Sie befinden sich aktuell in den Archiven des Blogs Ärztliche Assistenz beim Suizid für August, 2011.
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- 9.2.2012: Nicht nur „Ärzte für das Leben“ sind zur Toleranz aufgerufen! – Wider dem deutschen arztethischen Neopaternalismus!
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- 22.11.2011: Ärztliche Suizidbeihilfe: Wo ist es geblieben, das berühmte Drittel der bundesdeutschen Ärzteschaft?
- 22.11.2011: Verbot der ärztlichen Sterbebegleitung - Luther wäre wohl „not amused“
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Archive für August 2011
Lassen Sie in Teilen die Diskurstheorie „Wirklichkeit werden“!
31.8.2011 von Moderator.
Anlässlich einer angekündigten Podiumsdiskussion am 7. September 2011 der Brandenburgischen Landeszentrale für politischen Bildung unter dem Titel
In Würde sterben Umsetzung der „Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen“ in Brandenburg (vgl. dazu >>> http://www.politische-bildung-brandenburg.de/veranstaltungen/w%C3%BCrde-sterben#comment-430 <<<)
haben auch Sie die Möglichkeit, Ihre Gedanken zur Charta zu äußern.
Es gebührt der Brandenburgischen Landeszentrale für politische Bildung einerseits Dank, aber auch Respekt dafür, dass sie mit dieser Kommentarmöglichkeit ein stückweit dazu beiträgt, einen realen Diskurs gerade im Sinne von Habermas partielle Wirklichkeit werden zu lassen. Dies ist insofern wichtig, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass „ethische Normen“ in unserer Gesellschaft sich zu möglichen Rechtssätzen verdichten, die „nur“ von einer kleinen handverlesenen Expertengruppe proklamiert werden und die m.E. im Begriff ist, sich dem Dialog zu entziehen und den Zugang zu der offenen Diskursgemeinschaft zu versperren, auch wenn dies sicherlich nicht öffentlich von den Initiatoren eingestanden wird.
In diesem Sinne: Nehmen Sie die „Einladung“ auch zur Kommentierung an!
Ihr Lutz Barth
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Nachgehakt: „Das Ende der ärztlichen Kunst“ (?)“
18.8.2011 von Moderator.
Stefan Rehder, u.a. Journalist und Buchautor, sieht sich den sittlich und moralisch höherwertigen Idealen einer scheinbar unverzichtbaren neopaternalistischen Medizinethik in einer besonderen Weise verpflichtet.
Ob der Arzt als „Künstler“ betrachtet werden kann, wie Rehder jüngst in einem aktuellen Beitrag unter dem Titel „ Das Ende der Kunst“ (Quelle: Alfa, LebensForum Nr. 97/2011, S. 17 ff. >>> http://www.alfa-ev.de/fileadmin/user_upload/Lebensforum/2011/lf_0111-8-ende-der-aerztlichen-kunst.pdf <<< pdf.) mutmaßt, führt zu der pathetisch anmutenden Schlussfolgerung, dass das „Objekt der ärztlichen Kunst“ gleichsam eine Sonderstellung einnimmt: Der menschliche Organismus sei kein künstliches Ding, sondern ein „Naturding“ und von daher trage der menschliche Organismus seine Ziele bereits in sich.
Da dem so sei, ist der Arzt auch verpflichtet, diese Ziele zu respektieren – mehr noch: er macht sich diese Ziele zu eigen und legt sie seinem Handeln zugrunde und da scheint es denn auch unausweichlich, dass für Stefan Rehder die Debatte um die ärztliche Suizidbeihilfe befremdlich wirken muss.
„Dass manche Ärzte glauben, die Beihilfe zum Suizid eines Patienten unter Umständen mit ihrem Gewissen vereinbaren zu können, mag man noch verstehen. Schließlich werden ihre Gewissen in Studium und Praxis heute genauso verbildet, wie die Gewissen von Menschen, die sich anderen Professionen verschrieben haben. Verwundern muss dagegen, dass sich Ärzte bereitfinden, sich gegen die Medizin selbst zu wenden. Denn für den Arzt stellt sowohl die Tötung eines Menschen als auch die Beihilfe zum Suizid mehr als »nur« eine moralische Frage dar. Indem der Arzt einem Patienten dabei hilft, Hand an sich zu legen, tut er nicht nur etwas, wofür Menschen »keine Hände haben dürfen « (Robert Spaemann). Zum Versagen als Mensch und sittliches Subjekt kommt beim Arzt der Verrat an der Medizin als Kunst und an sich selbst als Kunstschaffender hinzu.“, so Stefan Rehder (aaO, S. 18).
Hierzu ist zweierlei anzumerken: Es beruhigt einstweilen, dass auch Stefan Rehder zunächst Verständnis dafür zeitigt, dass Ärzte glauben, die Beihilfe zum Suizid eines Patienten mit ihrem Gewissen vereinbaren zu können – zunächst aber eben nur deshalb, weil er glaubt, dass „ihre Gewissen“ in Studium und Praxis verbildet werden, so wie das wohl auch in anderen Professionen der Fall sein soll. Mit Verlaub, hier stünde dem Autor Rehder ein Lesestudium gut zu Gesichte, denn es kann kein Zweifel daran bestehen, dass Art. 4 GG ein überragendes Grundrecht ist! Es käme wohl auch keiner auf die Idee, Theologen gegenüber den Vorhalt machen zu wollen, „ihr Gewissen“ sei bereits im Studium verbildet, besser wohl instrumentalisiert worden.
