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Archive für 1.4.2011

Verehrte Ärztinnen und Ärzte – wehret den Anfängen einer Zwangsethik!

„Die ärztliche Ethik wird von manchen zu ernst genommen“ und dient vornehmlich Missionszwecken! 

Es ist bedauerlich, dass die Delegierten der LÄK Hessen nicht das rechte Augenmaß bei ihrer Resolution gegen die neue Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung haben walten lassen und sich damit gegen eine Liberalisierung der ärztlichen Suizidassistenz ausgesprochen haben. 

Es bleibt zu hoffen, dass einerseits die anderen Landesärztekammern diesem fragwürdigen Beispiel mangelnder Toleranz nicht folgen und das im Übrigen die Delegierten auf dem kommenden Deutschen Ärztetag sich ihrer Verantwortung bewusst sind, nicht über Gebühr in für selbstverständlich gehaltene Grundrechte ihrer verfassten Kollegen einzugreifen. 

Das Arztethos war und ist nicht verbindlich und die BÄK hat mit Bedacht eine Formulierung gewählt, die letztlich die Entscheidung darüber, ob eine Ärztin oder ein Arzt sich zur Suizidassistenz entscheidet, dort ansiedelt, wo sie letztlich auch unbestritten hingehört: in einem von ethischen Zwängen frei zu haltenden Gewissen! 

In der Resolution der Delegierten der LÄK Hessen spiegelt sich bedauerlicherweise eine Werthaltung wider, die jedenfalls mit einem konsequenten Bekenntnis zu den verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechten auch der Ärzteschaft wenig bis rein gar nichts gemein hat und im Übrigen einem Sterbetourismus Vorschub leistet, der wohl kaum als humane Option gewollt sein kann. 

Der Berliner Arzt Michael de Ridder lässt keinen Zweifel aufkommen, dass schwersterkrankte Patienten nicht „der organisierten oder gar kommerzialisierten Sterbehilfe dilettierender Nicht-Ärzte vom Schlage der Herren Kusch (Sterbehilfe e.V.) oder Minelli (Dignitas) zu überlassen“ (sind) und dass dies die deutsche Ärzteschaft letztlich nicht zulassen darf. 

„Sie hat sich vielmehr der außergewöhnlichen Leidenssituation dieser Kranken zu stellen, denn auch sie haben – moralisch betrachtet - ein Anrecht auf angemessene Hilfe. Deswegen sollten Menschen, die in terminaler oder schwerster aussichtloser Krankheit oder Versehrtheit maximale Zuwendung und Therapie erfahren und dennoch  weiter leiden, ihrem Leben mit ärztlicher Hilfe ein Ende setzen dürfen, wenn sie ihren Wunsch klar und nachhaltig geäußert haben und ihnen zuvor alle Möglichkeiten der Palliativmedizin nahe gebracht.“ (vgl. dazu de Ridder, Sollen Ärzte das Leben beenden dürfen?, in Palliativ-Kongress-Bremen, Gesamtabstract, S. 10 >>> http://www.palliativkongress-bremen.de/images/stories/gesamtabstract%207.%20bremer%20palliativkongress%202011.pdf <<< (html) 

Sofern aber – wie nunmehr in Hessen geschehen – die Kammern gegen eine Liberalisierung des ärztlichen Berufs- und Standesrechts votieren, wird zu fragen sein, wer dann die Sterbehilfe zu organisieren hat, wenn nicht die Ärzte? 

Die Frage, ob etwas berufsrechtlich erlaubt sein muss, was strafrechtlich zulässig ist (vgl. dazu etwa den Präsidenten der BÄK im Interview, in Dtsch Arztebl 2011; 108(7): A-301 / B-245 / C-245; online unter >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=80940 <<<) kann jedenfalls nicht ohne einen Blick in das Verfassungsrecht beantwortet werden und hier scheint mir die Lösung doch recht eindeutig zu sein: Die Kammern und noch weniger die Delegierten sind dazu legitimiert, über einen fragwürdigen arztethischen Konsens Grundrechte der Ärzteschaft auszuhebeln, mal ganz davon abgesehen, dass gerade hierdurch das stets von den Funktionären angemahnte Vertrauen in die Ärzteschaft erheblichen Schaden nehmen wird. Die ethische Inpflichtnahme der Ärzteschaft gelingt „nur“, weil der Suizid des schwersterkrankten Patienten als unmoralisch diskreditiert wird und ferner all diejenigen Ärztinnen und Ärzte als „moralisch unständig“ erscheinen müssen, wenn und soweit diese es mit ihrer Gewissensentscheidung vereinbaren können, hierbei Hilfe lege artis zu leisten. 

