Infos

Sie befinden sich aktuell in den Archiven des Blogs Ärztliche Assistenz beim Suizid für April, 2011.

Calendar
April 2011
M D M D F S S
« Mrz   Mai »
 123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930  
Kategorien
Links

Archive für April 2011

Ärztliche Suizidassistenz – Was verbindet den Demenzerkrankten mit dem Metzger?

Die Vision des Berliner Arztes Michael de Ridder wird sich voraussichtlich nicht erfüllen. Mit guten Argumenten streitet er dafür, dass die ärztliche Suizidassistenz mit Blick auf bestimmte Fallkonstellationen eine ethische Option sei und letztlich bei den Ärzten angesiedelt sein sollte. Die erst kürzlich verabschiedeten Resolutionen zur ärztlichen Suizidbeihilfe zweier Ärztekammern indes weisen einen Weg, wonach die Suizidassistenz insgesamt keine Tätigkeit – auch nicht eine solche „privater Natur“ - der Ärzteschaft sei, befürchtet man/frau doch zu sehr einen allgemeinen Vertrauensverlust in die moralische und ethische Integrität eines Berufsstandes, der zuvörderst heilen, lindern und helfen will, nicht hingegen aber „töten“. 

Die Ärzteschaft ist im Begriff, sich von einem Teil der schwersterkrankten und sterbenden Patienten „zurückzuziehen“, dergestalt, als dass es ihnen unmöglich erscheint, bei einem frei verantwortlichen Suizid eines schwersterkrankten Patienten zu assistieren. Hieraus folgt, dass der schwersterkrankte und sterbende Patient nach geeigneten Alternativen suchen muss und sofern wir diese Patienten nicht auf eine „Auslandsreise“ schicken wollen, stellt sich schon jetzt die Frage, wer dann die ethische Herausforderung einer qualifizierten Suizidassistenz annehmen und wer vor allem dann in der Folge zur „Tat“ schreiten soll? 

Welche Organisation getraut sich, dem Sterbewunsch des frei verantwortlichen Patienten lege artis nachzukommen? Sind es vielleicht die Verbände, die sich um den Schutz der Patienten redlich mühen oder die Vereine, die sich der Humanität besonders verpflichtet fühlen? 

Die Suizidassistenz bedarf der Organisation, nachdem die Ärzteschaft jedenfalls in Teilen im Begriff, einem solchen Ansinnen eine strikte Absage zu erteilen, da die Assistenz mit dem Arztethos vermeintlich nicht vereinbar ist. 

Sowohl die Palliativmedizin als auch die kurative Medizin weiß sich dem Arztethos verpflichtet und von daher müssen wir uns auf die Suche nach qualifizierten Helfern begeben, die das „(Weiter-)Leben“ in als aussichtslosen empfundenen Situationen aus der Innenperspektive des Patienten nicht zum „Zwang“ werden lässt. Das Selbstbestimmungsrecht der schwersterkrankten und sterbenden Patienten erfährt hier eine Grenze in Gestalt des Arztethos, die unüberwindbar zu sein scheint und von daher sollten Alternativen geprüft werden, für die eben diese ethische Grenze keine Geltung beansprucht. 

Die erst kürzlich von der Philosophin Petra Gehring aufgeworfene Frage „Warum überhaupt Ärzte, wenn es um Selbsttötung geht? Was qualifiziert hier ausgerechnet den Arzt?“ ist in der Tat so merkwürdig nicht und ihre unmittelbar an diese Fragen anschließenden Ausführungen mögen denn auch zum weiteren Nachdenken anregen: 

„Ob ein Sterbewunsch ernsthaft ist, wird im Zweifel ein Psychologe am besten beurteilen. Geeignete Pharmaka fallen in die Zuständigkeit von Apothekern. Die meiste berufliche Erfahrung mit schmerzfreien Tötungsmethoden dürfte bei Förstern, Tierärzten und Metzgern liegen. Über Literatur zum Freitod geben Buchhändler Auskunft, die Ratgeberbücher sind Legion. Allein der Beruf des Henkers ist abgeschafft.“ (vgl. Petra Gehring, SterbehilfeSoll es noch ein ärztliches Ethos geben?, in  F.A.Z. NET v. 31.03.11) 

 

Nun – den Beruf des „Henkers“ einzuführen, erscheint wenig reizvoll, wenngleich dies wohl nicht ausgeschlossen wäre, zumal dann, wenn und soweit die Todesstrafe eingeführt werden würde (womit freilich nicht zu rechnen ist). 

