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Sie befinden sich aktuell in den Archiven des Blogs Ärztliche Assistenz beim Suizid für März, 2011.

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März 2011
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Archive für März 2011

Wie viel „Philosophie“ und „Ethik“ wollen wir der Ärzteschaft noch zumuten?

Die Autorin Petra Gehring hat aktuell einen Beitrag in der F.A.Z. NET verfasst  

>>>Sterbehilfe - Soll es noch ein ärztliches Ethos geben?; online unter F.A.Z. NET v. 31.03.11 <<< (html) 

und ihr Beitrag ist durchaus lesenswert, wenn auch in der Sache mit Blick auf die ärztliche Suizidassistenz wenig konstruktiv.  

Altbekannte Argumente werden problematisiert und gleichsam vor den aktualisierten Grundsätzen der BÄK zur Sterbebegleitung phantasievoll entfaltet. Es wird ein „Dammbruch“ befürchtet und die Autorin setzt sich mit der Frage auseinander, was wohl die Ärzteschaft veranlassen könnte, wenn dieser „Dammbruch“ als „Liberalisierung“ bezeichnet werde und letztlich wohl auch dazu führe, dass das Profil des Arztberufes sich ändern könnte. 

Nun – zumindest die Bundesärztekammer ist zur Einsicht gelangt, dass es neben dem Arztethos zugleich auch eine Wertordnung gibt, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz selbst ergibt. Hieraus folgt, dass Freiheitsbeschränkungen nur maßvoll zu erfolgen haben und dies selbstverständlich auch für standesrechtliche Regelungen gilt, die eben in die Grundrechte der verfassten Mitglieder unmittelbar eingreifen. Man/frau könnte fast meinen, dass die BÄK – im Gegensatz dazu die LÄK Hessen mit ihrer jüngst verabschiedeten Resolution – angesichts der Wertepluralität die verfassungsrechtliche Binsenweisheit verinnerlicht hat, dass die „Verfassungsinterpretation eben keine (!) Philosophie“ ist. Dies mag zwar für Ethiker und Philosophen betrüblich sein, wenngleich doch an dieser Erkenntnis kein Weg vorbei führt! 

Die Philosophin unterliegt allerdings einem folgenschweren Denkfehler: Es geht nicht um die Frage, ob die Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung das Meinungsspektrum der verfassten deutschen Ärzteschaft widerspiegelt, sondern einzig um den Befund, dass das Standes- und Berufsrecht den verfassungsrechtlichen Maßgaben zu entsprechen hat. Ihr Hinweis darauf, dass „ein Drittel“ der Ärzteschaft nicht die Mehrheit darstellt, dürfte mathematisch betrachtet korrekt sein; indes folgt hieraus expressis verbis nicht, dass diesem Drittel nicht zugleich auch das Recht aus Art. 4 GG zugestanden werden muss, ggf. eine individuelle Gewissensentscheidung treffen zu können – eine Gewissensentscheidung, die nicht eines Konsens bedarf, über die ggf. eine „Norm“ generiert wird, die zu übersteigen der Ärztin oder Arzt verunmöglicht wird. Auch diese „Norm“ muss den verfassungsrechtlichen Vorgaben standhalten und insofern sind die überarbeiteten Grundsätze der BÄK zur Sterbebegleitung ein Schritt in die richtige Richtung, auch wenn letztlich in den kommenden Jahren vortrefflich darüber zu streiten sein wird, ob die ärztliche Suizidassistenz entgegen landläufiger Meinung nicht doch eine ärztliche Aufgabe mit Blick auf Einzelfälle darstellen kann und zwar ungeachtet der weiteren Entwicklung im Bereich der Palliativmedizin. 

