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Archive für Oktober 2011

„Ethische Basta-Politik“ der BÄK in Sachen ärztlicher Sterbebegleitung unerträglich!

Der Mediziner Michael de Ridder, der mit seiner bemerkenswerten Publikation „Wie wollen wir sterben“ (2010 DVA) ein leidenschaftliches Plädoyer für eine neue Sterbekultur in Zeiten der Hochleistungsmedizin gehalten hat, hat es vortrefflich auf den Punkt gebracht. In einem Interview* vor dem mittlerweile zurückliegenden 114. Deutschen Ärztetag hat der Berliner Arzt de Ridder die „ethische Bastapolitik“ der BÄK bei der Frage nach der Legitimität der ärztlichen Suizidbeihilfe scharf kritisiert und hierbei seiner Hoffnung Ausdruck verliehen, dass die Diskussion hierüber weitergehen wird. „Es kann nicht sein, dass die deutsche Ärzteschaft sich in dieser Weise insbesondere von Herrn Montgomery bevormunden lässt“, so Michael de Ridder und in der Tat bleiben gewichtige Fragen offen, die die Ärzteschaft in einem offenen Dialog insbesondere mit anderen Wissenschaftsdisziplinen zu beantworten hat. Ist die ärztliche Suizidbeihilfe tatsächlich unärztlich oder kann hierin eine letzte Option erblickt werden, die im Zweifel unter der Annahme besonderer Voraussetzungen als ethisch geboten gelten muss? 

Fragen, die immer noch einer Klärung bedürfen und hierbei die Erwartung gehegt wird, dass auch die BÄK sich endlich darauf einlässt, entsprechende Argumente für das nunmehr beschlossene Verbot der ärztlichen Suizidbeihilfe in der ärztlichen Musterberufsordnung zu liefern. Es darf und muss an dieser Stelle daran erinnert werden, dass nicht wenige Medizinethiker bereits in den vergangenen Jahren die BÄK mehr oder minder direkt aufgefordert haben, eine Begründung für die standesethische Werthaltung und damit des standesethischen Verdikts über die Begleitung der Ärztinnen und Ärzte zu geben. Es dürfte insoweit nicht zureichend sein, hier an Hippokrates oder Hufeland und an solche Autoren zu erinnern, die gleichsam auf den Spuren der beiden Herrschaften zu wandeln gedenken, um auch aus intraprofessioneller Perspektive ein entsprechendes Verbot rechtfertigen zu können. 

Die BÄK hat mit dem Verbot der ärztlichen Suizidbegleitung nicht nur den Weg in einen Sterbetourismus weiter geebnet, sondern sich zunehmend dem Verdacht ausgesetzt, im Zweifel die „Medizinethik“ im Interesse einer höheren Mission zu instrumentalisieren, um so die verfasste Ärzteschaft zu „guten Ärztinnen und Ärzte“ erziehen zu können. Hierbei bleibt völlig unklar, was die BÄK im Einzelfall dazu veranlasst haben könnte, der verfassten Ärzteschaft eine „ethische Gewissensentscheidung“ vorgeben zu können, die eben nicht von allen Ärztinnen und Ärzten geteilt wird. 

Insbesondere die Patientinnen und Patienten werden sich künftig die Frage stellen müssen, warum „ihre“ Ärztinnen und Ärzte keine individuelle Gewissensentscheidungen treffen dürfen, wenn es doch hinreichend klar zu sein hat, dass die Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf nach ihrem Gewissen ausüben dürfen? 

Mehr als ein Drittel der bundesdeutschen Ärzteschaft könnte sich vorstellen, bei einem frei verantwortlichen Suizid zu assistieren und da dem so ist, stellt sich die Frage, ob künftig diese Ärztinnen und Ärzte verpflichtet werden sollen, an einem „ethischen Oberseminar“ teilzunehmen, um so gleichsam „ethisch und moralisch“ geläutert werden zu können? 

Keine gute Aussichten für ein „Medizinethik“, die im Begriff ist, sich selbst zu beweihräuchern und da nimmt es nicht wunder, wenn schon mal das Wort von der „heiligen“ medizinischen Indikation geredet wird, die keinesfalls zu „verraten“ sei. Mit Verlaub: Es findet derzeit eine Re-Dogmatisierung des an sich als überwunden geglaubten ärztlichen Paternalismus statt, der weniger von der Ärzteschaft an der Basis als vielmehr von den Ärztefunktionären propagiert wird und der aufgrund der „Normsetzungsmacht“ der Kammern zu allem Überfluss auch noch berufsrechtlich abgesichert werden soll. 

Von einer solchen „Verklärung der Arztethik“ gehen mehr Gefahren denn ein Segen für die Patientinnen und Patienten, aber auch für die Ärztinnen und Ärzte aus, werden doch ungeniert bedeutsame Grundrechte „zu Grabe getragen“, bevor der Patient eine selbstbestimmte Entscheidung und die Ärztinnen und Ärzte eine individuelle Gewissensentscheidung treffen konnten. 

