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Archive für 31.3.2011

Wie viel „Philosophie“ und „Ethik“ wollen wir der Ärzteschaft noch zumuten?

Die Autorin Petra Gehring hat aktuell einen Beitrag in der F.A.Z. NET verfasst  

>>>Sterbehilfe - Soll es noch ein ärztliches Ethos geben?; online unter F.A.Z. NET v. 31.03.11 <<< (html) 

und ihr Beitrag ist durchaus lesenswert, wenn auch in der Sache mit Blick auf die ärztliche Suizidassistenz wenig konstruktiv.  

Altbekannte Argumente werden problematisiert und gleichsam vor den aktualisierten Grundsätzen der BÄK zur Sterbebegleitung phantasievoll entfaltet. Es wird ein „Dammbruch“ befürchtet und die Autorin setzt sich mit der Frage auseinander, was wohl die Ärzteschaft veranlassen könnte, wenn dieser „Dammbruch“ als „Liberalisierung“ bezeichnet werde und letztlich wohl auch dazu führe, dass das Profil des Arztberufes sich ändern könnte. 

Nun – zumindest die Bundesärztekammer ist zur Einsicht gelangt, dass es neben dem Arztethos zugleich auch eine Wertordnung gibt, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz selbst ergibt. Hieraus folgt, dass Freiheitsbeschränkungen nur maßvoll zu erfolgen haben und dies selbstverständlich auch für standesrechtliche Regelungen gilt, die eben in die Grundrechte der verfassten Mitglieder unmittelbar eingreifen. Man/frau könnte fast meinen, dass die BÄK – im Gegensatz dazu die LÄK Hessen mit ihrer jüngst verabschiedeten Resolution – angesichts der Wertepluralität die verfassungsrechtliche Binsenweisheit verinnerlicht hat, dass die „Verfassungsinterpretation eben keine (!) Philosophie“ ist. Dies mag zwar für Ethiker und Philosophen betrüblich sein, wenngleich doch an dieser Erkenntnis kein Weg vorbei führt! 

Die Philosophin unterliegt allerdings einem folgenschweren Denkfehler: Es geht nicht um die Frage, ob die Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung das Meinungsspektrum der verfassten deutschen Ärzteschaft widerspiegelt, sondern einzig um den Befund, dass das Standes- und Berufsrecht den verfassungsrechtlichen Maßgaben zu entsprechen hat. Ihr Hinweis darauf, dass „ein Drittel“ der Ärzteschaft nicht die Mehrheit darstellt, dürfte mathematisch betrachtet korrekt sein; indes folgt hieraus expressis verbis nicht, dass diesem Drittel nicht zugleich auch das Recht aus Art. 4 GG zugestanden werden muss, ggf. eine individuelle Gewissensentscheidung treffen zu können – eine Gewissensentscheidung, die nicht eines Konsens bedarf, über die ggf. eine „Norm“ generiert wird, die zu übersteigen der Ärztin oder Arzt verunmöglicht wird. Auch diese „Norm“ muss den verfassungsrechtlichen Vorgaben standhalten und insofern sind die überarbeiteten Grundsätze der BÄK zur Sterbebegleitung ein Schritt in die richtige Richtung, auch wenn letztlich in den kommenden Jahren vortrefflich darüber zu streiten sein wird, ob die ärztliche Suizidassistenz entgegen landläufiger Meinung nicht doch eine ärztliche Aufgabe mit Blick auf Einzelfälle darstellen kann und zwar ungeachtet der weiteren Entwicklung im Bereich der Palliativmedizin. 

Die Ärztinnen und Ärzte haben das Recht (!), ihre eigene Gewissensentscheidung zu treffen und insofern der Beitrag der Autorin zumindest den Schluss nahe legt, dass hier die LÄK Hessen resp. die Delegierten zu recht davon ausgehen, dass eine Berücksichtigung der „verschiedenen und differenzierten individuellen Moralvorstellungen von Ärzten in einer pluralistischen Gesellschaft“ es nicht rechtfertigen (könne), die Mitwirkung eines Arztes an einer Tötungshandlung als Privatsache freizustellen, unterliegt die Philosophin Gehring einem erheblichen Irrtum: Grundrechte stehen nicht im Belieben einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft; sie zu achten und zu schützen sind also auch den Landesärztekammern aufgegeben und dort, wo besonders wichtige Freiheiten berührt sind, müsste ohnehin der Gesetzgeber (!) zur Tat schreiten und letztlich hierbei den Kern etwa der Gewissensfreiheit unangetastet lassen.  

Die Freiheit, hierüber zu räsonieren, steht freilich den Philosophen im Allgemeinen und den Medizinethikern im Besonderen zu, nicht hingegen aber den Institutionen, die einem besonderen grundrechtlichen Schutzauftrag verpflichtet sind, zu denen ohne Frage auch die Ärztekammern zu zählen sind. 

Insofern ist die LÄK Hessen aufgerufen, ihre Resolution, der mehr ein Glaubensbekenntnis denn verfassungsrechtlich notwendige Einsichten zugrunde liegen, entsprechend zu revidieren und einen Beitrag dazu zu leisten, dass die Ärzteschaft nicht über Gebühr mit philosophischen und ethischen Grundsatzdebatten überzogen wird, die für sich genommen keinen Fortschritt in der aktuellen Debatte verbürgen, sondern allenfalls die Philosophen und die Ethiker dazu inspirieren, weiter ungehindert ihre fragwürdige Mission bis hin zur „Verklärung des ärztlichen Berufsstandes“ fortzusetzen. 

Lutz Barth

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