufgeklärten 21. Jahrhundert sind wir alle weit davon entfernt, einer „ethischen Inquisition“ unterstellt zu sein und wir sind nicht verpflichtet, „Leid entsprechend auszuhalten“, auch nicht um den Preis des Ausbaus der sicherlich verdienstvollen Palliativmedizin!
Die Ärztinnen und Ärzte bleiben aufgerufen, ihren Unmut entsprechend gegenüber der BÄK kund zu tun, denn weder das Präsidium noch der Vorstand können für sich den vermessenen Anspruch reklamieren, über das „ethisch“ annehmbarere Gewissen zu verfügen, geschweige denn über ein Definitionsmonopol des Arztethos, bei dem es mehr als fragwürdig erscheint, ob es gegenwärtig den ethischen Ansprüchen an eine humane Sterbekultur gerecht wird.
Ärztinnen und Ärzte sollten ihrer ethischen Verantwortung gegenüber ihren schwersterkrankten und sterbenden Patienten wahrnehmen und zwar vor dem Hintergrund ihrer individuellen Gewissensentscheidung und nicht im Vollzug einer „standesethischen Weisung“ in Gestalt einer Verbotsnorm, die im Kern inhuman ist, negiert diese doch das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten und bedeutsame Grundrechte der eigenen ärztlichen Kolleginnen und Kollegen.
Es gibt einen ethischen Grundstandard, der auch für die Selbstverwaltungsorgane der Ärzteschaft bindend ist und der parlamentarische Gesetzgeber ist aufgefordert, hieran zumindest die Ärztekammern in ihrer Eigenschaft als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erinnern.
Das Verbot der ärztlichen Suizidassistenz ist und bleibt ethisch und moralisch fragwürdig, vor allem aber verfassungsrechtlich mehr als „nur“ bedenklich!
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