Der 114. Deutsche Ärztetag hat mit seinem beschlossenen Verbot der ärztlichen Suizidassistenz ein Signal ausgesendet, das unsäglicher nicht sein kann: Die bundesdeutsche Ärzteschaft ist mit einem ethischen „Zwangsdiktat“ überzogen worden, dass dem freien Berufsstand nicht zur Ehre gereicht und so dürfen wir wohl dann – hoffentlich nicht resignierend - feststellen, einstweilen „ethischen Überzeugungstätern“ mit ihren fragwürdigen Botschaften ausgesetzt zu sein, in der die ständige Rede vom „selbstbestimmten und würdevollen Sterben“ endgültig zur Farce wird. Sowohl das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten als auch die Grundrechte der verfassten Ärzteschaft sind „Werte an sich“, die um ihrer Bedeutung und letztlich Höchstrangigkeit willen zu verteidigen sind, auch und gerade gegen eine „Berufsethik“, bei der die tragenden Achsen einer „Ethik“ verlustig gegangen zu sein scheinen und der Gesetzgeber war, ist und bleibt aufgefordert, einer geradezu entfesselten „Medizinethik“ der ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften deutliche Grenzen zu setzen. 

Lutz Barth (27.10.11)__________________________* Chefarzt: Todkranken aussichtsloses Leiden ersparen / Mediziner kritisiert “ethische Bastapolitik” bei der ärztlichen Hilfe zum Suizid / Michael de Ridder im Gespräch mit Jan-Christoph Kitzler, in Deutschlandradio Kultur v. 31.05.11 >>> http://www.dradio.de/dkultur/sendungen/interview/1470766/ <<< 

Ärzte im Spagat zwischen Gewissensfreiheit und Berufsordnung

EINLADUNG

(dgpd Berlin) Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) e.V. lädt anlässlich des 4. Internationalen Tags des Rechts auf ein würdiges Sterben zu einer
Podiumsdiskussion am Mittwoch, 2. November 2011, 14 bis 16 Uhr,
ins Kino Babylon, Rosa-Luxemburg-Straße 30, 10178 Berlin.

Zum Thema „Wer hilft uns, Würde im Sterben zu wahren? – Ärzte im Spagat zwischen Gewissensfreiheit und Berufsordnung“ diskutieren u.a.: Ingrid Matthäus-Maier, ehem. Verwaltungsrichterin und MdB (SPD),
Schauspieler Michael Lesch,
Medizinethiker Prof. Dr. Dr. Jochen Vollmann (Ruhr-Universität Bochum),
der niederländische Arzt Aycke Smook (Präsident Right to Die Europe)
und der evangelische Theologe und Medizinethiker Professor Dr. Hartmut Kreß (Universität Bonn).

Zu Beginn zeigen wir den Kurzfilm „Der Wald so kalt“ von Anne Pütz.
Im Anschluss, ab ca. 16.30 Uhr, verleiht die DGHS ihren diesjährigen Medienpreis, den Arthur-Koestler-Preis 2011.

Der Eintritt ist frei. Bitte bestätigen Sie Ihre Teilnahme unter E-Mail: presse@dghs.de
Mit freundlichen Grüßen
Wega Wetzel M.A.
Pressesprecherin
Kronenstr. 4
D-10117 Berlin

Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) e.V.
Sitz des Vereins: Berlin; Amtsgericht Charlottenburg, VR 30155 B
Präsidentin:

Elke Baezner
Tel: +49/30/2122 23 37-22, Fax: +49/30/2122 23 37 77
www.dghs.de und www.humanesleben-humanessterben.de
E-Mail: wega.wetzel@dghs.de
 

Quelle: >>> DGHS <<< 

„Ist Dr. Mengele nach Belgien ausgewandert?“

 Nachtrag!

Zwischenzeitlich hat die Redaktion des Deutschen Ärzteblatts reagiert und den „Kommentar“ - „Ist Dr. Mengele nach Belgien ausgewandert?“ – gelöscht. Dies ist zu begrüßen und hat wenig mit einer „Zensur“ gemein.

Lutz Barth (15.10.11)

