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Archive für 12.7.2011
Dignitas signalisiert „Klagebereitschaft“ gegen ärztliches Berufsrecht!
12.7.2011 von Moderator.
Die Befürworter der Liberalisierung der Sterbebegleitung sehen sich zunehmend in der Rolle der berufenen Anwälte für die verfasste Ärzteschaft, die – so darf zunächst provokant formuliert werden – nach einem Beschluss auf dem 114. Deutschen Ärztetag einem „moralisch-ethischen Zwangsdiktat“ unterworfen sind. Hiergegen scheint „Klage“ geboten und ganz aktuell können wir vernehmen, dass aus Gründen des Rechtsschutzinteresses eine solche Klage der Urologe Dr. Uwe- Christian Arnold führen soll (vgl. dazu Dignitas will gegen Ärztekammern klagen, in Ärzte Zeitung v. 11.07.11; online unter >>> http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/sterbehilfe_begleitung/article/662460/dignitas-will-aerztekammern-klagen.html?sh=1&h=967869265 <<<)
Der Gang vor die Gerichte – notfalls auch bis zum Bundesverwaltungsgericht – wird angekündet und es fragt sich, ob im Vorfeld auch ein Dialog stattfinden wird, der allemal wünschenswert ist. Dass die „Verbotsnorm“ in der MBO-Ä mehr als unglücklich ist, liegt auf der Hand und zwar jenseits einer strafrechtlichen Beurteilung der ärztlichen Suizidbeihilfe, die so kompliziert nun nicht ist. Entscheidend dürften vielmehr die verfassungsrechtlichen Aspekte sein, die mit dem novellierten § 16 MBO-Ä aufgeworfen sind und spätestens dann aktuell werden, wenn und soweit die Landesärztekammern beabsichtigen, die MBO-Ä in entsprechendes Landesrecht umzusetzen.
Die Ankündigung, ggf. eine Klage erheben zu wollen, ist für sich betrachtet kaum zielführend, geht es doch zunächst darum, in eine verfassungsrechtliche Bewertung eines möglichen Verbots der ärztlichen Suizidbeihilfe einzutreten und hieran anschließend eine Fachdiskussion zu führen, in der die entsprechenden Argumente bewertet und gewichtet werden können.
Derzeit sollte auf einen – wenn auch kritischen – Dialog zwischen den Beteiligten gesetzt werden und sowohl die Gegner als auch die Befürworter einer Liberalisierung der ärztlichen Suizidbegleitung sind aufgerufen, ihre Argumente vorzutragen, zumal das Ergebnis einer verfassungsrechtlichen Prüfung so eindeutig nicht sein dürfte.
Die im Ansatz erkennbare Argumentation, wonach die Beihilfe zum Suizid hierzulande nicht strafbar sei und demzufolge man/frau Ärztinnen und Ärzten nicht das verbieten könne, was jedermann erlaubt sei und zwar auch nicht dadurch, in dem ein Verbot in der Berufsordnung festgeschrieben werde, ist einstweilen noch „zu platt“, um überzeugen zu können, mal ganz davon abgesehen, dass im Kern angesichts der prinzipiellen Normsetzungsbefugnis der Kammern diese berechtigt sind, Rechte und Pflichten für die Berufsangehörigen zu regeln. Allerdings steht zu vermuten an, dass mit dem Hinweis auf das höherrangige „Bundesgesetz“ wohl nicht nur das „Strafgesetzbuch“ gemeint sein dürfte, sondern im Zweifel auch das Grundgesetz oder – was freilich von besonderer Bedeutung ist – auch das jeweilige landesspezifische Verfassungsrecht.
Nach diesseitiger Auffassung würde es sich allerdings lohnen, bereits im Vorfeld der Übernahme des Verbots der ärztlichen Suizidbegleitung durch die Kammern die Chance zu einem interprofessionellen Diskurs zu nutzen, um ggf. die Kammern für die bedeutsamen verfassungsrechtlichen Aspekte, die zu beachten wären, zu sensibilisieren. Ein „Konfrontationskurs“ ist da wenig förderlich und zwar vornehmlich mit Blick auf die wohlverstandenen Interessen einer freien Ärzteschaft als auch diejenigen der Patientinnen und Patienten, die da meinen, ggf. eigenverantwortlich aus dem Leben scheiden zu müssen.
In diesem Sinne plädiere ich für eine Debatte, die sich ganz auf die „entscheidungserheblichen“ Fragen konzentriert und somit einen Beitrag dazu leisten kann, dass sich sowohl die Kammern als auch die Befürworter und Gegner einer Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe angesichts der Bedeutung ganz zentraler Grundrechte ein stückweit in Zurückhaltung üben und ihr Augenmerk auf das verfassungsrechtlich Gebotene lenken.
„Markige Sprüche“ – egal von welcher „Partei“ – helfen nun wahrlich nach einer manchmal unsäglichen Ethikdebatte nicht weiter und ich persönlich denke, dass es hohe Zeit ist, die Wissenschaft nach „Lösungen“ zu befragen, bevor ggf. berufsrechtliche Normen auf den Weg gebracht werden, die anschließend einer Korrektur bedürfen.
Lutz Barth
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