„Die Arztethik macht nicht frei“, sondern legt den Ärzten Fesseln an, von denen sie sich aus eigener Kraft wohl nicht mehr befreien können. Von daher dürfen wir mit Interesse verfolgen, ob die verfasste Ärzteschaft es hinnehmen wird, dass einige Oberethiker ihnen gleichsam vorschreiben wollen, was sie mit ihrem Gewissen zu vereinbaren haben. Mit Sorge ist daher zu registrieren, mit welchem Eifer einige Apologeten einer moralisch scheinbar höherwertigen Wertekultur den ethischen Neopaternalismus salonfähig machen will und unverblümt ihre Mission mit „Dogmatisierungsbestrebungen“ abzusichern versucht. 

Nach jahrzehntelangen Debatten erschließt es sich mir nicht, warum gegenwärtig ein Teil der Ärzteschaft immer noch erhebliche Probleme damit hat, ihre Kollegen (!) in die Freiheit zu entlassen, obgleich doch das Recht nicht allgemeinhin das übernimmt, was ein Teil der verfassten Ärzteschaft für ethisch verbindlich erachtet – im Übrigen eine „Ethik“, über die auch in intraprofessionellen Fachkreisen vortrefflich gestritten wird und von einem Konsens derzeit keine Rede sein kann. Gleichwohl gelingt es einigen Oberethikern vortrefflich, diesen bedeutsamen Umstand zu „verschweigen“, in dem diese „rein vorsorglich“ abweichenden Stimmen aus ihrem Kollegenkreis nicht mehr „zitieren“ resp. hierauf qualifiziert entgegnen. 

Zumindest ein Drittel der bundesdeutschen Ärzteschaft, dass sich für eine Liberalisierung ausspricht, ist nunmehr aufgerufen, ihren Unmut über die Gefahr einer „verordneten Gewissensentscheidung“ zu formulieren, bei der die nähere „Diagnostik“ zu folgender „Indikation“ führt: Mangelnde Toleranz und höchst bescheidene Verfassungsrechtskenntnisse leisten einer Gesinnungsethik Vorschub, die mit schweren „Nebenwirkungen“ belastet ist und dass diese „UAW“ u.a. dazu führt, dass „Überzeugungstäter“ unechte Grundrechtsschranken für die verfasste Ärzteschaft scheinbar nach Belieben generieren können. 

Angesichts des kommenden Deutschen Ärztetages darf daran erinnert werden, dass es offensichtlich einige Ärzte für nicht geboten achten, dass sich auch „Juristen“ in der Debatte zu Worte melden. 

Nun – ohne uns Juristen geht es wohl nicht in der Debatte, leisten diese doch einen ganz entscheidenden Beitrag dazu, dass nicht unversehens ein ansonsten reichlich mit Vorschusslorbeeren bedachter „hoch stehender Berufsstand“ Grundrechte nicht nur ihrer Berufskollegen sondern auch diejenigen der Patienten „versenken“. 

„Ich kann mich nicht erinnern, dass irgendwann ein Ärztetag Juristen vorgeschrieben hat, was diese zu tun haben. Dass dies nicht umgekehrt immer wieder geschieht – dafür werde ich mich einsetzen! Auch Juristen  sollten nur von dem sprechen, wovon sie etwas verstehen!“,so der eloquente Vizepräsident Dr. Montgomery auf einer Veranstaltung im Jahre 2007 (vgl. dazu: Die Katholische Akademie lud im April zum Kolloquium „Beihilfe zur Selbsttötung?“ ein „Das ist uns Ärzten verboten und sollte nicht verändert werden!“, v.Werner Loosen, in häb 5/07, S. 250 ff. (251); online unter >>> http://www.aerztekammer-hamburg.de/funktionen/aebonline/pdfs/1179759681.pdf <<< pdf.). 

Auf dem kommenden deutschen Ärztetag wird der Vizepräsident wohl die Gelegenheit halten, sein Versprechen einzulösen. Wir alle dürfen gespannt sein, ob nicht nur sein Statement sondern auch die weiteren Stellungnahmen seiner Kollegen insbesondere die Juristen überzeugen, wonach es im Zweifel bei der berufsrechtlichen Sanktion der ärztlichen Suizidassistenz verbleibt oder ob hier das „Ärzteparlament“ bereit ist, längst überfällige Liberalisierungen sowohl mit Blick auf das Standes- und Berufsrecht vorzunehmen. 

Neue Argumente sind nicht in Sicht und so eröffnet uns der Tagungsbericht v. Werner Loosen aus dem Jahre 2007 einen unverkrampften Blick auf die Thesen der Diskutanten, die sich einmütig seinerzeit gegen einer Liberalisierung der ärztlichen Suizidassistenz ausgesprochen haben und – dies sei nur in Parenthese erwähnt – auch im Jahre 2007 noch vehement gegen ein Patientenverfügungsgesetz votierten, obgleich aus der Sicht aufgeklärter Juristen die Frage eines „ob“ eines Gesetzes nicht mehr zur Diskussion anstand, war man/frau doch bemüht, dass Selbstbestimmungsrecht der Bürgerinnen und Bürger und damit den späteren Patienten in den Fokus der Betrachtungen zu stellen. 

