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Archive für 3.4.2011

Ärztefunktionäre und Delegierte sind überfordert!

Eigentlich war es nicht anders zu erwarten; auch die Kammerversammlung der ÄK Westfalen-Lippe wendet sich nunmehr ganz offen mit ihrer Resolution gegen die erst jüngst aktualisierten Grundsätze der BÄK zur Sterbebegleitung und fordert, dass diese überarbeitet werden müssen (Quelle: ÄK Westfalen-Lippe, Mitteilung v. 02.04.11 >>> http://www.aekwl.de/index.php?id=123&tx_ttnews[tt_news]=846&tx_ttnews[backPid]=117&cHash=b07a5aa244 <<<) 

Dies verheißt für den kommenden Deutschen Ärztetag nichts Gutes; es ist eine Re-Dogmatisierung eines überholten medizinethischen Paternalismus beabsichtigt, die auf das Schärfste zu kritisieren ist. 

Es ist keine Frage: der Gesetzgeber wird handeln müssen, um den geradezu entfesselten ethischen Neopaternalismus deutliche Grenzen zu setzen. Die Ärztekammern sind nicht dazu legitimiert, weder die Grundrechte ihrer Mitglieder noch die der Patienten zu „versenken“. 

Bei der von der BÄK in ihren Grundsätzen zur Sterbebegleitung gewählten Formulierung ist das rechte Augenmaß gewahrt worden, auch wenn in den kommenden Jahren sicherlich eine Debatte darüber entbrennen wird, ob die ärztliche Suizidassistenz nicht gleichwohl in bestimmten Fällen eine „ärztliche Aufgabe“ darstellen kann. Indes aber gilt unumstritten: die ärztliche Suizidassistenz ist weder moralisch verwerflich noch widerspricht sie dem ärztlichen Ethos, mal ganz davon abgesehen, dass hier die Ärzteschaft eine höchst individuelle Gewissensentscheidung zu treffen haben. 

Die Delegierten müssen sich ernsthaft die Frage gefallen lassen, woher sie die Legitimation schöpfen, gleichsam „inquisitorisch“ auf die individuelle Gewissensentscheidung ihrer Kollegen Einfluss nehmen zu können?  

Auch hier gilt die Volksweisheit: „Schuster bleib bei Deinen Leisten“ und ich persönlich finde es für ungehörig, wenn Delegierte meinen, einen ethischen Neopaternalismus pseudodemokratisch legitimieren zu wollen, obgleich es hierzu keines Konsens bedarf! 

Kritisch nachzufragen ist im Übrigen, ob die Rechtsabteilungen der Landesärztekammern im Vorfeld solcher abenteuerlicher Resolutionen gehört werden oder ob man/frau sich ganz einer hobbyphilosophischen Betrachtung hingegeben hat, bei der das „Recht“ eine völlig untergeordnete Bedeutung spielt? 

Mit Verlaub: Derartige Resolutionen verdeutlichen letztlich nur, dass die Ärztefunktionäre nicht selten mit zentralen Verfassungsrechtsfragen schlicht überfordert sind! 

Lutz Barth

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