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Archive für 7.12.2011
Ärztliche Suizidassistenz - Nachgefragt: Was nun, Herr Prof. Baust?
7.12.2011 von Moderator.
Noch im Vorfeld des 114. Deutschen Ärztetages hat Prof. Dr. Günter Baust einen Beitrag im Ärzteblatt Sachsen 05/2011 unter dem Titel
Ärztlich assistiertes Töten auf Verlangen oder ärztlich assistiertes Sterben auf Verlangen?
Quelle: Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 05/2011 >>> http://www.aerzteblatt-sachsen-anhalt.de/index.php?option=com_content&view=article&id=966:aerztlich-assistiertes-toeten-auf-verlangen-oder-aerztlich-assistiertes-sterben-auf-verlangen&catid=246:052011-fachartikel&Itemid=258 <<< (html)
verfasst und hierbei den Wunsch geäußert, dass seine in dem Beitrag skizzierten Gedanken einen Dialog auslösen mögen und so zum Problembereich der ärztlichen Suizidassistenz weitere Anregungen bringen könnten.
Zwischenzeitlich hat die BÄK ein Verbot der ärztlichen Suizidassistenz auf den Weg gebracht und soweit ersichtlich, hat gegenwärtig bisher eine Landesärztekammer das Verbot unverändert in ihrer ärztlichen Landesberufsordnung übernommen.
Die in dem Beitrag skizzierten Gedanken mögen wir vielleicht nicht immer teilen, aber immerhin dokumentieren diese die Notwendigkeit, dass frei verantwortliche Sterben nicht aus den Augen zu verlieren ist, „nur“ weil die BÄK ein entsprechendes Verbot der ärztlichen Assistenz verabschiedet hat. Entgegen der von dem Präsidenten der BÄK vertretene Auffassung dürfte nach wie vor Diskussions- und Interpretationsbedarf bestehen und da frage ich mich seit geraumer Zeit, wo denn die gewichtigen Stimmen unserer Zeit verblieben sind?
Sehen wir mal von den Statements der Herren de Ridder, Borasio, Vollmann und Schildmann ab, dann bemüht sich derzeit einzig die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben für eine Fortführung der Debatte. Es ist seltsame „Ruhe“ eingekehrt: das „berühmte Drittel“ der Ärztinnen und Ärzte, die sich eine Liberalisierung der Regelungen wünschten, schweigt ebenso wie eben auch diejenigen, die im Vorfeld des 114. Deutschen Ärztetages zumindest Impulse für eine weitere Debatte setzen wollten.
Dass hierzu auch der Beitrag von Prof. Baust zählen dürfte, erschließt sich ohne weiteres aus seinem Inhalt, plädiert er doch für einen in unserer Zeit scheinbar „vergessenen natürlichen Tod“.
Nachzufragen also bleibt, ob diese Anregungen allein deshalb obsolet geworden sind, „nur“ weil die BÄK entschieden hat?
Die BÄK hat m.E. mit ihrem ethischen Zwangsdiktat einen Weg beschritten, der unheilvoller nicht sein kann: sie maßt sich exklusiv an, die individuelle Gewissensentscheidung der Ärztinnen und Ärzte ersetzen zu können und da muss die Frage erlaubt sein, ob unsere Gesellschaft solche Ärztinnen und Ärzte möchte, die bar ihrer eigenen Werthaltung zum „gewissenlosen Spielball“ einiger weniger Ärztefunktionäre degradiert werden?
Der Beitrag von Prof. Baust jedenfalls zeigt, dass die Öffentlichkeit sich nicht geirrt hat, wenn diese im Zuge der Neufassung der Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung im Januar 2011 zu Recht nach den Verlautbarungen etwa des damaligen Präsidenten der BÄK davon ausgehen durfte, dass zwar die ärztliche Suizidassistenz nicht zu den ärztlichen Aufgaben gehöre, sie aber dennoch möglich sein sollte, wenn dies die Ärztin oder der Arzt mit ihrem/seinem Gewissen vereinbaren kann.
Von dieser Intention ist nach dem 114. Deutschen Ärztetag rein gar nichts verblieben und da muss die Frage erlaubt sein, was die BÄK veranlasst hat, hier eine 180-Grad Wendung vorzunehmen?
