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Archive für Januar 2012
Cave: Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen
21.1.2012 von Moderator.
Aus gegebenem Anlass darf ich darauf hinweisen, dass selbstverständlich an der diesseitigen Kritik an der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen festgehalten wird.
Den Trägern der Charta ist es gelungen, mit gehörigem Pathos den Fürsorgegedanken gerade am Ende eines sich neigenden Lebens in das Bewusstsein insbesondere all derjenigen Hospizler und Palliativmediziner zu rücken, die sich aus professioneller Binnenperspektive weitestgehend unwidersprochen von dem Selbstbestimmungsrecht der schwersterkrankten Patientinnen und Patienten distanziert haben.
Ein Umstand, der einerseits in einem aufgeklärten Zeitalter mehr als unsäglich und andererseits aber nicht sonderlich verwunderlich ist, weil gerade die Initiatoren der Charta für einen neuen ethischen Neopaternalismus einstehen, bei dem das Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Verfassungsbegriff von der „Würde des Menschen“ fehlinterpretiert wird.
So sehr im Kern das Anliegen der Charta auch zu begrüßen ist, so wenig darf hierüber ein gesellschaftlicher Konsens hergestellt werden, da die Rede vom „Sterben in Würde“ endgültig zur Farce wird. Diese zugegebenermaßen herbe Kritik ist deshalb erforderlich, weil die Initiatoren bestrebt sind, der Öffentlichkeit gegenüber darzulegen, dass „alle gesellschaftlich und gesundheitspolitisch relevanten Gruppen“ an dem Chartaprozess beteiligt sind und hieraus folgend gleichsam der Versuch unternommen wird, im politischen Raum die entsprechenden Weichen zu stellen, so es letztlich darauf ankommen soll, ggf. in Anlehnung an den „gesellschaftlichen Konsens“ Einfluss auf den parlamentarischen Gesetzgeber über die politisch Verantwortlichen nehmen zu können.
Ein Sterben unter würdigen Bedingungen bedeutet eben nicht nur, „den Bestrebungen nach einer Legalisierung der Tötung auf Verlangen oder der Beihilfe zum Suizid durch eine Perspektive der Fürsorge und des Miteinanders entgegenzuwirken“, sondern den schwersterkrankten und sterbenden Patienten mit seiner selbstbestimmten Entscheidung schlicht und manchmal auch ergreifend ernst (!) zu nehmen.
Dass hier die Initiatoren der Charta nur eine einseitige Kultur des Sterbens zu fördern beabsichtigen, in dem die Option eines frei verantwortlichen Suizids gerade eines schwersterkrankten Patienten verworfen wird, dokumentiert letztlich eindrucksvoll, dass es keineswegs erstrebenswert ist, wenn aus der Charta der parlamentarische Gesetzgeber Konsequenzen für die nach wie vor brennenden Fragen eines ethischen Hochdiskurses über das selbstbestimmte Sterben in Würde ziehen, geschweige denn einen „gesellschaftlichen Konsens“ der „gesellschaftlich relevanten Gruppen“ unterstellen würde.
Den Initiatoren der Charta sowie denjenigen, die sich im Wege einer Selbstverpflichtungserklärung dem Text vorbehaltlos angeschlossen haben, bleibt es freilich unbenommen, ihre Lesart von einem „würdigen Sterben“ zu verkünden und entsprechend zu dokumentieren.
Indes kann und darf der Charta nicht die Qualität eines gesellschaftlichen Konsenses beigemessen werden, da mit dem Konsens eine Absage an ein zentrales Freiheitsrecht verbunden ist. Der stets bemühte und durchaus ehrenvoll anmutende Paternalismusgedanke kann hierüber nicht hinwegtäuschen, mal ganz davon abgesehen, dass nahezu alle Umfragen auf einen „gesellschaftlichen Konsens“ schließen lassen, der genau das Gegenteil von dem beinhaltet, was uns die Charta gerade nicht zugestehen will: Die Möglichkeit, frei verantwortlich dem Leiden im Falle einer Schwersterkrankung zu entfliehen und hierbei darauf hoffen zu dürfen, dass uns ggf. eine Ärztin oder Arzt unseres Vertrauens am Ende unseres Lebens begleitet.
