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Ärztliche Suizidbeihilfe: Wo ist es geblieben, das berühmte Drittel der bundesdeutschen Ärzteschaft?

Die bisherigen Befragungen bei den deutschen Ärztinnen und Ärzten lassen im Kern keinen Zweifel daran aufkommen, dass diese sich Situationen vorstellen können, ggf. an einem frei verantwortlichen Suizid eines schwersterkrankten Patienten mitwirken zu können. 

Die Motive für die Einstellung von mehr als einem Drittel der deutschen Ärzteschaft mögen hier nicht weiter hinterfragt werden, reicht es doch zu, in der persönlichen Einstellung eine höchstpersönliche Gewissensentscheidung zu sehen. 

Nun sei es erlaubt, nachzufragen, warum sich zumindest in der Öffentlichkeit kein größerer Widerstand regt, wenn und soweit das Recht zur Gewissensfreiheit ohne jedwede Not zu „Grabe getragen“ wird? 

Ich persönlich halte es für wenig kollegial, den Berliner Arzt Michael de Ridder „allein im Regen stehen zu lassen“, der aus seiner Gewissensentscheidung keinen Hehl macht und wie es scheint, auf weiter Flur einen einsamen „Kampf“ gegen die „ethische Basta-Politik“ der Bundesärztekammer führt und nicht wenige Landesärztekammern erkennbar im Begriff sind, dieser Politik einer „Zwangsethisierung“ dienstbeflissen zu folgen. 

Das Problem ist offensichtlich gravierender, als wir „Outsider“ in der Öffentlichkeit anzunehmen wagen.  

Von einer ärztlichen Selbstverwaltung, die im Kern zu begrüßen ist und sich nahtlos in das Grundgesetz integrieren lässt, gehen derzeit in bioethischen Hochdiskursen mehr Gefahren denn ein „Segen“ aus. Wenn auch ansonsten die ärztliche Selbstverwaltung sich damit rühmen kann, dass ihre Mitglieder einen ohne Frage besonders verdienst- und ehrenvollen Auftrag in unserer Gesellschaft zu erbingen erbringen – wie sich nicht zuletzt aus § 1 der Bundesärzteordnung ablesen lässt -, so darf doch nicht darüber hinweg gesehen werden, dass derzeit ein handverlesene Gruppe von Ärztefunktionären unverhohlen bemüht ist, die Ärzteschaft und damit insbesondere wohl auch die „Abweichler“ – namentlich also das berühmte „Drittel“ – auf „ethischem Grundkurs“ zu halten, der so beileibe nicht mehr festgestellt werden kann. 

Ich meine, dass die Zeit dafür Reif ist, „Ross und Reiter“ zu benennen und das insbesondere der Staat dazu aufgerufen ist, die ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften daran zu erinnern, dass auch diese in einer besonderen Weise dem Grundrechtsschutz ihrer Mitglieder verpflichtet sind. Um es auf einen Punkt zu bringen: Mit der Selbstverwaltungsidee und der damit eingeräumten Autonomie wird vom parlamentarischen Gesetzgeber auch die Vorstellung verbunden, dass ggf. Eingriffe in die bedeutsame Rechtssphäre der Zwangsmitglieder maßvoll zu erfolgen haben. 

Allen voran die BÄK befindet sich aber indes auf einem Weg, gerade dieses Vertrauen mehr denn je zu enttäuschen, wohlwissend vielleicht darum, dass die BÄK als private Arbeitsgemeinschaft der 17 Landesärztekammer nicht unmittelbarer Adressat derjenigen Obliegenheitsverpflichtungen ist, die etwa die öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungskörperschaften zu wahren haben. 

Mit einer Zwangsmitgliedschaft haben sich auch hierzulande die Ärztinnen und Ärzte nicht (!) ihres Grundrechtrechtsschutzes begeben und da muss es im Interesse einer Gesellschaft liegen, dass gerade in der der höchst sensiblen Arzt-Patienten-Beziehung die Ärztinnen und Ärzte frei von einem ethischen Zwangsdiktat das Selbstbestimmungsrecht ihrer Patienten wahren können. 