Die Ärztinnen und Ärzte haben das Recht (!), ihre eigene Gewissensentscheidung zu treffen und insofern der Beitrag der Autorin zumindest den Schluss nahe legt, dass hier die LÄK Hessen resp. die Delegierten zu recht davon ausgehen, dass eine Berücksichtigung der „verschiedenen und differenzierten individuellen Moralvorstellungen von Ärzten in einer pluralistischen Gesellschaft“ es nicht rechtfertigen (könne), die Mitwirkung eines Arztes an einer Tötungshandlung als Privatsache freizustellen, unterliegt die Philosophin Gehring einem erheblichen Irrtum: Grundrechte stehen nicht im Belieben einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft; sie zu achten und zu schützen sind also auch den Landesärztekammern aufgegeben und dort, wo besonders wichtige Freiheiten berührt sind, müsste ohnehin der Gesetzgeber (!) zur Tat schreiten und letztlich hierbei den Kern etwa der Gewissensfreiheit unangetastet lassen.  

Die Freiheit, hierüber zu räsonieren, steht freilich den Philosophen im Allgemeinen und den Medizinethikern im Besonderen zu, nicht hingegen aber den Institutionen, die einem besonderen grundrechtlichen Schutzauftrag verpflichtet sind, zu denen ohne Frage auch die Ärztekammern zu zählen sind. 

Insofern ist die LÄK Hessen aufgerufen, ihre Resolution, der mehr ein Glaubensbekenntnis denn verfassungsrechtlich notwendige Einsichten zugrunde liegen, entsprechend zu revidieren und einen Beitrag dazu zu leisten, dass die Ärzteschaft nicht über Gebühr mit philosophischen und ethischen Grundsatzdebatten überzogen wird, die für sich genommen keinen Fortschritt in der aktuellen Debatte verbürgen, sondern allenfalls die Philosophen und die Ethiker dazu inspirieren, weiter ungehindert ihre fragwürdige Mission bis hin zur „Verklärung des ärztlichen Berufsstandes“ fortzusetzen. 

Lutz Barth

Ein „schwarzer Tag“ für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen!

Ein „schwarzer Tag“ für die individuellen Grundrechte der verfassten Ärzteschaft in Hessen; ohne erkennbare Not haben die Delegierten mit einem Beschluss der ärztlichen Suizidassistenz eine schroffe Absage erteilt (vgl. dazu LÄK Hessen, PM v. 28.03.11 >>> http://www.laekh.de/presse/pressemitteilungen/aktuelle-pms/presse_2011_03_28_sterbebegleitung.html ) und damit über Gebühr in die Grundrechte ihrer Kollegen eingegriffen. Hier haben die Delegierten ihre Kompetenz überschritten und die staatliche Rechtsaufsicht ist aufgefordert, korrigierend einzugreifen. 

Die Begründung der Delegierten mutet geradezu abenteuerlich an, wenn es dort heißt, dass die neue Formulierung in den Grundsätzen der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung gleichsam impliziere, „dass die Mitwirkung beim Suizid eine zwar nicht ärztliche, aber private, individuelle Aufgabe sein könnte.“ 

Selbstverständlich ist die individuelle Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte eine höchst private Entscheidung, die diese treffen dürfen und der Beschluss der Delegierten verkürzt in verfassungsrechtlich unerträglicher Weise eben dieses Grundrecht mit den daraus sich ergebenden Handlungsoptionen! 

Eine individuelle Gewissensentscheidung lässt sich nicht in einem „demokratischen Verfahren“ einer Ständeorganisation aushebeln! Punkt um!  

Hier sind die Grenzen der Rechtssetzungsmacht auch der Ärztekammern nicht nur erreicht, sondern überschritten! 

Die “Arztethik” mutiert hier gleichsam zur ethischen Super(grundrechts)schranke individueller Freiheitsrechte und der Vorgang ist daher als ungeheuerlich zu bezeichnen.  

Weder unsere Gesellschaft noch die verfasste Ärzteschaft bedarf sog. “Oberethiker” und der Beschluss der Delegierten ist daher schnellstens zu revidieren! 

Lutz Barth

Die „Selbstverpflichtung“ im Sinne der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen – ein künftiges „Qualitätsmerkmal“ oder eine „werbeträchtige Botschaft“?

Die Initiatoren der Charta und diejenigen, die nunmehr die Charta mit unterzeichnet haben, sind angetreten, ein „Sterben“ unter würdigen Bedingungen zu ermöglichen. 