Gleichwohl wird diesseits nicht verkannt, dass es sich bei den Initiatoren der Charta und den Mitunterzeichnern um eine ohne Frage gesellschaftlich relevante Gruppe handelt, die für sich eine individuelle Entscheidung mit Blick auf ihr gewünschtes „Sterben in Würde“ getroffen hat.
Mehr als diese schlichte Erkenntnis folgt aber nicht aus den Aktivitäten der Initiatoren der Charta und unsere Gesellschaft wird es zu akzeptieren haben, dass es den Hospizler und so manchen Palliativmedizinern aufgrund ihrer individuellen (!) Werthaltung nicht möglich ist, über die eigene Gewissensentscheidung hinaus sich auf einen gesellschaftlichen Konsens zu verständigen, nach dem es dem Einzelnen obliegt, für sich eine frei verantwortliche Entscheidung an seinem Lebensende zu treffen.
Gleichwohl darf und muss vom parlamentarischen Gesetzgeber erwartet werden, dass er dem Charme eines ethischen Neopaternalismus nicht erliegt, sondern sich auf den ethischen Grundstandard unseres Grundgesetzes besinnt und demzufolge ein „Sterben in Würde“ ermöglicht, in dem der schwersterkrankte Sterbewillige seine Regie über seinen Tod führen kann, ohne hierbei auf die Option des natürlichen Sterbens im Sinne der Charta festgelegt zu sein.
Hospizler und Palliativmediziner sollten begreifen, dass das Selbstbestimmungsrecht neben der Würde des Menschen ein hochrangiges Gut ist und von den Befürwortern der Sterbehilfe nicht „verklärt“ wird, sondern anzumahnen eine humanitäre Verpflichtung allerersten Ranges ist!
Dem schwersterkrankten Patienten obliegen keine sozialethischen Pflichten, die zu beachten ihm ggf. im Sinne der Charta aufgegeben sind und von daher kann in der Legalisierung insbesondere der ärztlichen Suizidassistenz ein Beitrag des parlamentarischen Gesetzgebers erblickt werden, ethisch begründbare Wahloptionen für den freien und mündigen Patienten zu normieren, die dem ethischen Standard unseres Grundgesetzes gerecht werden. Selbstverständlich muss diesbezüglich Konsens darüber bestehen, dass die Ärzteschaft ebenso in ihre Mündigkeit entlassen und nicht einem diktatorischen Zwangsdiktat unterworfen wird, nach dem es den Ärztinnen und Ärzten verwehrt ist, gemäß ihrer individuellen Gewissensentscheidung zu handeln. Eine Ärzteschaft, die sich ethische Zwangsfesseln anlegen lassen muss, wäre m.E. gut beraten, gegenüber ihren ethischen Obergelehrten aufzubegehren, denn nach meinem Verständnis führt dann die vielgepriesene Arztethik in eine Unfreiheit eines freien Berufsstandes, die gegenüber den Patientinnen und Patienten nicht nur nicht vermittelbar ist, sondern eine Gesinnung der Funktionäre offenbart, die auf das Schärfste zu kritisieren ist. Um es klar zum Ausdruck zu bringen: Das Präsidium der BÄK oder der entsprechenden Landesärztekammern ist nicht ethisch integerer als die Hausärztin und der Hausarzt, die sich ihren schwersterkrankten und sterbenden Patienten widmen und letztlich ihre Wünsche ernst nehmen. Allein das Ansinnen, in dieser höchst sensiblen Gewissensentscheidung berufsrechtlichen Druck auszuüben, halte ich für derart ungeheuerlich, dass es mir gelegentlich die Sprache zu verschlagen droht.
