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Archive für 12.5.2011

BÄK zündet fortwährend ethische “Nebelbomben”

 

“Mit der vorgeschlagenen Formulierung muss und kann nicht mehr interpretiert werden. Es ist für jeden klar, dass Ärzte keinen Suizid unterstützen dürfen“, so wird der Präsident der BÄK in einem aktuellen Beitrag v. F. Staeck in der Ärzte Zeitung v. 12.05.11 zitiert. 

Erkennbar ist der Vorstand der BÄK dem „Druck“ einiger Landesärztekammern erlegen, die da meinen, die Neufassung der Regelung der Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung könne fehlinterpretiert werden und zwar in dem Sinne, “dass die Mitwirkung beim Suizid eine zwar nicht ärztliche, aber private, individuelle Aufgabe sei“. 

Mit Verlaub: Der kommende Deutsche Ärztetag wird hoffentlich die nunmehr im Berufsrecht der Ärzteschaft geplante Regelung nicht verabschieden. Mit einem Verbot der ärztlichen Suizidbegleitung zementiert die BÄK ein Arztethos, das wenig mit den Grundwerten in unserer Verfassung gemein hat. Nicht nur, dass das Grundrecht der Gewissensfreiheit der Ärzteschaft auf das Gröblichste missachtet wird, sondern der Arzt wird – sofern er in Einzelfällen dem Wunsch seines Patienten nach einem frei verantwortlichen Suizid mitzutragen bereit ist, berufsrechtlich stigmatisiert, obgleich die Suizidhilfe im Allgemeinen nicht „strafbar“ ist. Eine derartige Arztethik ist weit von dem entfernt, was unter rechtsethischen Aspekten betrachtet qua Gesetz regelungsbedürftig ist. 

Die BÄK scheint mit den Fragen überfordert zu sein, so dass der Gesetzgeber aufgerufen ist, sich der Problematik anzunehmen, anderenfalls im Übrigen die Gefahr bestünde, dass der Sterbetourismus und die „Suizidbeihilfe in der Grauzone“ salonfähig wird. Dass die BÄK nicht das rechte Augenmaß bei einer berufsrechtlichen Regelung walten lässt, ist bedauerlich, zumal die BÄK wider besseren Wissens die eigenen Umfrageergebnisse negiert. Insofern war es eine „arztethische Nebelbombe“, vollmundig zu verkünden, dass die Mitwirkung beim Suizid kein Verstoß gegen das Arztethos sei, sondern vielmehr nicht zu den ärztlichen Aufgaben zähle. Die Konsequenzen sehen wir – und vor allem die Ärzteschaft – in der jetzt beabsichtigten Neuregelung im Berufsrecht und da wirken schon so manche Stellungnahmen der Funktionäre bei der BÄK mehr als zynisch. 

Nunmehr auch noch zu behaupten, dass das „Selbstbestimmungsrecht“ der Patienten gestärkt worden sei, ist so abstrus, dass hierauf ein Kommentar entbehrlich erscheint, da die Neureglung auf das Empfindlichste in die vertrauensvolle Arzt-Patienten-Beziehung eingreift! 

Die BÄK trägt so dazu bei, dass der von ihr nicht selten befürchtete Vertrauensverlust schneller eintritt, als erwartet. Eine Kammer, die ihren Berufsangehörigen per Diktat eine Gewissensentscheidung gleichsam vorgibt, sollte vortrefflich darüber nachdenken, wem diese „zu dienen“ hat und welche „Spielregeln“ im Rahmen der Normsetzungskompetenz zu beachten sind! 

Lutz Barth 

Appell an die Delegierten des 114. Deutschen Ärztetages!

Von der „Doppelmoral“ und dem moralischen Diktat namhafter Ärztefunktionäre und „Lebensschützer-Fraktionen“! 

 

Verehrte Damen und Herren Delegierte, 

der Vorstand der BÄK hat sich nunmehr in der Frage der ärztlichen Suizidbegleitung positioniert und einen Vorschlag zur Neureglung des § 16 Ä-MBO unterbreitet, der eigentlich nicht dramatischer sein kann. 

Ungeachtet der Tatsache, dass die seinerzeit im Auftrag der BÄK durchgeführten Umfrage zur Makulatur zu werden droht, in dem die Ergebnisse sich nicht in dem Bestreben nach einer ausgewogenen berufsrechtlichen Regelung zur ärztlichen Sterbebegleitung widerspiegeln, ist mit der geplanten Neuregelung eine drastische Verschärfung des ärztlichen Berufsrechts verbunden, die einem moralischen Zwangsdiktat gleichkommt. 

