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- 9.2.2012: Nicht nur „Ärzte für das Leben“ sind zur Toleranz aufgerufen! – Wider dem deutschen arztethischen Neopaternalismus!
- 8.2.2012: Assistierter Suizid: Die ethische Verantwortung des Arztes
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- 7.12.2011: Ärztliche Suizidassistenz - Nachgefragt: Was nun, Herr Prof. Baust?
- 2.12.2011: „Nicht den Bock zum Gärtner machen“! Ärztefunktionäre sollten lernwillig sein!
- 25.11.2011: An die Delegierten der Kammerversammlungen!
- 24.11.2011: Die Bundesärztekammer: Ein „moralisches und ethisches Gravitationszentrum“ auf dem Weg zum „Schwarzen Loch“?
- 22.11.2011: Ärztliche Suizidbeihilfe: Wo ist es geblieben, das berühmte Drittel der bundesdeutschen Ärzteschaft?
- 22.11.2011: Verbot der ärztlichen Sterbebegleitung - Luther wäre wohl „not amused“
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Archive für Mai 2011
Klare ethische Grundhaltung der Ärzte gefordert – Wie aber soll das gelingen?
27.5.2011 von Moderator.
„Ungebrochenes Vertrauen ist Voraussetzung für jede erfolgreiche Arzt-/Patientenbeziehung“, unterstreicht von Knoblauch zu Hatzbach. „Dazu gehört in besonderem Sinne eine klare ethische Grundhaltung der Ärztinnen und Ärzte, die auch gegenüber dem Gesetzgeber zu vertreten ist. Diese Grundhaltung bezieht sich auf den Menschen in allen Phasen seines Daseins, d.h. auch am Beginn und am Ende des Lebens“, so der der Präsident der Landesärztekammer Hessen (LÄKH), Dr. med. Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach, in einer Pressemitteilung der LÄK Hessen v. 25.05.11 (>>> http://www.laekh.de/presse/pressemitteilungen/aktuelle-pms/2011_05_25_aerzteschaft_muss_flagge_zeigen.html <<< html)
In der Tat: die ethische Grundhaltung der Ärzte und insbesondere ihr Bekenntnis zum Toleranzprinzip und zum Selbstbestimmungsrecht der Patienten sind Garanten für eine vertrauensvolle Arzt-Patienten-Beziehung.
Diese Grundhaltung ist allerdings nicht nur gegenüber dem Gesetzgeber, sondern auch gegenüber den Ärztekammern zu vertreten, die ganz aktuell im Begriff sind, die freie individuelle Gewissensentscheidung der Ärztinnen und Ärzte mit einem moralischen Zwangsdiktat zu beugen.
Die Folgen für das Arzt-Patienten-Verhältnis können nicht fataler sein: Der Arzt hat eine für sich verpflichtende Gewissensentscheidung getroffen, die er zwar seinem Patienten mitteilen kann, aber letztlich nicht hiernach handeln darf. Eine Verbotsnorm im ärztlichen Berufsrecht führt dazu, dass seine ethische Grund- und Werthaltung zur bloßen Makulatur wird und damit ist die BÄK und ihr offensichtlich die LÄK folgend im Begriff, die Vertrauensbeziehung zwischen den Ärztinnen und Ärzten und ihren Patienten auf das Empfindlichste zu stören!
Das die Kandidaten das Thema der ärztlichen Suizidbeihilfe in ihrer „Bewerbung“ um das Amt des scheidenden BÄK-Präsidenten aufgreifen, mag sinnvoll, in erster Linie wohl aber riskant sein: Ein künftiger Präsident, der bereits im Vorfeld seiner möglichen Wahl mehr oder weniger indirekt verkündet, die individuelle Gewissensentscheidung seiner Kolleginnen und Kollegen nicht ernst nehmen zu wollen, in dem er für eine strikte Verbotsnorm im Berufsrecht plädiert, schwingt sich so zum „moralischen Zuchtmeister“ und ethischen Oberlehrer der verfassten Ärzteschaft auf und hegt offensichtlich kein Zutrauen in die moralische und ethische Integrität seiner Kolleginnen und Kollegen.
An dieser meiner Wertung halte ich denn auch unverändert im vorgeblich „bioethischen Hochdiskurs“ fest, der keiner ist (!) und deren Ergebnisse durch die Delegierten des kommenden Deutschen Ärztetages vorweg genommen werden, ohne hierbei die Basis der Ärztinnen und Ärzte „mitzunehmen“.
Ein ethisch hochbrisantes Thema wird durch die Delegierten über die Köpfe der Akteure hinweg entschieden und da ist es wenig tröstlich, dass dies auf einem „kleinen“ demokratischen Wege erfolgt. Nehmen wir die von der BÄK durchgeführte Umfrage zur ärztlichen Sterbebegleitung ernst – und ich denke, dass sollten wir alle, einschließlich der Ärztefunktionäre und der Kandidaten für das Amt des Präsidenten der BÄK – wird das Verbot im Berufsrecht dazu führen, dass mindestens ein Drittel der befragten Ärzte in arge Gewissensnöte gestürzt werden und es einem hoch stehenden Berufsstand gut zu Gesichte anstehen würde, nach einer Regelung – sofern diese denn überhaupt notwendig sein sollte – zu streben, die sich zuvörderst an den zentralen Grundwerten unserer Verfassung orientiert.
Die verfasste Ärzteschaft ist im Begriff, sowohl das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten als auch zentrale Grundrechte ihrer Kolleginnen und Kollegen zur „kleinen Münze“ zu schlagen, auch wenn gerade die Neopaternalisten etwas anderes im „Diskurs“ beteuern. Das Bekenntnis zum Selbstbestimmungsrecht der Patienten und der „Freiheit der Ärzteschaft“ ist nicht nur ein trügerisches, sondern in erster Linie ein Scheinbekenntnis, zumal wohl nicht erwartet werden kann, dass die Oberlehrer sich vor das Publikum stellen und verkünden: Ihr sollt keine anderen Ethiker neben uns haben!
