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Archive für 14.10.2011
„Ist Dr. Mengele nach Belgien ausgewandert?“
14.10.2011 von Moderator.
Nachtrag!
Zwischenzeitlich hat die Redaktion des Deutschen Ärzteblatts reagiert und den „Kommentar“ - „Ist Dr. Mengele nach Belgien ausgewandert?“ – gelöscht. Dies ist zu begrüßen und hat wenig mit einer „Zensur“ gemein.
Lutz Barth (15.10.11)
Ein „Kommentar“ im Deutschen Ärzteblatt zum Beitrag „Belgische Ärzte geben jedem zweiten Antrag auf Sterbehilfe nach“ v. 13.10.11 fordert eine Stellungnahme heraus. Das Thema „Sterbehilfe“ ist zu ernst, als dass man/frau hier mit „Sprüchen“ aufwarten sollte, die an Zynismus kaum zu überbieten sind. Belgien ist ein europäisches Land, das sich neben anderen Euro-Ländern zu einem deutlichen Bekenntnis zum Selbstbestimmungsrecht seiner Bürgerinnen und Bürger auszeichnet, während hierzulande die Ärzteschaft einstweilen von einem ethischen Zwangsdiktat der BÄK bedroht ist und die verfasste Ärzteschaft einen Eingriff in ihre Gewissensfreiheit scheinbar in der Masse klaglos hinzunehmen bereit ist. „Gefahren“ gehen demzufolge nicht von unseren europäischen Nachbarländern aus, die ein gesundes Verhältnis zum arztethischen Paternalismus entwickelt haben, sondern vielmehr von den hiesigen Oberethikern, die da glauben, per Berufsrecht ein Arztethos verbindlich vorschreiben zu können, dass so ethisch nun wahrlich nicht ist und in erster Linie einem Sterbehilfe-Tourismus Vorschub leistet. Ohne Frage lastet auf dem Diskurs über den frei verantwortlichen Suizid und eine im Zweifel notwendige Assistenz hierzu die unsägliche, weil pervertierte deutsche Vergangenheit. Andererseits ist unser Rechtssystem gegenüber derartigen moralischen Verwerfungen im wahrsten Sinne des Wortes „verfassungsfest“ und von daher ist es im Kern unverschämt, die Diskussion – zumal mit Blick auf das Ausland – mit dem Namen „Mengele“ zu verbinden. Dies dokumentiert allenfalls die „Argumentationslosigkeit“ all derjenigen Mitdiskutanten, die schlicht verfassungsrechtliche Binsenweisheiten negieren und lieber in eine „Glaskugel“ schauen, in denen sich gelegentlich die „Horrorvisionen“ offenbaren. Der bioethische Hochdiskurs ist in erster Linie dort zu führen, wo er letztlich auch entschieden wird: im Verfassungsrecht und da dem so ist, sollte sich die Ärzteschaft, insbesondere namhafte Funktionäre, ein wenig selbst bescheiden getreu dem Motto: „Schuster bleib bei Deinen Leisten“. Arztethische Visionen und noch weniger Proklamationen von lediglich vorübergehendem Wert ersetzen Grundrechte und einer wie auch immer gewollten Re-Dogmatisierung eines als überwunden geglaubten ärztlichen Paternalismus ist eine strikte Absage zu erteilen. Die ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften sollten sich vielmehr zum Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten und der Gewissensfreiheit der Ärztinnen und Ärzte bekennen, denn von hier aus bezieht nicht nur der ärztliche Heilauftrag, sondern auch ein scheinbar verpflichtendes „Arztethos“ seine Grenzen. Nicht Belgien, noch die Niederlande oder die Schweiz sind zu rügen, sondern in erster Linie die hierzulande geradezu entfesselten Funktionäre, die da meinen, mit ihrer „Basta-Politik“ individuelle Gewissensentscheidungen unterbinden zu wollen, obgleich es keineswegs ausgemacht ist, ob nicht in der ärztlichen Suizidassistenz zugleich auch ein ethisches Gebot erblickt werden kann. Hierüber kann und darf die Ärzteschaft philosophieren, wenngleich im Bereich der Absicherung der Grundrechte sowohl für den Patienten als auch die einzelne Ärzte es nicht im freien Belieben der Funktionäre und der Delegierten steht, verfassungsrechtlich höchst bedenkliche berufsrechtliche Vorschriften zu erlassen. Weder der „Geist“ des Hippokrates oder anderer namhafter Ärzte oder Philosophen und die damit verbundenen „Botschaften“ ersetzen Grundrechte! Die ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften sind keine „Glaubenseinrichtungen“ und von daher sind der Klerikalisierung auch eines Arztethos deutliche Grenzen zu ziehen. Es ist schon unerträglich, wenn eine eigene Berufsvertretung sich dazu aufschwingt, das individuelle Gewissen ihrer Kolleginnen und Kollegen für ein zweifelhaftes Arztethos instrumentalisieren zu wollen; um wie viel mehr muss es bedenklich stimmen, wenn eine (!) „ethische Werthaltung“ auch noch über das Berufsrecht abgesichert werden soll. Hier offenbaren sich Allmachtsphantasien gewählter Standesgenossen, die auf das Schärfste zu kritisieren sind. Wir benötigen auch hierzulande keine „ethischen Überzeugungstäter“ und insofern könnte ein Blick in die europäischen Nachbarländer mehr als nur „heilsam“ sein. Der letzte Deutsche Ärztetag hat ein Signal an die Gesellschaft ausgesendet, dass Anlass zu heftigen Reaktionen bieten muss: Neben der Tatsache, dass ohne erkennbare Not Grundrechte der Ärzteschaft versenkt wurden, hat der Ärztetag bei seinem Verbot der ärztlichen Suizidassistenz völlig übersehen, dass sein Beschluss zugleich auch einen Grundrechtsbezug beinhaltet, der sich zumindest mittelbar auf die Freiheiten der Patientenschaft auswirkt. Hier ist und bleibt der Gesetzgeber (!) aufgefordert, umgehend für Abhilfe Sorge zu tragen, so wie die politisch Verantwortlichen auch im Rahmen der Organspende-Problematik mittlerweile keine Zweifel mehr daran aufkommen lassen, dass es Sachbereiche gibt, die schlicht zu regeln den Ärztekammern nicht als eigene Aufgabe zukommen. Dies mag das Präsidium der BÄK als misslich resp. ungehörig und als nicht zielführend halten, ist aber doch letztlich aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Insofern kann der BÄK nur empfohlen werden, sich analog ihrer Entschließung zur „Organspende-Problematik“ auch von dem Verbot der ärztlichen Suizidassistenz zu verabschieden. Lutz Barth
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