Die Gewissensfreiheit der bundesdeutschen Ärzteschaft, immerhin ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht, wird kurzerhand einem Arztethos geopfert, über das jedenfalls nach aktuellen Umfragen innerhalb der bundesdeutschen Ärzteschaft mit Blick auf die ärztliche Assistenz bei einem frei verantwortlichen Suizid kein Konsens festgestellt werden kann. 

Es darf und muss daran erinnert werden, dass vor nicht allzu langer Zeit es die Verfechter des Hippokratischen Eides im besten Einvernehmen mit anderen Apologeten einer besonderen Fürsorgekultur am Beginn und Ende des Lebens sich dazu veranlasst sahen, anlässlich eines Antrages des Gesundheitsausschusses beim Europarat an die „Gewissenfreiheit der Ärzteschaft“ nachhaltig zu erinnern. 

Der Europarat wollte die Freiheit zur ärztlichen Gewissensentscheidung einschränken – der Antrag wurde allerdings mit einer knappen Mehrheit abgelehnt. 

Gegenwärtig wird mit der neuen berufsrechtlichen Regelung versucht, in empfindlicher Weise in das fundamentale Grundrecht der Gewissensfreiheit der bundesdeutschen Ärzteschaft einzugreifen und da muss die Frage erlaubt sein, wo denn die Verfechter der ärztlichen Gewissensfreiheit ihre Stimme im Diskurs erheben? 

Nun – in der Tat wird die Stimme erhoben, allerdings mit dem Ziel, die ärztliche Suizidassistenz berufsrechtlich zu verbieten und es fragt sich, was die Delegierten auf dem kommenden Deutschen Ärztetag veranlassen sollte, ohne erkennbare Not in die Grundrechte ihrer Kolleginnen und Kolleginnen eingreifen zu wollen? 

Ihre Kolleginnen und Kollegen sind nicht „moralisch verroht“, wenn diese meinen, es mit ihrem Gewissen vereinbaren zu können, in Einzelfällen bei einem frei verantwortlichen Suizid zu assistieren. Belassen Sie die Entscheidung, wo sie hingehört: bei den einzelnen Ärztinnen und Ärzte, die für sich ein zentrales Grundrecht in Anspruch zu nehmen gedenken und zwar jenseits einer berufsrechtlichen Regelung, die darauf hinausläuft, ein moralisches Diktat verbindlich zu „verordnen“ und ggf. Sanktionen zu verhängen, wenn und soweit eine Kollegin oder Kollege hiergegen „verstößt“. 

Nochmals zur Erinnerung:  

So wie seinerzeit völlig zu recht dafür eingetreten wurde, eine Behandlung aus moralischen oder religiösen Gründen ablehnen zu können, gilt dies freilich auch für all die Fälle, in denen die Ärztin oder der Arzt es mit ihrem Gewissen vereinbaren können, ggf. bei einem Suizid zu assistieren. 

In diesem Sinne richte ich meine Bitte an Sie, die geplante Neuregelung zur ärztlichen Sterbebegleitung in der ärztlichen MBO nicht zu unterstützen, da hiermit in m.E. unzulässiger Weise in das Grundrecht der Gewissensfreiheit der Ärzteschaft eingegriffen wird. 

Den Wertediskurs dadurch beenden zu wollen, in dem ein berufsrechtliches Verbot erlassen wird, kommt einem „moralischem Zwangsdiktat“ gleich, der m.E. einem hoch stehenden Berufsstand nicht zur Ehre gereicht und vor allem in höchstem Maße verfassungsrechtlich bedenklich ist. 

Gerade die bundesdeutsche Ärzteschaft sollte sich zum Wertepluralismus und dem Toleranzprinzip bekennen und demzufolge nicht dem Versuch unterliegen, ihre Gesinnung und Gewissensentscheidung ihren ärztlichen Kolleginnen und Kollegen zwangsweise überzustülpen, so dass nicht wenige in der verfassten Ärzteschaft in arge Gewissensnöte gestürzt werden. 

Das Grundrecht zur individuellen Gewissensentscheidung sollte daher nicht mit zweierlei Maß gemessen werden und wenn auch Sie, verehrte Damen und Herren Delegierte, diese Auffassung vertreten, können Sie eigentlich nicht sinnvoll den Regelungsvorschlag des Vorstands der BÄK unterstützen. 

Ihre ärztlichen Kolleginnen und Kollegen, die eine andere Gewissensentscheidung treffen würden, werden Ihnen für Ihre Toleranz Respekt zollen, wollen doch auch diese sich nicht vom Arztethos verabschieden – sie haben vielleicht in einem Teilausschnitt „nur“ ein anderes Verständnis. Nicht die „Gleichschaltung“ von Gewissensentscheidung kann das Ziel einer berufsrechtlichen Regelung sein, sondern deren Akzeptanz! 

Lutz Barth

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