Was also möchte uns die Philosophin mitteilen? 

Natürlich wird die Verbindung der Suizidassistenz mit den von ihr benannten Berufsgruppen nicht ihre (beabsichtigte!?) Wirkung verfehlen: Erst das „Kaninchen“, dann eine „Hausschlachtung“ und anschließend zum sterbewilligen Patienten, der gewillt ist, seine Reise ohne Wiederkehr ins Jenseits anzutreten. 

Der Philosophie sind keine Grenzen gesetzt und so können freilich auch „Bilder“ in den Köpfen der Bürgerinnen und Bürger produziert werden, die wenig Erbauliches und Erstrebenswertes in Aussicht stellen. Am Ende wird der schwersterkrankte Patient zur „Schlachtbank“ geführt, anschließend wird der Leichnam von einem Beerdigungsinstitut abgeholt und entsprechend „würdig“ zu Grabe getragen, auch wenn es sich hierbei um einen Suizidenten handelt. 

Offen bleibt die Frage nach den Kosten etwa des Metzgers. Eine Untersuchung auf Trichinen kann wohl unterbleiben so wie die Entsorgung spezifischen Risikomaterials über besondere Beseitungsanstalten. Wie hoch aber letztlich der „Preis“ ist, vermag ich nicht einzuschätzen. 

Weitere „Szenarien“ sind freilich denkbar und irgendwie beschleicht mich das Gefühl, dass die Vorstellung nach dem Motto „Der Metzger als Garant für die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts schwersterkrankter Patienten“ schon seltsam anmutet, mag dieser auch in besonderer Weise zum „schmerzfreien Töten qualifiziert sein“. 

Wahrlich wäre hierin eine „Revolution“ zu erblicken: Dem Metzger eröffnen sich ungeahnte Beschäftigungsperspektiven, zumal es an einer entsprechenden Klientel wohl nicht ermangeln wird. Demenzkranken etwa wird der Pfad einer Gabe des Todes ohne erklärten Sterbewillen, also allein durch Arzt und Betreuer (vgl. Gehring, aaO.), eröffnet und sofern dann entsprechenden Kooperationen zwischen den verschiedenen Professionellen zustande kommen, wird angesichts der Demenz als gesellschaftliche Herausforderung den Metzgern die Arbeit wohl nicht ausgehen. 

Nun – wenn Ihnen, verehrte Leserinnen und Leser, nach dem Lesen der vorstehenden Zeilen der „Atem“ stockt und sich im Innersten „Widerstand“ regt, habe ich Verständnis dafür und mein Ziel nicht (!) verfehlt. 

Ängste und Horrorszenarien – mögen diese auch nur durch eine geschickte Wortwahl inszeniert werden – helfen wahrlich in einem bedeutsamen Wertediskurs nicht weiter und es bleibt die Frage, warum wir es nicht den Ärztinnen und Ärzten selbst überlassen wollen, darüber zu entscheiden, ob sie es mit ihrem Gewissen vereinbaren können, an einem frei verantwortlichen Suizid eines schwersterkrankten Patienten mitzuwirken? 

Denken wir das scheinbar Unmögliche und beantworten aus der Innenperspektive eines schwersterkrankten Patienten (sofern dies uns überhaupt möglich ist) die Frage, ob in einer ärztlichen Suizidbegleitung nicht zugleich auch ein Akt größter Humanität erblickt werden kann? 

Mag auch das „Töten“ keine „ärztliche Aufgabe“ sein, so hindert dies nicht, jedenfalls die Ärzteschaft von einem Arztethos zu entbinden und damit zu entpflichten, in eigener Kompetenz über die Assistenz bei einem frei verantwortlichen Suizid zu entscheiden. 

Im Wertediskurs über die ärztliche Suizidassistenz die „Brücke zum Metzger zu schlagen“ ist aus meiner Sicht ebenso geschmacklos wie der Hinweis darauf, dass „Europa vor der Rampe steht“ (Stefan Rehder, in: Lebensforum Ausgabe 93 - 1/2010 >>> http://www.alfa-ev.de/fileadmin/user_upload/Lebensforum/2010/lf_0110-3-europa-euthanasie.pdf <<<) 

Hier werden in unverantwortlicher Weise Assoziationen geweckt, die kaum noch zu ertragen sind. 

Den „Überzeugungstätern“ gelingt es nach wie vor nicht, mit Argumenten im Sterbehilfe-Diskurs aufzuwarten, die auch nur ansatzweise geeignet wären, dem Selbstbestimmungsrecht der Patienten und dem Grundrecht der Gewissensfreiheit auch für die verfasste Ärzteschaft  verfassungskonforme Schranken zu setzen. 

