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- 9.2.2012: Nicht nur „Ärzte für das Leben“ sind zur Toleranz aufgerufen! – Wider dem deutschen arztethischen Neopaternalismus!
- 8.2.2012: Assistierter Suizid: Die ethische Verantwortung des Arztes
- 21.1.2012: Cave: Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen
- 10.1.2012: Die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen – eine Art „Grundgesetz“ der Hospiz- und Palliativarbeit?
- 7.12.2011: Ärztliche Suizidassistenz - Nachgefragt: Was nun, Herr Prof. Baust?
- 2.12.2011: „Nicht den Bock zum Gärtner machen“! Ärztefunktionäre sollten lernwillig sein!
- 25.11.2011: An die Delegierten der Kammerversammlungen!
- 24.11.2011: Die Bundesärztekammer: Ein „moralisches und ethisches Gravitationszentrum“ auf dem Weg zum „Schwarzen Loch“?
- 22.11.2011: Ärztliche Suizidbeihilfe: Wo ist es geblieben, das berühmte Drittel der bundesdeutschen Ärzteschaft?
- 22.11.2011: Verbot der ärztlichen Sterbebegleitung - Luther wäre wohl „not amused“
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Archive für November 2011
An die Delegierten der Kammerversammlungen!
25.11.2011 von Moderator.
Ärztliche SuizidbegleitungDie individuelle Gewissensentscheidung der Ärztinnen und Ärzte sollte respektiert werden!
Am morgigen Samstag finden in unterschiedlichen Bezirken Kammerversammlungen statt und es steht zu vermuten an, dass dann über eine Umsetzung der Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetages zur ärztlichen Musterberufsordnung diskutiert wird.
Im wohlverstandenen Interesse der ärztlichen Kolleginnen und Kollegen und den unmittelbar berührten Interessen der Patientenschaft werden die Delegierten zu den Kammerversammlungen ersucht, eine verantwortungsvolle Entscheidung zu treffen.
Die ärztlichen Kolleginnen und Kollegen dürfen ein Bekenntnis der Delegierten zur vorbehaltlosen Gewährung der Gewissensfreiheit erwarten – ein Grundrecht in unserer Verfassungsordnung, dass von überragendem Wert ist.
Die Ärztinnen und Ärzte fühlen sich in besonderer Weise der Arztethik verpflichtet und von daher sollte diesen auch das entsprechende Vertrauen gerade von den Delegierten als Kolleginnen und Kollegen entgegengebracht werden, wonach sie eine verantwortungsvolle und gewissenhafte Entscheidung am Ende eines sich neigenden Lebens treffen werden.
Es wäre geradezu furchtbar, wenn eine freie Gewissensentscheidung der Ärztinnen und Ärzte über den Weg des ärztlichen Standesrechts in eine „Unfreiheit“ überführt wird und diese sich ernsthaften Gewissenskonflikten ausgesetzt sehen.
Die Delegierten der anstehenden Kammerversammlungen in den einzelnen Bezirken mögen dem Beispiel ihrer bayerischen Kolleginnen und Kollegen folgen und von der Aufnahme einer ausdrücklichen Verbotsnorm zur ärztlichen Suizidbeihilfe absehen.
Ihre Kollegenschaft hat nicht nur Ihr, sondern auch das Vertrauen der Patientenschaft verdient. Die Arzt-Patienten-Beziehung ist mehr, als nur eine „Vertragsbeziehung“ und ihre Qualität ist untrennbar mit dem „Gewissen“ der Ärztinnen und Ärzte verbunden.
Eingriffe über das Standesrecht werden dazu führen, dass eben diese vertrauensvolle Beziehung zwischen der Ärzte- und Patientenschaft in einem Maße belastet wird, die einem hoch stehenden Berufsstand nicht zur Ehre gereicht.
In diesem Sinne würde ich Sie als Delegierte bitten wollen, die Gewissensfreiheit ihrer Kolleginnen und Kollegen zu respektieren und von einer Aufnahme des Verbots der ärztlichen Suizidassistenz im jeweiligen Standesrecht abzusehen.
Ich bin mir sicher: Ihre Kolleginnen und Kollegen werden es Ihnen danken, so wie Sie persönlich darauf bauen können, dass auch Ihre höchstpersönliche Gewissenentscheidung von den Kolleginnen und Kollegen respektiert und gewahrt bleibt!
Über Sie bitte Ihr Mandat auch “treuhänderisch” für all diejenigen Kolleginnen und Kollegen aus, denen an einer freien Gewissensentscheidung gelegen ist: in dubio pro libertate!
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Die Bundesärztekammer: Ein „moralisches und ethisches Gravitationszentrum“ auf dem Weg zum „Schwarzen Loch“?
24.11.2011 von Moderator.
Die BÄK sieht sich auf dem besten Wege, den höchsten moralischen Ansprüchen in unserer Gesellschaft gerecht zu werden und da nimmt es nicht wunder, dass schon mal das Wort von einer „moralischen Autorität“ geredet wird.
Dies freilich kann nur gelingen, wenn die verfasste Ärzteschaft auf arztethischem Grundkurs gehalten wird; Abweichler scheinen da nicht so recht in das Bild des „guten Arztes“ zu passen und da dem so ist, macht es augenscheinlich auch Sinn, rein vorsorglich über das probate Mittel des Berufsrechts resp. der ärztlichen Berufsordnungen einen neoethischen Paternalismus festzuschreiben, der dazu dient, die „Abweichler“ in der Folge auch disziplinieren zu können. Medizinethische Konflikte am Lebensende werden zwar allgemeinhin gesehen und man/frau könnte fast meinen, als sehen insbesondere die Ärztefunktionäre und die Delegierten die Botschaften wohlmeinender Ethiker und Philosophen bestätigt, wonach es in einer von einer Wertepluralität geplagten Gesellschaft es darum geht, den nach mehr Autonomie strebenden Patienten gleich mit in die „ethische Geiselhaft“ zu nehmen. Der „egozentrische Patient“ ist im Begriff, mit seinem „Individualismus“ zu einem ernsthaften Störfaktor in dem kunstvollen Gemälde eines nach wie vor vom Fürsorgedanken geprägten „Arztbildes“ im 21. Jahrhundert zu werden und von daher mag es nahe liegen, jedenfalls aus intraprofessioneller Sicht den „ethischen Zwangsgürtel“ um die verfasste Ärzteschaft strenger zusammen zu ziehen, damit diese sich zwar am „Wohl des Patienten“ orientiert, aber die „Mündigkeit“ des angeblich autonomen Patienten nicht nur kritisch hinterfragt, sondern zunächst auch an dem „Grundgesetz der ärztlichen Sittlichkeit“ misst – frei nach dem Motto: „ärztliche Sittlichkeit“ bricht Freiheitsrechte nicht nur der Patienten, sondern auch der Ärzteschaft.
