Sie befinden sich aktuell in den Archiven des Blogs Ärztliche Assistenz beim Suizid für Juli, 2011.
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- 22.11.2011: Verbot der ärztlichen Sterbebegleitung - Luther wäre wohl „not amused“
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Archive für Juli 2011
Engagement der DGHS verdient volle Unterstützung!
17.7.2011 von Moderator.
Aus voller Überzeugung unterstütze ich persönlich mit der soeben vorgenommenen Online-Zeichnung die >>> Aktion der DGHS <<<, die in einer Wertedebatte zuvörderst Selbstverständlichkeiten einfordert.:
„Auf dem Deutschen Ärztetag wurde am 1. Juni 2011 die Berufsordnung neu und rigoroser als bisher formuliert: „Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“
Was darf der Arzt denn tun, wenn er den Willen des Patienten beachten soll? Welche Handlungsmöglichkeiten bleiben dem Arzt in Deutschland jetzt noch in Bezug auf Freitod- und Sterbehilfe? Wann stößt er an Grenzen? Welche Risiken geht er ein, wenn er sie überschreitet? Noch haben die meisten Landesärztekammern nicht entschieden, ob und wie weit sie diese neu formulierte Berufsordnung in ihr Landes-Berufsrecht übernehmen wollen.
Die Delegierten der BÄK mögen ihre Gründe gehabt haben, so rigorose Beschlüsse zu fassen. Uns bleiben sie verschlossen. Wir nehmen sie wahr als Zeugnis einer unerträglichen Arroganz und Weltfremdheit von Funktionären, denen das Leiden eines Sterbenden, seine Schmerzen und seine deprimierende Hilflosigkeit angesichts des fortschreitenden Verlustes seiner Lebensqualität und seiner Menschenwürde offenbar fremd, vielleicht sogar gleichgültig ist.
Die DGHS ruft die Landesregierungen, die Landespolitiker, die vernünftigen und am Patientenwohl orientierten Kräfte in diesem Land auf, die in seriösen Umfragen immer wiederkehrenden Wünsche des Volkes ernst zu nehmen und solche diskriminierenden Praktiken nicht zuzulassen.
Fordern auch Sie mit Ihrer Unterschrift Gewissensfreiheit für Ärzte!“
Die BÄK muss sich im Kern die Frage gefallen lassen, wie es ihr in der Folge gelingt, die verfasste Ärzteschaft von ihrem „ethischen Grundkurs“ überzeugen zu wollen, wenn doch bisher immer davon ausgegangen werden konnte, dass die Ärztin und der Arzt ihren Beruf nach ihrem (!) Gewissen ausüben.
Der BÄK mag es einstweilen unbenommen sein, nach „moralischer Autorität“ zu streben, wenngleich ethische Zwangsdiktate auf ein mangelndes Toleranz- und Grundrechtsverständnis schließen lassen, das aufs Schärfste zu kritisieren ist.
Es wird hier der Hoffnung Ausdruck verliehen, dass der Aktion der DGHS ein voller Erfolg beschieden wird. In einer offenen und pluralen Wertegemeinschaft, zu denen freilich auch die Ärztinnen und Ärzte zählen, ist es mehr als nur bedenklich, wenn Standesfunktionäre und ihnen folgend die Delegierten eine Berufsethik verabschieden, aus der es kein Entrinnen mehr für die verfasste Ärzteschaft gibt, weil diese Gesinnungsethik in einer berufsrechtlichen Norm mündet.
Insbesondere die Ärzteschaft ist aufgerufen, über dass Ansinnen der BÄK, eine verbindliche Ethik vorschreiben zu wollen, intensiv nachzudenken und hiergegen ihre Bedenken vorzutragen.
Es kann und darf nicht sein, dass im aufgeklärten 21. Jahrhundert das Gewissen der Ärzteschaft durch berufsrechtliche Normen gebeugt wird!
Lutz Barth
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Ärztliche Hilfe zum Suizid - Verbieten erlaubt?
15.7.2011 von Moderator.