Weder das Standes- noch das ärztliche Berufsrecht, geschweige denn die Philosophie ist der rechte Ort, diese „Schranken“ zu errichten und insofern ist nach wie vor der dringende Appell an den Gesetzgeber zu richten, hier für eine verfassungskonforme Lösung Rechnung zu tragen. 

Die Befürworter einer Liberalisierung der ärztlichen Suizidassistenz bemühen keine „juristischen Hintertreppen“, sondern mahnen einen Weg an, der durch die Verfassung vorgezeichnet ist. 

Lutz Barth

Ärztefunktionäre und Delegierte sind überfordert!

Eigentlich war es nicht anders zu erwarten; auch die Kammerversammlung der ÄK Westfalen-Lippe wendet sich nunmehr ganz offen mit ihrer Resolution gegen die erst jüngst aktualisierten Grundsätze der BÄK zur Sterbebegleitung und fordert, dass diese überarbeitet werden müssen (Quelle: ÄK Westfalen-Lippe, Mitteilung v. 02.04.11 >>> http://www.aekwl.de/index.php?id=123&tx_ttnews[tt_news]=846&tx_ttnews[backPid]=117&cHash=b07a5aa244 <<<) 

Dies verheißt für den kommenden Deutschen Ärztetag nichts Gutes; es ist eine Re-Dogmatisierung eines überholten medizinethischen Paternalismus beabsichtigt, die auf das Schärfste zu kritisieren ist. 

Es ist keine Frage: der Gesetzgeber wird handeln müssen, um den geradezu entfesselten ethischen Neopaternalismus deutliche Grenzen zu setzen. Die Ärztekammern sind nicht dazu legitimiert, weder die Grundrechte ihrer Mitglieder noch die der Patienten zu „versenken“. 

Bei der von der BÄK in ihren Grundsätzen zur Sterbebegleitung gewählten Formulierung ist das rechte Augenmaß gewahrt worden, auch wenn in den kommenden Jahren sicherlich eine Debatte darüber entbrennen wird, ob die ärztliche Suizidassistenz nicht gleichwohl in bestimmten Fällen eine „ärztliche Aufgabe“ darstellen kann. Indes aber gilt unumstritten: die ärztliche Suizidassistenz ist weder moralisch verwerflich noch widerspricht sie dem ärztlichen Ethos, mal ganz davon abgesehen, dass hier die Ärzteschaft eine höchst individuelle Gewissensentscheidung zu treffen haben. 

Die Delegierten müssen sich ernsthaft die Frage gefallen lassen, woher sie die Legitimation schöpfen, gleichsam „inquisitorisch“ auf die individuelle Gewissensentscheidung ihrer Kollegen Einfluss nehmen zu können?  

Auch hier gilt die Volksweisheit: „Schuster bleib bei Deinen Leisten“ und ich persönlich finde es für ungehörig, wenn Delegierte meinen, einen ethischen Neopaternalismus pseudodemokratisch legitimieren zu wollen, obgleich es hierzu keines Konsens bedarf! 

Kritisch nachzufragen ist im Übrigen, ob die Rechtsabteilungen der Landesärztekammern im Vorfeld solcher abenteuerlicher Resolutionen gehört werden oder ob man/frau sich ganz einer hobbyphilosophischen Betrachtung hingegeben hat, bei der das „Recht“ eine völlig untergeordnete Bedeutung spielt? 

Mit Verlaub: Derartige Resolutionen verdeutlichen letztlich nur, dass die Ärztefunktionäre nicht selten mit zentralen Verfassungsrechtsfragen schlicht überfordert sind! 

Lutz Barth

Verehrte Ärztinnen und Ärzte – wehret den Anfängen einer Zwangsethik!

„Die ärztliche Ethik wird von manchen zu ernst genommen“ und dient vornehmlich Missionszwecken! 

Es ist bedauerlich, dass die Delegierten der LÄK Hessen nicht das rechte Augenmaß bei ihrer Resolution gegen die neue Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung haben walten lassen und sich damit gegen eine Liberalisierung der ärztlichen Suizidassistenz ausgesprochen haben. 

Es bleibt zu hoffen, dass einerseits die anderen Landesärztekammern diesem fragwürdigen Beispiel mangelnder Toleranz nicht folgen und das im Übrigen die Delegierten auf dem kommenden Deutschen Ärztetag sich ihrer Verantwortung bewusst sind, nicht über Gebühr in für selbstverständlich gehaltene Grundrechte ihrer verfassten Kollegen einzugreifen. 

