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„Ethik“ und „Recht“ am Lebensende - Ist die Bundesärztekammer „lernunwillig“? (!)

Dieser Eintrag stammt von Moderator Am 10.11.2011 @ 09:58 In Uncategorized | Keine Kommentare

„Die Delegierten der Bundesärztekammer mögen ihre Gründe gehabt haben, auf dem 114. Deutschen Ärztetag am 1. Juni dieses Jahres ein radikales Verbot jeglicher ärzt­licher Suizid-Beihilfe zu beschließen. Uns bleiben sie verschlossen. Vielen Mitgliedern der DGHS und anderen Bundesbürgern offenbar auch.“ 

Elke Baezner, Präsidentin der DGHS,in Humanes Leben - Humanes Sterben 04/2011, S. 3; online unter >>> [1] http://www.dghs.de/pdf/HLS-2011-4.pdf <<< (html) 

 

Und in der Tat: Darüber zu spekulieren, welche Gründe die BÄK an vorderster Front gehabt haben möge, auf eine drastische Verschärfung des ärztlichen Berufsrecht zu drängen und ein unsägliches Verbot der ärztlichen Suizidbeihilfe den Landesärztekammern zur Aufnahme in die jeweiligen ärztlichen Berufsordnungen der Länder zu empfehlen, scheint zu gegebener Zeit keinen Sinn zu machen, auch wenn es natürlich reizvoll erscheint, hier einige Worte an­gesichts der angesetzten Kammerversammlungen in den einzelnen Ärztekammerbezirken zu verlieren. 

Der Sterbehilfe-Diskurs hat zwischenzeitlich bei den Befürwortern der Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts eine Qualität angenommen, bei der die Bundesärztekammer erkennbar unter erheblichen Argumentationsdruck gerät. Die DGHS versteht sich als eine Bürgerrechtsbewegung und insofern kommt diese einer ihrer vornehmsten Ziele nach, für einen konsequenten Grundrechtsrechtsschutz einzutreten. Be­harrlich und in der Sache unbeirrt mahnt die DGHS eigentlich für selbstverständlich gehaltene Grundfreiheiten an, während demgegenüber - allen voran - die Bundesärztekammer ebenso unbeirrt an ihrem fragwürdigen ethischen Botschaften festhält und im Begriff ist, ihre ärzt­lichen Kolleginnen und Kollegen ein „arztethisches Zwangskorsett“ anzulegen, aus dem es angesichts der berufsrechtlichen Regelung eines Verbots der ärztlichen Suizidbeihilfe kein Entrinnen mehr geben dürfte. Diesbezüglich ist es denn auch wenig hilfreich, daran zu erin­nern, dass der BÄK als private Arbeitsgemeinschaft keine berufsrechtliche Normsetzungs­kompetenz vom Gesetzgeber eingeräumt worden ist, da in aller Regel die Landesärztekammer die beschlossenen Regelungen des Deutschen Ärztetages übernehmen. 

Gleichwohl bleiben die Landesärztekammer aufgerufen und verpflichtet, in eigener Verant­wortung berufsrechtliche Regelungen für ihre Mitglieder zu verabschieden, während im Übri­gen die BÄK nach wie vor aufgefordert bleibt, ihre unsägliche Mission von der Zwangs­ethisierung ihres eigenen Berufsstandes zu beenden und endlich nachvollziehbare und über­prüfbare Argumente dafür zu liefern, warum angesichts der Wertepluralität in unserer Gesell­schaft es notwendig erscheint, das Recht der freien Gewissensentscheidung ihrer Ärztinnen und Ärzte zu beschneiden. „Schweigen“ hilft hier auf Dauer nicht weiter und provoziert viel­mehr die Nachfrage, ob die BÄK gegenwärtig überhaupt in der Lage ist, ihrer hohen Verant­wortung nicht nur gegenüber der Ärzteschaft, sondern in erster Linie auch gegenüber den Patientinnen und Patienten gerecht zu werden. 