Nach Jahren endloser Grundsatzdebatten scheint nunmehr der Diskurs über die Frage, ob Ärztinnen und Ärzte ihren Patienten Hilfe zum Suizid leisten dürfen, entschieden zu sein. Auch der Mannheimer Medizinrechtlicher Prof. Dr. Jochen Taupitz, u.a. Mitglied im Deutschen Ethikrat und der bei der BÄK eingerichteten Ständigen Ethikkommission, hat sich positioniert: „Darf die Ärztekammer Medizinern verbieten, was ihnen das Gesetz erlaubt? Jochen Taupitz beantwortet die Frage mit einem klaren Ja. Der renommierte Mannheimer Medizinrechtler – seit zehn Jahren Mitglied im Deutschen Ethikrat – hält den Beschluss inhaltlich zwar für einen „großen Fehlgriff“. Formal aber gebe es nichts zu beanstanden. Die Kammer kann ihren Mitgliedern bestimmtes Verhalten untersagen. Allerdings darf sie niemanden zu ärztlichem Tun zwingen, das gegen dessen ethische Überzeugung verstößt. Zum Beispiel Abtreibungen vorzunehmen.“
(Quelle: R. Woratschka, Ärztliche Hilfe zum Suizid - Verbieten erlaubt, in Der Tagesspiegel v. 03.06.11, online unter >>> http://www.tagesspiegel.de/zeitung/verbieten-erlaubt/4251124.html <<< html). Auch wenn Taupitz die Kammerentscheidung für eine „Katastrophe“ hält, bleibt auch er aufgefordert, seine Feststellung mit entsprechenden Argumenten zu untermauern. Was heißt es, wenn der Jurist meint, es sei formal nichts zu beanstanden? Nimmt hier Taupitz inhaltlich Bezug auf das demokratische Abstimmungsverfahren auf dem 114. Deutschen Ärztetag? Oder bezieht sich der Hinweis auf die nicht beanstandungswürdige Normsetzungskompetenz der Landesärztekammern?
Ob das „Verbot erlaubt ist“, ist zuvörderst eine Frage, die nach materiellem Recht zu entscheiden ist und hierzu gehört ohne Frage eine verfassungsrechtliche Prüfung insbesondere der insoweit von dem Verbot betroffenen Grundrechte nicht nur der verfassten Ärzteschaft, sondern zugleich auch der mittelbar betroffenen Patientinnen und Patienten. Hieraus ergibt sich sodann die Notwendigkeit, auch mit Blick auf die Normsetzungskompetenz der Kammern jedenfalls die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass über die „formalen Voraussetzungen und damit prinzipielle Zulässigkeit“ einer Verbotsnorm durchaus unterschiedliche Auffassungen in der Literatur vertreten werden, über dies es sich gerade in Zeiten sog. bioethischer Hochdiskurse nachzudenken lohnt, insbesondere in Ansehnung an die Frage der „Ermächtigung“ und ihrer wohlverstandenen Grenzen. Pointiert könnte also auch die Frage aufgeworfen werden, ob eine „Standesethik“, die mit bedeutsamen Individualgrundrechten konfligiert, unversehens zu einer „substantiellen Verelendung des Rechts“ (vgl. hierzu den Hinweis von Taupitz auf Engisch, in Die Standesordnungen der freien Berufe - Geschichtliche Entwicklungen, Funktionen, Stellung im Rechtssystem, 1991, S. 185) führt, wenn und soweit eine Standesethik und somit das Arztethos in einer pluralen Welt der Werte zu einem „moralischen und ethischen Zwangsdiktat“ mutiert? – auch und gerade in Erinnerung an den ohne Frage beeindruckenden Satz von Eberhard Schmidt, wonach „das Verhältnis zwischen Arzt und Patient weit mehr als eine juristische Vertragsbeziehung ist“ (Eberhard Schmidt, Der Arzt im Strafrecht, in: Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl., 1957, S 2), und immerhin sich das BVerfG veranlasst sah, folgenden bedeutungsschwangeren und durchaus pathetisch anmutenden Schluss zu ziehen:
“Die Standesethik steht nicht isoliert neben dem Recht. Sie wirkt allenthalben und ständig in die rechtlichen Beziehungen des Arztes zum Patienten hinein. Was die Standesethik vom Arzte fordert, übernimmt das Recht weithin zugleich als rechtliche Pflicht. Weit mehr als sonst in den sozialen Beziehungen des Menschen fließt im ärztlichen Berufsbereich das Ethische mit dem Rechtlichen zusammen”. Dies gilt heute ebenso wie ehedem.“ (BVerfGE 52, 131 – Arzthaftung (Rdnr. 108), zit. nach DFR – Das Fallrecht, online unter >>> http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv052131.html <<<). Liegt es außerhalb jeglicher Betrachtungsweise, dass der Gedanke von Engisch mit Blick auf die aktuellen bioethischen Hochdiskurse im Zweifel auch in dem Sinne umgedeutet werden muss, dass jedenfalls die Ethik – und hier insbesondere die Arztethik – keinesfalls dazu führen darf, dass der „ethische Grundstandard des Grundgesetzes“ im Allgemeinen und die „Gewissensfreiheit“ im Besonderen unterlaufen oder gar ausgehöhlt wird, so dass von den fundamentalen Grundrechten kaum noch Substanz verbleibt?