Da scheint es zunächst unverdächtiger erscheinen, die BÄK als „moralische Autorität“ zu verklären, auch wenn es wohl in erster Linie darum geht, die verfasste Ärzteschaft auf ethisch annehmbaren Grundkurs zu halten, der von den Funktionären zu akzeptieren vorgegeben wird. Der kommende Ärztetag wird in die „Geschichte“ eingehen und da könnte es denn auch Sinn machen, für die nachfolgenden Ärztegenerationen sich gleichsam auf die Suche nach „Reliquien“ zu begeben, ohne gleich zur kollektiv angeordneten Blutentnahme der Delegierten und der Kandidaten schreiten zu müssen; ein „Gruppenphoto“ der Delegierten mit dem neuen Präsidenten könnte zureichend sein, wenngleich auch ein Büste aus Gips vom neuen Präsidenten neben Hippokrates Abbild reizvoll erscheint …
Zur Erinnerung: Die „Geschichte“ wiederholt sich gelegentlich und ein rückwärts gewandter Blick auf den 112. Deutschen Ärztetag könnte dazu beitragen, dass die Delegierten des kommenden Deutschen Ärztetages sich der seinerzeitigen Beschlusslage erinnern und diese der Einfachheit halber zitieren.
Die >>> Hiobsbotschaften des 112. Deutschen Ärztetages <<< (vgl. hierzu L. Barth im gleichnamigen BLOG-Eintrag v. 23.05.09) >>> sollen nunmehr Eingang in das Berufsrecht finden und wie es scheint, wird die ganz große Mehrheit dem zustimmen.
„Wir Ärzte wollen keine Sterbegehilfen sein, auch wenn uns mancher Rechtsgelehrter diese Rolle gerne zuschreiben möchte. Es widerspricht zutiefst Geist und Inhalt unseres ärztlichen Auftrages. Um es klar und deutlich zu sagen: Assistierter Suizid ist keine ärztliche Aufgabe und darf es auch niemals werden, liebe Kolleginnen und Kollegen“, so der scheidende Präsident der BÄK auf dem 112. Deutschen Ärztetag (BÄK >>> http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=0.2.6499.7209 <<< html).
Nun – die Vision des Präsidenten hat sich in Teilen bereits erfüllt: Die ärztliche Suizidbeihilfe ist keine ärztliche Aufgabe.
Aktuell wird es also darauf ankommen, ein entsprechendes Verbot im Berufsrecht zu verankern und es ist keine Frage, einige der aussichtsreichen Kandidaten für seine Nachfolge stehen im Diskurs dafür, dass das Verbot auch entsprechend eingehalten wird. “Ärzte sind eben nicht Mechaniker des Todes” und da kann dann der schwersterkrankte oder sterbende Patient “nur” frohlocken, dass jedenfalls die BÄK resp. die Landesärztekammern nicht legitimiert sind, ein “Ausreiseverbot” für sterbewillige Patienten zu verhängen.
Ob auf dem kommenden Deutschen Ärztetag überhaupt kritische Stimmen zu vernehmen sein werden, können wir freilich nicht wissen. Wir wissen auch nicht, ob einige der Befürworter der ärztlichen Suizidassistenz der Einladung des Präsidenten folgen werden und vielleicht den Mut haben, um das „Wort“ zu bitten, auch wenn es nach der Geschäftsordnung des Deutschen Ärztetages keinesfalls gesichert ist, dass diese das „Wort“ erhalten werden, wenn sie nicht zum erlauchten Kreis der zur Rede Berechtigten zählen.
Sei es drum. Die Botschaften hoher Funktionäre lassen keinen Zweifel aufkommen, dass das „Arztethos“ zu verteidigen ist und „Einzelkämpfer“ werden da Mühe haben, sich entsprechendes Gehör zu verschaffen, geschweige denn inhaltlich Überzeugungsarbeit leisten zu können.
Der „Diskurs“ sollte zu keinem Zeitpunkt geführt werden, reklamiert doch allen voran die BÄK als private Arbeitsgemeinschaft für sich den Status, gemeinhin als „moralische Autorität“ anerkannt zu werden und da nimmt es nicht wunder, dass renommierte Medizinethiker, aber eben auch Ärztinnen und Ärzte, sich zum „Schweigen“ gedrängt fühlen, wollen sie sich nicht dem Ruf aussetzen, „moralisch verroht zu sein“ und gegen den Zeitgeist insbesondere der kunstvoll entfalteten palliativmedizinischen Sonderethik zu schwimmen, in der das „würdevolle Sterben“ an der Hand und nicht durch die Hand der Palliativmediziner verkündet wird.
Es scheint eben auch ein „Geschenk“ zu sein, nicht nur das „Leben“ empfangen zu haben, sondern auch auf Mediziner zu treffen, die sich ganz und gar dem Hippokratischen Eid und den Botschaften der Ärztefunktionäre verpflichtet wissen, da diese unwidersprochen von sich aus behaupten können, die „ethische Wahrheit“ zu verkünden.
Hätte es da nicht auch nahe gelegen, den kommenden Deutschen Ärztetag mit einem ökumenischen Gottesdienst zu beginnen und im Übrigen auch enden zu lassen?
Freilich – es schickt sich nicht, „andere Götter neben sich zu haben“, aber immerhin mutiert die „Arztethik“ zu einer „Ersatzreligion“, die allerdings so weit entfernt von den Zentraldogmen der verfassten deutschen Amtskirchen nicht ist.
Auch die Kirchen leugnen nicht ganz generell das „Selbstbestimmungsrecht“ und die „freie Gewissensentscheidung“ ihrer Gemeindemitglieder, wenngleich es doch gilt, die Kardinalstugenden anzustreben, um nicht gleichsam der „Sünde Lohn zu empfangen“. Den deutschen Ärztinnen und Ärzte hingegen droht ein ungleich geringeres Übel, wenn sie gegen die künftige berufsrechtliche Norm verstoßen.
Bleibt „nur“ noch die Frage der „Doppelbestrafung“ abzuklären: Während hier auf Erden eine berufsrechtliche Sanktion droht, könnte die Lage im späteren Jenseits für die Ärztin oder den Arzt, die sich zu einer ärztlichen Suizidbeihilfe aus nachvollziehbaren Gewissensgründen durchgerungen haben, prekär werden: Der “Schöpfer“ – so wir denn glauben – wird über uns alle zu Gericht sitzen und da hilft es wenig bis rein gar nichts, wenn wir , die Ärztin oder der Arzt auf unsere/ihre individuelle Gewissensentscheidung verweisen – es sei denn, wir wissen um die Konsequenzen und nehmen diese ganz bewusst in Kauf.
Und da ist es denn schon wichtig, dass die Ärztekammern keine „Ersatzreligionsgesellschaften“ sind und sich ein ethischer Widerstand denken und aus meiner Sicht hoffentlich auch formieren lässt, und sei es auch nur durch eine „Klage“ gegen das künftige Verbot im Berufsrecht, an einem Suizid mitwirken zu dürfen.
Eine „Vollendung der Tat“ ist nicht zwingend notwendig, reicht doch zuweilen schon die Ankündigung aus, ggf. an einem Suizid mitwirken zu wollen.