Von der BÄK darf im Diskurs über die Sterbebegleitung erwartet werden, dass diese sich nicht als „ethische Überzeugungstäter“ geriert – ein Privileg, dass den Philosophen und Ethi­kern zugestanden werden mag, die gleichsam völlig „wertfrei“ ihren philosophischen und ethischen Ideen nachhängen können, während dies eben aus guten Gründen der BÄK und ihnen nachfolgend den Landesärztekammern versagt bleibt. 

Mit der beschlossenen Verbotsregelung hat die BÄK den Weg dafür geebnet, dass das Selbst­bestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten faktisch ausgehöhlt wird und im Übrigen bedeutsame Grundrechte ihrer Kolleginnen und Kollegen ganz offen und unverhohlen ver­senkt werden. 

Solche gravierende Rechtsbeeinträchtigungen scheinen mir persönlich „nur“ dann möglich zu sein, wenn im Kern der „Selbstverwaltungsgedanke“ der Ärzteschaft als freier Berufsstand völlig missverstanden, zumindest aber fehlinterpretiert wird. 

Bedauerlich freilich ist, dass die Basis der Ärzteschaft offensichtlich bereit ist, die Zwangs­ethisierung klaglos hinzunehmen, während aus der Patientenperspektive hier unnachgiebig darauf zu drängen ist, dass ihr Selbstbestimmungsrecht faktisch nicht ausgeschlossen wird. 

In diesem Sinne ist das Engagement der DGHS mehr als begrüßenswert. Die DGHS mahnt völlig zu Recht verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeiten an und es stellt sich zuneh­mend die Frage, wie lange der Staat sich noch eine seiner vornehmsten Aufgaben zu entzie­hen gedenkt, auch im Verhältnis zu den „Selbstverwaltungskörperschaften“ auf einen konse­quenten Grundrechtsschutz zu drängen. 

Das „Sterben in Würde“ hängt nicht von den ethischen Botschaften der BÄK ab und da ge­rade die Fragen am Lebensende von existentieller Bedeutung sind, in denen sich grundrechtli­che Spannungslagen widerspiegeln, muss der Gesetzgeber selbst tätig werden und ggf. Grenzen markieren, die von den Kammern bei ihrer autonomen Rechtssetzung zu beachten sind. 

Der effektive Grundrechtsschutz ist nicht in die Beliebigkeit der Selbstverwaltungskörper­schaften gestellt und mit Verlaub – es ist hohe Zeit, dies zu erkennen, da anderenfalls sehenden Auges Grundrechte durch ethische „Überzeugungstäter“ versenkt werden. 

Das die BÄK sich im Übrigen nicht einem wahrhaftigen Diskurs stellt, in dem diese ihre „Gründe“ offen zu legen hat, ist m.E. in erster Linie wohl darin zu erblicken, dass diese um die Bescheidenheit ihrer Argumentationsstränge weiß: Es reicht eben nicht zu, an Hippokrates oder Hufeland im 21. Jahrhundert zu erinnern. 

Die „ethische Basta-Politik“ der BÄK muss beendet werden, zumal diese das Vertrauen der Patientinnen und Patienten in die integere Ärzteschaft nachhaltig erschüttert, drängt sich doch der Verdacht auf, als seien derzeit die Ärztinnen und Ärzte auf dem Weg, „moralisch und ethisch zu verrohen“. Der Versuch, die Ärzteschaft mit einem „Zwangsdiktat“ auf einem arzt­ethischen Grundkurs der ethischen Oberlehrer zu halten, offenbart an Maß an Selbstherrlich­keit, die angesichts unserer Wertegemeinschaft, die sich durch ein Höchstmaß an Pluralität auszeichnet, einem förmlich die Sprache verschlagen muss. 

Was also bleibt? 

Wohl einzig nur die Hoffnung, dass die Ärztekammern sich bei der Neuregelung der ärzt­lichen Sterbebegleitung ein stückweit mehr bescheiden, als die BÄK und ihr folgend der 114. Deutsche Ärztetag. Die Kammern sollten ihrer hohen Verantwortung sowohl gegenüber ihrer Kollegenschaft als auch den Patientinnen und Patienten gerecht werden und nicht das Risiko eingehen, dass die staatliche Rechtsaufsicht die vorgesehene Regelung zur ärztlichen Sterbe­begleitung wieder „kassiert“! 