Das Arztethos war und ist nicht verbindlich und die BÄK hat mit Bedacht eine Formulierung gewählt, die letztlich die Entscheidung darüber, ob eine Ärztin oder ein Arzt sich zur Suizidassistenz entscheidet, dort ansiedelt, wo sie letztlich auch unbestritten hingehört: in einem von ethischen Zwängen frei zu haltenden Gewissen! 

In der Resolution der Delegierten der LÄK Hessen spiegelt sich bedauerlicherweise eine Werthaltung wider, die jedenfalls mit einem konsequenten Bekenntnis zu den verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechten auch der Ärzteschaft wenig bis rein gar nichts gemein hat und im Übrigen einem Sterbetourismus Vorschub leistet, der wohl kaum als humane Option gewollt sein kann. 

Der Berliner Arzt Michael de Ridder lässt keinen Zweifel aufkommen, dass schwersterkrankte Patienten nicht „der organisierten oder gar kommerzialisierten Sterbehilfe dilettierender Nicht-Ärzte vom Schlage der Herren Kusch (Sterbehilfe e.V.) oder Minelli (Dignitas) zu überlassen“ (sind) und dass dies die deutsche Ärzteschaft letztlich nicht zulassen darf. 

„Sie hat sich vielmehr der außergewöhnlichen Leidenssituation dieser Kranken zu stellen, denn auch sie haben – moralisch betrachtet - ein Anrecht auf angemessene Hilfe. Deswegen sollten Menschen, die in terminaler oder schwerster aussichtloser Krankheit oder Versehrtheit maximale Zuwendung und Therapie erfahren und dennoch  weiter leiden, ihrem Leben mit ärztlicher Hilfe ein Ende setzen dürfen, wenn sie ihren Wunsch klar und nachhaltig geäußert haben und ihnen zuvor alle Möglichkeiten der Palliativmedizin nahe gebracht.“ (vgl. dazu de Ridder, Sollen Ärzte das Leben beenden dürfen?, in Palliativ-Kongress-Bremen, Gesamtabstract, S. 10 >>> http://www.palliativkongress-bremen.de/images/stories/gesamtabstract%207.%20bremer%20palliativkongress%202011.pdf <<< (html) 

Sofern aber – wie nunmehr in Hessen geschehen – die Kammern gegen eine Liberalisierung des ärztlichen Berufs- und Standesrechts votieren, wird zu fragen sein, wer dann die Sterbehilfe zu organisieren hat, wenn nicht die Ärzte? 

Die Frage, ob etwas berufsrechtlich erlaubt sein muss, was strafrechtlich zulässig ist (vgl. dazu etwa den Präsidenten der BÄK im Interview, in Dtsch Arztebl 2011; 108(7): A-301 / B-245 / C-245; online unter >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=80940 <<<) kann jedenfalls nicht ohne einen Blick in das Verfassungsrecht beantwortet werden und hier scheint mir die Lösung doch recht eindeutig zu sein: Die Kammern und noch weniger die Delegierten sind dazu legitimiert, über einen fragwürdigen arztethischen Konsens Grundrechte der Ärzteschaft auszuhebeln, mal ganz davon abgesehen, dass gerade hierdurch das stets von den Funktionären angemahnte Vertrauen in die Ärzteschaft erheblichen Schaden nehmen wird. Die ethische Inpflichtnahme der Ärzteschaft gelingt „nur“, weil der Suizid des schwersterkrankten Patienten als unmoralisch diskreditiert wird und ferner all diejenigen Ärztinnen und Ärzte als „moralisch unständig“ erscheinen müssen, wenn und soweit diese es mit ihrer Gewissensentscheidung vereinbaren können, hierbei Hilfe lege artis zu leisten. 

„Die Arztethik macht nicht frei“, sondern legt den Ärzten Fesseln an, von denen sie sich aus eigener Kraft wohl nicht mehr befreien können. Von daher dürfen wir mit Interesse verfolgen, ob die verfasste Ärzteschaft es hinnehmen wird, dass einige Oberethiker ihnen gleichsam vorschreiben wollen, was sie mit ihrem Gewissen zu vereinbaren haben. Mit Sorge ist daher zu registrieren, mit welchem Eifer einige Apologeten einer moralisch scheinbar höherwertigen Wertekultur den ethischen Neopaternalismus salonfähig machen will und unverblümt ihre Mission mit „Dogmatisierungsbestrebungen“ abzusichern versucht. 