Gleichwohl gilt auch hier die „Mahnung“:
„Coram iudice et in alto mare in manu dei soli sumus.“
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir allein in Gottes Hand“, wenngleich wir darauf zählen können, dass die „Götter in schwarz“ sich redlich darum bemühen, „Recht“ nicht zu produzieren, sondern in erster Linie anzuwenden, auch wenn manchmal die Gerichte zu „Ersatzgesetzgebern“ werden müssen, um nicht den Stillstand der Rechtspflege eintreten zu lassen.
Eine „Dauerlösung“ freilich ist dies nicht und da ist es mehr als sinnvoll, wenn der Gesetzgeber sich des Problems annimmt, wohlwissend um die Grenzen seiner ihm zukommenden „Autorität“!
Lutz Barth
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Die BÄK ist unglaubwürdig – der staatliche Gesetzgeber sollte das „Kasperletheater“ beenden!
26.5.2011 von Moderator.
Kurz vor dem kommenden Deutschen Ärztetag schicken sich vermehrt Oberethiker unseres Landes an, dienstbeflissen uns an ihren ethischen Einsichten teilhaben zu lassen. Mit Nachdruck wird dafür plädiert, ein Verbot der ärztlichen Suizidassistenz im Berufsrecht der Ärzteschaft zu verankern und ganz aktuell wird die Forderung erhoben, die erst kürzlich geänderten Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung wieder zu novellieren, nach dem dort die Suizidbeihilfe nicht mehr als Verstoß gegen das Arztethos gegeißelt wurde.
Allein in den vergangenen fünf Monaten konnte die interessierte Öffentlichkeit die vermeintlich „interne Debatte“ der Ärzteschaft über die „geplante Liberalisierung“ der Regeln zur Sterbebegleitung verfolgen und es konnte zeitweilig der Eindruck entstehen, als verabschiede man/frau sich von einem „Arztethos“, über das innerhalb der Ärzteschaft schon längst kein Konsens mehr besteht.
Nahezu alle Medien – vom öffentlich-rechtlichen Fernsehen bis hin zu einschlägigen Printmedien – haben die Statements des Präsidenten der BÄK dahingehend interpretiert, als wolle die BÄK mit der in Aussicht gestellten Liberalisierung nunmehr den unterschiedlichen Moralvorstellungen der verkammerten Ärzte gerecht werden.
Weit gefehlt. Die BÄK vertritt aktuell eine diametral entgegengesetzte Position und eine der aussichtsreichen Nachfolgekandidaten für das Amt des scheidenden Präsidenten hat denn auch schon mal eine Verbotsregelung der Öffentlichkeit vorgestellt.
Haben sich – so möchte ich sarkastisch nachfragen – tatsächlich nahezu sämtliche Medien geirrt, wenn diese nach den Äußerungen der BÄK davon ausgehen mussten, dass eine Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts in greifbare Nähe gerückt ist?
Wenn Sie Zweifel hegen, dann googeln Sie mal zur Thematik und es wird Ihnen sicherlich nicht entgehen, dass zumindest der scheidende Präsident Hoffnungen geweckt hat, die nunmehr jäh zerschlagen worden sind.
Mit Verlaub – die BÄK sollte sich für einen derartigen „Komödienstadel“ schlicht und ergreifend schämen, nicht zuletzt auch deswegen, weil die breite Öffentlichkeit letztlich in die Irre geführt wurde.
Der Dissens bei der Beurteilung der ethischen Dilemmata , die ohne Frage mit einer ärztlichen Suizidassistenz verbunden sind und bei der individuelle Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte allerhöchsten Respekt verdient, ist mehr als offenkundig: es kann nicht gelingen, an den erst kürzlich geänderten Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung festhalten zu wollen und parallel dazu eine Verbotnorm im Berufsrecht festzuschreiben.
Die BÄK hat innerhalb weniger Monate gezeigt, wie wankelmütig diese in ethischen Hochdiskursen sein kann und hat dadurch ihre Glaubwürdigkeit nachhaltig aufs Spiel gesetzt, ganz davon abgesehen, dass die Umfrage der BÄK zur Thematik sich im Nachhinein als völlig überflüssig darstellt.Die BÄK ist - mehr denn je - weit davon entfernt, als „moralische Autorität“ akzeptiert werden zu können und es darf der diesseitigen Erwartung Ausdruck verliehen werden, dass der staatliche Gesetzgeber diesem „Kasperletheater“ zeitnah ein Ende bereitet und sich selbst der Verantwortung stellt, Rahmenbedingungen für ein würdevolles Sterben zu normieren.
Die Suizidassistenz ist rechtlich normierbar und sofern sich die Funktionäre innerhalb der Ärzteschaft diesem humanitären Akt verweigern, muss über geeignete Alternativen nachgedacht werden.
Im aufgeklärten 21. Jahrhundert sollten wir ethischen Überzeugungstätern mit ihrem neopaternalistischen Ideen nicht aufsitzen, sondern uns vielmehr daran orientieren, dass unsere Verfassung eine plurale Wertekultur verbürgt und hierbei sich von dem Toleranzprinzip leiten lässt, dass schwerlich mit einem moralischen Zwangsdiktat der Ärztefunktionäre auch mit Blick auf den eigenen Berufsstand in Einklang zu bringen ist.
Lutz Barth
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Ärztliche Suizidbeihilfe: Ist die Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer zum „Schweigen verpflichtet“ worden?
16.5.2011 von Moderator.
Die Frage muss provozierend wirken, lenkt sie doch den Fokus in der zwischenzeitlich erhitzten Debatte um das Für und Wider eines Verbots der ärztlichen Suizidbegleitung auf eine Ethikkommission, die eigens bei der BÄK als eine unabhängige und multidisziplinär zusammengesetzte „Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission)” errichtet worden ist, um letztlich Stellungnahmen abzugeben, die von übergeordnetem Interesse für den gesamten ärztlichen Berufsstand sind.
Nach § 2 des Status (>>> Statut der Zentralen Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission - in der vom Vorstand der Bundesärztekammer am 14.10.1994 verabschiedeten Fassung >>> http://www.zentrale-ethikkommission.de/page.asp?his=0.2.29 <<<) werden die Aufgaben der Ethikkommission wie folgt umschrieben:
- Stellungnahmen zu ethischen Fragen abzugeben, die durch den Fortschritt und die technologische Entwicklung in der Medizin und ihren Grenzgebieten aufgeworfen werden und die eine gemeinsame Antwort für die Bundesrepublik Deutschland erfordern;
- in Fragen, die unter ethischen Gesichtspunkten im Hinblick auf die Pflichten bei der ärztlichen Berufsausübung von grundsätzlicher Bedeutung sind, Stellung zu nehmen;
- auf Wunsch der Ethikkommission einer Landesärztekammer oder einer Medizinischen Fakultät bei Wahrung der Unabhängigkeit dieser Ethikkommissionen für eine ergänzende Beurteilung einer ethischen Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Verfügung zu stehen.