Auch wenn der Präsident der BÄK zu erkennen gegeben hat, dass in dieser Frage sich wohl die Ärzteschaft einem „Urteil eines staatlichen Obergerichts“ beugen wird, so ist dies nun wahrlich eine der letzten Optionen, auf die die Kammern setzen sollten. Die Grundrechts­spannungen sind offenkundig und da darf insbesondere die Ärzteschaft, aber auch die Patien­tinnen und Patienten, erwarten, dass von Anbeginn an eine Regelung auf den Weg gebracht wird, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch genügt! 

Es mag ehrenvoll sein, wenn der Präsident der BÄK sich auch zu den „Pflichten als Staats­bürger“ bekennt; hilfreicher indes wäre, wenn er als amtierender Präsident der BÄK die mit ihm offensichtlich aus weiten Teilen der Ärzteschaft verbundene Erwartungshaltung erfüllt: 

„Montgomery ist erfahren und klug genug, um als Spitzenmann der Ärzteschaft nicht zu polarisieren, sondern widerstreitende Kräfte und Ansprüche auszubalancieren. So stellen seine Kolleginnen und Kollegen auf der einen Seite hohe Erwartungen an eine streitbare Interessenvertretung auch in materiellen Fragen − beispielsweise, dass die GOÄ-Novelle bald gelingt. Auf der anderen Seite ist nicht die Monetik,  sondern die Ethik das eigentliche Pfund, mit dem die Ärzteschaft im öffentlichen Auftritt wuchern kann: Der Arzt als Freiberufler, der nicht zuerst ans Geld denkt, sondern an das Wohl seiner Patienten − das bleibt der Nimbus, auf dem die starke Stellung in der Gesell­schaft letztlich beruht. Als langjähriger Hamburger Kammerpräsident weiß Montgomery das sehr genau.“ 

Quelle: Schumacher, Horst, Kieler Ärztetag hält Kurs, in Rheinisches Ärzteblatt 07/2011, S. 3; online abrufbar unter >>> [2] http://www.aekno.de/downloads/archiv/2011.07.003.pdf <<< 

Hehre Worte und Vorschußlorbeeren. Aber angesichts der „ethischen Basta-Politik“ auch des Präsidenten der BÄK stellt sich gerade in dem Diskurs über die ärztliche Sterbebegleitung die Frage, ob nicht derzeit das „eigentliche Pfund“ verspielt wird? 

Mehr als Dreiviertel der bundesdeutschen Bevölkerung wünscht sich eine Liberalisierung der Sterbehilfe-Regelungen  und mehr als ein Drittel der bundesdeutschen Ärzteschaft könnte sich eine Mitwirkung an einem frei verantwortlichen Suizid eines schwersterkrankten Patienten vorstellen. 

Wie will da der Präsident der BÄK in unserer Gesellschaft punkten?  

Die Gesellschaft und ein nicht wenige Ärztinnen und Ärzte erwarten kein „ethisches Bollwerk“, dass derzeit errichtet wird, sondern eine Regelung, die einen vertretbaren Kom­promiss zwischen der „ärztlichen Sitte“ und den berechtigten Belangen und Interessen der schwersterkrankten Patientinnen und Patienten verbürgt. Ein striktes Verbot hingegen erfüllt diese Erwartungen nicht und es sei hier ausdrücklich die Frage aufgeworfen, ob dies „klug“ sei und letztlich nicht doch bei einer existentiellen Frage am Ende eines sich neigenden Lebens dazu führt, dass gerade die Ärztefunktionäre im Begriff sind, über Gebühr zu polarisieren. 

Das „Pfund der Ärzteschaft in Gestalt der Ethik“ hat zwischenzeitlich nicht nur rapide an „Gewicht“ verloren, sondern besteht offensichtlich in einer „ethischen Schonkost“, die mit dem „christlichen Schwarzbrot“ vergleichbar ist und zumindest den Verdacht nahe legt, dass „keine anderen Ethiker gewünscht“ sind. 