„Ein Sterben unter würdigen Bedingungen zu ermöglichen bedeutet auch, den Bestrebungen nach einer Legalisierung der Tötung auf Verlangen oder der Beihilfe zum Suizid durch eine Perspektive der Fürsorge und des Miteinanders entgegenzuwirken.“ (Charta, S. 09). 

Mit dieser Kernaussage haben sich die Initiatoren und die Unterzeichner der Charta letztendlich von einem liberalen Verfassungsverständnis verabschiedet und sie sind im Begriff, die „Würde des Menschen“ einseitig am Horizont ihrer eigenen Wertekultur auszurichten, in der letztlich das Selbstbestimmungsrecht der schwersterkrankten und sterbenden Patienten in m.E. unerträglichen Weise verkürzt wird. Der schwersterkrankte und sterbende Patient ist „verpflichtet“, einen Sterbewillen tunlichst nicht zu fassen und er wird darauf verwiesen, ggf. die wohlmeinenden Fürsorgeangebote annehmen zu müssen, anderenfalls er wohl keine Aussicht hat, u.a. in einer der mitunterzeichnenden Institutionen aufgenommen zu werden. 

Was also bleibt für den schwersterkrankten und sterbenden Patienten?  

Die Resignation vor einem schier entfesselten palliativmedizinschen-ethischen Paternalismus, der gegenwärtig als moralisch integer gewertet wird und es sich gleichsam schickt, eben die Charta zu unterzeichnen. Von „Qualität“ möchte ich hier nicht sprechen, sondern eher von einer Botschaft, die im Zweifel den Ansprüchen einer guten „Werbung“ gerecht wird,  wird doch kaum einer auf die Idee verfallen, nachhaltige Kritik an den wohlgesetzten Worten in der Charta zu üben, die sich mehr oder weniger sanft in das Ohr der Unterzeichner eingeschlichen haben. Dass hier in einem beängstigendem Maße Grundrechte versenkt werden, scheint den überzeugten Unterzeichner wenig zu stören und  jedwede Kritik muss daher unerhört verhallen, mal ganz davon abgesehen, dass es nicht damit zu rechnen ist, dass der eine oder andere sich bei intensiverem Nachdenken dazu durchringt, ggf. seinen Namen oder Institution wieder von der Liste der Unterzeichner streichen zu lassen, weil er zu anderen Einsichten gelangt ist. 

Eine Gruppe von handverlesenen Oberethikern hat es verstanden, über den Weg der Selbstverpflichtung Institutionen und Einzelpersonen zu instrumentalisieren und da dürfen wir dann alle auf den „kollektiven Aufschrei“ eben dieser Selbstgerechten zuwarten, der lautstark nach dem kommenden Deutschen Ärztetag erschallen wird. Die ärztlichen Suizidassistenz mag zwar keine ärztliche Aufgabe sein, wenngleich ein berufsrechtliches Verbot verfassungsrechtlich unzulässig wäre und eigentlich angesichts unterstellter und gesicherter Verfassungsrechtskenntnisse gerade bei den Justitiaren der Landesärztekammer nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Deutsche Ärztetag sich eben zu einem solchen Verbot hinreißen lässt. 

Spätestens nach dem kommenden Deutschen Ärztetag müsste dann die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen novelliert werden, auch wenn dies eher unwahrscheinlich ist, strebt doch der von seiner Ethik überzeugte Neopaternalist nach psychischer Stabilität, die ihn zentralen Fragen der Ethik gleichsam beratungsresistent werden lässt. 