Hierbei ist die Zentrale Ethikkommission ist in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unabhängig. Sie hat dabei die Werteordnung des Grundgesetzes, wie sie insbesondere für die Unantastbarkeit der Menschenwürde und den Lebensschutz ausgeprägt ist, ebenso zu beachten wie die für die ärztliche Tätigkeit und für die biomedizinische Forschung maßgeblichen ethischen Grundsätze, wie sie insbesondere in den Deklarationen des Weltärztebundes niedergelegt sind, so § 1 II des Statuts.
Der interessierte Beobachter fragt sich, warum eigentlich die Zentrale Ethikkommission bisher zu einem ganz zentralen Thema schweigt, das – wollen wir im Übrigen den Verlautbarungen der BÄK Glauben schenken – für die ärztliche Berufsausübung und mit Blick auf das Arztethos von überragender Bedeutung ist: die Mitwirkung des Arztes bei einem frei verantwortlichen Suizid eines Patienten.
Nun kann es nicht meine Aufgabe sein, darüber zu spekulieren, warum einzelne Landesärztekammern nicht die Möglichkeit nutzen, ggf. die Zentrale Ethikkommission bei der Beurteilung einer fundamentalen ethischen Frage einzubinden und stattdessen Resolutionen zu verabschieden, die unmittelbar in einem Verbot der ärztlichen Assistenz bei einem Suizid münden, wenngleich es doch erlaubt sein muss, hierüber ein prinzipielles Unbehagen zum Ausdruck zu bringen.
Liegt es vielleicht daran, dass die derzeit amtierenden Mitglieder wohl überwiegend für ein liberales Verfassungsverständnis „bürgen“ und in diesem Sinne als notwendige Garanten für die Einhaltung der grundgesetzlichen Werteordnung in Betracht kommen, zu deren Beachtung die Mitglieder besonders im Statut verpflichtet worden sind?
Seltsam jedenfalls dürfte allemal sein, dass eine Zentrale Ethikkommission nicht bei einer Fragestellung eingebunden wird, die zweifelsohne für den ärztlichen Berufsstand von fundamentaler Bedeutung ist.
Nun – es drängt sich mir jedenfalls der Verdacht auf, dass die bisherigen Verlautbarungen von einigen Mitglieder der Zentralen Ethikkommission bei der BÄK inmitten einer „Wertediskussion“ – moderat ausgedrückt – nicht gelegen kommen dürfte und so rein vorsorglich dafür Sorge getragen wird, dass eine zur Stellungnahme berufene Kommission eben mit einer solchen nicht beauftragt wird.
Lutz Barth
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Aktuelle Umfrage des IQB: Ärztliche Suizidbeihilfe und Berufsrecht
16.5.2011 von Moderator.
Wie Ihnen sicherlich allen bekannt, wird der kommende 114. Deutsche Ärztetag auch über die ärztliche Suizidbeihilfe diskutieren. Der Vorstand der BÄK hat aktuell den Text für eine Neuformulierung des § 16 Ä-MBO vorgelegt; darin heißt es:
„Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“
Was meinen Sie, sollte das Verbot der ärztlichen Hilfe zur Selbsttötung Eingang in das Berufsrecht finden? >>> Zur Umfrage <<<
Wir hoffen auf rege Unterstützung und wir würden Sie bitten wollen, ggf. in Ihrer Berichterstattung auf die Umfrage hinzuweisen.Wenn Sie mögen, können Sie gerne mit dem folgenden Link die Umfrage auf Ihren Webseiten einbinden >>> http://iqb-info.de/tinc?key=2497ZtPg IQB – Lutz Barth
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BÄK zündet fortwährend ethische “Nebelbomben”
12.5.2011 von Moderator.
“Mit der vorgeschlagenen Formulierung muss und kann nicht mehr interpretiert werden. Es ist für jeden klar, dass Ärzte keinen Suizid unterstützen dürfen“, so wird der Präsident der BÄK in einem aktuellen Beitrag v. F. Staeck in der Ärzte Zeitung v. 12.05.11 zitiert.
Erkennbar ist der Vorstand der BÄK dem „Druck“ einiger Landesärztekammern erlegen, die da meinen, die Neufassung der Regelung der Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung könne fehlinterpretiert werden und zwar in dem Sinne, “dass die Mitwirkung beim Suizid eine zwar nicht ärztliche, aber private, individuelle Aufgabe sei“.
Mit Verlaub: Der kommende Deutsche Ärztetag wird hoffentlich die nunmehr im Berufsrecht der Ärzteschaft geplante Regelung nicht verabschieden. Mit einem Verbot der ärztlichen Suizidbegleitung zementiert die BÄK ein Arztethos, das wenig mit den Grundwerten in unserer Verfassung gemein hat. Nicht nur, dass das Grundrecht der Gewissensfreiheit der Ärzteschaft auf das Gröblichste missachtet wird, sondern der Arzt wird – sofern er in Einzelfällen dem Wunsch seines Patienten nach einem frei verantwortlichen Suizid mitzutragen bereit ist, berufsrechtlich stigmatisiert, obgleich die Suizidhilfe im Allgemeinen nicht „strafbar“ ist. Eine derartige Arztethik ist weit von dem entfernt, was unter rechtsethischen Aspekten betrachtet qua Gesetz regelungsbedürftig ist.
Die BÄK scheint mit den Fragen überfordert zu sein, so dass der Gesetzgeber aufgerufen ist, sich der Problematik anzunehmen, anderenfalls im Übrigen die Gefahr bestünde, dass der Sterbetourismus und die „Suizidbeihilfe in der Grauzone“ salonfähig wird. Dass die BÄK nicht das rechte Augenmaß bei einer berufsrechtlichen Regelung walten lässt, ist bedauerlich, zumal die BÄK wider besseren Wissens die eigenen Umfrageergebnisse negiert. Insofern war es eine „arztethische Nebelbombe“, vollmundig zu verkünden, dass die Mitwirkung beim Suizid kein Verstoß gegen das Arztethos sei, sondern vielmehr nicht zu den ärztlichen Aufgaben zähle. Die Konsequenzen sehen wir – und vor allem die Ärzteschaft – in der jetzt beabsichtigten Neuregelung im Berufsrecht und da wirken schon so manche Stellungnahmen der Funktionäre bei der BÄK mehr als zynisch.
