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Ärztliche Suizidbeihilfe: Ist die Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer zum „Schweigen verpflichtet“ worden?

Dieser Eintrag stammt von Moderator Am 16.5.2011 @ 10:05 In Uncategorized | Keine Kommentare

Die Frage muss provozierend wirken, lenkt sie doch den Fokus in der zwischenzeitlich erhitzten Debatte um das Für und Wider eines Verbots der ärztlichen Suizidbegleitung auf eine Ethikkommission, die eigens bei der BÄK als eine unabhängige und multidisziplinär zusammengesetzte „Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission)” errichtet worden ist, um letztlich Stellungnahmen abzugeben, die von übergeordnetem Interesse für den gesamten ärztlichen Berufsstand sind. 

Nach § 2 des Status (>>> Statut der Zentralen Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission - in der vom Vorstand der Bundesärztekammer am 14.10.1994 verabschiedeten Fassung >>> [1] http://www.zentrale-ethikkommission.de/page.asp?his=0.2.29 <<<)  werden die Aufgaben der Ethikkommission wie folgt umschrieben: 

  • Stellungnahmen zu ethischen Fragen abzugeben, die durch den Fortschritt und die technologische Entwicklung in der Medizin und ihren Grenzgebieten aufgeworfen werden und die eine gemeinsame Antwort für die Bundesrepublik Deutschland erfordern;
  • in Fragen, die unter ethischen Gesichtspunkten im Hinblick auf die Pflichten bei der ärztlichen Berufsausübung von grundsätzlicher Bedeutung sind, Stellung zu nehmen;
  • auf Wunsch der Ethikkommission einer Landesärztekammer oder einer Medizinischen Fakultät bei Wahrung der Unabhängigkeit dieser Ethikkommissionen für eine ergänzende Beurteilung einer ethischen Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Verfügung zu stehen.

Hierbei ist die Zentrale Ethikkommission ist in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unabhängig. Sie hat dabei die Werteordnung des Grundgesetzes, wie sie insbesondere für die Unantastbarkeit der Menschenwürde und den Lebensschutz ausgeprägt ist, ebenso zu beachten wie die für die ärztliche Tätigkeit und für die biomedizinische Forschung maßgeblichen ethischen Grundsätze, wie sie insbesondere in den Deklarationen des Weltärztebundes niedergelegt sind, so § 1 II des Statuts. 

Der interessierte Beobachter fragt sich, warum eigentlich die Zentrale Ethikkommission bisher zu einem ganz zentralen Thema schweigt, das – wollen wir im Übrigen den Verlautbarungen der BÄK Glauben schenken – für die ärztliche Berufsausübung und mit Blick auf das Arztethos von überragender Bedeutung ist: die Mitwirkung des Arztes bei einem frei verantwortlichen Suizid eines Patienten. 

Nun kann es nicht meine Aufgabe sein, darüber zu spekulieren, warum einzelne Landesärztekammern nicht die Möglichkeit nutzen, ggf. die Zentrale Ethikkommission bei der Beurteilung einer fundamentalen ethischen Frage einzubinden und stattdessen Resolutionen zu verabschieden, die unmittelbar in einem Verbot der ärztlichen Assistenz bei einem Suizid münden, wenngleich es doch erlaubt sein muss, hierüber ein prinzipielles Unbehagen zum Ausdruck zu bringen. 

Liegt es vielleicht daran, dass die derzeit amtierenden Mitglieder wohl überwiegend für ein liberales Verfassungsverständnis „bürgen“ und in diesem Sinne als notwendige Garanten für die Einhaltung der grundgesetzlichen Werteordnung in Betracht kommen, zu deren Beachtung die Mitglieder besonders im Statut verpflichtet worden sind? 

Seltsam jedenfalls dürfte allemal sein, dass eine Zentrale Ethikkommission nicht bei einer Fragestellung eingebunden wird, die zweifelsohne für den ärztlichen Berufsstand von fundamentaler Bedeutung ist. 

Nun – es drängt sich mir jedenfalls der Verdacht auf, dass die bisherigen Verlautbarungen von einigen Mitglieder der Zentralen Ethikkommission bei der BÄK inmitten einer „Wertediskussion“  – moderat ausgedrückt – nicht gelegen kommen dürfte und so rein vorsorglich dafür Sorge getragen wird, dass eine zur Stellungnahme berufene Kommission eben mit einer solchen nicht beauftragt wird. 

Lutz Barth


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