Dies indes aber dürfte unproblematisch sein, weil in der Charta sich Gleichgesinnte auf eine kollektive Gewissensentscheidung verständigt haben, die von einem einmütigen – wenn auch mit Zweifeln behafteten – Konsens getragen wird. Die Mahnung an das Toleranzprinzip wird auch dem selbstgerechten Ethiker nicht weiter irritieren, kann er doch nicht über seinen „Schatten“ springen: dissonante  Bewusstseinsinhalte werden um der Bedeutung der individuellen Gewissensentscheidung dauerhaft vermieden und von daher wird die Mission ungehindert fortgesetzt: Das unausgesprochene Ziel dürfte in einer „Dogmatisierung“ einer konservativen Wertekultur bestehen, die ihre Offenbarungsquellen aus einer transzendenten Welt schöpft und nicht mehr zu verhandeln ist. Der ethische Neopaternalismus wird zunehmend salonfähig und da ist es schon fast von untergeordneter Bedeutung, ob die Medizinethik daran zu erinnern ist, dass wir uns alle in einem säkularen Verfassungsstaat wähnen. Die Gegenwartsethik selbst neigt zur „Klerikalisierung“ ihrer eigenen Ideale und Wertmaßstäbe und es steht zu befürchten an, dass hier in einer Weise „Dogmen“ auf den Weg gebracht werden, die kritisch zu hinterfragen nicht erwünscht sind, weil im Zweifel hier „Wahrheiten“ verkündet worden sind. Die Mythen- und Legendenbildung schreitet ungehindert voran und irgendwann werden sich nicht nur Palliativmediziner die Frage gefallen lassen müssen, warum sie nicht die Charta unterzeichnet haben oder – was freilich besonders peinlich wäre, eine Charta mitgetragen haben, die vom Kern her durchaus ihre Berechtigung haben mag, gleichwohl aber das Selbstbestimmungsrecht der schwerstkranken und sterbenden Menschen ohne erkennbare Not beschränkt und so gesehen zur Exklusion jedenfalls der Patienten führt, die einen nachhaltigen und selbstbestimmten Sterbewunsch hegen. 

Lutz Barth

„Kulturkampf der Oberethiker“?

Der „Kulturkampf“ um das sittlich annehmbare Leben und freilich Sterben war und ist nicht frei von Herrschaftsideologien (und gelegentlichen Phantasien) – auch wenn manche Humanisten glauben, es sei kein Kulturkampf um das „Sterben“ entbrannt: Der „ethische Hochdiskurs“ um die Vorzüge der Palliativmedizin und der Hospizidee hat mittlerweile eine eigene Dynamik entwickelt, die über das reine Philosophieren hinausragt: „Der Kampf“ um das „Recht“ – näher hier der Kampf um die Interpretationsherrschaft über grundlegende Freiheiten des Individuums, die positivrechtlich in unserem Grundrechtskatalog verbürgt sind! – und das gebetsmühlenartige Anpreisen der Palliativmedizin als ein therapeutisches Angebot an den schwersterkrankten oder sterbenden Patienten, doch noch auf seinem Leidensweg so etwas wie Lebensqualität zu erfahren. 

Durchaus selbstbewusst können wir in den einschlägigen Verlautbarungen der Palliativmediziner, aber eben auch von den Initiatoren der Charta zur Betreuung schwersterkrankter und sterbender Menschen lesen, dass diese den gutbürgerlichen Idealen entsprechend freilich keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass es ihnen auch darum geht, entsprechenden Respekt gegenüber dem Patientenwillen zu bezeugen. Indes erscheint dieses Bekenntnis ein trügerisches zu sein und es muss insbesondere verdächtig erscheinen, wenn allen Ernstes behauptet wird, dass therapeutische Ziel einer „guten Palliativmedizin“ bestehe darin, den „Sterbewillen in einen Lebenswillen“ abzuändern, ohne hierbei sich der tragenden Achsen eines liberalen Freiheitsverständnisses etwa von dem Selbstbestimmungsrecht auch der Schwersterkrankten oder Sterben zu erinnern. Ohne Frage schickt sich die palliativmedizinische Ethik an, zwar zu behaupten, dass es wohl gute Gründe dafür gibt, dass der Sterbewunsch eines Suizidenten eher pathologischer Natur sein dürfte und von daher mit Skepsis zu begegnen sei; nun, dem kann durchaus so sein, wenngleich hieraus kein Automatismus dergestalt abzuleiten ist, als dass zunächst jeder Schwersterkrankte mit seinem Sterbewunsch einer psychologischen oder psychiatrischen Therapie bedarf, mit der die Therapeuten gleichsam die Vorstellung verbinden, der Patient werde schon seinen selbstbestimmten Willen abändern. 

