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Ein „schwarzer Tag“ für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen!

Dieser Eintrag stammt von Moderator Am 29.3.2011 @ 06:26 In Uncategorized | Keine Kommentare

Ein „schwarzer Tag“ für die individuellen Grundrechte der verfassten Ärzteschaft in Hessen; ohne erkennbare Not haben die Delegierten mit einem Beschluss der ärztlichen Suizidassistenz eine schroffe Absage erteilt (vgl. dazu LÄK Hessen, PM v. 28.03.11 >>> [1] http://www.laekh.de/presse/pressemitteilungen/aktuelle-pms/presse_2011_03_28_sterbebegleitung.html ) und damit über Gebühr in die Grundrechte ihrer Kollegen eingegriffen. Hier haben die Delegierten ihre Kompetenz überschritten und die staatliche Rechtsaufsicht ist aufgefordert, korrigierend einzugreifen. 

Die Begründung der Delegierten mutet geradezu abenteuerlich an, wenn es dort heißt, dass die neue Formulierung in den Grundsätzen der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung gleichsam impliziere, „dass die Mitwirkung beim Suizid eine zwar nicht ärztliche, aber private, individuelle Aufgabe sein könnte.“ 

Selbstverständlich ist die individuelle Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte eine höchst private Entscheidung, die diese treffen dürfen und der Beschluss der Delegierten verkürzt in verfassungsrechtlich unerträglicher Weise eben dieses Grundrecht mit den daraus sich ergebenden Handlungsoptionen! 

Eine individuelle Gewissensentscheidung lässt sich nicht in einem „demokratischen Verfahren“ einer Ständeorganisation aushebeln! Punkt um!  

Hier sind die Grenzen der Rechtssetzungsmacht auch der Ärztekammern nicht nur erreicht, sondern überschritten! 

Die “Arztethik” mutiert hier gleichsam zur ethischen Super(grundrechts)schranke individueller Freiheitsrechte und der Vorgang ist daher als ungeheuerlich zu bezeichnen.  

Weder unsere Gesellschaft noch die verfasste Ärzteschaft bedarf sog. “Oberethiker” und der Beschluss der Delegierten ist daher schnellstens zu revidieren! 

Lutz Barth


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