Nunmehr auch noch zu behaupten, dass das „Selbstbestimmungsrecht“ der Patienten gestärkt worden sei, ist so abstrus, dass hierauf ein Kommentar entbehrlich erscheint, da die Neureglung auf das Empfindlichste in die vertrauensvolle Arzt-Patienten-Beziehung eingreift!
Die BÄK trägt so dazu bei, dass der von ihr nicht selten befürchtete Vertrauensverlust schneller eintritt, als erwartet. Eine Kammer, die ihren Berufsangehörigen per Diktat eine Gewissensentscheidung gleichsam vorgibt, sollte vortrefflich darüber nachdenken, wem diese „zu dienen“ hat und welche „Spielregeln“ im Rahmen der Normsetzungskompetenz zu beachten sind!
Lutz Barth
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Appell an die Delegierten des 114. Deutschen Ärztetages!
12.5.2011 von Moderator.
Von der „Doppelmoral“ und dem moralischen Diktat namhafter Ärztefunktionäre und „Lebensschützer-Fraktionen“!
Verehrte Damen und Herren Delegierte,
der Vorstand der BÄK hat sich nunmehr in der Frage der ärztlichen Suizidbegleitung positioniert und einen Vorschlag zur Neureglung des § 16 Ä-MBO unterbreitet, der eigentlich nicht dramatischer sein kann.
Ungeachtet der Tatsache, dass die seinerzeit im Auftrag der BÄK durchgeführten Umfrage zur Makulatur zu werden droht, in dem die Ergebnisse sich nicht in dem Bestreben nach einer ausgewogenen berufsrechtlichen Regelung zur ärztlichen Sterbebegleitung widerspiegeln, ist mit der geplanten Neuregelung eine drastische Verschärfung des ärztlichen Berufsrechts verbunden, die einem moralischen Zwangsdiktat gleichkommt.
Die Gewissensfreiheit der bundesdeutschen Ärzteschaft, immerhin ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht, wird kurzerhand einem Arztethos geopfert, über das jedenfalls nach aktuellen Umfragen innerhalb der bundesdeutschen Ärzteschaft mit Blick auf die ärztliche Assistenz bei einem frei verantwortlichen Suizid kein Konsens festgestellt werden kann.
Es darf und muss daran erinnert werden, dass vor nicht allzu langer Zeit es die Verfechter des Hippokratischen Eides im besten Einvernehmen mit anderen Apologeten einer besonderen Fürsorgekultur am Beginn und Ende des Lebens sich dazu veranlasst sahen, anlässlich eines Antrages des Gesundheitsausschusses beim Europarat an die „Gewissenfreiheit der Ärzteschaft“ nachhaltig zu erinnern.
Der Europarat wollte die Freiheit zur ärztlichen Gewissensentscheidung einschränken – der Antrag wurde allerdings mit einer knappen Mehrheit abgelehnt.
Gegenwärtig wird mit der neuen berufsrechtlichen Regelung versucht, in empfindlicher Weise in das fundamentale Grundrecht der Gewissensfreiheit der bundesdeutschen Ärzteschaft einzugreifen und da muss die Frage erlaubt sein, wo denn die Verfechter der ärztlichen Gewissensfreiheit ihre Stimme im Diskurs erheben?
Nun – in der Tat wird die Stimme erhoben, allerdings mit dem Ziel, die ärztliche Suizidassistenz berufsrechtlich zu verbieten und es fragt sich, was die Delegierten auf dem kommenden Deutschen Ärztetag veranlassen sollte, ohne erkennbare Not in die Grundrechte ihrer Kolleginnen und Kolleginnen eingreifen zu wollen?
Ihre Kolleginnen und Kollegen sind nicht „moralisch verroht“, wenn diese meinen, es mit ihrem Gewissen vereinbaren zu können, in Einzelfällen bei einem frei verantwortlichen Suizid zu assistieren. Belassen Sie die Entscheidung, wo sie hingehört: bei den einzelnen Ärztinnen und Ärzte, die für sich ein zentrales Grundrecht in Anspruch zu nehmen gedenken und zwar jenseits einer berufsrechtlichen Regelung, die darauf hinausläuft, ein moralisches Diktat verbindlich zu „verordnen“ und ggf. Sanktionen zu verhängen, wenn und soweit eine Kollegin oder Kollege hiergegen „verstößt“.
Nochmals zur Erinnerung:
So wie seinerzeit völlig zu recht dafür eingetreten wurde, eine Behandlung aus moralischen oder religiösen Gründen ablehnen zu können, gilt dies freilich auch für all die Fälle, in denen die Ärztin oder der Arzt es mit ihrem Gewissen vereinbaren können, ggf. bei einem Suizid zu assistieren.
In diesem Sinne richte ich meine Bitte an Sie, die geplante Neuregelung zur ärztlichen Sterbebegleitung in der ärztlichen MBO nicht zu unterstützen, da hiermit in m.E. unzulässiger Weise in das Grundrecht der Gewissensfreiheit der Ärzteschaft eingegriffen wird.
Den Wertediskurs dadurch beenden zu wollen, in dem ein berufsrechtliches Verbot erlassen wird, kommt einem „moralischem Zwangsdiktat“ gleich, der m.E. einem hoch stehenden Berufsstand nicht zur Ehre gereicht und vor allem in höchstem Maße verfassungsrechtlich bedenklich ist.
Gerade die bundesdeutsche Ärzteschaft sollte sich zum Wertepluralismus und dem Toleranzprinzip bekennen und demzufolge nicht dem Versuch unterliegen, ihre Gesinnung und Gewissensentscheidung ihren ärztlichen Kolleginnen und Kollegen zwangsweise überzustülpen, so dass nicht wenige in der verfassten Ärzteschaft in arge Gewissensnöte gestürzt werden.
Das Grundrecht zur individuellen Gewissensentscheidung sollte daher nicht mit zweierlei Maß gemessen werden und wenn auch Sie, verehrte Damen und Herren Delegierte, diese Auffassung vertreten, können Sie eigentlich nicht sinnvoll den Regelungsvorschlag des Vorstands der BÄK unterstützen.
Ihre ärztlichen Kolleginnen und Kollegen, die eine andere Gewissensentscheidung treffen würden, werden Ihnen für Ihre Toleranz Respekt zollen, wollen doch auch diese sich nicht vom Arztethos verabschieden – sie haben vielleicht in einem Teilausschnitt „nur“ ein anderes Verständnis. Nicht die „Gleichschaltung“ von Gewissensentscheidung kann das Ziel einer berufsrechtlichen Regelung sein, sondern deren Akzeptanz!
