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Archive für 15.7.2011
Ärztliche Hilfe zum Suizid - Verbieten erlaubt?
15.7.2011 von Moderator.
Nach Jahren endloser Grundsatzdebatten scheint nunmehr der Diskurs über die Frage, ob Ärztinnen und Ärzte ihren Patienten Hilfe zum Suizid leisten dürfen, entschieden zu sein. Auch der Mannheimer Medizinrechtlicher Prof. Dr. Jochen Taupitz, u.a. Mitglied im Deutschen Ethikrat und der bei der BÄK eingerichteten Ständigen Ethikkommission, hat sich positioniert: „Darf die Ärztekammer Medizinern verbieten, was ihnen das Gesetz erlaubt? Jochen Taupitz beantwortet die Frage mit einem klaren Ja. Der renommierte Mannheimer Medizinrechtler – seit zehn Jahren Mitglied im Deutschen Ethikrat – hält den Beschluss inhaltlich zwar für einen „großen Fehlgriff“. Formal aber gebe es nichts zu beanstanden. Die Kammer kann ihren Mitgliedern bestimmtes Verhalten untersagen. Allerdings darf sie niemanden zu ärztlichem Tun zwingen, das gegen dessen ethische Überzeugung verstößt. Zum Beispiel Abtreibungen vorzunehmen.“
(Quelle: R. Woratschka, Ärztliche Hilfe zum Suizid - Verbieten erlaubt, in Der Tagesspiegel v. 03.06.11, online unter >>> http://www.tagesspiegel.de/zeitung/verbieten-erlaubt/4251124.html <<< html). Auch wenn Taupitz die Kammerentscheidung für eine „Katastrophe“ hält, bleibt auch er aufgefordert, seine Feststellung mit entsprechenden Argumenten zu untermauern. Was heißt es, wenn der Jurist meint, es sei formal nichts zu beanstanden? Nimmt hier Taupitz inhaltlich Bezug auf das demokratische Abstimmungsverfahren auf dem 114. Deutschen Ärztetag? Oder bezieht sich der Hinweis auf die nicht beanstandungswürdige Normsetzungskompetenz der Landesärztekammern?
Ob das „Verbot erlaubt ist“, ist zuvörderst eine Frage, die nach materiellem Recht zu entscheiden ist und hierzu gehört ohne Frage eine verfassungsrechtliche Prüfung insbesondere der insoweit von dem Verbot betroffenen Grundrechte nicht nur der verfassten Ärzteschaft, sondern zugleich auch der mittelbar betroffenen Patientinnen und Patienten. Hieraus ergibt sich sodann die Notwendigkeit, auch mit Blick auf die Normsetzungskompetenz der Kammern jedenfalls die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass über die „formalen Voraussetzungen und damit prinzipielle Zulässigkeit“ einer Verbotsnorm durchaus unterschiedliche Auffassungen in der Literatur vertreten werden, über dies es sich gerade in Zeiten sog. bioethischer Hochdiskurse nachzudenken lohnt, insbesondere in Ansehnung an die Frage der „Ermächtigung“ und ihrer wohlverstandenen Grenzen. Pointiert könnte also auch die Frage aufgeworfen werden, ob eine „Standesethik“, die mit bedeutsamen Individualgrundrechten konfligiert, unversehens zu einer „substantiellen Verelendung des Rechts“ (vgl. hierzu den Hinweis von Taupitz auf Engisch, in Die Standesordnungen der freien Berufe - Geschichtliche Entwicklungen, Funktionen, Stellung im Rechtssystem, 1991, S. 185) führt, wenn und soweit eine Standesethik und somit das Arztethos in einer pluralen Welt der Werte zu einem „moralischen und ethischen Zwangsdiktat“ mutiert? – auch und gerade in Erinnerung an den ohne Frage beeindruckenden Satz von Eberhard Schmidt, wonach „das Verhältnis zwischen Arzt und Patient weit mehr als eine juristische Vertragsbeziehung ist“ (Eberhard Schmidt, Der Arzt im Strafrecht, in: Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl., 1957, S 2), und immerhin sich das BVerfG veranlasst sah, folgenden bedeutungsschwangeren und durchaus pathetisch anmutenden Schluss zu ziehen:
“Die Standesethik steht nicht isoliert neben dem Recht. Sie wirkt allenthalben und ständig in die rechtlichen Beziehungen des Arztes zum Patienten hinein. Was die Standesethik vom Arzte fordert, übernimmt das Recht weithin zugleich als rechtliche Pflicht. Weit mehr als sonst in den sozialen Beziehungen des Menschen fließt im ärztlichen Berufsbereich das Ethische mit dem Rechtlichen zusammen”. Dies gilt heute ebenso wie ehedem.“ (BVerfGE 52, 131 – Arzthaftung (Rdnr. 108), zit. nach DFR – Das Fallrecht, online unter >>> http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv052131.html <<<). Liegt es außerhalb jeglicher Betrachtungsweise, dass der Gedanke von Engisch mit Blick auf die aktuellen bioethischen Hochdiskurse im Zweifel auch in dem Sinne umgedeutet werden muss, dass jedenfalls die Ethik – und hier insbesondere die Arztethik – keinesfalls dazu führen darf, dass der „ethische Grundstandard des Grundgesetzes“ im Allgemeinen und die „Gewissensfreiheit“ im Besonderen unterlaufen oder gar ausgehöhlt wird, so dass von den fundamentalen Grundrechten kaum noch Substanz verbleibt?