Nun – ich persönlich halte die „Sonntagsreden“ einzelner namhafter Funktionäre in der causa „Suizidassistenz“ für nicht „glaubwürdig“, da jedenfalls sich in den Grundsätzen der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung die angekündigte Liberalisierung deutlich widerspiegelt und nur wenige Monate später auf dem 114. Deutschen Ärztetag in völlige „Vergessenheit“ geraten ist.
Ist es Zufall, dass sich mir an dieser Stelle eine Entscheidung des BVerwG zur Problematik eines „schlafenden Richters“ aufdrängt? Wo waren all diejenigen Präsidiums- und Vorstandsmitglieder, als es darum ging, die Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung zu überarbeiten?
Diese Nachfrage ist nicht – wie es den Anschein erwecken könnte – despektierlich, sondern dringender denn je zu stellen, zumal auf dem 114. Deutschen Ärztetag einige Mitglieder/Delegierte den Vorstand dazu aufgefordert haben, die Grundsätze entsprechend wieder abzuändern! Auch dieser Umstand spricht „Bände“: Nach nur wenigen Monaten ist offensichtlich ein Novellierungsbedarf entstanden.
Mit Verlaub: Spiegelt sich in einem solchen „Gebaren“ die hohe ethische Integrität eines hoch stehenden Berufsstandes wider, wenn innerhalb weniger Monate die nach dem ärztlichen Selbstverständnis für fundamental gehaltenen ethischen Grundpositionen der Ärzteschaft durch die Funktionäre beliebig geändert werden können? Hat sich hier dem einen oder anderen Funktionär die mahnenden Worte eines Hippokrates oder eines Hufelands wieder ins Ohr geschlichen, nachdem diese offensichtlich während der internen Diskussion um die zu ändernden Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung „geschwiegen haben“?
Es besteht nach wie vor Diskussionsbedarf, auch wenn dies vom Präsidium der BÄK beharrlich geleugnet wird und es bleibt zu hoffen, dass die staatlichen Aufsichtsbehörden ihrer Pflicht zur Aufsicht nachkommen und die von der BÄK auf den Weg gebrachten Verbotsnorm „verwerfen“, sofern diese Eingang in die weiteren Landesberufsordnungen finden sollte!
Um es auf den Punkt zu bringen: Nicht das Vertrauen in die Ärztinnen und Ärzte schwindet, sondern vielmehr steht zu befürchten an, dass die BÄK jedenfalls mit Blick auf die bedeutsame Grundrechte ihrer Kolleginnen und Kollegen den Blick für das verfassungsrechtlich Notwendige, aber vor allem auch Gebotene zunehmend verloren hat. Hierbei ist es wenig tröstlich, dass der Musterberufsordnung als auch den Richtlinien resp. Grundsätzen der BÄK weitestgehend keine Rechtsverbindlichkeit zukommt; entscheidend dürfte vielmehr der dahinter stehende Anspruch sein, Einfluss auf die ethische Werthaltung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte nehmen zu wollen und da mag jeder seine Entscheidung selbst treffen, ganz im Sinne der Ethik, ob er dies als „gut“ oder „böse“ wertet!
Völlig unerklärlich hierbei ist, dass namhafte Vertreter der BÄK es geschickt verstehen, sich dem gebotenen Diskurs zu entziehen und selbst auf „Anfragen“ aus der eigenen Profession nicht mehr reagieren. Wie kann es sein, dass Stimmen von namhaften Ärztinnen und Ärzten, aber eben auch Medizinethikerinnen und Ethikern ungehört bleiben?
Abermals mit Verlaub: Hier offenbart sich eine Gesinnung, die auf das Schärfste zu kritisieren ist, mal ganz davon abgesehen, dass mittlerweile der Eindruck entstehen könnte, dass die Ärztefunktionäre Ängste davor haben, in einer Debatte mit ihren wachsweichen Argumenten nicht bestehen zu können und es von daher angezeigt ist, sich einer öffentlichen Diskussion nicht zu stellen. Ohne Frage bedürfte es „nur“ weniger Sätze, um die Ärztefunktionäre eines Besseren belehren zu können und dass diese einen Weg beschritten haben, in der sie selbst „zu den gefährlichsten Männern“ im Gegensatz zu ihren ärztlichen Kolleginnen und Kollegen an der Basis im Staate werden, in dem die Funktionäre aus ihrer Überzeugung heraus ein „Zwangsdiktat“ verabschiedet haben, durch das einzelne Kolleginnen und Kollegen in arge Gewissensnöte gestürzt werden. Besonders dramatisch wird es dann, wenn gleichzeitig verkündet wird, dass es nunmehr keinen „Diskussions- resp. Interpretationsbedarf“ mehr gibt.
