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Archive für 22.2.2011

Charta bedarf der Novellierung!

„Ein Sterben in Würde hängt ganz wesentlich von Rahmenbedingungen ab, unter denen Menschen miteinander leben. Ein Sterben unter würdigen Bedingungen zu ermöglichen bedeutet auch, den Bestrebungen nach einer Legalisierung der Tötung auf Verlangen oder der Beihilfe zum Suizid durch eine Perspektive der Fürsorge und des Miteinanders entgegenzuwirken.“ (Charta, S. 9) 

„Der schwerstkranke und sterbende Mensch darf niemals zum Objekt der Versorgung oder des Helfens werden“ (Charta, S. 9) und, so ist zu ergänzen, selbstverständlich auch nicht mit Blick auf eine Charta und den ihr zugrundeliegenden Ideen. 

Von daher erscheint es angeraten, dass die Initiatoren der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland zeitnah über eine Novellierung nachdenken. Sofern der Autonomie resp. dem Selbstbestimmungsrecht der schwersterkrankten und sterbenden Patienten hinreichend Rechnung getragen werden soll, sollte der o.a. Passus in der Charta dahingehend modifiziert werden, als dass der Hinweis auf die „Beihilfe zum Suizid“ ersatzlos gestrichen wird.  

Ansonsten besteht die begründete Gefahr, dass das Bekenntnis der Initiatoren zum Selbstbestimmungsrecht resp. der Autonomie der Patienten sich als ein Lippenbekenntnis erweist und dies nun wahrlich nicht im Interesse der Patienten liegen kann. 

Auch die Palliativmedizin wird „Grenzen“ zu akzeptieren haben und diese ergeben sich zuvörderst aus dem Selbstbestimmungsrecht der Patienten; etwas anderes annehmen zu wollen, würde in letzter Konsequenz bedeuten, dass der schwersterkrankte oder sterbende Patient zum Zwecke des Gelingens einer palliativmedizinischen Ethik instrumentalisiert wird und somit von einem „Sterbe in Würde“  und zwar insbesondere angelehnt an die individuellen Wünsche  eben dieser Patienten nicht die Rede sein kann. 

Die palliativmedizinische Ethik wandelt auf einem schmalen Grad zwischen der Verklärung ihrer eigenen Profession und der selbstverständlich zu wahrenden Grundrechtsstellung der schwersterkrankten oder sterbenden Patienten. Hierbei steht außer Frage, dass den Rechten der Patienten der Vorzug gebührt und es wäre daher wünschenswert, wenn sich  die Initiatoren der Charta dazu durchringen könnten, sich ohne entsprechende  Vorbehalte zum Selbstbestimmungsrecht der Patienten zu bekennen.  

Freilich bliebe es den Initiatoren vorbehalten, der interessierten Öffentlichkeit darzulegen, dass ggf. sie ein anderes Verständnis von dem Selbstbestimmungsrecht der Patienten hegen und insofern der in der Medizinethik ohnehin bereits vertretenen Position beitreten, wonach dem Patienten nicht gestattet sei, sich „selbst zu entleiben“. 

Wenn dies der Fall sein sollte,  bliebe letztlich die Frage zu klären, ob hier ggf. ein fundamentales Missverständnis über den Bedeutungsgehalt zentraler Grundrechte vorliegt und somit dem Patienten die moralische Pflicht abgerungen wird, „nicht selbstbestimmt sterben zu dürfen“, so dass der „Sterbewille“ in einen entsprechenden „Lebenswillen“ abzuändern sei. 

Das „Selbstentleibungsverbot“ würde dann der Natur nach die Qualität eines „Dogmas“ annehmen, dass sich nur wenig von dem der „Heiligkeit des Lebens“ unterscheidet und so gesehen als Ausdruck eines prinzipiell schützenswertes Bekenntnisses nach Art. 4 Grundgesetzes gewertet werden müsste, so dass die Charta letztlich „nur“ einen bestimmten Kreis von Patienten anspricht, die sich mit einer solchen Engführung des palliativmedizinischen Therapieangebots unter Ausschluss der Suizidbeihilfe einverstanden erklären können. 

Es bleibt also die gewichtigen Frage, wie im Zweifel all diejenigen Institutionen, die die Charta im Sinne einer Selbstverpflichtung mitgezeichnet haben, darauf zu reagieren gedenken, wenn ihnen im dialogischen Gespräch die Patientin oder der Patient zu erkennen gibt, trotz der Aufklärung über die palliativmedizinischen Möglichkeiten „sterben“ zu wollen? 

Wird dann der schwersterkrankte oder sterbende Patient verlegt oder schließen bereits schon die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der jeweiligen Institution eine „Selbstentleibung“ aus, so dass es erst gar nicht zur Aufnahme derart eingestellter Patienten kommt? 

Vielleicht sieht sich ja einer der Initiatoren oder Mitunterzeichner der Charta (auch in der Eigenschaft als Einzelperson) in der Lage, hier zur weiteren Aufklärung beizutragen. 

Lutz Barth

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