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Archive für 2.5.2011

Palliativmedizin gesteht endlich ihre Grenzen ein!

„Die gesetzlichen Regelungen zur Patientenverfügung und unser Verständnis des ärztlichen Ethos erfordern, dass die „Willensbekundungen (Schwerstkranker und Sterbender) respektiert und akzeptiert werden“ (2 § 1, Absatz 5). Dazu gehört zwar auch der Wunsch nach Selbsttötung, dem aber im Rahmen der PM entgegenzuwirken ist: „Ein Sterben unter würdigen Bedingungen zu ermöglichen bedeutet auch, den Bestrebungen nach einer Legalisierung der Tötung auf Verlangen oder der Beihilfe zum Suizid durch eine Perspektive der Fürsorge und des Miteinanders entgegenzuwirken.“ (2 § 1, Absatz 4). Besteht dennoch der Wunsch, aktiv aus dem Leben zu scheiden fort, erweisen sich also unsere multiprofessionellen Bemühungen als erfolglos, muss dieser respektiert werden, o h n e das Verbot der Tötung auf Verlangen“ zu umgehen.  

Wir sind uns dessen bewusst, dem Kranken hierbei nicht folgen zu können, ohne ihm jedochunsere „Zeit und kompetenten Beistand“ aufzukündigen. Wir sind verpflichtet, „Sterbesituationen mit der angemessenen Würde zu begleiten“ und humane Alternativen aufzuzeigen. Es gilt <Kraft zum Leben> (Karl Barth) zu vermitteln, auch und insbesondere in der terminalen Lebensphase“,  

so Prof. Dr. U. R. Kleeberg, Vorsitzender der Hamburger Krebsgesellschaft e.V. in einem offenen Brief an den Präsidenten der BÄK des Deutschen Ärztetagen, Herrn Hoppe (vgl. dazu den nachfolgenden Link, Quelle: DHPV >>> http://www.dhpv.de/tl_files/public/Aktuelles/News/DKG_Widerspruch-BAEK_2011-04-26.pdf  

Ohne hier den offenen Brief kommentieren zu wollen, ist doch immerhin das Selbstbekenntnis, dem Kranken nicht auf jedem seiner Wege folgen zu können, mit Blick auf den kommenden Deutschen Ärztetag insofern lobenswert, weil nun in aller Deutlichkeit klar wird, dass die Palliativmedizin dem Wunsch des Patienten, ggf. aktiv aus dem Leben scheiden zu wollen, nicht nachkommen wird. 

Ob es den schwersterkrankten Patienten allerdings ein Trost ist, dass gleichwohl Beistand geleistet wird und im Übrigen der Versuch unternommen wird, „Kraft zum Leben“ zu vermitteln, mag ein Jeder für sich selbst entscheiden.  

Ich persönlich halte es für bedenklich, wenn eine Profession um ihrer selbst willen angesichts des nachhaltigen Sterbewunsches eines schwersterkrankten Patienten sich nicht dazu in der Lage sieht, hierbei zu assistieren. Es gilt nicht, „Kraft zum Leben zu vermitteln“ oder gar im Leiden die Verwirklichung von Freiheit zu erblicken, sondern schlicht den Sterbewunsch zu akzeptieren, mit dem der schwersterkrankte Patient einen humanen Akt erblickt und zwar jenseits der palliativmedizinischen Alternativen. Freilich – der Wunsch des Patienten führt nicht zur Fremdbestimmung und wird eine anders lautende Gewissensentscheidung zu akzeptieren haben, so wie er zur Kenntnis zu nehmen hat, dass die Palliativmedizin einen letzten, aber doch ganz entscheidenden „Dienst“ versagt. 

In diesem Sinne ist es völlig zureichend, wenn die Palliativmediziner sich an der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen orientieren und ihre bereichsethischen Maßstäbe zu verwirklichen versuchen, während demgegenüber sich engagierte Ärztinnen und Ärzte durchaus vorstellen können, bei einem frei verantwortlichen Suizid zu assistieren. 

Die Charta ist nicht mehr, aber eben auch nicht weniger als ein kollektives Eingeständnis darüber, das Selbstbestimmungsrecht des schwersterkrankten Patienten nicht mit all seinen Konsequenzen mittragen zu wollen und es bleibt zu hoffen, dass jedenfalls der kommende Deutsche Ärztetag ein anderes Verständnis vom Grund und der Reichweite des Selbstbestimmungsrechts hegt und die Entscheidung darüber, ob eine Ärztin oder Arzt bei einem Suizid zu assistieren gedenkt, dort belässt, wo sie einzig hingehört: bei der freien Ärzteschaft! 

Indes aber darf konstatiert werden: Es ist bedauerlich, dass die Palliativmedizin sich nicht vorbehaltlos zu den Grundrechten der Patienten, aber eben auch ihrer Kollegenschaft bekennen kann oder will. Über die Motive zu spekulieren, macht keinen Sinn, wenngleich doch ein fader Beigeschmack bleibt, wenn dem schwersterkrankten Patienten am Krankenbett trotz seines nachhaltigen Sterbewunsches „tröstende Worte“ gespendet werden, verbunden mit der frohen Botschaft, die „Sterbesituation mit der angemessenen Würde begleiten“ zu wollen, obgleich der Patient am Ende seines Lebens nicht mehr die Fürsorge der gerechten und stets bemühten Palliativmediziner und Ethiker in Anspruch nehmen möchte. 

Was also bleibt? 

Schwersterkrankte Patienten, die einen nachvollziehbaren Sterbewunsch hegen, sind auf die Hilfe anderer angewiesen, da die Palliativmedizin ihnen einen letzten humanitären Akt aus Gewissensgründen oder sonstigen Motiven verweigert. 

Führende Persönlichkeiten aus Verbänden, Forschung, Weiterbildung, Klinik und Hospizpraxis bleiben gleichwohl aufgerufen, ihre Rolle als „Überzeugungstäter“ zu überdenken und sich in der gebotenen Toleranz zu üben.Insofern ist es sicherlich hilfreich, wenn die Palliativmedizin sich offen dazu bekennt, den vom Willen des Patienten bestimmten „letzten Weg“ nicht mitgehen zu wollen; dies werden wir zu akzeptieren haben, so dass es entscheidend darauf ankommt, dafür Sorge zu tragen, dass die bereichsspezifische Ethik nicht andere Professionen zu „infizieren droht“, wonach für alle Ärztinnen und Ärzte ein generelles Verbot der ärztlichen Assistenz bei einem frei verantwortlichen Suizid auf den Weg gebracht wird. 

 

Lutz Barth

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