Freilich liegt es im legitimen Interesse der Ärzteschaft, dass die Suizidbeihilfe nicht zu den ärztlichen Aufgaben gezählt wird. Zu fragen aber ist, ob es hierzu einer Verbotsnorm im ärztlichen Standesrecht bedarf? 

Es streiten insbesondere grundrechtliche Belange der Ärztinnen und Ärzte dafür, dass dies nicht der Fall ist und von daher muss auf eine Regelung gedrängt werden, die den Respekt vor der individuellen Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte zum Ausdruck bringt. Dass dies nicht unmöglich ist, haben die bayerischen Ärztinnen und Ärzte in ihrer jüngst novellierten Standesordnung nachhaltig und in überzeugender Art und Weise mit ihrer Formulierung dokumentiert. 

Wenn als von „Ross und Reitern“ oben die Rede war, dann möchte ich hier ungeschminkt das Präsidium der BÄK und den Vorstand auffordern, vom ihrem ethischen Zwangskurs abzulassen, denn dieser gereicht der gesamten Ärzteschaft nicht zur Ehre! 

Es sind nicht die Tugenden eines „beruflichen Vollblutpolitikers“ gefragt, sondern eher die eines sich selbst bescheidenden Ärztefunktionärs, wohlwissend darum, dass seine Kolleginnen und Kollegen sich zumindest in den Grenzfragen am Ende einen sich neigenden Lebens ihrer Patientinnen und Patienten eine Gewissensentscheidung vorbehalten möchten, die allein zu treffen ihre höchstpersönliche Angelegenheit ist. 

Allein dies dürfte unsere Gesellschaft von den Ärztinnen und Ärzten erwarten, ohne dass damit bereits eine bestimmte Gewissensentscheidung präjudiziert werden soll. 

Von dieser Erkenntnis scheint mir aber allerdings gerade die BÄK weit entfernt zu sein und da darf es nicht verwundern, wenn sich Unmut regt und das „Gemeinwohl“, auf das sich die Ärzteschaft besonders verpflichtet weiß, zugunsten einer „intraprofessionellen Zwangsethik“ in Mitleidenschaft gezogen wird. Unsere freiheitliche Gesellschaft kann und wird es sich nicht erlauben wollen, dass über Gebühr auch die Grundrechte der Ärzteschaft „versenkt“ werden, denn das Präsidium oder der Vorstand der BÄK ist regelmäßig nicht am „Krankenbett“ dabei, wenn zwischen Arzt und Patient es gilt, eine „letzte Entscheidung“ zu treffen.  

Nehmen wir die BÄK beim Wort: Ansonsten wird dafür plädiert, dass das „Sterben nicht normierbar“ sei und nun maßt sich die BÄK wie selbstverständlich an, dass „Gewissen“ ihrer Kolleginnen und Kollegen „normieren“ zu können, dass erst recht keiner Normierung zugänglich und vor allem grundrechtswidrig ist. 

Und in der Tat: Wo bleibt das Engagement der „Lebensschützer-Fraktionen“, die vor nicht allzu langer Zeit massiv sich für den Schutz der Gewissensfreiheit eingesetzt haben, nach dem ein Europarats-Ausschuss im Begriff war, diese einzuschränken (vgl. dazu Europarats-Ausschuss will Regeln für Gewissensgründe bei Ärzten, in Ärzteblatt.de v. 22.06.10 >>> http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/41685/ <<<). 

Leidenschaftliche Plädoyers wurden gehalten, sah man/frau doch die so wichtige ärztliche Gewissensfreiheit in höchster Gefahr! Ohne Frage war dies der Fall und nun darf nachgefragt werden, wie es die Lebensschützer in der gegenwärtigen Debatte mit der „Gewissensfreiheit“ halten? 

Nun – da ich im Diskurs gelegentlich auch für markige Worte stehe, mag es mir nachgesehen werden, wenn ich hier geneigt bin, einer „Doppelmoral“ das Wort reden zu wollen. 

Andererseits soll es hier nicht darauf ankommen, „Öl aufs Feuer“ zu gießen, sondern schlicht einen Appell an die verantwortlichen Funktionäre und Delegierten zu richten, letztlich nach einer Regelung im ärztlichen Standesrecht zu streben, die dem Berufsstand tatsächlich zur Ehre gereicht. 