Der schwersterkrankte und sterbende Patient wird allein seine vertrauensvolle Beziehung zu seiner Ärztin/seinem Arzt zu schätzen wissen und weder eine Charta noch ein berufsrechtliches Verbot der ärztlichen Suizidassistenz entbinden diese von der sicherlich ungeheuer schwierigen Aufgabe, nach gemeinsamen Antworten auf dringende Fragen am Lebensende zu suchen, wohlwissend darum, dass beide einander wertschätzen und die jeweilige Meinung (will heißen: Gewissensentscheidung!) des anderen zu tolerieren und zu akzeptieren bereit sind. Von dieser Warte aus betrachtet schließt das Fürsorgeprinzip der Ärzteschaft gerade nicht die Begleitung des Schwersterkrankten auf seinem letzten Weg aus, wenn wir denn bereit sind, zu akzeptieren, dass auch Ärztinnen und Ärzte nicht bar ihrer individuellen Gewissensentscheidung zum Spielball eines Arztethos werden, dass über das ärztliche Berufsrecht oder eine Charta zementiert werden soll.
Derart „unmündige Ärztinnen und Ärzte“ können wir uns in unserer Gesellschaft nicht wünschen!
Von daher wäre es schon begrüßenswert, wenn die Initiatoren der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen aber auch die BÄK sich zur ihrer eigentlichen Basis und damit dem Fundament ihrer Argumentationsführung bekennen – einem Fundament, dass jedenfalls nach hiesiger Einschätzung eher philosophischen resp. theologischen Grundeinsichten geschuldet ist, denn einem unbefangenen Blick in die für uns alle maßgeblichen Verfassungsordnung.
Es mag der Katholischen Kirche aufgrund ihrer ureigenen Dogmenlehre zugestanden sein, vor einem „radikalen Säkularismus“ zu warnen und gegenüber einem „extremen Individualismus“ Stellung zu beziehen und an das es auf der Grundlage des sog. Naturrechts gilt, nach wie vor die scheinbar für unabänderlich gehaltenen moralischen Wahrheiten zu verkünden (vgl. dazu aktuell: „Papst besorgt über antichristliche Strömungen in den USA“, in kath.net v. 20.01.12 >>> >>>http://kath.net/detail.php?id=34846 <<<)
All dies ist im Rahmen unserer Verfassung gestattet, während demgegenüber allen voran die Landesärztekammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts darauf bedacht sein sollten, im wahrsten Sinne des Wortes neutral zu bleiben. Nur wenn die Neutralität gewahrt bleibt, wird sich ein entsprechender gesellschaftlicher Konsens auch über die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen dergestalt einstellen, dass einer Jeder frei verantwortlich sein Leben beenden kann und zwar auch im Zustande schwerster Erkrankung.
Da der frei verantwortliche Suizid und im Übrigen die Beihilfe hierzu nicht strafbar sind und gute Gründe dafür streiten, dass eine Suizidassistenz gerade durch die Ärzteschaft als wünschenswert erscheint, wenn und soweit die mitwirkenden Ärztinnen und Ärzte es mit ihrem Gewissen vereinbaren können, plädiere ich nach wie vor dafür, die ärztliche Suizidassistenz entsprechend zu legalisieren. Sofern dies allerdings nicht gewünscht ist, wird unsere Gesellschaft über die Legalisierung von Sterbehilfegesellschaften nachzudenken haben und es fragt sich, ob dies im Interesse der Ärzteschaft liegt, wenn diese gerade in den entscheidenden Momenten des Abschieds aus dem Leben ihre Patienten professionellen Sterbehilfeaktivisten überantworten, die – vorsichtig ausgedrückt – in der Vergangenheit eher durch spektakuläre Aktionen auffällig geworden sind, denn durch einen fundierten Beitrag zur Sterbehilfedebatte, um die von ihnen selbst initiierten „Merkwürdigkeiten“ auszuräumen.
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Die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen – eine Art „Grundgesetz“ der Hospiz- und Palliativarbeit?
10.1.2012 von Moderator.
