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Archive für 6.6.2011

„Christliches Schwarzbrot“ – eine geeignete Schonkost?

Der Fernsehmoderator Peter Hahne hat in Anbetracht seiner neuerlichen „Heilsbotschaften“  

(Quelle: factum v. 06.06.11, Die Gebote Gottes sind “dramatisch aktuell” >>> http://www.factum-magazin.ch/wFactum_de/aktuell/2011_06_06_Demokratie-Hahne.php <<<) 

offensichtlich zu viel „christliches Schwarzbrot“ gegessen. 

„Wer die Lösung in Abtreibung und Sterbehilfe sieht, verabschiedet sich von den Grundgesetzidealen derer, die im Abfall von Gott die Ursache der Nazi-Barbarei sahen“, so Hahne. Er warnte davor, die Weisungen Gottes zu missachten: „Wer Gottes Gebote in den Wind schlägt, erntet Sturm“, so Hahne beim Jahresfest des CVJM Langenaubach an Christi Himmelfahrt. 

Nun – in der Tat wird Herr Hahne jedenfalls von hier aus einen „Sturm der Entrüstung“ ernten, denn seine Äußerungen lassen darauf schließen, dass es allein mit einer Schonkost im Wertediskurs nicht getan ist und er künftig gut beraten ist, sich den Mühen eines intensiven Lese- und damit Literaturstudiums zu unterziehen. 

Als ein Vertreter der Liberalisierung der Sterbehilfe (einschließlich einer partiell zulässigen aktiven Sterbehilfe) verwahre ich mich gegen derart unqualifizierte Angriffe, die die Befürworter einer humanitären Sterbehilfe auf höchst moralisch verwerfliche Weise diskreditieren und offensichtlich er die Notwendigkeit sieht, auf despektierliche Art und Weise an die deutsche Vergangenheit erinnern zu müssen. 

Dem Fernsehmoderator sollte bekannt sein, dass unsere Verfassung gegenüber einem „sozialverträglichen Frühableben“ durchaus verfassungsfest ist, vgl. dazu hier im BLOG L. Barth, „Dammbruch-Argument und Sterbehilfe – Was will uns das BVerfG sagen. 

Mit solchen markigen Sprüchen aus der „transzendenten Glaskugel“ hat Peter Hahne sich selbst keinen Gefallen getan und in der Tat: „Du sollst kein falsch Zeugnis reden“ und er sollte sich zumindest der Mühe unterziehen, halbwegs nachvollziehbar zu argumentieren statt zu diskreditieren! 

Es zeigt sich einmal mehr, dass sich der vorgeblich „bioethische Hochdiskurs“ eher durch seine Trivialität denn durch eine nüchterne Analyse auszeichnet und da darf denn einstweilen nachgefragt werden, ob wir die Debatte nicht kurzerhand einfach beenden sollten und uns alle in die „Hände derjenigen“ begeben sollten, die da „wissen“, was für uns alle „gut“ ist. 

Nur in Parenthese sei angemerkt, dass neben dem Schwarzbrot auch Hülsenfrüchte und andere Nahrungsmittel wie Kohl, Zwiebeln, Schwarzwurzeln durchaus gesund sind, letztlich aber aber blähend wirken (vgl. dazu statt vieler: IKK gesund plus, Hilfe bei Aufstoßen und Blähungen >>> http://www.ikk-gesundplus.de/gesund-leben/ernaehrungstipps/aufstossen-und-blaehungen/ <<<). 

Nun – ich werde überlegen müssen, ob ich künftig noch „Schwarzbrot“ esse, besteht der ungehemmte Genuss u.a. in der möglichen Konsequenz, den Blick für das in einem Diskurs Gebotene zu verlieren, zumindest aber zu befürchten ansteht, dass sich eine Art “geistiger Meteorismus” manifestiert, der einer geeigneten Therapie bedarf.  

Angesichts derartiger Botschaften darf man/frau denn auch mal „gereizt“ sein, geht es doch um fundamentale Grundrechte, der Sinn und Zweck nicht auf Anhieb von Jedem erkannt, geschweige denn sachgerecht interpretiert werden. 

Es mag sein, dass „Christen (…) „keine religiösen Leckerbissen, sondern biblisches Schwarzbrot – auch kein Wohlfühlchristentum“ (brauchen)“, so Hahne – dies zu glauben, ist auch dem Fernsehmoderator aufgrund des Art. 4 GG ausdrücklich gestattet, während demgegenüber der säkulare Verfassungsstaat darüber zu wachen hat, dass ansonsten Grundrechte nicht über Gebühr „versenkt“ werden und uns allen „nur“ als „Schonkost“ zugeteilt werden. 

Lutz Barth

Aufruf an alle Landesärztekammern! „Wehret weiteren Schaden ab!“

Der Deutsche Ärztetag in Kiel hat in der vergangenen Woche ein „ethisches Zeichen“ gesetzt, dass verheerender nicht sein kann: Es wurde ein moralisches Zwangsdiktat verabschiedet, dass einem hoch stehenden Berufsstand unwürdig ist und überdies in empfindlicher Weise Grundrechte der Ärztinnen und Ärzte und aufgrund der Drittbezogenheit des Verbots der ärztlichen Suizidassistenz auch diejenigen der Patienten berührt. 

Das Ansehen der deutschen Ärzteschaft hat durch die Verbotsnorm erheblichen Schaden genommen und die Kammern sind daher aufgefordert, dergestalt den eingetretenen Schaden zu minimieren, in dem diese das Verbot in ihren Landesgesetzen nicht (!) übernehmen! 