Hier war es insbesondere den Juristen zu verdanken, dass schlussendlich der Gesetzgeber im Jahre 2009 für mehr Rechtssicherheit im Umgang mit Patientenverfügungen insbesondere auch für die Ärzteschaft Sorge getragen hat, auch wenn in der Debatte um den Wert der Patientenverfügung die geradezu unsägliche These gestreut wurde, dass die „Patientenverfügung ein Opium fürs Volk“ sei – eine These, die nicht – wie man/frau vermuten könnte – von einem Mediziner oder Ethiker, sondern von einem Juristen stammt, der sich vergeblich im Diskurs darum mühte, vor der „Patientenverfügung“ warnen zu müssen und letztlich nicht gehört wurde; völlig zu recht, wie ich meine. 

Aktuell steht nun die „ärztliche Suizidassistenz“ auf der Agenda der Ethiker und all derjenigen, die da meinen, der Suizid sei per se schon unmoralisch und nicht legitimierbar, bemühen derzeit mal wieder die sattsam bekannten Argumente. Lernerfolge waren in den letzten Jahren leider nur mäßig zu verzeichnen und die engagierten (zuweilen übereifrigen) Ethiker und Ärztefunktionäre verkünden weiterhin gebetsmühlenhaft ihre Botschaften, die nach wie vor nicht an Überzeugungskraft hinzugewonnen haben und in gewisser Weise zur allgemeinen Ermüdung der ansonsten als streitbar und aufgeklärt geltenden Juristen beigetragen haben, da diese sich selbst „genötigt“ sehen, immer wieder Selbstverständlichkeiten mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht der Patienten aber auch der Grundrechte im Allgemeinen für die verfasste Ärzteschaft in Erinnerung rufen zu müssen, da sich – vornehm ausgedrückt -  eine gewisse Lernunwilligkeit eingestellt hat, die – pointiert ausgedrückt – auch als Ausdruck einer gewissen Borniertheit gewertet werden kann. 

Der kommende deutsche Ärztetag wird zeigen, wer von wem was woraus lernen kann und es bleibt zu hoffen, dass in Vorbereitung auf das sensible Thema der eine oder andere Delegierte zumindest ein Gespür dafür entwickelt, dass seine (!) individuelle Gewissensentscheidung sich nicht unbedingt mit der des neben ihm im „Ärzteparlament“ sitzenden Kollegen decken muss und freilich – was besonders wichtig erscheint – auch nicht mit der Vielzahl von Gewissensentscheidungen, die die Kollegenschaft außerhalb des Ärzteparlaments für sich innerlich verpflichtend erachtet. 

Allein mit dieser Einsicht wäre schon viel  gewonnen: Eine Absage an eine Zwangskolonisierung individueller Gewissensentscheidungen und damit gegen ein scheinbar für alle verbindliches Arztethos. 

So wie es seinerzeit nicht angebracht war, vor „Patientenverfügungen“ zu warnen, gilt dies freilich auch für die Liberalisierung der ärztlichen Suizidassistenz, die nur von den einzelnen Ärztinnen und Ärzten vor ihrem persönlichen Gewissen zu verantworten und nicht durch einen fragwürdigen arztethischen Konsens zu unterbinden ist, mag dieser auch den Anschein der demokratischen Legitimation besitzen. 

Was also bleibt als Fazit? 

Erinnern wir uns an die Worte Montgomerys, der da meint, auch Juristen sollten nur von dem sprechen, wovon sie etwas verstehen. 

In der Tat: Gerade weil die Juristen dazu berufen sind, gelegentlich auch auf der Klaviatur des Verfassungsrechts „zu spielen“, um tunlichst Disharmonien mit Blick auf die grundrechtlichen Verbürgungen vermeiden zu helfen, müssen diese sich zu Worte melden und da wäre es prinzipiell wünschenswert, wenn Vertreter aus der Ärzteschaft uns nicht mit Botschaften überziehen, die nicht im Ansatz einer rechtlichen Überprüfung standhalten. 

Von daher ist es begrüßenswert, wenn Juristen einen „intraprofessionellen Dialog“ belasten, mag dies es auch für einige Ärztevertreter oder Berufsethiker „schmerzhaft“ sein – denn eines ist gewiss: der Dialog ist interdisziplinär zu führen und zwar auf der Grundlage einer gemeinsamen Wertordnung: dem Grundgesetz! 

Lutz Barth

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