Abermals mit Verlaub: Bei soviel Ignoranz – besser wohl „Arroganz“ – verschlägt es einem förmlich die Sprache, spiegelt sich doch hier ebenfalls eine Gesinnung wider, die in einem offenen Wertediskurs ihresgleichen sucht. Soll hieraus etwa ein „Sprach- und Denkverbot“ für all diejenigen Ärztinnen und Ärzte, Medizinethikerinnen und Ethiker aber auch anderen Angehörigen verschiedenster Professionen folgen?
Nun – das gern bemühte „Drittel“ der Ärzteschaft mag sich von derart markigen Worten beeindrucken lassen, während demgegenüber zu hoffen bleibt, dass andere Mitdiskutanten sich hiervon unberührt zeigen und nach wie vor ihre fundierten Positionen im Wertediskurs vertreten.
Lob wird hierfür die BÄK keinesfalls ernten und da könnte es Sinn machen, wenn die BÄK sich auf ihre ureigenste Aufgabe konzentriert und nach Lösungen strebt, die dem hohen Berufsstand zur Ehre gereichen! Die Landesärztekammer in Bayern ist mit gutem Beispiel vorangeschritten und die Regelung dokumentiert, dass es auch ohne eine strikte „Verbotsnorm“ geht!
Ob es nun gefällt oder nicht: Gerade der neu gewählte Präsident der Bundesärztekammer wird sich daran messen lassen müssen, ob er in den gewichtigen bioethischen Diskursen seinen Kolleginnen und Kollegen das Recht zur freien Gewissensentscheidung belassen möchte oder halt nicht. Art. 4 des Grundgesetzes ist in einer besonderen Weise berührt und weil dem so ist, bietet das Verbot der ärztlichen Suizidassistenz weitaus mehr „ethischen Zündstoff“, als vielleicht die Diskussion über die „formellen Grenzen“ der Satzungsautonomie erahnen lässt, die vorzugsweise „nur“ anhand der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) geführt wird. Entscheidend ist und bleibt die materielle Gewährleistung derjenigen Freiheiten, die in unseren Grundrechten verbürgt sind und dagegen nehmen sich dann m.E. die ethischen Botschaften so mancher Ärztefunktionäre doch eher bescheiden aus!
Die BÄK sollte über ihren „Schatten“ springen und dem Vorschlag des Mediziners de Ridder folgen und sich ggf. zu einem „Moratorium“ durchringen. Im Rahmen des Moratoriums könnte es dann Sinn machen, die bei der BÄK angesiedelte Zentrale Ethikkommission mit den bedeutsamen Grundsatzfragen zu betrauen, die dann ihrerseits auf externen Sachverstand zurückgreifen kann, um ggf. die Schnittstellen zwischen Ethik und Recht vor dem Hintergrund der prinzipiell eingeräumten Satzungsautonomie sachgerecht überbrücken zu können.
Auf der Debatte lastet eine Jahrtausend alte Philosophiegeschichte und – so möchte ich nachfragen – kommt es da „noch“ auf einige Monate des Zuwartens an, in denen dann endlich das Thema enttabuisiert wird?
Scheint es außerhalb jeglicher Betrachtung zu liegen, dass – was selten genug zu sein scheint – die staatlichen Aufsichtsbehörden diesmal ihren Prüfauftrag ernst nehmen und zu dem Ergebnis kommen, dass hier die Kammern im Begriff sind, die Grenzen der ihr eingeräumten Satzungsautonomie zu überschreiten?
Nun – ich wäre mir persönlich nicht so sicher und da scheint es zumindest angeraten, sich noch ein wenig Zeit zum Nachdenken auszubedingen, bevor – wie letztlich in Sachsen geschehen – „vollendete Tatsachen“ im Standesrecht geschaffen werden, die dann möglicherweise an der Weitsicht nicht nur des parlamentarischen Landesgesetzgebers, sondern auch an dem Fachwissen der staatlichen Aufsichtsbehörde eingedenk des hohen Stellenwertes unserer Grundrechte scheitern könnten.
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