Der BÄK als private Arbeitsgemeinschaft der 17 Landesärztekammern kommt so die eminent wichtige Aufgabe zu, die „ethischen Primärpflichten“ der Ärzteschaft zu generieren. Ohne Frage ist dies eine Aufgabe allen ersten Ranges und die „Ethik“ wird damit zu einem besonderen „Pfund“ in den Händen der Ärztefunktionäre, mit dem es gilt, reichlich zu wuchern und wenn es geht, auch entsprechend zu mehren.
So gesehen macht es denn auch Sinn, die BÄK mit einem ethischen und moralischen Gravitationszentrum zu vergleichen, die im Begriff ist, aufgrund der Generierung „arztethischer Schwergewichte“ zu einem „Schwarzen Loch“ zu werden, in dem nicht nur die Patientenautonomie scheinbar unwiederbringlich absorbiert wird, sondern zugleich auch die „Abweichler“ des hoch stehenden ärztlichen Berufsstandes mit ihrem Freiheitsrecht, individuelle Gewissensentscheidungen treffen zu dürfen.
Ein Licht am Horizont scheint da nicht wirklich ersichtlich, da auch dieses einem „Schwarzen Loch“ nicht mehr „entfliehen“ kann.
Was also könnte gefordert sein?
Nun – die Lösung scheint denkbar einfach: Unsere Grundrechtsordnung mit seinen fundamentalen Freiheitsrechten könnte mindestens ebenso die „Qualität“ eines „Schwarzes Lochs“ beanspruchen und da die Satzungsautonomie der Landesärztekammern eben nur eine „geliehene“ und im Übrigen nicht in die Beliebigkeit der Kammern gestellt ist, könnte demzufolge die „neopaternalistische Ethik“ mit ihrem „Zwangscharakter“ – gleichsam wie bei einem Schwarzen Loch“ – „eingezogen“ werden. Will heißen: Wenn und soweit die Kammern ihre Satzungsautonomie zu Lasten hochrangiger Grundrechte überstrapazieren, müssen die entsprechenden „Vorschriften“, die im Wege einer „ethischen Basta-Politik“ ergangen sind, wieder einkassiert werden!
Nun mag man/frau mir gegenüber den Vorwurf erheben, dass es sich nicht schickt, auf diese Art und Weise Kritik zu üben. Aber mit Verlaub – gerne erinnere ich mich in diesen Tagen an die Worte eines Herrn Montgomery, der da mit Blick auf die Empfehlung des 66. Deutschen Juristentags
„die ausnahmslose standesrechtliche Missbilligung der ärztlich assistierten Suizids sollte einer differenzierten Beurteilung weichen, welche die Mitwirkung des Arztes an dem Suizid einer Patienten mit unerträglichem, unheilbarem und mit palliativmedizinischen Mitteln nicht ausreichend zu linderndem Leiden als eine nicht nur strafrechtlich zulässige, sondern auch ethisch vertretbare Form der Sterbebegleitung toleriert“[i],
meinte, die Juristen rügen zu müssen.
Die Empfehlung des Deutschen Juristentages hat beim seinerzeitigen Präsidenten der Ärztekammer Hamburg, Frank Ulrich Montgomery und jetzigen Präsidenten der BÄK offensichtlich mehr als „nur“ Unbehagen ausgelöst. Er wirft die Frage auf, aus wessen Sicht sich die „Unerträglichkeit“ stellt – aus der des Patienten, des Arztes oder etwa der Angehörigen?
„Zu fragen sei auch, wie sich solche Beihilfe gestalten solle. Ist es nicht mal wieder Geschwätz von Juristen ohne jegliches Wissen um die Umsetzung? Wenn ich als Arzt den Becher reichen soll, warum dann nicht auch gleich zur Spritze greifen? Wo ist der Unterschied zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe? Im Gesetzentwurf werde festgehalten, dass kein Arzt zur Beihilfe gezwungen werden dürfe. „Das ist so selbstverständlich, dass ich mich frage, ob hier nicht eine ärztliche Pflicht bereits umgedeutet wird in ärztliches Recht!“ Montgomery: „Ich kann mich nicht erinnern, dass irgendwann ein Ärztetag Juristen vorgeschrieben hat, was diese zu tun haben. Dass dies nicht umgekehrt immer wieder geschieht – dafür werde ich mich einsetzen! Auch Juristen sollten nur von dem sprechen, wovon sie etwas verstehen!“[ii]
Markige Worte des jetzigen Präsidenten der BÄK und in der Tat hat er sein „Versprechen“ eingelöst, in dem er sich in besonderer Weise für die aktuelle Verbotsnorm in § 16 Ä-MBO eingesetzt hat. Ob es „Geschwätz von Juristen“ war, dürfte sich wohl nur dem erschließen, der über ausreichende Rechtskenntnisse verfügt.
Indes zeigt sich aber, dass der „rote Faden“ der BÄK in allen bioethischen Debatten zuvörderst darin besteht, fundamentale Rechte nicht nur der Patienten, sondern diesmal auch der Ärzteschaft „zu Grabe zu tragen“. Dies deshalb, weil allen Sachverstandes zum Trotz gerade die BÄK sich nicht nur das „Patientenverfügungsgesetz“ für überflüssig erachtete, sondern sich nunmehr auch gegen ein „Patientenrechtegesetz“ stemmt und im Übrigen ein höchst seltsames Verhältnis zur „Gewissensfreiheit“ ihrer Kolleginnen und Kollegen entwickelt hat.
Im Kern ist daher sicherlich die als unbequem empfundene Frage mit zunehmender Schärfe an die BÄK zu richten, ob diese es wirklich mit dem „Selbstbestimmungsrecht“ der Patientinnen und Patienten und den Grundrechten ihrer Kollegenschaft ernst meint?
Zugegeben: Ich habe hier so meine Zweifel und es wird sich zeigen, ob es auf Dauer einem Wertediskurs gut zu Gesichte ansteht, die ohne Frage bedeutsame Arztethik in eine „Ersatzreligion“ umzudeuten, aus der es dann kein „Entrinnen“ mehr gibt.
Die BÄK ist weit davon entfernt, eine „ethische Wahrheit“ zu verkünden. Wir brauchen hier auf Erden keine „Schwarzen Löcher“!
[i] Vgl. dazu Beschlüsse des 66. DJT, Stuttgart 19. Bis 22. September 2006, online nachlesbar unter >>> http://www.djt.de/files/djt/66/66_DJT_Beschluesse.pdf <<<, aufgerufen am 24.11.11
[ii] Loosen, Werner, Die Katholische Akademie lud im April zum Kolloquium „Beihilfe zur Selbsttötung?“ ein – „Das ist uns Ärzten verboten und sollte nicht verändert werden!“, in Hamburgisches Ärzteblatt 05/2007, S. 250-251 (251)
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Ärztliche Suizidbeihilfe: Wo ist es geblieben, das berühmte Drittel der bundesdeutschen Ärzteschaft?
22.11.2011 von Moderator.