Vorab sei darauf hingewiesen, dass es in den nachstehenden Zeilen keinesfalls darum geht, die ohne Frage ehren- und tugendhaften Verdienste der erst kürzlich mit dem Bundesverdienstorden ausgezeichneten und damit geehrten Mitinitiatorin der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen, namentlich Frau Dr. Birgit Weihrauch, zu schmälern bzw. gering zu schätzen.
Im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Überreichung des Verdienstkreuzes an B. Weihrauch hat das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen in einer Mitteilung v. 14.12.11 (vgl. dazu statt vieler >>> http://www.palliativstiftung.de/presse/berichte-aus-der-palliativversorgung.html <<< html) mitgeteilt, dass die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen „eine Art Grundgesetz der Hospiz- und Palliativarbeitarbeit“ ist und bezogen auf diese Wertung möchte ich denn an dieser Stelle deutliche Zweifel anmelden, ob die hier in Bezug genommene Charta ein solches gewichtiges Prädikat verdient, mal ganz davon abgesehen, dass allein mit der Wahl des Begriffs der Illusion Vorschub geleistet wird, als handele es sich hierbei um ein Dokument, dass weithin ein „frei verantwortliches Sterben in Würde“ im Sinne eines Freiheitsrechtes ermöglicht. Dem ist mitnichten so, wie sich nicht zuletzt aus den Zielvorstellungen der Charta selbst ergibt, sondern auch aus den hierzu veröffentlichten Statements all derjenigen, die die Charta zur Betreuung schwersterkrankter und sterbender Menschen maßgeblich mittragen und so versuchen, über den Weg eines Konsenspapiers und einer entsprechenden Selbstverpflichtung den Anschein zu erwecken, als verbürge die Charta gleichsam einen Königsweg für das „würdevolle Sterben“ bei entsprechender Wahrung des Selbstbestimmungsrechts.
Eine Charta, die erkennbar nicht den ethischen Grundstand des durchaus erfolgreichen Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland widerspiegelt, kann daher nicht das Prädikat „Grundgesetz“ verdienen, sondern allenfalls als ein Grundlagenpapier für einen neopaternalistischen Katechismus einer palliativmedizinischen Sonderethik Geltung beanspruchen, die angesichts unserer Wertoffenheit in unserem Grundgesetz keinen ethischen Grundkonsens mit seinen intendierten moralischen Grundpflichten finden wird, ja eigentlich nicht finden darf, wenn wir es denn mit den im Gesetz im einzelnen verbürgten Grundrechten ernst meinen.
Ohne Frage sind mit diesen wenigen Zeilen eine harsche Kritik verbunden, die aber nicht deshalb wohlgefälliger ausfallen kann, „nur“ weil im Übrigen in unserer Gesellschaft kein Zweifel daran besteht, dass die Palliativmedizin entsprechend weiter ausgebaut gehört. Auf der Suche nach einer Erklärung für den auch in der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen offen zu Tage tretenden ethischen Neopaternalismus werden wir schnell fündig: Einerseits bürgen die Mitinitiatoren der Charta für eine gewisse Kontinuität in ihren hinlänglich bekannten ethischen Grundsatzpositionen und andererseits werden diese Grundpositionen mehr oder minder argumentativ durch namhafte Apologeten einer vermeintlich „neue Wertekultur“ mitgetragen, die ihre Botschaften jeweils aus dem Grundgesetz interpretativ zu erschließen glauben, ohne hierbei auf den gerade im Grundgesetz niedergelegten ethischen Grundstandard gebührend Rücksicht zu nehmen. Willfährige „Verfassungsinterpreten“, die nicht selten eher zur Gruppe der Hobbyphilosophen gezählt werden können, spielen zuweilen sehr phantasievoll auf der Klaviatur des Verfassungstextes. Vielfach wird leidenschaftlich die angeblich einseitige Überbetonung des Autonomiegedankens gegeißelt, wenngleich es doch in erster Linie darauf ankommen dürfte, die „Leidenschaften“ bei den Fragen am Ende eines sich neigenden Lebens zu zügeln und schlicht anzuerkennen, dass das Selbstbestimmungsrecht in unserer Wertordnung das höchstrangigste Rechtsgut neben der Würde des Menschen um stetige Beachtung heischt.