Mit anderen Worten gefragt: Gilt ganz aktuell immer noch die seinerzeitige Erkenntnis des BVerfG, dass das Ethische mit dem Rechtlichen zusammenfließt und zwar mit der sich daraus ergebenden Folge, dass die „standesethische resp. –(berufs-)rechtliche Regel“ eines Verbots der ärztlichen Suizidassistenz als verbindliche Regel (Norm!) Geltung beansprucht? Diese Fragen reichen weit über „Formalien“ hinaus (auch wenn diese nicht minder interessant sind, zu prüfen) und markieren letztlich die Schnittstelle zum materiellen Recht, dass hier primär betroffen ist, es sei denn, wir möchten uns der u.a. von O. Tolmein (Wann ist ein Arzt ein Arzt? Ärztetag und Ethik, in F.A.Z.net v. 02.06.11 >>> http://faz-community.faz.net/blogs/biopolitik/archive/2011/06/02/wann-ist-ein-arzt-ein-arzt-aerztetag-und-ethik.aspx <<<) geäußerte These anschließen, dass insbesondere u.a. das Grundrecht der Gewissensfreiheit der Ärztinnen und Ärzte nicht „betroffen sei“; nach ihm sei allein die Behauptung, dass Grundrecht der Gewissensfreiheit sei tangiert, „Unsinn“ und mit Verlaub, allein diese Feststellung muss in einem Diskurs „Betroffenheit“ (!) auslösen, werden doch nach diesseitiger Erkenntnis Thesen „ins Blaue hinein“ verkündet, die einer Überprüfung wohl nicht standhalten werden und zwar ungeachtet des Ergebnisses einer verfassungsrechtlichen Prüfung!
Nun – die nähere Zeit wird zeigen müssen, ob der ethische Diskurs über das selbstbestimmte Sterben und einer möglichen Suizidassistenz durch die Ärzteschaft zur „Entscheidungsreife“ gelangt. Begrüßenswert erscheint indes allemal, dass nun neben der „Ethik“ das „Recht“ zu befragen ist, ob die standesethische Grundsatzentscheidung mit einer entsprechenden Pflichtenbindung auf Seiten der verfassten Ärzteschaft auf Dauer Bestand haben wird, auch wenn m.E. es auch künftig unter arztethischen Aspekten betrachtet es durchaus diskussionswürdig erscheint, ob die ärztliche Suizidbeihilfe nicht in besonderer Weise als „arztethisch“ zu gelten hat. Hier mögen sich die Medizinethiker einem weiteren Diskurs nicht verschließen, während demgegenüber es nunmehr den – lax ausgedrückt – Rechtskundigen überantwortet ist, bedeutsame Rechtsfragen jenseits einer arztethischen Grundsatzdebatte zu klären.
Die Frage, ob das „Verbieten erlaubt sei“, ist indes nicht abschließend geklärt und harrt noch einer hoffentlich lebendigen Diskussion im intraprofessionellen Raum engagierter Juristen, die sich unserer freiheitlichen Verfassungsordnung verpflichtet wissen und weniger dabei „fühlen“! Anderenorts habe ich im Rahmen einer Buchrezension (vgl. dazu Barth, in PMR unter >>> http://www.pflegerecht-zeitschrift.de/Sozialvertraegliches%20Sterben.pdf <<<) darauf verwiesen, dass es erfreulich ist, dass sich die Autorin Susanne Niemz (Sozialverträgliches Sterben - Die Debatte um assistierten Suizid und Sterbehilfe, 2010) erkennbar dahingehend selbst diszipliniert hat, im Rahmen ihrer Arbeit nicht unbedingt jeden Teildiskurs aufarbeiten zu wollen: „Theologische Argumente wie der Glaube und die Heiligkeit (menschlichen) Lebens oder an den Sinn des Leidens werden im Rahmen dieser Arbeit, die von einer grundsätzlichen Trennung von Staat und Kirche ausgeht, insofern einem säkularen Rechtsverständnis verpflichtet ist, nicht explizit behandelt“, so der Hinweis der Autorin in Fußnote 172 auf Seite 122.
Gegenwärtig ist es aber hohe Zeit, diesen Teildiskurs intensiv zu führen, da neben den theologischen Argumenten zugleich das „Arztethos“ die Qualität eines Dogmas anzunehmen droht, dass es gilt, vor dem Hintergrund speziell des Verfassungsrechts zu entmythologisieren, mal ganz davon abgesehen, dass nicht alles „Ethik“ ist, was unter diesem Etikett (nicht selten versehen mit dem Prädikat „besonders wertvoll“ und damit moralisch und sittlich annehmbar) an Argumenten vorgetragen wird! Lutz Barth
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Dignitas signalisiert „Klagebereitschaft“ gegen ärztliches Berufsrecht!
12.7.2011 von Moderator.