Die bisherigen Befragungen bei den deutschen Ärztinnen und Ärzten lassen im Kern keinen Zweifel daran aufkommen, dass diese sich Situationen vorstellen können, ggf. an einem frei verantwortlichen Suizid eines schwersterkrankten Patienten mitwirken zu können.
Die Motive für die Einstellung von mehr als einem Drittel der deutschen Ärzteschaft mögen hier nicht weiter hinterfragt werden, reicht es doch zu, in der persönlichen Einstellung eine höchstpersönliche Gewissensentscheidung zu sehen.
Nun sei es erlaubt, nachzufragen, warum sich zumindest in der Öffentlichkeit kein größerer Widerstand regt, wenn und soweit das Recht zur Gewissensfreiheit ohne jedwede Not zu „Grabe getragen“ wird?
Ich persönlich halte es für wenig kollegial, den Berliner Arzt Michael de Ridder „allein im Regen stehen zu lassen“, der aus seiner Gewissensentscheidung keinen Hehl macht und wie es scheint, auf weiter Flur einen einsamen „Kampf“ gegen die „ethische Basta-Politik“ der Bundesärztekammer führt und nicht wenige Landesärztekammern erkennbar im Begriff sind, dieser Politik einer „Zwangsethisierung“ dienstbeflissen zu folgen.
Das Problem ist offensichtlich gravierender, als wir „Outsider“ in der Öffentlichkeit anzunehmen wagen.
Von einer ärztlichen Selbstverwaltung, die im Kern zu begrüßen ist und sich nahtlos in das Grundgesetz integrieren lässt, gehen derzeit in bioethischen Hochdiskursen mehr Gefahren denn ein „Segen“ aus. Wenn auch ansonsten die ärztliche Selbstverwaltung sich damit rühmen kann, dass ihre Mitglieder einen ohne Frage besonders verdienst- und ehrenvollen Auftrag in unserer Gesellschaft zu erbingen erbringen – wie sich nicht zuletzt aus § 1 der Bundesärzteordnung ablesen lässt -, so darf doch nicht darüber hinweg gesehen werden, dass derzeit ein handverlesene Gruppe von Ärztefunktionären unverhohlen bemüht ist, die Ärzteschaft und damit insbesondere wohl auch die „Abweichler“ – namentlich also das berühmte „Drittel“ – auf „ethischem Grundkurs“ zu halten, der so beileibe nicht mehr festgestellt werden kann.
Ich meine, dass die Zeit dafür Reif ist, „Ross und Reiter“ zu benennen und das insbesondere der Staat dazu aufgerufen ist, die ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften daran zu erinnern, dass auch diese in einer besonderen Weise dem Grundrechtsschutz ihrer Mitglieder verpflichtet sind. Um es auf einen Punkt zu bringen: Mit der Selbstverwaltungsidee und der damit eingeräumten Autonomie wird vom parlamentarischen Gesetzgeber auch die Vorstellung verbunden, dass ggf. Eingriffe in die bedeutsame Rechtssphäre der Zwangsmitglieder maßvoll zu erfolgen haben.
Allen voran die BÄK befindet sich aber indes auf einem Weg, gerade dieses Vertrauen mehr denn je zu enttäuschen, wohlwissend vielleicht darum, dass die BÄK als private Arbeitsgemeinschaft der 17 Landesärztekammer nicht unmittelbarer Adressat derjenigen Obliegenheitsverpflichtungen ist, die etwa die öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungskörperschaften zu wahren haben.
Mit einer Zwangsmitgliedschaft haben sich auch hierzulande die Ärztinnen und Ärzte nicht (!) ihres Grundrechtrechtsschutzes begeben und da muss es im Interesse einer Gesellschaft liegen, dass gerade in der der höchst sensiblen Arzt-Patienten-Beziehung die Ärztinnen und Ärzte frei von einem ethischen Zwangsdiktat das Selbstbestimmungsrecht ihrer Patienten wahren können.
Freilich liegt es im legitimen Interesse der Ärzteschaft, dass die Suizidbeihilfe nicht zu den ärztlichen Aufgaben gezählt wird. Zu fragen aber ist, ob es hierzu einer Verbotsnorm im ärztlichen Standesrecht bedarf?
Es streiten insbesondere grundrechtliche Belange der Ärztinnen und Ärzte dafür, dass dies nicht der Fall ist und von daher muss auf eine Regelung gedrängt werden, die den Respekt vor der individuellen Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte zum Ausdruck bringt. Dass dies nicht unmöglich ist, haben die bayerischen Ärztinnen und Ärzte in ihrer jüngst novellierten Standesordnung nachhaltig und in überzeugender Art und Weise mit ihrer Formulierung dokumentiert.
Wenn als von „Ross und Reitern“ oben die Rede war, dann möchte ich hier ungeschminkt das Präsidium der BÄK und den Vorstand auffordern, vom ihrem ethischen Zwangskurs abzulassen, denn dieser gereicht der gesamten Ärzteschaft nicht zur Ehre!
Es sind nicht die Tugenden eines „beruflichen Vollblutpolitikers“ gefragt, sondern eher die eines sich selbst bescheidenden Ärztefunktionärs, wohlwissend darum, dass seine Kolleginnen und Kollegen sich zumindest in den Grenzfragen am Ende einen sich neigenden Lebens ihrer Patientinnen und Patienten eine Gewissensentscheidung vorbehalten möchten, die allein zu treffen ihre höchstpersönliche Angelegenheit ist.
Allein dies dürfte unsere Gesellschaft von den Ärztinnen und Ärzten erwarten, ohne dass damit bereits eine bestimmte Gewissensentscheidung präjudiziert werden soll.
Von dieser Erkenntnis scheint mir aber allerdings gerade die BÄK weit entfernt zu sein und da darf es nicht verwundern, wenn sich Unmut regt und das „Gemeinwohl“, auf das sich die Ärzteschaft besonders verpflichtet weiß, zugunsten einer „intraprofessionellen Zwangsethik“ in Mitleidenschaft gezogen wird. Unsere freiheitliche Gesellschaft kann und wird es sich nicht erlauben wollen, dass über Gebühr auch die Grundrechte der Ärzteschaft „versenkt“ werden, denn das Präsidium oder der Vorstand der BÄK ist regelmäßig nicht am „Krankenbett“ dabei, wenn zwischen Arzt und Patient es gilt, eine „letzte Entscheidung“ zu treffen.
Nehmen wir die BÄK beim Wort: Ansonsten wird dafür plädiert, dass das „Sterben nicht normierbar“ sei und nun maßt sich die BÄK wie selbstverständlich an, dass „Gewissen“ ihrer Kolleginnen und Kollegen „normieren“ zu können, dass erst recht keiner Normierung zugänglich und vor allem grundrechtswidrig ist.
Und in der Tat: Wo bleibt das Engagement der „Lebensschützer-Fraktionen“, die vor nicht allzu langer Zeit massiv sich für den Schutz der Gewissensfreiheit eingesetzt haben, nach dem ein Europarats-Ausschuss im Begriff war, diese einzuschränken (vgl. dazu Europarats-Ausschuss will Regeln für Gewissensgründe bei Ärzten, in Ärzteblatt.de v. 22.06.10 >>> http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/41685/ <<<).