Von dieser Warte aus betrachtet geht daher für mich nicht nur ein „Segen“ von den ohne Frage nachhaltig zu begrüßenden Leitvorstellungen der Charta zur Betreuung schwersterkrankter und sterbender Menschen aus, sondern zugleich auch Gefahren, da hier ohne erkennbare Not das Selbstbestimmungsrecht der schwersterkrankten Patienten nicht nur fehlgedeutet, sondern vor allem auch den übergeordneten Zielen einer Mission untergeordnet wird.
All diejenigen Patientinnen und Patienten, die schwersterkrankt oder sterbend sind, werden insofern mit ihren Wünschen nach einem frei verantwortlichen Sterben allein gelassen, wenn diese trotz der in Aussicht gestellten hospizlichen und palliativmedizinischen Betreuung angesichts ihrer schwersten Erkrankungen – schlicht, aber durchaus auch ergreifend – ihrem individuellen Leid entfliehen wollen, in dem diese einen frei verantwortlichen Suizid begehen wollen und ggf. auf die Mitwirkung Dritter (vorzugsweise durch ihre Ärztin resp. Arzt des Vertrauens) angewiesen sind.
Hier versagen die Initiatoren der Charta, aber auch diejenigen, die die Charta mitunterzeichnet haben, den schwersterkrankten und sterbenden Menschen einen nachvollziehbaren Wunsch und da darf und muss die Frage aufgeworfen werden, wer dann im Zweifel dazu berufen ist, einen frei verantwortlichen Suizid zu begleiten?
Soweit ersichtlich, werden hierzulande in den hinlänglich bekannten Sterbehilfe-Gesellschaften resp. Vereine keine zuverlässigen Garanten erblickt (manche sprechen gar von Dilettanten) und sofern wir es mit dem Selbstbestimmungsrecht ernst nehmen, wird zu fragen sein, ob es im Interesse einer Hospizidee und einer palliativmedizinischen Sonderethik liegen kann, dass schwersterkrankte und sterbende Patienten bei einem nachhaltigen Sterbewunsch sich noch auf eine letzte Reise zu begeben haben, da ein frei verantwortlicher Tod in einer Hospizeinrichtung eher nicht in Frage kommt?Soll der schwersterkrankte und sterbende Patient in seinen letzten Stunden einem „Tötungsautomaten“ überantwortet werden? Soll er sich den Strapazen einer Reise in eines der europäischen Nachbarländer aussetzen, um dort selbstbestimmt sterben zu können?
Die Charta zur Betreuung schwersterkrankter und sterbender Menschen mag sich ohne Frage im Kern durch ihren guten Willen auszeichnen, aber es bleiben gewichtige Fragen offen und zwar jenseits einer Wertung, ob in der Charta ein „Grundgesetz“ erblickt werden kann.
Entscheidend ist vielmehr, ob es uns gelingen wird, den ethischen Grundstandard des Grundgesetzes dort in Erinnerung zu bringen, wo er in besondere Weise gefordert ist: in den Hospiz- und Palliativstationen, so dass dort künftig auch ein begleiteter Suizid ermöglicht wird.
Nun bin ich durchaus nicht blauäugig, denn es steht eher zu befürchten an, dass dies nicht der Fall sein wird. Und wenn dem so sein soll, erscheint es mir persönlich als ein Gebot der Redlichkeit zu sein, darauf hinzuweisen, dass mit der Charta zur Betreuung schwersterkrankter und sterbender Menschen ein Dokument konsentiert wurde, in dem Patientinnen und Patienten mit ihren nachvollziehbaren Suizidwünschen keine hinreichende Berücksichtigung erfahren. So gesehen unterscheidet sich dann die große Gruppe der Mitunterzeichnenden nicht von einer „Glaubensgemeinschaft“, die für sich selbstverständlich ihre eigene Werte generieren und hiernach handeln kann.