Mit anderen Worten gefragt: Gilt ganz aktuell immer noch die seinerzeitige Erkenntnis des BVerfG, dass das Ethische mit dem Rechtlichen zusammenfließt und zwar mit der sich daraus ergebenden Folge, dass die „standesethische resp. –(berufs-)rechtliche Regel“ eines Verbots der ärztlichen Suizidassistenz als verbindliche Regel (Norm!) Geltung beansprucht? Diese Fragen reichen weit über „Formalien“ hinaus (auch wenn diese nicht minder interessant sind, zu prüfen) und markieren letztlich die Schnittstelle zum materiellen Recht, dass hier primär betroffen ist, es sei denn, wir möchten uns der u.a. von O. Tolmein (Wann ist ein Arzt ein Arzt? Ärztetag und Ethik, in F.A.Z.net v. 02.06.11 >>> http://faz-community.faz.net/blogs/biopolitik/archive/2011/06/02/wann-ist-ein-arzt-ein-arzt-aerztetag-und-ethik.aspx <<<) geäußerte These anschließen, dass insbesondere u.a. das Grundrecht der Gewissensfreiheit der Ärztinnen und Ärzte nicht „betroffen sei“; nach ihm sei allein die Behauptung, dass Grundrecht der Gewissensfreiheit sei tangiert, „Unsinn“ und mit Verlaub, allein diese Feststellung muss in einem Diskurs „Betroffenheit“ (!) auslösen, werden doch nach diesseitiger Erkenntnis Thesen „ins Blaue hinein“ verkündet, die einer Überprüfung wohl nicht standhalten werden und zwar ungeachtet des Ergebnisses einer verfassungsrechtlichen Prüfung!
Nun – die nähere Zeit wird zeigen müssen, ob der ethische Diskurs über das selbstbestimmte Sterben und einer möglichen Suizidassistenz durch die Ärzteschaft zur „Entscheidungsreife“ gelangt. Begrüßenswert erscheint indes allemal, dass nun neben der „Ethik“ das „Recht“ zu befragen ist, ob die standesethische Grundsatzentscheidung mit einer entsprechenden Pflichtenbindung auf Seiten der verfassten Ärzteschaft auf Dauer Bestand haben wird, auch wenn m.E. es auch künftig unter arztethischen Aspekten betrachtet es durchaus diskussionswürdig erscheint, ob die ärztliche Suizidbeihilfe nicht in besonderer Weise als „arztethisch“ zu gelten hat. Hier mögen sich die Medizinethiker einem weiteren Diskurs nicht verschließen, während demgegenüber es nunmehr den – lax ausgedrückt – Rechtskundigen überantwortet ist, bedeutsame Rechtsfragen jenseits einer arztethischen Grundsatzdebatte zu klären.
Die Frage, ob das „Verbieten erlaubt sei“, ist indes nicht abschließend geklärt und harrt noch einer hoffentlich lebendigen Diskussion im intraprofessionellen Raum engagierter Juristen, die sich unserer freiheitlichen Verfassungsordnung verpflichtet wissen und weniger dabei „fühlen“! Anderenorts habe ich im Rahmen einer Buchrezension (vgl. dazu Barth, in PMR unter >>> http://www.pflegerecht-zeitschrift.de/Sozialvertraegliches%20Sterben.pdf <<<) darauf verwiesen, dass es erfreulich ist, dass sich die Autorin Susanne Niemz (Sozialverträgliches Sterben - Die Debatte um assistierten Suizid und Sterbehilfe, 2010) erkennbar dahingehend selbst diszipliniert hat, im Rahmen ihrer Arbeit nicht unbedingt jeden Teildiskurs aufarbeiten zu wollen: „Theologische Argumente wie der Glaube und die Heiligkeit (menschlichen) Lebens oder an den Sinn des Leidens werden im Rahmen dieser Arbeit, die von einer grundsätzlichen Trennung von Staat und Kirche ausgeht, insofern einem säkularen Rechtsverständnis verpflichtet ist, nicht explizit behandelt“, so der Hinweis der Autorin in Fußnote 172 auf Seite 122.
Gegenwärtig ist es aber hohe Zeit, diesen Teildiskurs intensiv zu führen, da neben den theologischen Argumenten zugleich das „Arztethos“ die Qualität eines Dogmas anzunehmen droht, dass es gilt, vor dem Hintergrund speziell des Verfassungsrechts zu entmythologisieren, mal ganz davon abgesehen, dass nicht alles „Ethik“ ist, was unter diesem Etikett (nicht selten versehen mit dem Prädikat „besonders wertvoll“ und damit moralisch und sittlich annehmbar) an Argumenten vorgetragen wird! Lutz Barth
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