Leidenschaftliche Plädoyers wurden gehalten, sah man/frau doch die so wichtige ärztliche Gewissensfreiheit in höchster Gefahr! Ohne Frage war dies der Fall und nun darf nachgefragt werden, wie es die Lebensschützer in der gegenwärtigen Debatte mit der „Gewissensfreiheit“ halten?
Nun – da ich im Diskurs gelegentlich auch für markige Worte stehe, mag es mir nachgesehen werden, wenn ich hier geneigt bin, einer „Doppelmoral“ das Wort reden zu wollen.
Andererseits soll es hier nicht darauf ankommen, „Öl aufs Feuer“ zu gießen, sondern schlicht einen Appell an die verantwortlichen Funktionäre und Delegierten zu richten, letztlich nach einer Regelung im ärztlichen Standesrecht zu streben, die dem Berufsstand tatsächlich zur Ehre gereicht.
Und zu guter Letzt sei dem Präsidium und dem Vorstand der BÄK der gut gemeinte Hinweis gegeben, dass eine „ethische Werthaltung“ sich nicht „verordnen“ lässt und im Gegenteil die Gefahr in sich birgt, dass das „azrethisch konsentierte Sterben“ in einer Grauzone stattfinden wird, dass inhumaner wohl nicht sein könnte!
Zu fragen ist, ob dies die „Ärzteschaft“ tatsächlich will?
Die Gesellschaft hingegen will dies nicht (wie sich ebenfalls aus einschlägigen Befragungen ablesen lässt) und insofern wäre es ein gutes Zeichen, wenn die BÄK von ihrer Position abrückt und ihr Vertrauen in die eigenen Kollegenschaft setzt, die weit davon entfernt ist, den Beruf eines „Mechaniker des Todes“ im Zweitberuf auszuüben!
Die BÄK sollte mehr Toleranz üben und darf denn auch mal daran erinnert werden, dass all diejenigen, die sich für eine Liberalisierung aussprechen, freilich auch Verständnis für die Menschen aufbringen, die sich in einer besonderen Arzt und Weise dem menschlichen Leben verpflichtet fühlen und gegen eine Liberalisierung votieren.
Nicht zuletzt die DGHS als Bürgerrechtsbewegung wirbt für mehr Toleranz und da kann denn auch nur gehofft werden, dass diese Bewegung mit unverminderten Engagement dafür eintritt, dass in unserer Gesellschaft selbstverständliche Rechte gewahrt bleiben.
Hierüber aufzuklären ist aus meiner Sicht eine der vornehmsten Aufgaben und in diesem Sinne bleibt zu hoffen, dass die BÄK sich nicht als „Expertenzirkel“ abschottet, sondern sich vielmehr dem berechtigten Anliegen einer Bürgerrechtsbewegung in Gestalt der DGHS öffnet. Gerade die DGHS betont im Diskurs verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeiten, die zu betonen immerhin ein Anliegen von zigtausenden von Mitgliedern ist und einer Bürgerrechtsbewegung steht es gut zu Gesichte an, auch für ein frei verantwortliches Sterben einzutreten.Hier engagieren sich beileibe keine „verirrten Geister“, sondern Bürgerinnen und Bürger mit einem glasklaren Blick für das verfassungsrechtlich Gebotene und in unserer Gesellschaft, die zunehmend als eine Demokratie freiheitsliebender Individualisten begreift muss es zur besonderen Nachdenklichkeit führen, wenn die Idee der Bürgerrechtsbewegung im aufgeklärten 21. Jahrhundert dazu führt, einen ethischen Neopaternalismus ad absurdum führen zu müssen.
In den bioethischen Hochdiskursen geht es auch – wenn nicht gar zuvörderst – um die Kanalisierung einer nach „Herrschaft strebenden Ethik und Moral“, die zu diktieren sich eine kleine, aber handverlesene Schar von Oberethikern anmaßt – ein Unterfangen, dass in unserer Gesellschaft nur schwer erträglich ist und von daher kollektiven Widerstand und Unmut heraufbeschwören muss, wollen wir nicht alle „Opfer“ eines Fundamentalismus werden, in dem der schwersterkrankte Patient mit seinem Anliegen nach einem frei verantwortlichen Sterben nicht ernst genommen wird.
Weder die Ärzteschaft noch die Bürgerinnen und Bürger, geschweige denn die schwersterkrankten Patientinnen und Patienten sind in eine „ethische Zwangshaft“ zu nehmen und zwar weder durch ein „Arztethos“, dass sich hinter einer berufsrechtlichen Verbotsnorm verbirgt, noch durch eine wie auch immer ausgestaltete „Selbstverpflichtungserklärung“ mit Blick auf die Charta zur Betreuung schwersterkrankter und sterbender Menschen, nach der es verunmöglicht ist, auch den vom Patienten „gewünschten letzten Schritt“ mitzugehen.
„Freiheit“ bedeutet mehr, als uns derzeit einige Standesgenossen und Oberethiker zugestehen wollen.
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Verbot der ärztlichen Sterbebegleitung - Luther wäre wohl „not amused“
22.11.2011 von Moderator.
Am 31. Oktober 2017 jährt sich der Thesenanschlag Luthers zum 500. Mal und da dem so ist, wurde aus diesem Anlass die sog. “Lutherdekade” ausgerufen, die bis 2017 mit zahlreichen Veranstaltungen begangen wird. “Reformation und Freiheit” heißt das Motto des Themenjahrs 2011 in der Lutherdekade und wie es scheint, ist dieses Motto leider bei den Delegierten der Sächsischen Landesärztekammer nicht angekommen.
Hierüber zu „klagen“, macht derzeit keinen rechten Sinn, hofft doch die Kammer insgeheim darauf, dass die zuständige Aufsichtsbehörde das ethische Zwangsdiktat mit dem Verbot der ärztlichen Suizidbegleitung ungehindert „passieren lässt“. Nun – wir werden spätestens unter dem Zeitpunkt gewahr werden, wenn und soweit die geänderte ärztliche Berufsordnung offiziell veröffentlicht wird und zwar nicht durch einen „Anschlag an die Türen“ der Praxen der sächsischen Ärztinnen und Ärzten oder anderen Gesundheitseinrichtungen, sondern in dem dafür vorgesehen Kammerblatt.
Luthers Geschichte konnte nicht dramatischer sein, als er den Widerruf verweigert hatte.