Ein „Kommentar“ im Deutschen Ärzteblatt zum Beitrag „Belgische Ärzte geben jedem zweiten Antrag auf Sterbehilfe nach“ v. 13.10.11 fordert eine Stellungnahme heraus.  Das Thema „Sterbehilfe“ ist zu ernst, als dass man/frau hier mit „Sprüchen“ aufwarten sollte, die an Zynismus kaum zu überbieten sind. Belgien ist ein europäisches Land, das sich neben anderen Euro-Ländern zu einem deutlichen Bekenntnis zum Selbstbestimmungsrecht seiner Bürgerinnen und Bürger auszeichnet, während hierzulande die Ärzteschaft einstweilen von einem ethischen Zwangsdiktat der BÄK bedroht ist und die verfasste Ärzteschaft einen Eingriff in ihre Gewissensfreiheit scheinbar in der Masse klaglos hinzunehmen bereit ist. „Gefahren“ gehen demzufolge nicht von unseren europäischen Nachbarländern aus, die ein gesundes Verhältnis zum arztethischen Paternalismus entwickelt haben, sondern vielmehr von den hiesigen Oberethikern, die da glauben, per Berufsrecht ein Arztethos verbindlich vorschreiben zu können, dass so ethisch nun wahrlich nicht ist und in erster Linie einem Sterbehilfe-Tourismus Vorschub leistet. Ohne Frage lastet auf dem Diskurs über den frei verantwortlichen Suizid und eine im Zweifel notwendige Assistenz hierzu die unsägliche, weil pervertierte deutsche Vergangenheit. Andererseits ist unser Rechtssystem gegenüber derartigen moralischen Verwerfungen im wahrsten Sinne des Wortes „verfassungsfest“ und von daher ist es im Kern unverschämt, die Diskussion – zumal mit Blick auf das Ausland – mit dem Namen „Mengele“ zu verbinden. Dies dokumentiert allenfalls die „Argumentationslosigkeit“ all derjenigen Mitdiskutanten, die schlicht verfassungsrechtliche Binsenweisheiten negieren und lieber in eine „Glaskugel“ schauen, in denen sich gelegentlich die „Horrorvisionen“ offenbaren. Der bioethische Hochdiskurs ist in erster Linie dort zu führen, wo er letztlich auch entschieden wird: im Verfassungsrecht und da dem so ist, sollte sich die Ärzteschaft, insbesondere namhafte Funktionäre, ein wenig  selbst bescheiden getreu dem Motto: „Schuster bleib bei Deinen Leisten“. Arztethische Visionen und noch weniger Proklamationen von lediglich vorübergehendem Wert ersetzen Grundrechte und einer wie auch immer gewollten Re-Dogmatisierung eines als überwunden geglaubten ärztlichen Paternalismus ist eine strikte Absage zu erteilen. Die ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften sollten sich vielmehr zum Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten und der Gewissensfreiheit der Ärztinnen und Ärzte bekennen, denn von hier aus bezieht nicht nur der ärztliche Heilauftrag, sondern auch ein scheinbar verpflichtendes „Arztethos“ seine Grenzen. Nicht Belgien, noch die Niederlande oder die Schweiz sind zu rügen, sondern in erster Linie die  hierzulande geradezu entfesselten Funktionäre, die da meinen, mit ihrer „Basta-Politik“ individuelle Gewissensentscheidungen unterbinden zu wollen, obgleich es keineswegs ausgemacht ist, ob nicht in der ärztlichen Suizidassistenz zugleich auch ein ethisches Gebot erblickt werden kann. Hierüber kann und darf die Ärzteschaft philosophieren, wenngleich im Bereich der Absicherung der Grundrechte sowohl für den Patienten als auch die einzelne Ärzte es nicht im freien Belieben der Funktionäre und der Delegierten steht, verfassungsrechtlich höchst bedenkliche berufsrechtliche Vorschriften zu erlassen. Weder der „Geist“ des Hippokrates oder anderer namhafter Ärzte oder Philosophen und die damit verbundenen „Botschaften“ ersetzen Grundrechte! Die ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften sind keine „Glaubenseinrichtungen“ und von daher sind der Klerikalisierung auch eines Arztethos deutliche Grenzen zu ziehen. Es ist schon unerträglich, wenn eine eigene Berufsvertretung sich dazu aufschwingt, das individuelle Gewissen ihrer Kolleginnen und Kollegen für ein zweifelhaftes Arztethos instrumentalisieren zu wollen; um wie viel mehr muss es bedenklich stimmen, wenn eine (!) „ethische Werthaltung“ auch noch über das Berufsrecht abgesichert werden soll. Hier offenbaren sich Allmachtsphantasien gewählter Standesgenossen, die auf das Schärfste zu kritisieren sind. Wir benötigen auch hierzulande keine „ethischen Überzeugungstäter“ und insofern könnte ein Blick in die europäischen Nachbarländer mehr als nur „heilsam“ sein. Der letzte Deutsche Ärztetag hat ein Signal an die Gesellschaft ausgesendet, dass Anlass zu heftigen Reaktionen bieten muss: Neben der Tatsache, dass ohne erkennbare Not Grundrechte der Ärzteschaft versenkt wurden, hat der Ärztetag bei seinem Verbot der ärztlichen Suizidassistenz völlig übersehen, dass sein Beschluss zugleich auch einen Grundrechtsbezug beinhaltet, der sich zumindest mittelbar auf die Freiheiten der Patientenschaft auswirkt. Hier ist und bleibt der Gesetzgeber (!) aufgefordert, umgehend für Abhilfe Sorge zu tragen, so wie die politisch Verantwortlichen auch im Rahmen der Organspende-Problematik mittlerweile keine Zweifel mehr daran aufkommen lassen, dass es Sachbereiche gibt, die schlicht zu regeln den Ärztekammern nicht als eigene Aufgabe zukommen. Dies mag das Präsidium der BÄK als misslich resp. ungehörig und als nicht zielführend halten, ist aber doch letztlich aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Insofern kann der BÄK nur empfohlen werden, sich analog ihrer Entschließung zur „Organspende-Problematik“ auch von dem Verbot der ärztlichen Suizidassistenz zu verabschieden. Lutz Barth

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