Ob dies allerdings einer Gesellschaft gerecht wird, die sich durch eine Wertepluralität aus­zeichnet, wage ich doch nachhaltig zu bezweifeln und in diesem Sinne kommt gerade den Bürgerrechtsbewegungen, so u.a. der DGHS, die ungemein wichtige Aufgabe zu, darauf hin­zuweisen, dass bei aller Toleranz sich nicht wenige in unserer Gesellschaft zumindest dagegen verwehren, mit dem „christlichen Schwarzbrot“ abgespeist zu werden, dass von der BÄK „verteilt“ wird! 

Weise und kluge (!) Entscheidungen sind daher auf den kommenden Ärztetagen der Landesärztekammern gefordert und es wäre geradezu fatal, wenn von dem „Pfund“ noch nicht einmal wenige „Gramm“ übrig bleiben würden.  

Was also könnte gefordert sein? 

Nun – ich wäre nicht ich, wenn ich nicht zum Schluss meinem streitbaren Naturell ent­sprechen würde und mir erlaube, eine Anregung an meine Kolleginnen und Kollegen, die als Justitiarinnen und Justitiare bei den Kammern mitwirken, zu erteilen. 

„Ohne uns Juristen geht es nicht“, die Fragen am Lebensende zu befrieden und da erscheint es mir persönlich durchaus angebracht, darauf hinzuweisen, dass wir alle unsere „Leidenschaf­ten“ zu zügeln haben und uns tunlichst dafür hüten sollten, uns in den „Dienst“ einiger weniger „ethischer Überzeugungstäter“ zu stellen. Wir sollten uns dafür hüten, „nur einen Blick in die ethische Glaskugel“ zu werfen, statt ins Verfassungsrecht. Freilich – auch wir Juristen neigen manchmal dazu, fundamentalistisch anmutende Positionen gerade mit Blick auf die Grundrechtsdebatte einzunehmen, auch wenn wir es eigentlich besser wissen müssten: Verfassungsinterpretation ist keine Philosophie. 

In diesem Sinne kann es „nur“ darauf ankommen, nach einer berufsrechtlichen Regelung zu streben, die dem hohen Rang der insoweit betroffenen Grundrechte sowohl der Ärztinnen und Ärzte als auch der Patientinnen und Patienten gerecht wird, ohne dass eines dieser Grund­rechte „geopfert“ wird. 

Ich persönlich bin davon überzeugt, dass sich das „ethische Pfund“ in den bewährten Händen der einzelnen Ärztinnen und Ärzte durchaus mehren lässt, vorausgesetzt, wir nehmen die Grundrechte ernst, auch und gerade mit Blick auf den materiell-rechtlichen Kerngehalt be­rufsständischer Normen. 

Nun liegt es mir fern, hier als „Oberlehrer“ zu erscheinen. Aber es könnte Sinn machen, sich insbesondere dem vertieften Studium u.a. der Habilitationsschrift von Jochen Taupitz - Die Standesordnungen der freien Berufe: Geschichtliche Entwicklung, Funktionen, Stellung im Rechtssystem (1991) zu widmen. Dabei werden sich Perspektiven öffnen, die zumindest zum weiteren Nachdenken anregen, mögen diese dann in der Folge auch der weiteren Diskussion zugänglich sein. 

Indes bleibt es aber entscheidend, dass wir alle in der Sache bemüht sein sollten, nach einem vertretbaren Ergebnis zu streben und da scheint mir persönlich angesichts des hohen Rangs sowohl der Gewissensfreiheit der Ärzteschaft als auch dem Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten noch nicht das letzte Wort gesprochen zu sein.Ich denke, dass wir Juristen in der Lage sein sollten, die Debatte um die ärztliche Suizidbe­gleitung angemessen zu befrieden, ohne dass wir auf ein „Urteil eines staatlichen Oberge­richts“ zuwarten müssen. 

Lutz Barth


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