Im Übrigen ist es keineswegs ausgemacht, ob nicht in Einzelfällen die ärztliche Assistenz beim Suizid ein ethisches Gebot ist, dass sich in besonderer Weise der Humanität verpflichtet weiß. Der Hinweis auf Spaemann verfängt nicht, unterliegt doch auch dieser mit Blick auf den freiverantwortlichen Suizid und der hierzu im Zweifel erforderlichen Assistenz einem bedeutsamen und folgenschweren Irrtum. Sowohl Spaemann als auch Rehder verkennen nicht nur das Selbstbestimmungsrecht der Patienten, sondern auch den Inhalt und die Tragweite eines Grundrechtes, dass unter keinem Gesetzesvorbehalt steht, namentlich dem Grundrecht der Gewissensfreiheit, dass allen Grundrechtsträgern – gleich welcher Profession – verfassungsrechtlich verbürgt ist. Punkt um!
Lutz Barth
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Kritisch nachgefragt – „Legitimationsdefizite“ bei der Unterzeichnung der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen durch „Institutionen“ und „Organisationen“?
12.8.2011 von Moderator.
Die Debatte um die „Sterbehilfe“ scheint sich insbesondere nach dem letzten Deutschen Ärztetag ein wenig beruhigt zu haben; die ärztliche Suizidassistenz ist (einstweilen!) mit einem berufsrechtlichen Verbot bedroht und die bereichspezifische Ethik der Palliativmedizin ist mit ihren Botschaften im Begriff, sich unaufhörlich in das Ohr so mancher Institutionen und Organisationen zu schleichen.
Die Initiatoren der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen werben um Anschlussfähigkeit ihrer ethischen und damit moralischen Werte und sie sind dabei, auf diesem Wege einen von der herrschenden Meinung akzeptierten Konsens herzustellen.
Institutionen und Organisationen sind aufgerufen, die Ziele und Inhalte der Charta mitzutragen und da gehört es angesichts der zunächst unverfänglichen „ethischen und moralischen Grundeinstellung“ der Initiatoren der Charta wie selbstverständlich zum guten Ton einer doch von der Fürsorge um den schwersterkrankten und sterbenden Patienten inspirierten Leitkultur einer (neo-)paternalistischen Ethik, dienstbeflissen mit ihrer (?) „Unterschrift“ sich zu den ehernen Zielen und Inhalten der Charta zu bekennen, will man /frau sich nicht doch dem Verdacht aussetzen, letztlich irgendwann einmal zu der Gruppe derjenigen zu zählen, die letztlich zu den „Bösen“ gerechnet werden könnten, nachdem es ja den „Guten“ gleichsam aus ethischer Perspektive anbefohlen ist, die Charta entsprechend mitzuzeichnen.
An dieser Stelle – ich gestehe es freimütig – würde es natürlich reizvoll erscheinen, nachzufragen, warum einige Institutionen resp. Organisationen und vor allem Einzelpersonen bisher noch nicht die Charta mit unterzeichnet haben, dürften doch die Ziele und Inhalte der Charta „unverfänglich“ (?) sein.
Nun – hierüber zu spekulieren, kann nicht meine Aufgabe sein, wenngleich doch ein subjektives Unbehagen sich in mir breit gemacht hat. Dieses Unbehagen betrifft weniger die Frage, warum einige besonders namhafte Apologeten der palliativmedizinischen Sonderethik sich nicht auf der Unterschriftenliste wieder finden, sondern vielmehr der Umstand, ob wohl die „Unterschrift“ und damit das Bekenntnis zu den Zielen und Inhalten der Charta durch die Institutionen jeweils hinreichend „legitimiert“ ist, will heißen: worauf gründet sich die Erklärung der Institutionen und Organisationen und ist diese vom Umfang der Vertretungsbefugnis eben dieser Institution und Organisation abgedeckt?
Diese „Nachfrage“ mag als spitzbübisch oder vielleicht gar „ungehörig“ angesehen und damit empfunden werden, aber im Kern dürfte diese insofern berechtigt sein, weil sich hinter den „Institutionen und Organisationen“ eine Vielzahl von Mitarbeitern oder körperschaftlich verfassten Mitgliedern steht, die vielleicht eine andere Position eingenommen haben und ein „Konsens“ innerbetrieblich resp. innerhalb der Organisation nicht hergestellt worden ist.
Beispielhaft seien hier die Universitätskrankenhäuser, Bundesverbände und nicht zuletzt auch so manche Landesärztekammer erwähnt, die mit ihrer „Unterschrift“ sich zu den Zielen und Inhalten der Charta bekennen. In der Öffentlichkeit kann (und wird wohl vor allem auch) der Eindruck entstehen, als sei die Charta im Kern ein guter und damit ethisch und sittlich annehmbarer „Konsens“, an dem zu zweifeln es sich nicht schickt, haben doch allen voran namhafte Experten und Institutionen von durchaus beachtlichem und hohen Rang die Charta mitgezeichnet.
Nachzufragen indes bleibt: Ist diese „Selbstverpflichtung“ auch tatsächlich innerbetrieblich resp. innerverbandstechnisch „abgesichert“?
Lutz Barth
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