Und zu guter Letzt sei dem Präsidium und dem Vorstand der BÄK der gut gemeinte Hinweis gegeben, dass eine „ethische Werthaltung“ sich nicht „verordnen“ lässt und im Gegenteil die Gefahr in sich birgt, dass das „azrethisch konsentierte Sterben“ in einer Grauzone stattfinden wird, dass inhumaner wohl nicht sein könnte! 

Zu fragen ist, ob dies die „Ärzteschaft“ tatsächlich will?  

Die Gesellschaft hingegen will dies nicht (wie sich ebenfalls aus einschlägigen Befragungen ablesen lässt) und insofern wäre es ein gutes Zeichen, wenn die BÄK von ihrer Position abrückt und ihr Vertrauen in die eigenen Kollegenschaft setzt, die weit davon entfernt ist, den Beruf eines „Mechaniker des Todes“ im Zweitberuf auszuüben! 

Die BÄK sollte mehr Toleranz üben und darf denn auch mal daran erinnert werden, dass all diejenigen, die sich für eine Liberalisierung aussprechen, freilich auch Verständnis für die Menschen aufbringen, die sich in einer besonderen Arzt und Weise dem menschlichen Leben verpflichtet fühlen und gegen eine Liberalisierung votieren. 

Nicht zuletzt die DGHS als Bürgerrechtsbewegung wirbt für mehr Toleranz und da kann denn auch nur gehofft werden, dass diese Bewegung mit unverminderten Engagement dafür eintritt, dass in unserer Gesellschaft selbstverständliche Rechte gewahrt bleiben. 

Hierüber aufzuklären ist aus meiner Sicht eine der vornehmsten Aufgaben und in diesem Sinne bleibt zu hoffen, dass die BÄK sich nicht als „Expertenzirkel“ abschottet, sondern sich vielmehr dem berechtigten Anliegen einer Bürgerrechtsbewegung in Gestalt der DGHS öffnet. Gerade die DGHS betont im Diskurs verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeiten, die zu betonen immerhin ein Anliegen von zigtausenden von Mitgliedern ist und einer Bürgerrechtsbewegung steht es gut zu Gesichte an, auch für ein frei verantwortliches Sterben einzutreten.Hier engagieren sich beileibe keine „verirrten Geister“, sondern Bürgerinnen und Bürger mit einem glasklaren Blick für das verfassungsrechtlich Gebotene und in unserer Gesellschaft, die zunehmend als eine Demokratie freiheitsliebender Individualisten begreift muss es zur besonderen Nachdenklichkeit führen, wenn die Idee der Bürgerrechtsbewegung im aufgeklärten 21. Jahrhundert dazu führt, einen ethischen Neopaternalismus ad absurdum führen zu müssen. 

In den bioethischen Hochdiskursen geht es auch – wenn nicht gar zuvörderst – um die Kanalisierung einer nach „Herrschaft strebenden Ethik und Moral“, die zu diktieren sich eine kleine, aber handverlesene Schar von Oberethikern anmaßt – ein Unterfangen, dass in unserer Gesellschaft nur schwer erträglich ist und von daher kollektiven Widerstand und Unmut heraufbeschwören muss, wollen wir nicht alle „Opfer“ eines Fundamentalismus werden, in dem der schwersterkrankte Patient mit seinem Anliegen nach einem frei verantwortlichen Sterben nicht ernst genommen wird. 

Weder die Ärzteschaft noch die Bürgerinnen und Bürger, geschweige denn die schwersterkrankten Patientinnen und Patienten sind in eine „ethische Zwangshaft“ zu nehmen und zwar weder durch ein „Arztethos“, dass sich hinter einer berufsrechtlichen Verbotsnorm verbirgt, noch durch eine wie auch immer ausgestaltete „Selbstverpflichtungserklärung“ mit Blick auf die Charta zur Betreuung schwersterkrankter und sterbender Menschen, nach der es verunmöglicht ist, auch den vom Patienten „gewünschten letzten Schritt“ mitzugehen. 

„Freiheit“ bedeutet mehr, als uns derzeit einige Standesgenossen und Oberethiker zugestehen wollen.

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