Lutz Barth
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Abschied von der individuellen ärztlichen Gewissensfreiheit!?
11.5.2011 von Moderator.
Mit der geplanten Neuregelung zur ärztlichen Sterbebegleitung werden erkennbar ohne Not fundamentale Grundrechte versenkt.
Diejenigen, die da “glaubten”, die BÄK trete für eine Liberalisierung ein, sehen sich nunmehr “getäuscht” und es bleibt zu hoffen, dass die Landesärztekammern die vorgeschlagene Regelung nicht (!) übernehmen.
Die BÄK hat ihre “Normsetzungskompetenz” überschritten und ist bereit, eine berufsrechtliche Regelung auf den Weg zu bringen, die einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhalten wird.
Die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder werden darauf zu achten haben, dass die geplante Regelung nicht Eingang in die entsprechenden Berufsgesetze der Länder finden wird.
Wahrlich keiner guter Tag für Ärzteschaft, an dem angekündigt wird, dass einige Vorstandsmitglieder der BÄK bereit sind, in bedeutsame Grundrechte ihrer Kollegen aus nicht nachvollziehbaren Gründen einzugreifen - es sei denn, wir erblicken in dem “Arztethos” ein neues “Evangelium”, dass nach “Wahrheit” strebt und hierüber nicht mehr verhandelt werden darf.
Das Arztethos kommt so einem Dogma gleich, dass in seinen Wirkungen den kirchenspezifischen Dogmen in nichts nachstehen dürfte.
Interessant dürfte nunmehr sein, wie sich das „Drittel“ der Ärzteschaft zu positionieren gedenkt, welches jedenfalls in anonymen Umfragen für eine Liberalisierung votiert hat. Ohne Frage wird mit der geplanten Neureglung berufsrechtlichen Druck aufgebaut, der zu entsprechenden Sanktionen führen kann.
Diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die nicht bereit sind, sich jenseits ihrer individuellen ärztlichen Gewissensentscheidung arztethisch eingemeinden zu lassen, bleibt nur noch die Möglichkeit, entsprechenden Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Im aufgeklärten 21. Jahrhundert kann und darf es nicht sein, dass „verbindliche Sollensmaßstäbe“ durch einige Ärztefunktionäre vorgegeben werden, die das Recht zur individuellen Gewissensentscheidung vollständig denaturieren und mit „Zwang“ durchgesetzt werden sollen, mal ganz davon abgesehen, dass die geplante Neuregelung die Interessen – gemeint sind hier die Grundrechte der Patienten – Dritter nachhaltig tangieren.
In diesem Sinne mögen sich die Delegierten auf dem kommenden Ärztetag etwas bescheidener zeigen und keinen Beitrag dazu leisten, dass nicht wenige ihrer ärztlichen Kolleginnen und Kollegen in Gewissensnöte gestürzt werden.
Man/frau kann es kaum glauben, mit welchem Missionierungseifer die Oberethiker in unserem Lande voranschreiten und tatsächlich willens sind, ihre Berufskollegen für ein verstaubtes Arztethos zu instrumentalisieren, dass zu keinem Zeitpunkt verbindlich war und nunmehr dazu dient, eine „Ethik“ zu generieren, aus denen „Grundrechtsschranken“ nach Belieben produziert werden können.
Mich wundert derzeit, dass die Ärzteschaft nicht gegenüber einer solchen Tendenz aufbegehrt – ich für meinen Teil würde aus „der Haut fahren“, wenn einer der Funktionäre meint, auf meine individuelle Gewissensentscheidung Einfluss nehmen zu müssen und hierbei berufsrechtlichen Zwang in Aussicht stellt.
Lutz Barth
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Ärztefunktionäre verfolgen ihre „Mission“ unbeeindruckt weiter!
9.5.2011 von Moderator.
In einem Artikel v. 07.05.11 in der F.A.Z v. O. Tolmein können wir nachlesen, dass es zwischenzeitlich wohl ein Regelungsvorschlag (§ 16 Ä-MBO) gibt, wonach es künftig der Ärzteschaft nicht gestattet sei, an einem frei verantwortlichen Suizid mitzuwirken.
Offensichtlich sind nunmehr einige Oberethiker zur Tat geschritten und versuchen, ihre arztethischen Vorstellungen nunmehr auch im Berufsrecht dauerhaft zu implementieren. Ob dies allerdings nur ein kurzfristiger „Erfolg“ sein wird, steht insofern zu vermuten an, weil gleichsam nach der „Reform“ des ärztlichen Berufsrechts eine „Reform“ folgen wird, die diese verfassungswidrige berufsrechtliche entsprechend novellieren wird.
Es wird zunehmend unerträglicher, mit welchem Missionseifern einige Ärztefunktionäre ihre „Wertekultur“ nicht nur zu verteidigen, sondern auch mit aller Macht durchzudrücken versuchen.
Zuweilen muss in der interessierten Fachöffentlichkeit der Eindruck entstehen, dass die Ärztefunktionäre mit der Problematik jedenfalls dann überfordert sind, wenn es darum geht, zugleich auch die Grenzen ihrer „Rechtsetzungskompetenz“ zu wahren.
Allein das Ansinnen der Funktionäre, dem Arzt „gute moralische Sollensmaßstäbe“ verbindlich an die Hand geben zu wollen, die auch den letzten Kern einer freien Gewissensentscheidung zur bloßen Makulatur werden lassen, zeigt, dass sich hier eine Schar von Oberethiker anschickt, einen gesamten Berufsstand für ihr Verständnis von einem „Arztethos“ zu instrumentalisieren – einem Verständnis, bei dem die Berufung auf das „Selbstbestimmungsrecht“ aber auch das Grundrecht der Gewissensfreiheit dergestalt „inhaltsleer“ ist, in dem diese ihrer zentralen Funktionen beraubt werden und es lediglich nur zum guten Ton zählt, hierauf Bezug zu nehmen. Konsequenzen freilich werden nicht gezogen, handelt es sich hierbei doch um Überzeugungstäter, die sich als wenig tugendhaft erweisen und ohne jedwede Bedenken meinen, der Ärzteschaft ein „Werteprogramm“ verordnen zu können.
Mit Verlaub: Es ist schon beschämend, wenn Ärztefunktionäre sich in der Öffentlichkeit als die moralisch integeren Ärzte präsentieren und so der Eindruck bewusst geschürt wird, als seien all diejenigen, die für eine Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts eintreten, einstweilen „moralisch verwirrt“ und auf dem besten Wege, dass „Arztethos“ zu Grabe zu tragen.