Die Folgen wären geradezu katastrophal und bei all dem muss sich in der Öffentlichkeit der Eindruck einstellen, als bestehe seitens der BÄK kein Vertrauen in die moralische und ethisch-sittliche Integrität der einzelnen Ärztinnen und Ärzte. Die Landesärztekammern sind daher gut beraten, diesem moralischen Autoritätsanspruch der BÄK als eine „private Arbeitsgemeinschaft“ eine unmissverständliche Absage zu erteilen.  

Ihre Kammer ist als eine öffentlich-rechtliche Körperschaft rechtlich verfasst und somit an „Recht und Gesetz“ gebunden. Der BÄK bleibt es unbenommen, jenseits eines solchen Status für sich zur Erkenntnis zu gelangen, ggf. moralischen Druck auf die verfasste Ärzteschaft aufbauen zu können und zu müssen.  

Indes obliegt Ihnen die ohne Frage schwierige Aufgabe, den zwingend erforderlichen Spagat zwischen dem einzufordernden Grundrechtsschutz, der Wertepluralität und der gleichsam für existentiell gehaltenen Berufspflichten des ärztlichen Berufsstandes zu vollziehen. 

Bei der Frage der Übernahme des Verbots der ärztlichen Suizidassistenz sollten Sie sich im Gegensatz zur BÄK durch ein Toleranzverständnis auszeichnen, so dass es gilt, „ethische Zwangsfesseln“ zu vermeiden. Mindestens ein Drittel der Ärzteschaft wird es Ihnen danken, auch wenn insoweit eigentlich ein Anlass zu Dank nicht besteht: Auch Ärztinnen und Ärzte sind Bürgerinnen und Bürger, denen der volle Grundrechtsschutz zuteil wird und da finde ich es mehr als irritierend, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht die Grenzen ihrer Normsetzungskompetenz erkennt und im Begriff ist, fundamentale Grundrechte ohne erkennbare Not mit „Schranken“ zu versehen, die einem entfesselten ethischen Neopaternalismus entsprungen sind. 

Was also könnte geboten sein? 

Nun – bevor die Kammern sich dazu entscheiden, ggf. das Verbot in ihrem Landesrecht zu übernehmen, sollten diese die Möglichkeit nutzen, hierzu externen Sachverstand zu befragen. Namhafte Verfassungsrechtsgelehrte werden Ihnen sicherlich eine Orientierung anbieten können, wie im Zweifel eine dem Toleranzprinzip gerecht werdende berufsrechtliche Regelung auf den Weg gebracht werden kann, ohne dass sich die Kammer dem Verdacht aussetzen muss, sich als „Inquisitionsbehörde“ gerieren zu wollen. Die BÄK scheint diesbezüglich unbelehrbar zu sein und da setze ich persönlich denn alle Hoffnung in all diejenigen Landesärztekammern, die sich durch ein besonderes Vertrauen in ihre Mitglieder und deren moralische und ethische Integrität, aber auch Seriosität auszeichnen. 

Wie mögen sich nach dem Beschluss all diejenigen Ärztinnen und Ärzte fühlen, die in Einzelfällen eine Liberalisierung der ärztlichen Sterbehilfe für sinnvoll erachteten?  

Nun – ich hoffe, dass diese Ärztinnen und Ärzten nicht das Gefühl haben, „moralisch verroht gewesen zu sein“, denn eines ist aufgrund der Debatte deutlich geworden: Mindestens ein Drittel der Ärzteschaft verfügt intuitiv über ein Verfassungsverständnis, dass in höchstem Maße als liberal gewertet werden muss und als besonders tugendhaft gilt, auch und gerade in einer säkularen Gesellschaft mit seinen fundamentalen Freiheiten! 

Das die BÄK und damit wohl die Mehrheit der Vorstandsfunktionäre es an einer notwenigen Toleranz und einem Vertrauen in die ethische Seriosität ihrer Kolleginnen und Kollegen ermangeln lassen, ist zutiefst bedauerlich und offenbart, warum „Überzeugungstäter“ keine fachlich guten Berater sind. Sie neigen zur ungezügelten Machtausübung über moralische Diktate, an denen zu „glauben“ dem Überzeugungstäter durchaus gestattet ist, aber sofern ein universeller Geltungsanspruch damit verknüpft wird, erweisen sich eben diese Oberethiker als höchst „gefährlich“ in einem Verfassungsstaat, der gerade mit seinem Grundrechtskatalog eine solchen „Herrschaftswillen“ zu bändigen versucht. 

In diesem Sinne bleibt also zu hoffen, dass die Landesärztekammern im Gegensatz zur BÄK Augenmaß walten lassen, anderenfalls der Gesetzgeber verpflichtet ist, sich endlich des Problems auch unter dem Aspekt der „Einheit der Rechtsordnung“ anzunehmen. 

Nicht „moralisches Autoritätsdenken“ ist gefordert, sondern Toleranz und Respekt vor nicht minder überzeugenden Gewissensentscheidungen Ihrer Berufskolleginnen und Kollegen! Allein dies zeichnet eine „gute Ärztin“ und einen „guten Arzt“ aus und nicht der vermessene Anspruch so mancher Obergelehrter – frei nach dem Motto: „Ihr sollt keine anderen Ethiker und Moralisten neben mir haben“! 

Lutz Barth

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