„Da … mein Gewissen in den Worten Gottes gefangen ist, ich kann und will nichts widerrufen, weil es gefährlich und unmöglich ist, etwas gegen das Gewissen zu tun. Gott helfe mir. Amen.“
Nur durch Flucht ist er wohl dem Scheiterhaufen entkommen, nachdem einige in ihm einen Ketzer gesehen haben und insofern konnte er sich glücklich schätzen, dass ihm der Sächsische Kurfürst Friedrich der Weise nach der Reichsacht Schutz bot.„Deshalb und aus vielerlei weiteren Gründen darf Sachsen als ein Ursprungsland der Reformation angesehen werden“ resümiert Prof. Dr. G. Schneider an dieser Stelle in seiner Rede zum Antrag der Koalition “Lutherdekade 2008 bis 2017 – Die Bedeutung der Reformation für Sachsen darstellen und erlebbar machen” (>>>http://www.schneider-guenther.de/Default.asp?dtlpresse2=T&lid=49&iid=21&mid=7&uid=0&jahr=2011 <<<) und insofern bleibt nach der Kammerversammlung der Sächsischen Ärztekammer jedenfalls ein fader Beigeschmack in der Lutherdekade des Jahres 2011 mit dem Thema „Reformation und Freiheit“ bestehen.
Gerade in diesem Jahr hätte es der Sächsischen Ärztekammer gut zu Gesichte angestanden, dem Beinamen des seinerzeitigen Sächsischen Kurfürsten nachzueifern und eine „weise“ Entscheidung zu treffen, die eben nicht in einer „Re-Dogmatisierung“ eines zunehmend verblasstes Arztethos besteht, sondern darin, dem Wandel der Zeit zu entsprechen und ihre Kolleginnen und Kollegen aus der „ethischen Zwangshaft“ zu entlassen, die sich schwer mit einer frei verantwortlichen Gewissensentscheidung verträgt.
Was also bleibt?
Wir brauchen im 21. Jahrhundert keine „Ethikfürsten“, sondern die Ärztinnen und Ärzte bleiben auch in der Lutherdekade aufgerufen, ihre Freiheit des Gewissens zu verteidigen, mag ihnen auch Unbill durch übereifrige Standesgenossen drohen und die staatliche Aufsichtsbehörde sollte darum bemüht sein, weiteren „Schaden“ von den Ärztinnen und Ärzten abzuwenden, in dem diese ganz im Geiste und im Sinne Luthers ihre Rechtsaufsicht wahrnehmen und sich ihrer „Verantwortung“ erinnern, auch für einen gebotenen Schutz nicht nur der Gewissensfreiheit der verfassten Ärzteschaft, sondern auch für das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten zu leisten.
In diesem Sinne könnten die letzten Wochen des sich langsam neigenden Jahres ganz im Sinne der „Freiheit“ (!) in lebhafter Erinnerung bleiben und „Luther“ würde dann auch im 21. Jahrhundert einen „Meilenstein“ gesetzt haben, so dass insbesondere auch die Ärzteschaft mittels eines „aufrechten Ganges“ einen „rechten Weg“ eingeschlagen hat, der die Freiheit des Gewissens nicht nur als bloße Metapher, geschweige denn als ein „reanimiertes Gewissen“ einiger - sicherlich zu ihrer Zeit großer und verdienstvoller - Ärzte und Philosophen erscheinen lässt, sondern als dass, was sie ist: ein bedeutsames Grundrecht!
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Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein und „ärztliche Suizidbeihilfe“ (?)
22.11.2011 von Moderator.
Am 19.11.2011 hat eine Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein stattgefunden und es steht jedenfalls nach der öffentlich bekannt gegebenen Tagesordnung ( vgl. dazu Rheinisches ÄBl. – Amtliche Bekanntmachung >>> http://www.aekno.de/downloads/archiv/2011.11.057.pdf <<<) zu vermuten an, dass die Kammerversammlung im Nachgang zum 114. Deutschen Ärztetag auch Änderungen zur ärztlichen Berufsordnung beschlossen hat.
Ob und mit welchem Inhalt das auf dem letzten Deutschen Ärztetag beschlossene Verbot zur ärztlichen Suizidbegleitung in die Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte gefunden hat, ist derzeit noch offen, da eine offizielle Mitteilung der Kammer – soweit ersichtlich – derzeit noch nicht vorliegt.
Ich mag mich täuschen, aber es wird diesseits davon ausgegangen, dass die Ärztekammer Nordrhein nahezu grammatikalisch wortgleich die von dem Deutschen Ärztetag beschlossene Änderung der ärztlichen Musterberufsordnung zu § 16 MBO-Ä Ärztliche Sterbebegleitung übernehmen wird. Die Ärztekammer Nordrhein „bürgt“ insofern für Kontinuität in ihrer ethischen Positionsfindung und nicht unwesentlich scheint mir hierbei zu sein, dass wohl auch der aktuell neu gewählte Präsident der Kammer, namentlich Herr Rudolf Henke, seine gewichtige Stimme erheben wird, wenn und soweit es darum geht, das Verbot der ärztlichen Suizidbegleitung in der Berufsordnung entsprechend abzusichern. Dies deshalb, weil der neu gewählte Präsident der Ärztekammer Nordrhein sich in besonderer Weise schon im Vorfeld des letzten Deutschen Ärztetages für ein entsprechendes Verbot eingesetzt hat.
Vgl. dazu etwa BÄK-Spitze sucht nach gemeinsamer Position zur ärztlichen Suizid-Beihilfe, in Ärzte Zeitung online v. 11.01.11 >>> http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/berufspolitik/article/635935/baek-spitze-sucht-nach-gemeinsamer-position-aerztlichen-suizid-beihilfe.html <<<Kritisch dazu der Kommentar v. L. Barth, Ärztliche Suizidbeihilfe - „Hardliner“ sind im Zweifel keine guten fachlichen Berater, in >>> Medcom24 v. 26.01.11 <<<.Bleibt also nur zu hoffen, dass die Kammerversammlung dem guten Beispiel ihrer bayerischen Kolleginnen und Kollegen gefolgt ist, auch wenn diese Hoffnung m.E. angesichts der bisherigen Debatten eher eine “trügerische” sein dürfte.
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Ärztlicher Beistand für Sterbende: Bayerische Landesärztekammer setzt ein richtiges Zeichen!
15.11.2011 von Moderator.
„Der Arzt hat Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen.“
So lautet die angedachte Fassung des § 16 „Beistand für den Sterbenden“ künftig in der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Bayern. Dies können wir einem Bericht in dem Bayerischen Ärzteblatt 11/2011, S. 633 (E-Paper-Ausgabe online unter >>> http://www.blaek.de/docs/epaper/aerzteblatt/11_2011/flipviewerxpress.html ) entnehmen und auch wenn in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wurde, dass sich am Inhalt nichts ändern werde, so hat sich die Bayerische Landesärztekammer auf eine Formulierung verständigt, die von einem berufsrechtlichen Verbot der ärztlichen Suizidbeihilfe entgegen der auf dem 114. Deutschen Ärztetag beschlossenen ärztlichen Musterberufsordnung absieht.
Dies ist nachhaltig zu begrüßen und den anderen LÄK sei empfohlen, diese kurze Fassung in ihren Berufsordnungen zu übernehmen.
Mit dieser Regelung bleiben die individuelle Gewissensentscheidung der Ärztinnen und Ärzte an der Basis und zugleich auch das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten gewahrt.
