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Archive für 15.11.2011
Ärztlicher Beistand für Sterbende: Bayerische Landesärztekammer setzt ein richtiges Zeichen!
15.11.2011 von Moderator.
„Der Arzt hat Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen.“
So lautet die angedachte Fassung des § 16 „Beistand für den Sterbenden“ künftig in der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Bayern. Dies können wir einem Bericht in dem Bayerischen Ärzteblatt 11/2011, S. 633 (E-Paper-Ausgabe online unter >>> http://www.blaek.de/docs/epaper/aerzteblatt/11_2011/flipviewerxpress.html ) entnehmen und auch wenn in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wurde, dass sich am Inhalt nichts ändern werde, so hat sich die Bayerische Landesärztekammer auf eine Formulierung verständigt, die von einem berufsrechtlichen Verbot der ärztlichen Suizidbeihilfe entgegen der auf dem 114. Deutschen Ärztetag beschlossenen ärztlichen Musterberufsordnung absieht.
Dies ist nachhaltig zu begrüßen und den anderen LÄK sei empfohlen, diese kurze Fassung in ihren Berufsordnungen zu übernehmen.
Mit dieser Regelung bleiben die individuelle Gewissensentscheidung der Ärztinnen und Ärzte an der Basis und zugleich auch das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten gewahrt.
Die Bayerische Landesärztekammer hat – sicherlich zur Überraschung vieler – eine liberale Grundauffassung eingenommen und setzt in erster Linie wohl darauf, dass gerade die Arzt-Patienten-Beziehung nicht durch eine berufsrechtliche Regelung belastet wird, die in der Öffentlichkeit den Eindruck entstehen lassen könnte, die Ärzteschaft bedürfe einer ethischen Orientierung beim Treffen einer individuellen Gewissensentscheidung.
Erwähnenswert scheint mir auch zu sein, dass die Bayerische Landesärztekammer im Zuge der Novellierung ihrer ärztlichen Berufsordnung nicht darauf setzt, dass irgendwann einmal ein „staatliches Obergericht“ darüber zu befinden hat, ob das Verbot der ärztlichen Suizidbegleitung einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten wird.
Nun wird es darauf ankommen, ob die bereits Anfang des Jahres novellierten Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung dem Inhalte nach unverändert bleiben, so dass die Ärzteschaft – ähnlich wie ihre Schweizer Kolleginnen und Kollegen – lediglich darauf hinweisen, dass die Suizidbegleitung keine ärztliche Aufgabe sei, ohne hierbei einen Verstoß gegen das Arztethos ausdrücklich zu erwähnen.
Vielleicht wird es der Bayerische Landesärztekammer gelingen, diesbezüglich ihre Kolleginnen und Kollegen davon zu überzeugen, dass der ehemals von dem leider erst kürzlich verstorbenen und ehemaligen Präsidenten der BÄK, namentlich Herrn Prof. Dr. Hoppe, eingeschlagene Weg in die Liberalisierung des ärztlichen Standesrechts der richtige war. Herr Prof. Hoppe hat ein „ethisches Erbe“ hinterlassen, welches ungleich schwerer wiegt, als dass von den Herren Hippokrates, Hufeland oder Kant, da er sich in einer besonderen Weise für die Novellierung der Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung stark gemacht hat. Er setzte sein Vertrauen ohne Frage in den hohen Berufsstand der Ärzteschaft und hat insofern die Zeichen der Zeit dergestalt erkannt, als dass es auch darum gehen muss, in den Wertediskursen der Meinungsvielfalt und damit zugleich auch den unterschiedlichen Gewissensentscheidungen Rechnung zu tragen.
Einen ethischen Neopaternalismus hingegen berufsrechtlich absichern zu wollen, bedeutet keinen Gewinn für die Ärzteschaft noch für diejenigen schwersterkrankten Patientinnen und Patienten, die trotz der palliativmedizinischen Betreuungs- und Behandlungsmöglichkeiten „einfach“ nur ihrem persönlichen Leid entfliehen wollen, weil sie dafür die Zeit angesichts ihrer Schwersterkrankung gekommen halten. Über diese Patientinnen und Patienten sollte nicht „gerichtet“ werden so wie es sich auch nicht schickt, über diejenigen Ärztinnen und Ärzte „moralisch“ zu urteilen, die es mit ihrem Gewissen vereinbaren können, unter bestimmten Voraussetzungen ihre Patienten auf ihrem letzten Weg zu begleiten und ggf. an an einem frei verantwortlichen Suizid mitzuwirken.
Nicht unerwähnt bleiben soll daher auch der gewichtige Umstand, dass zumindest die Bayerische Landesärztekammer einem wie auch immer gearteten „Sterbetourismus“ keinen Vorschub leistet.
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Sächsische Landesärztekammer hat das Verbot der ärztlichen Suizidbegleitung übernommen.
15.11.2011 von Moderator.
Am 12.11.11 hat Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer eine Satzung zur Änderung der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer (Berufsordnung – BO) beschlossen. Damit hat die auf dem 114. Deutschen Ärztetag beschlossene Neuregelung in § 16 Ä-MBO mit dem Verbot der ärztlichen Suizidbegleitung Eingang in die Berufsordnung gefunden (vgl. dazu 45. Tagung der Kammerversammlung, 12. November 2011 - Beschlussvorlage Nr. 1 Satzung zur Änderung der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer, online unter >>> http://www.slaek.de/aktuell/archiv/2011/45kv/02beschluesse/BV_01.pdf <<<).
Die Satzung zur Änderung der Berufsordnung soll am 01.01.2012 in Kraft treten.
Soweit ersichtlich, hat hierdurch die Sächsische Landesärztekammer als erste von 17 Landesärztekammern insgesamt das unsägliche Verbot der ärztlichen Suizidbegleitung (beschlossen auf dem 114. Deutschen Ärztetag) übernommen.
Das „ethische Zwangsdiktat“ als eine Folge der „ethischen Basta-Politik“ hat damit Eingang in die ärztliche Berufsordnung gefunden und bindet insoweit die hessische Ärzteschaft.
Es bleibt zu hoffen, dass diesbezüglich das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz seine Genehmigung nicht erteilen wird. Der Gesetzgeber ist vielmehr aufgerufen, aufgrund der insoweit betroffenen bedeutsamen Grundrechte selbst eine Regelung zu treffen.
Alle Ärztinnen und Ärzte guten Willens (aber auch Patienten!) sind aufgerufen, ihren Protest gegenüber der Kammer kundzutun.
Das Grundrecht der Gewissensfreiheit der Ärzteschaft, aber auch das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten hat durch diese Verbotsnorm großen Schaden genommen und die Sächsische Landesärztekammer wird den zweifelhaften Ruf ernten, als erste Ärztekammer bedeutsame Grundrechte ihrer Mitglieder „versenkt“ und den Weg in den Sterbetourismus geebnet zu haben.
Hiergegen muss sich ethischer Ungehorsam regen, sind doch sowohl die legitimen Interessen der Ärztinnen und Ärzte aber auch die der Patientinnen und Patienten aus dem Blick der Ärztefunktionäre geraten. Hierzulande benötigen wir keine „Oberethiker“, sondern Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf gewissenhaft ausüben und sich hierbei von ihrem Gewissen leiten lassen und das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten achten, ohne dass dieses zur Fremdbestimmung führt. Toleranz ist das Gebot der Stunde und nicht „ethische Zwangsdiktate“, die über das Berufsrecht abgesichert werden sollen.
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