Die Palliativmedizin beschreitet derzeit einen unheilvollen Weg, betreibt sie doch in gewisser Weise mit pseudowissenschaftlichen Argumenten eine „Dogmatisierung“ ihrer intraprofessioneller Ethik, die in ihren Wirkungen durchaus einer Klerikalisierung der Palliativmedizin gleichkommt und eigentlich „nur“ noch die Erklärung führender Medizinethiker harrt, die da verkünden, als sei es die „reine Wahrheit“, über die nicht mehr zu verhandeln ist. 

Provokant könnte daher die These geäußert werden, als dass dies letztlich auch im Interesse der Palliativmedizin zu liegen scheint, „lebt“ diese doch von den Schwersterkrankten und Sterbenden als Patientenklientel und von daher ist die Gefahr besonders groß, dass eine Patientengruppe für die ureigenen Zwecke einer besonderen Therapierichtung instrumentalisiert wird und so kurzerhand zum „Objekt“ degradiert wird, auch wenn alle ganz artig betonen, die „Würde des schwersterkrankten und sterbenden Menschen“ wahren zu wollen. Die führenden Palliativmediziner, die sich besondere „Verdienste“ um die Dogmatisierung und damit Klerikalisierung ihrer Fachrichtung erwerben haben sich indes mit ihrer Charta geoutet und mehr Fragen, denn Antworten geliefert: Wie, so wird zu fragen sein, geht die Palliativmedizin mit den sterbewilligen Patienten um, die ggf. auch um eine ärztliche Suizidassistenz nachsuchen, wohlwissend darum, dass sie „nur“ ihren selbstbestimmten Wunsch äußern können und insofern darauf angewiesen sind, dass es eine Ärztin oder Arzt mit ihrem/seinem Gewissen vereinbaren kann, ggf. dem Wunsche bereitwillig Folge zu leisten? 

Lesen wir die Charta zur Betreuung schwersterkrankter und sterbender Menschen, so ist die Antwort hinreichend klar: Der Patient kann nicht auf die Suizidassistenz der Palliativmediziner hoffen und muss wohl wieder an die „kurative Medizin“ rücküberwiesen werden. Wo also liegt das spezifisch Humane in dieser Charta, wenn diese doch scheinbar nicht den Respekt vor dem letzten Willen eines Schwersterkrankten zollt und mit allerlei Metaphern im therapeutischen Gespräch den schwersterkrankten und sterbenden Menschen zu verdeutlichen versucht, abzulassen von einem Sterbewillen und damit von einem frei verantwortlichen Suizid, der als moralisch verwerflich gegeißelt wird und im Übrigen den weiteren Ausbau der Palliativmedizin nur unnötig behindert? 

Sowohl die palliativmedizinische Sonderethik am Lebensende und der Hospizgedanke sind Opfer ihrer eigenen fundamentalistisch anmutenden Machtbarkeitsideologien geworden und so gesehen liegt es an dem Gesetzgeber, für einen gebotenen Grundrechtsschutz Sorge zu tragen. Die Palliativmediziner und weitere Institutionen haben sich selbst dazu verpflichtet, zwar den Respekt vor dem Patientenwillen zu bezeugen, ohne hieraus aber gleichsam „Taten“ folgen zu lassen. Der schwersterkrankte und sterbende Patient wird daher in einem besonderen Maße der „Vernunfthoheit“ durch die Palliativmedizin unterstellt und zwar zu den eigens von ihr kreierten Bedingungen; der Sterbende und Schwersterkrankte verliert am Ende seines verlöschenden Lebens endgültig seine Mündigkeit, ist doch seine Freiheit zur selbstbestimmten Entscheidung von vornherein limitiert. Zu fragen also ist, von wem eigentlich die Gefahren für das Selbstbestimmungsrecht ausgehen? 

Meine Antwort dazu dürfte sich geradezu aufdrängen und es bleibt zu hoffen, dass die palliativmedizinische Ethik ihren eingeschlagenen sonderethischen Weg verlässt und sich zu einer Werthaltung durchringt, die sich insbesondere dem Toleranzprinzip verpflichtet weiß; anderenfalls bliebe wohl nur das Fazit, dass hier vordergründig einer humanen Ethik das Wort geredet wird, die allerdings nicht hinreichend reflektiert und letztlich als „Religionsersatz“ um stringente Beachtung heischt. 

Lutz Barth

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