Die Bayerische Landesärztekammer hat – sicherlich zur Überraschung vieler – eine liberale Grundauffassung eingenommen und setzt in erster Linie wohl darauf, dass gerade die Arzt-Patienten-Beziehung nicht durch eine berufsrechtliche Regelung belastet wird, die in der Öffentlichkeit den Eindruck entstehen lassen könnte, die Ärzteschaft bedürfe einer ethischen Orientierung beim Treffen einer individuellen Gewissensentscheidung.
Erwähnenswert scheint mir auch zu sein, dass die Bayerische Landesärztekammer im Zuge der Novellierung ihrer ärztlichen Berufsordnung nicht darauf setzt, dass irgendwann einmal ein „staatliches Obergericht“ darüber zu befinden hat, ob das Verbot der ärztlichen Suizidbegleitung einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten wird.
Nun wird es darauf ankommen, ob die bereits Anfang des Jahres novellierten Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung dem Inhalte nach unverändert bleiben, so dass die Ärzteschaft – ähnlich wie ihre Schweizer Kolleginnen und Kollegen – lediglich darauf hinweisen, dass die Suizidbegleitung keine ärztliche Aufgabe sei, ohne hierbei einen Verstoß gegen das Arztethos ausdrücklich zu erwähnen.
Vielleicht wird es der Bayerische Landesärztekammer gelingen, diesbezüglich ihre Kolleginnen und Kollegen davon zu überzeugen, dass der ehemals von dem leider erst kürzlich verstorbenen und ehemaligen Präsidenten der BÄK, namentlich Herrn Prof. Dr. Hoppe, eingeschlagene Weg in die Liberalisierung des ärztlichen Standesrechts der richtige war. Herr Prof. Hoppe hat ein „ethisches Erbe“ hinterlassen, welches ungleich schwerer wiegt, als dass von den Herren Hippokrates, Hufeland oder Kant, da er sich in einer besonderen Weise für die Novellierung der Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung stark gemacht hat. Er setzte sein Vertrauen ohne Frage in den hohen Berufsstand der Ärzteschaft und hat insofern die Zeichen der Zeit dergestalt erkannt, als dass es auch darum gehen muss, in den Wertediskursen der Meinungsvielfalt und damit zugleich auch den unterschiedlichen Gewissensentscheidungen Rechnung zu tragen.
Einen ethischen Neopaternalismus hingegen berufsrechtlich absichern zu wollen, bedeutet keinen Gewinn für die Ärzteschaft noch für diejenigen schwersterkrankten Patientinnen und Patienten, die trotz der palliativmedizinischen Betreuungs- und Behandlungsmöglichkeiten „einfach“ nur ihrem persönlichen Leid entfliehen wollen, weil sie dafür die Zeit angesichts ihrer Schwersterkrankung gekommen halten. Über diese Patientinnen und Patienten sollte nicht „gerichtet“ werden so wie es sich auch nicht schickt, über diejenigen Ärztinnen und Ärzte „moralisch“ zu urteilen, die es mit ihrem Gewissen vereinbaren können, unter bestimmten Voraussetzungen ihre Patienten auf ihrem letzten Weg zu begleiten und ggf. an an einem frei verantwortlichen Suizid mitzuwirken.
Nicht unerwähnt bleiben soll daher auch der gewichtige Umstand, dass zumindest die Bayerische Landesärztekammer einem wie auch immer gearteten „Sterbetourismus“ keinen Vorschub leistet.
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Sächsische Landesärztekammer hat das Verbot der ärztlichen Suizidbegleitung übernommen.
15.11.2011 von Moderator.
Am 12.11.11 hat Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer eine Satzung zur Änderung der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer (Berufsordnung – BO) beschlossen. Damit hat die auf dem 114. Deutschen Ärztetag beschlossene Neuregelung in § 16 Ä-MBO mit dem Verbot der ärztlichen Suizidbegleitung Eingang in die Berufsordnung gefunden (vgl. dazu 45. Tagung der Kammerversammlung, 12. November 2011 - Beschlussvorlage Nr. 1 Satzung zur Änderung der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer, online unter >>> http://www.slaek.de/aktuell/archiv/2011/45kv/02beschluesse/BV_01.pdf <<<).
Die Satzung zur Änderung der Berufsordnung soll am 01.01.2012 in Kraft treten.
Soweit ersichtlich, hat hierdurch die Sächsische Landesärztekammer als erste von 17 Landesärztekammern insgesamt das unsägliche Verbot der ärztlichen Suizidbegleitung (beschlossen auf dem 114. Deutschen Ärztetag) übernommen.
Das „ethische Zwangsdiktat“ als eine Folge der „ethischen Basta-Politik“ hat damit Eingang in die ärztliche Berufsordnung gefunden und bindet insoweit die hessische Ärzteschaft.
Es bleibt zu hoffen, dass diesbezüglich das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz seine Genehmigung nicht erteilen wird. Der Gesetzgeber ist vielmehr aufgerufen, aufgrund der insoweit betroffenen bedeutsamen Grundrechte selbst eine Regelung zu treffen.
Alle Ärztinnen und Ärzte guten Willens (aber auch Patienten!) sind aufgerufen, ihren Protest gegenüber der Kammer kundzutun.
Das Grundrecht der Gewissensfreiheit der Ärzteschaft, aber auch das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten hat durch diese Verbotsnorm großen Schaden genommen und die Sächsische Landesärztekammer wird den zweifelhaften Ruf ernten, als erste Ärztekammer bedeutsame Grundrechte ihrer Mitglieder „versenkt“ und den Weg in den Sterbetourismus geebnet zu haben.
Hiergegen muss sich ethischer Ungehorsam regen, sind doch sowohl die legitimen Interessen der Ärztinnen und Ärzte aber auch die der Patientinnen und Patienten aus dem Blick der Ärztefunktionäre geraten. Hierzulande benötigen wir keine „Oberethiker“, sondern Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf gewissenhaft ausüben und sich hierbei von ihrem Gewissen leiten lassen und das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten achten, ohne dass dieses zur Fremdbestimmung führt. Toleranz ist das Gebot der Stunde und nicht „ethische Zwangsdiktate“, die über das Berufsrecht abgesichert werden sollen.
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„Ethik“ und „Recht“ am Lebensende - Ist die Bundesärztekammer „lernunwillig“? (!)
10.11.2011 von Moderator.
„Die Delegierten der Bundesärztekammer mögen ihre Gründe gehabt haben, auf dem 114. Deutschen Ärztetag am 1. Juni dieses Jahres ein radikales Verbot jeglicher ärztlicher Suizid-Beihilfe zu beschließen. Uns bleiben sie verschlossen. Vielen Mitgliedern der DGHS und anderen Bundesbürgern offenbar auch.“
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Ärztliche Suizidbegleitung
9.11.2011 von Moderator.
