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Appell an die Delegierten des 114. Deutschen Ärztetages!

Dieser Eintrag stammt von Moderator Am 12.5.2011 @ 09:19 In Uncategorized | Keine Kommentare

Von der „Doppelmoral“ und dem moralischen Diktat namhafter Ärztefunktionäre und „Lebensschützer-Fraktionen“! 

 

Verehrte Damen und Herren Delegierte, 

der Vorstand der BÄK hat sich nunmehr in der Frage der ärztlichen Suizidbegleitung positioniert und einen Vorschlag zur Neureglung des § 16 Ä-MBO unterbreitet, der eigentlich nicht dramatischer sein kann. 

Ungeachtet der Tatsache, dass die seinerzeit im Auftrag der BÄK durchgeführten Umfrage zur Makulatur zu werden droht, in dem die Ergebnisse sich nicht in dem Bestreben nach einer ausgewogenen berufsrechtlichen Regelung zur ärztlichen Sterbebegleitung widerspiegeln, ist mit der geplanten Neuregelung eine drastische Verschärfung des ärztlichen Berufsrechts verbunden, die einem moralischen Zwangsdiktat gleichkommt. 

Die Gewissensfreiheit der bundesdeutschen Ärzteschaft, immerhin ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht, wird kurzerhand einem Arztethos geopfert, über das jedenfalls nach aktuellen Umfragen innerhalb der bundesdeutschen Ärzteschaft mit Blick auf die ärztliche Assistenz bei einem frei verantwortlichen Suizid kein Konsens festgestellt werden kann. 

Es darf und muss daran erinnert werden, dass vor nicht allzu langer Zeit es die Verfechter des Hippokratischen Eides im besten Einvernehmen mit anderen Apologeten einer besonderen Fürsorgekultur am Beginn und Ende des Lebens sich dazu veranlasst sahen, anlässlich eines Antrages des Gesundheitsausschusses beim Europarat an die „Gewissenfreiheit der Ärzteschaft“ nachhaltig zu erinnern. 

Der Europarat wollte die Freiheit zur ärztlichen Gewissensentscheidung einschränken – der Antrag wurde allerdings mit einer knappen Mehrheit abgelehnt. 

Gegenwärtig wird mit der neuen berufsrechtlichen Regelung versucht, in empfindlicher Weise in das fundamentale Grundrecht der Gewissensfreiheit der bundesdeutschen Ärzteschaft einzugreifen und da muss die Frage erlaubt sein, wo denn die Verfechter der ärztlichen Gewissensfreiheit ihre Stimme im Diskurs erheben? 

Nun – in der Tat wird die Stimme erhoben, allerdings mit dem Ziel, die ärztliche Suizidassistenz berufsrechtlich zu verbieten und es fragt sich, was die Delegierten auf dem kommenden Deutschen Ärztetag veranlassen sollte, ohne erkennbare Not in die Grundrechte ihrer Kolleginnen und Kolleginnen eingreifen zu wollen? 

Ihre Kolleginnen und Kollegen sind nicht „moralisch verroht“, wenn diese meinen, es mit ihrem Gewissen vereinbaren zu können, in Einzelfällen bei einem frei verantwortlichen Suizid zu assistieren. Belassen Sie die Entscheidung, wo sie hingehört: bei den einzelnen Ärztinnen und Ärzte, die für sich ein zentrales Grundrecht in Anspruch zu nehmen gedenken und zwar jenseits einer berufsrechtlichen Regelung, die darauf hinausläuft, ein moralisches Diktat verbindlich zu „verordnen“ und ggf. Sanktionen zu verhängen, wenn und soweit eine Kollegin oder Kollege hiergegen „verstößt“. 

Nochmals zur Erinnerung:  

So wie seinerzeit völlig zu recht dafür eingetreten wurde, eine Behandlung aus moralischen oder religiösen Gründen ablehnen zu können, gilt dies freilich auch für all die Fälle, in denen die Ärztin oder der Arzt es mit ihrem Gewissen vereinbaren können, ggf. bei einem Suizid zu assistieren. 

In diesem Sinne richte ich meine Bitte an Sie, die geplante Neuregelung zur ärztlichen Sterbebegleitung in der ärztlichen MBO nicht zu unterstützen, da hiermit in m.E. unzulässiger Weise in das Grundrecht der Gewissensfreiheit der Ärzteschaft eingegriffen wird. 

Den Wertediskurs dadurch beenden zu wollen, in dem ein berufsrechtliches Verbot erlassen wird, kommt einem „moralischem Zwangsdiktat“ gleich, der m.E. einem hoch stehenden Berufsstand nicht zur Ehre gereicht und vor allem in höchstem Maße verfassungsrechtlich bedenklich ist. 

Gerade die bundesdeutsche Ärzteschaft sollte sich zum Wertepluralismus und dem Toleranzprinzip bekennen und demzufolge nicht dem Versuch unterliegen, ihre Gesinnung und Gewissensentscheidung ihren ärztlichen Kolleginnen und Kollegen zwangsweise überzustülpen, so dass nicht wenige in der verfassten Ärzteschaft in arge Gewissensnöte gestürzt werden. 

Das Grundrecht zur individuellen Gewissensentscheidung sollte daher nicht mit zweierlei Maß gemessen werden und wenn auch Sie, verehrte Damen und Herren Delegierte, diese Auffassung vertreten, können Sie eigentlich nicht sinnvoll den Regelungsvorschlag des Vorstands der BÄK unterstützen. 

Ihre ärztlichen Kolleginnen und Kollegen, die eine andere Gewissensentscheidung treffen würden, werden Ihnen für Ihre Toleranz Respekt zollen, wollen doch auch diese sich nicht vom Arztethos verabschieden – sie haben vielleicht in einem Teilausschnitt „nur“ ein anderes Verständnis. Nicht die „Gleichschaltung“ von Gewissensentscheidung kann das Ziel einer berufsrechtlichen Regelung sein, sondern deren Akzeptanz! 

Lutz Barth


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