Die Befürworter der Liberalisierung der Sterbebegleitung sehen sich zunehmend in der Rolle der berufenen Anwälte für die verfasste Ärzteschaft, die – so darf zunächst provokant formuliert werden – nach einem Beschluss auf dem 114. Deutschen Ärztetag einem „moralisch-ethischen Zwangsdiktat“ unterworfen sind. Hiergegen scheint „Klage“ geboten und ganz aktuell können wir vernehmen, dass aus Gründen des Rechtsschutzinteresses eine solche Klage der Urologe Dr. Uwe- Christian Arnold führen soll (vgl. dazu Dignitas will gegen Ärztekammern klagen, in Ärzte Zeitung v. 11.07.11; online unter >>> http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/sterbehilfe_begleitung/article/662460/dignitas-will-aerztekammern-klagen.html?sh=1&h=967869265 <<<)
Der Gang vor die Gerichte – notfalls auch bis zum Bundesverwaltungsgericht – wird angekündet und es fragt sich, ob im Vorfeld auch ein Dialog stattfinden wird, der allemal wünschenswert ist. Dass die „Verbotsnorm“ in der MBO-Ä mehr als unglücklich ist, liegt auf der Hand und zwar jenseits einer strafrechtlichen Beurteilung der ärztlichen Suizidbeihilfe, die so kompliziert nun nicht ist. Entscheidend dürften vielmehr die verfassungsrechtlichen Aspekte sein, die mit dem novellierten § 16 MBO-Ä aufgeworfen sind und spätestens dann aktuell werden, wenn und soweit die Landesärztekammern beabsichtigen, die MBO-Ä in entsprechendes Landesrecht umzusetzen.
Die Ankündigung, ggf. eine Klage erheben zu wollen, ist für sich betrachtet kaum zielführend, geht es doch zunächst darum, in eine verfassungsrechtliche Bewertung eines möglichen Verbots der ärztlichen Suizidbeihilfe einzutreten und hieran anschließend eine Fachdiskussion zu führen, in der die entsprechenden Argumente bewertet und gewichtet werden können.
Derzeit sollte auf einen – wenn auch kritischen – Dialog zwischen den Beteiligten gesetzt werden und sowohl die Gegner als auch die Befürworter einer Liberalisierung der ärztlichen Suizidbegleitung sind aufgerufen, ihre Argumente vorzutragen, zumal das Ergebnis einer verfassungsrechtlichen Prüfung so eindeutig nicht sein dürfte.
Die im Ansatz erkennbare Argumentation, wonach die Beihilfe zum Suizid hierzulande nicht strafbar sei und demzufolge man/frau Ärztinnen und Ärzten nicht das verbieten könne, was jedermann erlaubt sei und zwar auch nicht dadurch, in dem ein Verbot in der Berufsordnung festgeschrieben werde, ist einstweilen noch „zu platt“, um überzeugen zu können, mal ganz davon abgesehen, dass im Kern angesichts der prinzipiellen Normsetzungsbefugnis der Kammern diese berechtigt sind, Rechte und Pflichten für die Berufsangehörigen zu regeln. Allerdings steht zu vermuten an, dass mit dem Hinweis auf das höherrangige „Bundesgesetz“ wohl nicht nur das „Strafgesetzbuch“ gemeint sein dürfte, sondern im Zweifel auch das Grundgesetz oder – was freilich von besonderer Bedeutung ist – auch das jeweilige landesspezifische Verfassungsrecht.
Nach diesseitiger Auffassung würde es sich allerdings lohnen, bereits im Vorfeld der Übernahme des Verbots der ärztlichen Suizidbegleitung durch die Kammern die Chance zu einem interprofessionellen Diskurs zu nutzen, um ggf. die Kammern für die bedeutsamen verfassungsrechtlichen Aspekte, die zu beachten wären, zu sensibilisieren. Ein „Konfrontationskurs“ ist da wenig förderlich und zwar vornehmlich mit Blick auf die wohlverstandenen Interessen einer freien Ärzteschaft als auch diejenigen der Patientinnen und Patienten, die da meinen, ggf. eigenverantwortlich aus dem Leben scheiden zu müssen.
In diesem Sinne plädiere ich für eine Debatte, die sich ganz auf die „entscheidungserheblichen“ Fragen konzentriert und somit einen Beitrag dazu leisten kann, dass sich sowohl die Kammern als auch die Befürworter und Gegner einer Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe angesichts der Bedeutung ganz zentraler Grundrechte ein stückweit in Zurückhaltung üben und ihr Augenmerk auf das verfassungsrechtlich Gebotene lenken.
„Markige Sprüche“ – egal von welcher „Partei“ – helfen nun wahrlich nach einer manchmal unsäglichen Ethikdebatte nicht weiter und ich persönlich denke, dass es hohe Zeit ist, die Wissenschaft nach „Lösungen“ zu befragen, bevor ggf. berufsrechtliche Normen auf den Weg gebracht werden, die anschließend einer Korrektur bedürfen.
Lutz Barth
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