Offener Brief an die
- Kammermitglieder des Ärztekammerbezirks Westfalen-Lippe
- Ministerin Barbara Steffens, Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen
v. Ass. jur. Lutz Barth,Langen, 09.11.11
Sehr geehrte Damen und Herren,verehrte Frau Ministerin Steffens.
Wie Ihnen gegenwärtig, hat der 114. Deutsche Ärztetag den § 16 Ä-MBO novelliert und nunmehr ein berufsrechtliches Verbot der ärztlichen Suizidbeihilfe vorgesehen.
Die Kammerversammlung der ÄK Westfalen-Lippe wird sich voraussichtlich auf der nächsten Sitzung Ende November 2011 mit der Thematik der ärztlichen Suizidbegleitung befassen und es wird an Sie der Appell gerichtet, keine voreiligen Beschlüsse zu fassen.
Es streiten gute Gründe dafür, dass die von dem Deutschen Ärztetag beschlossene Verbotsregelung mit Blick auf die den Ärztinnen und Ärzten vom Grundgesetz her gewährten Gewissensfreiheit nach Art. 4 GG verfassungsrechtlich zumindest bedenklich, wenn nicht gar verfassungswidrig ist.
Es steht außer Frage, dass grundsätzlich den Kammern die Befugnis zur weiteren, autonomen Rechtssetzung eingeräumt ist und diesbezüglich Berufspflichten normiert werden können, die von den Berufsangehörigen in der Folge zu beachten sind.
Ferner liegt es im berechtigten Interesse der verfassten Ärzteschaft, dass diese ihre arztethische Wert- und Berufshaltung frei von staatlicher Bevormundung weitestgehend selbst definieren können.
Indes ist mit der prinzipiell einräumten Normsetzungsbefugnis auch eine hohe Verantwortung der Kammern verbunden, nicht zuletzt auch mit Blick auf die zu wahrenden Grundrechtsbelange der verfassten Mitglieder.
Das Grundrecht der Gewissensfreiheit hat einen hohen Rang in unserer Verfassungsordnung und die derzeitige Verbotsnorm wird m.E. dem nicht im Ansatz gerecht, zumal ansonsten die ärztlichen Berufsordnungen wie selbstverständlich davon ausgehen, dass gerade der Arztberuf durch eine gewissenhafte Berufsausübung geprägt ist. Besonders erschwerend kommt hinzu, dass die beabsichtigte ärztliche Verbotsnorm in ihrer Außenwirkung direkt auf das Grundrecht der Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten auswirkt.
Gerade weil mit dieser Verbotsnorm die Grundrechtsbelange sowohl der verfassten Mitglieder als auch diejenigen der Patientinnen und Patienten berührt werden, dürfte es eine vornehmste Aufgabe des parlamentarischen und hinreichend demokratisch legitimierten Gesetzgebers sein, hier seiner Regelungsaufgabe nachzukommen. In diesem Sinne dürfte letztlich auch der jeweilige Landesgesetzgeber mit Blick auf die ärztlichen Berufspflichten gefordert sein, da sich hier eine Grundrechtsnähe in der beabsichtigten berufsrechtlichen Regelung mit einer Drittwirkung auf die Patientinnen und Patienten offenbart, die zumindest Zweifel an einer entsprechenden intraprofessionellen Normsetzungsbefugnis aufkommen lassen.
Nun liegt es mir hier fern, einen konkreten Normierungsvorschlag für § 16 Ä-MOB unterbreiten zu wollen. Gleichwohl sei es mir gestattet, eine Anregung zu geben.
§ 16 Ä-MBO sollte lediglich um zwei Sätze ergänzt werden, die sich mehr oder minder auch in den jüngst aktualisierten Grundsätzen der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung widerspiegeln:
Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe. Ärztinnen und Ärzte können nicht gezwungen werden, an einem Suizid mitzuwirken oder ihn zu unterlassen.
Mit einer solchen Regelung würden die Kammern ihren Mitgliedern eine berufsrechtliche Orientierung geben, im Übrigen ihnen jedoch in der konkreten Entscheidung die Verantwortung belassen; eine Verantwortung, die wahrzunehmen ausdrücklich in die freie und individuelle Gewissensentscheidung der Ärztinnen und Ärzten gestellt ist.
Das Grundrecht der Gewissensfreiheit der Ärztinnen und Ärzte bliebe gewahrt und die Ärzteschaft hat zudem nicht über Gebühr in das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten eingegriffen, welches Gefahr läuft, faktisch ausgehöhlt zu werden, obgleich dieses Selbstbestimmungsrecht der Patienten zu keinem Zeitpunkt zur Fremdbestimmung über die Ärzteschaft führt.
Ich meine, dieser Regelungsvorschlag würde insbesondere auch der hohen persönlichen Integrität des ärztlichen Berufsstandes und dem „Grundgesetz ärztlicher Sittlichkeit“ Rechnung tragen und letztlich dazu beitragen, dass die ärztlichen Kolleginnen und Kollegen (immerhin mehr als ein Drittel der befragten Ärzteschaft) nicht in einen Gewissenskonflikt gestürzt werden, sich zwischen der Wahrung einer berufsrechtlichen Pflicht oder eines nachvollziehbaren Sterbewunsches ihrer schwersterkrankten Patientinnen und Patienten entscheiden zu müssen.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit und ich kann nur hoffen, dass die vorstehenden Zeilen Sie zumindest zum Nachdenken bewegt haben, zumal ich der festen Überzeugung bin, dass mit der hier vorgeschlagenen Regelung eher das Vertrauen der Patientinnen und Patienten in „ihre“ Ärztinnen und Ärzte steigen wird, anstatt darauf hoffen zu müssen, dass in einer „Grauzone“ der Suizid vollzogen wird.
Mit freundlichen GrüßenLutz Barth (09.11.11)
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Intensive Debatte über das Sterben in Würde – Bundes- und Landesärztekammern sind und bleiben zum „intensiven“ Nachdenken aufgefordert!
4.11.2011 von Moderator.
Bei der von der DGHS veranstalteten Podiumsdiskussion am 2. November 2011 in Berlin mit dem Titel „Wer hilft uns Würde im Sterben zu wahren? - Ärzte im Spagat zwischen Gewissensfreiheit und Berufsordnung“ schlugen die Emotionen in der Tat teils sehr hoch und dies war auch angesichts des sensiblen, weil insbesondere im wahrsten Sinne des Wortes existentiellen Themas nicht sonderlich überraschend, sondern vielmehr geradezu erwartet worden.
Die Debatte wäre sicherlich noch ein Stück weit hitziger geführt worden, wenn Vertreter der BÄK resp. der Landesärztekammern sich hätten dazu entschließen können, entweder an der Podiumsdiskussion teilzunehmen resp. die VA zu besuchen, da auch die Besucher die Möglichkeit hatten, sich mit kurzen Statements in die Debatte einzubringen.