Nach jahrzehntelangen Debatten erschließt es sich mir nicht, warum gegenwärtig ein Teil der Ärzteschaft immer noch erhebliche Probleme damit hat, ihre Kollegen (!) in die Freiheit zu entlassen, obgleich doch das Recht nicht allgemeinhin das übernimmt, was ein Teil der verfassten Ärzteschaft für ethisch verbindlich erachtet – im Übrigen eine „Ethik“, über die auch in intraprofessionellen Fachkreisen vortrefflich gestritten wird und von einem Konsens derzeit keine Rede sein kann. Gleichwohl gelingt es einigen Oberethikern vortrefflich, diesen bedeutsamen Umstand zu „verschweigen“, in dem diese „rein vorsorglich“ abweichenden Stimmen aus ihrem Kollegenkreis nicht mehr „zitieren“ resp. hierauf qualifiziert entgegnen. 

Zumindest ein Drittel der bundesdeutschen Ärzteschaft, dass sich für eine Liberalisierung ausspricht, ist nunmehr aufgerufen, ihren Unmut über die Gefahr einer „verordneten Gewissensentscheidung“ zu formulieren, bei der die nähere „Diagnostik“ zu folgender „Indikation“ führt: Mangelnde Toleranz und höchst bescheidene Verfassungsrechtskenntnisse leisten einer Gesinnungsethik Vorschub, die mit schweren „Nebenwirkungen“ belastet ist und dass diese „UAW“ u.a. dazu führt, dass „Überzeugungstäter“ unechte Grundrechtsschranken für die verfasste Ärzteschaft scheinbar nach Belieben generieren können. 

Angesichts des kommenden Deutschen Ärztetages darf daran erinnert werden, dass es offensichtlich einige Ärzte für nicht geboten achten, dass sich auch „Juristen“ in der Debatte zu Worte melden. 

Nun – ohne uns Juristen geht es wohl nicht in der Debatte, leisten diese doch einen ganz entscheidenden Beitrag dazu, dass nicht unversehens ein ansonsten reichlich mit Vorschusslorbeeren bedachter „hoch stehender Berufsstand“ Grundrechte nicht nur ihrer Berufskollegen sondern auch diejenigen der Patienten „versenken“. 

„Ich kann mich nicht erinnern, dass irgendwann ein Ärztetag Juristen vorgeschrieben hat, was diese zu tun haben. Dass dies nicht umgekehrt immer wieder geschieht – dafür werde ich mich einsetzen! Auch Juristen  sollten nur von dem sprechen, wovon sie etwas verstehen!“,so der eloquente Vizepräsident Dr. Montgomery auf einer Veranstaltung im Jahre 2007 (vgl. dazu: Die Katholische Akademie lud im April zum Kolloquium „Beihilfe zur Selbsttötung?“ ein „Das ist uns Ärzten verboten und sollte nicht verändert werden!“, v.Werner Loosen, in häb 5/07, S. 250 ff. (251); online unter >>> http://www.aerztekammer-hamburg.de/funktionen/aebonline/pdfs/1179759681.pdf <<< pdf.). 

Auf dem kommenden deutschen Ärztetag wird der Vizepräsident wohl die Gelegenheit halten, sein Versprechen einzulösen. Wir alle dürfen gespannt sein, ob nicht nur sein Statement sondern auch die weiteren Stellungnahmen seiner Kollegen insbesondere die Juristen überzeugen, wonach es im Zweifel bei der berufsrechtlichen Sanktion der ärztlichen Suizidassistenz verbleibt oder ob hier das „Ärzteparlament“ bereit ist, längst überfällige Liberalisierungen sowohl mit Blick auf das Standes- und Berufsrecht vorzunehmen. 

Neue Argumente sind nicht in Sicht und so eröffnet uns der Tagungsbericht v. Werner Loosen aus dem Jahre 2007 einen unverkrampften Blick auf die Thesen der Diskutanten, die sich einmütig seinerzeit gegen einer Liberalisierung der ärztlichen Suizidassistenz ausgesprochen haben und – dies sei nur in Parenthese erwähnt – auch im Jahre 2007 noch vehement gegen ein Patientenverfügungsgesetz votierten, obgleich aus der Sicht aufgeklärter Juristen die Frage eines „ob“ eines Gesetzes nicht mehr zur Diskussion anstand, war man/frau doch bemüht, dass Selbstbestimmungsrecht der Bürgerinnen und Bürger und damit den späteren Patienten in den Fokus der Betrachtungen zu stellen. 