Das ärztliche Berufsrecht dient nicht (!) der Realisierung von Moralvorstellungen einiger weniger Funktionäre, die da von sich glauben, zu den „guten Ärzten“ zu zählen und da ist es denn nur eine Frage der Zeit, bis einem der ärztlichen Kollegen der „Kragen platzt“ und endlich beginnt, „Tacheles zu reden“.Eine berufsrechtliche Regelung, die zur Instrumentalisierung einer individuellen Gewissensentscheidung dient, kann und wird (!) in unserer Rechtsordnung keinen Bestand haben.
Es ist hohe Zeit, den Überzeugungstätern mit ihrer wenig tugendhaften Gesinnungsethik die Grenzen aufzuzeigen, bevor auf dem kommenden Deutschen Ärztetag eine Regelung verabschiedet wird, die sich als verfassungswidrig erweisen wird.
Lutz Barth
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Diskussion über Sterbebegleitung spitzt sich zu
4.5.2011 von Moderator.
In der Ausgabe der Ärztezeitung v. 04.05.11 können wir nachlesen, dass der kommende Deutsche Ärztetag in Kiel sich mit dem Thema befassen soll(>>> ttp://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/berufspolitik/article/652534/diskussion-sterbebegleitung-spitzt.html <<< (html)
Die „Aufregung“ in manchen Ärztekammern über die geänderten Grundsätze der BÄK zur Sterbebegleitung ist weder nachvollziehbar noch rational begründbar. Ob der erst unlängst in der F.A.Z. erschiene Beitrag von der Philosophin Petra Gehring gleichsam „Wasser auf die Mühlen gegossen hat“, in dem diese die Frage aufgeworfen hat, ob es künftig noch ein ärztliches Ethos geben solle, steht insofern nachhaltig zu bezweifeln an, weil gerade auf höchster Funktionärsebene sich frühzeitig Widerstand gegen die beabsichtigte, wenngleich zwingend notwendige Liberalisierung sowohl des Standes- als auch ärztlichen Berufsrechts geregt hat, mal ganz davon abgesehen, dass die von Gehring vorgetragene Argumente nicht neu sind und im Übrigen auch nicht durch die ständige Wiederholung an Überzeugungskraft gewinnen.
Die Debatte ist nach wie vor von höchst mittelmäßiger Natur, leugnen doch die Gegner einer Liberalisierung beharrlich, letztlich „nur“ für ihre individuelle Gewissensentscheidung im öffentlichen Diskurs zu werben, die wir zwar zu respektieren haben, aber letztlich weit davon entfernt sind, das damit verbundene neopaternalistische Gedankengut für allgemeinverbindlich anzuerkennen.
Es zeigt sich angesichts der aufkommenden Debatte, dass der Gesetzgeber aufgefordert ist, hier den Ärztekammern deutliche Grenzen aufzuzeigen. Es wird zunehmend unerträglich, wenn einige namhafte Ärztefunktionäre (und im Übrigen Ethiker) meinen, uns von der Werthaltigkeit ihrer Ethik überzeugen zu müssen, in dem in unzulässigerweise nicht nur das Selbstbestimmungsrecht der Patienten, sondern auch das Recht der freien Gewissensentscheidung der freien Ärzteschaft verkürzt wird.
Dem Gesetzgeber sei angeraten, sich an den Beschlüssen des 66. Deutschen Juristentages zu orientieren, da ein Konsens innerhalb der bundesdeutschen Ärzteschaft nicht zu erwarten ansteht, im Übrigen aber auch mit Blick auf die mögliche Mitwirkung der ärztlichen Suizidassistenz entbehrlich ist. Ärztefunktionäre besitzen im Vergleich zu ihren ärztlichen Kollegen beileibe nicht ein „besser ausgeprägtes moralisches Gewissen“, sondern nehmen lediglich ein Amt wahr, bei dessen Ausübung diese auch darauf zu achten haben, nicht über Gebühr in die Grundrechte ihrer Kollegenschaft einzugreifen. Dies gilt auch für die Delegierten, die mit Augenmaß eine Lösung anstreben sollten, die insbesondere dem Prinzip der Toleranz Rechnung trägt.
Wir sollten „die Ethik im Dorf lassen“ und den Ärztefunktionären sei der Rat erteilt, ggf. die bei der Bundesärztekammer angesiedelte Ethikkommission mit einem zu erstellenden Votum zu beauftragen.
Ärztliches Berufs- oder Standesrecht zu genieren, steht eben nicht im Belieben der Neopaternalisten, sondern hat sich insbesondere auch nach den Wertmaßstäben zu orientieren, die sich aus der Verfassung heraus gegeben und zwar unter Einschluss der Frage der Normsetzungskompetenz und deren Reichweite!
Ob nun die eine oder der andere Philosoph(in) diesbezüglich eine andere Auffassung hegt, ist – mit Verlaub – lediglich von untergeordneter Bedeutung, da Verfassungsrecht nicht mit Philosophie zu verwechseln ist!
Es ist hohe Zeit, dass der Gesetzgeber dem Rat der Juristen folgt und hier ein Regelung auf den Weg bringt, der die Ärztefunktionäre von ihrer selbst auferlegten Aufgabe entbindet, „moralischen Druck“ auf ihre ärztliche Kollegen ausüben zu müssen! Wir leben im aufgeklärten 21. Jahrhundert und wir bedürfen nicht der ethischen und moralischen Unterweisung durch einige Oberethiker in unserem Lande, die erkennbar nicht bereit sind, verfassungsrechtlich verbürgte Grundfreiheiten sowohl der Patienten als auch der verfassten Ärzteschaft zu respektieren. Den Ärztefunktionären wird es auf Dauer nicht gelingen, ihre höchst persönlichen Vorstellungen über ein Arztethos zu einem Dogma zu erheben, dass in seinen Folgewirkungen der Intention und Wirkung von kirchenspezifischen Dogmen in nichts nachstehen.
Sollte sich die Debatte an diesem Punkte „zuspitzen“, ist dies mehr als begrüßenswert, schwingen sich doch einige Ärztefunktionäre auf, mit ihrem oberlehrerhaften Verhalten einen beachtlichen Teil der Ärzteschaft mit ihrer Gewissensentscheidung zu diskreditieren. Ein solches Verhalten und Wunschdenken erscheint mir einer Kammer unwürdig zu sein, mal ganz davon abgesehen, dass hier die Grenzen der Rechtsetzungsmacht einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht erkannt werden!
