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BÄK zündet fortwährend ethische “Nebelbomben”

Dieser Eintrag stammt von Moderator Am 12.5.2011 @ 20:05 In Uncategorized | Keine Kommentare

 

“Mit der vorgeschlagenen Formulierung muss und kann nicht mehr interpretiert werden. Es ist für jeden klar, dass Ärzte keinen Suizid unterstützen dürfen“, so wird der Präsident der BÄK in einem aktuellen [1] Beitrag v. F. Staeck in der Ärzte Zeitung v. 12.05.11 zitiert. 

Erkennbar ist der Vorstand der BÄK dem „Druck“ einiger Landesärztekammern erlegen, die da meinen, die Neufassung der Regelung der Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung könne fehlinterpretiert werden und zwar in dem Sinne, “dass die Mitwirkung beim Suizid eine zwar nicht ärztliche, aber private, individuelle Aufgabe sei“. 

Mit Verlaub: Der kommende Deutsche Ärztetag wird hoffentlich die nunmehr im Berufsrecht der Ärzteschaft geplante Regelung nicht verabschieden. Mit einem Verbot der ärztlichen Suizidbegleitung zementiert die BÄK ein Arztethos, das wenig mit den Grundwerten in unserer Verfassung gemein hat. Nicht nur, dass das Grundrecht der Gewissensfreiheit der Ärzteschaft auf das Gröblichste missachtet wird, sondern der Arzt wird – sofern er in Einzelfällen dem Wunsch seines Patienten nach einem frei verantwortlichen Suizid mitzutragen bereit ist, berufsrechtlich stigmatisiert, obgleich die Suizidhilfe im Allgemeinen nicht „strafbar“ ist. Eine derartige Arztethik ist weit von dem entfernt, was unter rechtsethischen Aspekten betrachtet qua Gesetz regelungsbedürftig ist. 

Die BÄK scheint mit den Fragen überfordert zu sein, so dass der Gesetzgeber aufgerufen ist, sich der Problematik anzunehmen, anderenfalls im Übrigen die Gefahr bestünde, dass der Sterbetourismus und die „Suizidbeihilfe in der Grauzone“ salonfähig wird. Dass die BÄK nicht das rechte Augenmaß bei einer berufsrechtlichen Regelung walten lässt, ist bedauerlich, zumal die BÄK wider besseren Wissens die eigenen Umfrageergebnisse negiert. Insofern war es eine „arztethische Nebelbombe“, vollmundig zu verkünden, dass die Mitwirkung beim Suizid kein Verstoß gegen das Arztethos sei, sondern vielmehr nicht zu den ärztlichen Aufgaben zähle. Die Konsequenzen sehen wir – und vor allem die Ärzteschaft – in der jetzt beabsichtigten Neuregelung im Berufsrecht und da wirken schon so manche Stellungnahmen der Funktionäre bei der BÄK mehr als zynisch. 

Nunmehr auch noch zu behaupten, dass das „Selbstbestimmungsrecht“ der Patienten gestärkt worden sei, ist so abstrus, dass hierauf ein Kommentar entbehrlich erscheint, da die Neureglung auf das Empfindlichste in die vertrauensvolle Arzt-Patienten-Beziehung eingreift! 

Die BÄK trägt so dazu bei, dass der von ihr nicht selten befürchtete Vertrauensverlust schneller eintritt, als erwartet. Eine Kammer, die ihren Berufsangehörigen per Diktat eine Gewissensentscheidung gleichsam vorgibt, sollte vortrefflich darüber nachdenken, wem diese „zu dienen“ hat und welche „Spielregeln“ im Rahmen der Normsetzungskompetenz zu beachten sind! 

Lutz Barth 


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[1] Beitrag v. F. Staeck in der Ärzte Zeitung v. 12.05.11: http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/berufspolitik/default.aspx?sid=
654231%20%3c%3c%3c

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