Derzeit geht es einzig um die Frage, ob der schwersterkrankte und sterbende Patient ein „Recht“ darauf hat, frei und selbstbestimmt den Zeitpunkt seines Todes zu bestimmen und woran es letztlich scheitert, dass hierüber jedenfalls unter den Experten kein Konsens herstellbar ist?
Freilich – ein Konsens scheint mit der Charta verbürgt zu sein; dieser Konsens ist aber nur deshalb möglich, weil mit dem in unserer Verfassung verbürgten ethischen Grundstandard es möglich ist, seine „Überzeugungen“ frei zu treffen und hiernach im Zweifel auch zu handeln.
Indes darf nicht unterschätzt werden, dass von den Initiatoren der Charta und den Mitunterzeichnern ein gesellschaftlicher Druck auf die politisch Verantwortlichen erzeugt wird, dem zu entziehen sich im Zweifel manche Politiker nicht getrauen. Es entspricht gegenwärtig dem „Mainstream“, sich als besonders tugendhaft in der Öffentlichkeit zu präsentieren und gerade in diesem Sinne erscheint es zunächst „unverdächtig“, sich mit den grundlegenden Zielen der Charta zu identifizieren. Im Gegenteil: Irgendwann werden sich diejenigen, die nicht die Charta mitunterzeichnet haben, die Frage gefallen lassen müssen, warum sie sich nicht in den Dienst einer guten Sache gestellt haben?
Um die Diskussion mit Blick auf die wichtigen Anschlussfragen der Charta auch im Jahr 2012 zu forcieren, darf denn auch ungeniert darauf hingewiesen werden, dass führende Palliativ- und Intensivmediziner, aber eben auch namhafte Patientenschutzorganisationen sich derzeit noch nicht (!) dem „Grundgesetz in Gestalt der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen“ unterworfen haben.
Ich möchte hier nicht über die Motive resp. Gründe spekulieren, aber hilfreich wäre es schon, wenn gerade die namhaften Persönlichkeiten sich dazu erklären, warum sie einstweilen davon Abstand genommen haben, die Charta entsprechend mit zu unterzeichen oder diese auch nur entsprechend würdigen.
In dem aktuellen Wertediskurs über das frei verantwortliche Sterben und der ärztlichen Suizidassistenz sind mehrere leidenschaftliche Plädoyers für eine neue Sterbekultur in den Zeiten der Hochleistungsmedizin gehalten worden. Es wird der Frage nachgespürt, wie wir sterben wollen und es wird uns vielerorten Aufklärung über das Sterben zuteil und da löst es zuweilen ungläubiges Staunen aus, wenn gelegentlich die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in jüngeren Publikationen eine höchst marginale Bedeutung zu spielen scheint bzw. noch nicht einmal eine Erwähnung findet, die sich im Zweifel im Rahmen einer Randnotiz angeboten hätte.
Hierauf hinzuweisen, mag dem Einen oder Anderen despektierlich erscheinen, aber mutet es nicht seltsam an, dass insbesondere zwei renommierte Mediziner in der Gänze davon Abstand genommen haben, mit einigen wenigen Zeilen die Charta zur Betreuung schwersterkrankter und sterbender Menschen in ihren von der Öffentlichkeit vielbeachteten Einzelpublikationen zumindest zu erwähnen?
Die Diskussion über die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen muss weiter intensiv geführt werden, nicht zuletzt auch deswegen, um so Klarheit darüber zu gewinnen, ob auch künftig die Schwersterkrankten genötigt werden, humanitäre Hilfe im Ausland zu suchen.In diesem Sinne wäre es mehr als hilfreich, wenn die Initiatoren der Charta auch gesellschaftliche Gruppen mit in den Chartaprozess einbeziehen, bei denen man/frau es bisher erfolgreich vermieden hat, überhaupt das konstruktive Gespräch zu suchen.
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