Hier war es insbesondere den Juristen zu verdanken, dass schlussendlich der Gesetzgeber im Jahre 2009 für mehr Rechtssicherheit im Umgang mit Patientenverfügungen insbesondere auch für die Ärzteschaft Sorge getragen hat, auch wenn in der Debatte um den Wert der Patientenverfügung die geradezu unsägliche These gestreut wurde, dass die „Patientenverfügung ein Opium fürs Volk“ sei – eine These, die nicht – wie man/frau vermuten könnte – von einem Mediziner oder Ethiker, sondern von einem Juristen stammt, der sich vergeblich im Diskurs darum mühte, vor der „Patientenverfügung“ warnen zu müssen und letztlich nicht gehört wurde; völlig zu recht, wie ich meine. 

Aktuell steht nun die „ärztliche Suizidassistenz“ auf der Agenda der Ethiker und all derjenigen, die da meinen, der Suizid sei per se schon unmoralisch und nicht legitimierbar, bemühen derzeit mal wieder die sattsam bekannten Argumente. Lernerfolge waren in den letzten Jahren leider nur mäßig zu verzeichnen und die engagierten (zuweilen übereifrigen) Ethiker und Ärztefunktionäre verkünden weiterhin gebetsmühlenhaft ihre Botschaften, die nach wie vor nicht an Überzeugungskraft hinzugewonnen haben und in gewisser Weise zur allgemeinen Ermüdung der ansonsten als streitbar und aufgeklärt geltenden Juristen beigetragen haben, da diese sich selbst „genötigt“ sehen, immer wieder Selbstverständlichkeiten mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht der Patienten aber auch der Grundrechte im Allgemeinen für die verfasste Ärzteschaft in Erinnerung rufen zu müssen, da sich – vornehm ausgedrückt -  eine gewisse Lernunwilligkeit eingestellt hat, die – pointiert ausgedrückt – auch als Ausdruck einer gewissen Borniertheit gewertet werden kann. 

Der kommende deutsche Ärztetag wird zeigen, wer von wem was woraus lernen kann und es bleibt zu hoffen, dass in Vorbereitung auf das sensible Thema der eine oder andere Delegierte zumindest ein Gespür dafür entwickelt, dass seine (!) individuelle Gewissensentscheidung sich nicht unbedingt mit der des neben ihm im „Ärzteparlament“ sitzenden Kollegen decken muss und freilich – was besonders wichtig erscheint – auch nicht mit der Vielzahl von Gewissensentscheidungen, die die Kollegenschaft außerhalb des Ärzteparlaments für sich innerlich verpflichtend erachtet. 

Allein mit dieser Einsicht wäre schon viel  gewonnen: Eine Absage an eine Zwangskolonisierung individueller Gewissensentscheidungen und damit gegen ein scheinbar für alle verbindliches Arztethos. 

So wie es seinerzeit nicht angebracht war, vor „Patientenverfügungen“ zu warnen, gilt dies freilich auch für die Liberalisierung der ärztlichen Suizidassistenz, die nur von den einzelnen Ärztinnen und Ärzten vor ihrem persönlichen Gewissen zu verantworten und nicht durch einen fragwürdigen arztethischen Konsens zu unterbinden ist, mag dieser auch den Anschein der demokratischen Legitimation besitzen. 

Was also bleibt als Fazit? 

Erinnern wir uns an die Worte Montgomerys, der da meint, auch Juristen sollten nur von dem sprechen, wovon sie etwas verstehen. 

In der Tat: Gerade weil die Juristen dazu berufen sind, gelegentlich auch auf der Klaviatur des Verfassungsrechts „zu spielen“, um tunlichst Disharmonien mit Blick auf die grundrechtlichen Verbürgungen vermeiden zu helfen, müssen diese sich zu Worte melden und da wäre es prinzipiell wünschenswert, wenn Vertreter aus der Ärzteschaft uns nicht mit Botschaften überziehen, die nicht im Ansatz einer rechtlichen Überprüfung standhalten. 

Von daher ist es begrüßenswert, wenn Juristen einen „intraprofessionellen Dialog“ belasten, mag dies es auch für einige Ärztevertreter oder Berufsethiker „schmerzhaft“ sein – denn eines ist gewiss: der Dialog ist interdisziplinär zu führen und zwar auf der Grundlage einer gemeinsamen Wertordnung: dem Grundgesetz! 

Lutz Barth

|