Freilich, die angesetzten 90 Minuten sind beileibe für ein Thema, auf dem eine mehr als 2500-jährige Philosophiengeschichte lastet, nicht ausreichend, um auch nur annäherungsweise die mit dem frei verantwortlichen Sterben verbundenen Fragen thematisieren zu können. Indes scheint aber auch eine stundenlange Debatte nicht erforderlich zu sein, da in jedem Falle die unmittelbar betroffenen Bürgerinnen und Bürger ihr Selbstbestimmungsrecht gewahrt wissen möchten und zwar ungeachtet der Tatsache, ob diese denn in letzter Konsequenz auch von der Möglichkeit der Suizidbeihilfe Gebrauch machen würden.
Hier drängt sich immer mehr die Frage auf, welchen Beitrag die Ethik zur Klärung einer bioethischer Kontroverse um den selbstbestimmten und frei verantwortlichen Tod zu leisten imstande ist, wenn doch hierüber mehr oder minder seit Jahrtausenden leidenschaftlich diskutiert wird?
Die Bundesärztekammer hat dieser Debatte aus arztethischer Perspektive jedenfalls ein Ende bereitet. Den Ärztinnen und Ärzten soll künftig die ärztliche Suizidassistenz berufsrechtlich verboten werden und es bleibt abzuwarten, ob die Landesärztekammern dem Vorschlag der Delegierten des Deutschen Ärztetages folgen werden.
Dass hierbei mehr als ein Drittel der bundesdeutschen Ärzteschaft mit einem „ethischen Zwangsdiktat“ überzogen wird, muss angesichts fundamentaler Wertentscheidungen in unserer Rechtsordnung nicht nur zu Irritationen führen, sondern vielmehr einen ethischen Ungehorsam heraufbeschwören: Den Ärztinnen und Ärzten wird qua Berufsrecht eine Gewissensentscheidung vorgegeben, die diese letztlich nach Außen hin „zur Schau zu tragen haben“, obgleich diese eine andere individuelle Gewissensentscheidung für verbindlich erachten.
Das ärztliche Berufsrecht stürzt so mindestens ein Drittel der verfassten deutschen Ärzteschaft in tiefe innere Gewissenskonflikte und dies scheint mir persönlich der eigentliche Skandal zu sein. Ärztefunktionäre maßen sich an, ihrer Kollegenschaft eine arztethische Entscheidung vorgeben zu können und hier offenbart sich denn auch eine „Selbstherrlichkeit“, die unerträglich ist.
Ein fragwürdiges „Arztethos“ mit seinen einschneidenden Konsequenzen für die Arzt-Patienten-Beziehung berufsrechtlich absichern zu wollen, lässt auf einen ethischen Überzeugungswillen der Ärztefunktionäre, aber auch der Mehrheit der Delegierten auf dem letzten deutschen Ärztetag schließen, der furchtbarer nicht sein kann: Ganz offen wird das individuelle Grundrecht auch der ärztlichen Gewissensfreiheit zu Grabe getragen, bevor überhaupt die Patientinnen und Patienten die Möglichkeit haben, mit den Ärztinnen und Ärzten ihres Vertrauens die Problematik eines frei verantwortlichen Suizids erörtern zu können.
Was also ist die gebotene Konsequenz? Der Gesetzgeber muss handeln und die Grenzen der ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften neu ausloten! Auch Ärztinnen und Ärzte sind Grundrechtsträger und es darf nicht sein, dass eine Standesorganisation über Gebühr diese Grundrechte ihrer eigenen Berufskolleginnen und Kollegen zu „Grabe“ tragen.
Die freie Ärzteschaft darf nicht zum „Spielball“ der Gewissensentscheidungen weder der Ärztefunktionäre noch der Delegierten werden und so gesehen hat sich die BÄK mit ihrem Verbot der ärztlichen Suizidbegleitung ein Zeugnis ausgestellt, dass vernichtender nicht sein kann: Ein arztethisches Zwangsdiktat der auf Zeit gewählten Funktionäre „bricht“ die individuelle arztethische Entscheidung und da fragt man/frau sich in einer stillen Stunde, wie es den Ärztinnen und Ärzten ergehen muss, wenn sie angehalten werden, entgegen ihrer eigenen Gewissensentscheidungen ihre Patientinnen und Patienten am Ende eines sich neigenden Lebens alleine zu lassen, obgleich diese einen nachvollziehbaren und zu akzeptierenden Wunsch nach einem freien und selbstbestimmten Sterben äußern?
Nun – ich persönlich denke, dass der „Selbstherrlichkeit“ insbesondere der Ärztefunktionäre hier Schranken zu ziehen sind und diese sich unmittelbar aus der Verfassung selbst ergeben. Hierüber kann ein „Mehrheitsbeschluss“ nicht hinwegtäuschen, zumal der Konsens darin zu erblicken ist, dass ein Konsens gerade nicht erforderlich ist! Individuelles Sterben erfordert eine individuelle Betrachtung aus der Innenperspektive des Schwersterkrankten, der hoffentlich auf eine Ärztin und Arzt trifft, die eine individuelle Gewissensentscheidung angesichts des Einzelfalls zu treffen in der Lage sind und diese Entscheidung letztlich auch selbst treffen wollen und müssen.
Weder der Präsident der BÄK noch irgendwelche Delegierten können hier ihre Kollegen die Entscheidung abnehmen und da dies aber erkennbar über das ärztliche Berufsrecht gewollt ist, kann auf eine Gesinnung der Verantwortlichen geschlossen werden, die auf das Schärfste zu kritisieren ist. Weder in den Ethikräten noch in den einschlägigen Gremien der Bundes- oder den Landesärztekammern benötigen wir „ethische Überzeugungstäter“, die da meinen, unmittelbar eine individuelle Gewissensentscheidung ersetzen zu wollen.
Die praktizierende Ärztin oder der Arzt benötigen keine (!) Lehrbücher über den „guten Arzt“ und noch weniger ethische Anweisungen durch ihre gewählten Berufsfunktionäre, um im Dialog mit ihren (!) Patientinnen und Patienten eine zu akzeptierende Gewissensentscheidung treffen zu können.
Die arztethische Grund- und Werthaltung der freien Ärzteschaft muss nicht durch ein ethisches Zwangsdiktat geläutert werden; allenfalls mag darüber nachgedacht werden, ob die Ärztefunktionäre nicht selbst der „ethischen Unterweisung“ bedürfen, in der ihnen insbesondere der hohe Stellenwert der individuellen Gewissensentscheidung nahe gebracht werden kann.
Das erst kürzlich auf dem 114. Deutschen Ärztetag verabschiedete „ethische Zwangsdiktat“ mit Blick auf die nunmehr verbotene ärztliche Suizidbegleitung darf nicht (!) Eingang in das ärztliche Berufsrecht finden und es darf hier der Hoffnung Ausdruck verliehen werden, dass die verantwortlichen Funktionäre sich eines Besseren belehren lassen, bevor ihnen ein „staatliches Obergericht“ attestiert, in Grundrechte ihrer (Zwangs-)Mitglieder über Gebühr eingegriffen zu haben!
Lutz Barth
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