Lutz Barth
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Palliativmedizin gesteht endlich ihre Grenzen ein!
2.5.2011 von Moderator.
„Die gesetzlichen Regelungen zur Patientenverfügung und unser Verständnis des ärztlichen Ethos erfordern, dass die „Willensbekundungen (Schwerstkranker und Sterbender) respektiert und akzeptiert werden“ (2 § 1, Absatz 5). Dazu gehört zwar auch der Wunsch nach Selbsttötung, dem aber im Rahmen der PM entgegenzuwirken ist: „Ein Sterben unter würdigen Bedingungen zu ermöglichen bedeutet auch, den Bestrebungen nach einer Legalisierung der Tötung auf Verlangen oder der Beihilfe zum Suizid durch eine Perspektive der Fürsorge und des Miteinanders entgegenzuwirken.“ (2 § 1, Absatz 4). Besteht dennoch der Wunsch, aktiv aus dem Leben zu scheiden fort, erweisen sich also unsere multiprofessionellen Bemühungen als erfolglos, muss dieser respektiert werden, o h n e das Verbot der Tötung auf Verlangen“ zu umgehen.
Wir sind uns dessen bewusst, dem Kranken hierbei nicht folgen zu können, ohne ihm jedochunsere „Zeit und kompetenten Beistand“ aufzukündigen. Wir sind verpflichtet, „Sterbesituationen mit der angemessenen Würde zu begleiten“ und humane Alternativen aufzuzeigen. Es gilt <Kraft zum Leben> (Karl Barth) zu vermitteln, auch und insbesondere in der terminalen Lebensphase“,
so Prof. Dr. U. R. Kleeberg, Vorsitzender der Hamburger Krebsgesellschaft e.V. in einem offenen Brief an den Präsidenten der BÄK des Deutschen Ärztetagen, Herrn Hoppe (vgl. dazu den nachfolgenden Link, Quelle: DHPV >>> http://www.dhpv.de/tl_files/public/Aktuelles/News/DKG_Widerspruch-BAEK_2011-04-26.pdf
Ohne hier den offenen Brief kommentieren zu wollen, ist doch immerhin das Selbstbekenntnis, dem Kranken nicht auf jedem seiner Wege folgen zu können, mit Blick auf den kommenden Deutschen Ärztetag insofern lobenswert, weil nun in aller Deutlichkeit klar wird, dass die Palliativmedizin dem Wunsch des Patienten, ggf. aktiv aus dem Leben scheiden zu wollen, nicht nachkommen wird.
Ob es den schwersterkrankten Patienten allerdings ein Trost ist, dass gleichwohl Beistand geleistet wird und im Übrigen der Versuch unternommen wird, „Kraft zum Leben“ zu vermitteln, mag ein Jeder für sich selbst entscheiden.
Ich persönlich halte es für bedenklich, wenn eine Profession um ihrer selbst willen angesichts des nachhaltigen Sterbewunsches eines schwersterkrankten Patienten sich nicht dazu in der Lage sieht, hierbei zu assistieren. Es gilt nicht, „Kraft zum Leben zu vermitteln“ oder gar im Leiden die Verwirklichung von Freiheit zu erblicken, sondern schlicht den Sterbewunsch zu akzeptieren, mit dem der schwersterkrankte Patient einen humanen Akt erblickt und zwar jenseits der palliativmedizinischen Alternativen. Freilich – der Wunsch des Patienten führt nicht zur Fremdbestimmung und wird eine anders lautende Gewissensentscheidung zu akzeptieren haben, so wie er zur Kenntnis zu nehmen hat, dass die Palliativmedizin einen letzten, aber doch ganz entscheidenden „Dienst“ versagt.
In diesem Sinne ist es völlig zureichend, wenn die Palliativmediziner sich an der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen orientieren und ihre bereichsethischen Maßstäbe zu verwirklichen versuchen, während demgegenüber sich engagierte Ärztinnen und Ärzte durchaus vorstellen können, bei einem frei verantwortlichen Suizid zu assistieren.
Die Charta ist nicht mehr, aber eben auch nicht weniger als ein kollektives Eingeständnis darüber, das Selbstbestimmungsrecht des schwersterkrankten Patienten nicht mit all seinen Konsequenzen mittragen zu wollen und es bleibt zu hoffen, dass jedenfalls der kommende Deutsche Ärztetag ein anderes Verständnis vom Grund und der Reichweite des Selbstbestimmungsrechts hegt und die Entscheidung darüber, ob eine Ärztin oder Arzt bei einem Suizid zu assistieren gedenkt, dort belässt, wo sie einzig hingehört: bei der freien Ärzteschaft!
Indes aber darf konstatiert werden: Es ist bedauerlich, dass die Palliativmedizin sich nicht vorbehaltlos zu den Grundrechten der Patienten, aber eben auch ihrer Kollegenschaft bekennen kann oder will. Über die Motive zu spekulieren, macht keinen Sinn, wenngleich doch ein fader Beigeschmack bleibt, wenn dem schwersterkrankten Patienten am Krankenbett trotz seines nachhaltigen Sterbewunsches „tröstende Worte“ gespendet werden, verbunden mit der frohen Botschaft, die „Sterbesituation mit der angemessenen Würde begleiten“ zu wollen, obgleich der Patient am Ende seines Lebens nicht mehr die Fürsorge der gerechten und stets bemühten Palliativmediziner und Ethiker in Anspruch nehmen möchte.
Was also bleibt?
Schwersterkrankte Patienten, die einen nachvollziehbaren Sterbewunsch hegen, sind auf die Hilfe anderer angewiesen, da die Palliativmedizin ihnen einen letzten humanitären Akt aus Gewissensgründen oder sonstigen Motiven verweigert.
Führende Persönlichkeiten aus Verbänden, Forschung, Weiterbildung, Klinik und Hospizpraxis bleiben gleichwohl aufgerufen, ihre Rolle als „Überzeugungstäter“ zu überdenken und sich in der gebotenen Toleranz zu üben.Insofern ist es sicherlich hilfreich, wenn die Palliativmedizin sich offen dazu bekennt, den vom Willen des Patienten bestimmten „letzten Weg“ nicht mitgehen zu wollen; dies werden wir zu akzeptieren haben, so dass es entscheidend darauf ankommt, dafür Sorge zu tragen, dass die bereichsspezifische Ethik nicht andere Professionen zu „infizieren droht“, wonach für alle Ärztinnen und Ärzte ein generelles Verbot der ärztlichen Assistenz bei einem frei verantwortlichen Suizid auf den Weg gebracht wird.
Lutz Barth
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