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- 25.4.2012: Sterbehilfe-Problematik: Chance zur Debatte nutzen!
- 18.4.2012: Sterbehilfe - Ethische „Basta-Politik“ der BÄK gibt Anlass zu größter Sorge!
- 18.4.2012: Ärzte ohne Gewissen?
- 4.4.2012: Droht der Streit um die ärztliche Suizidassistenz zu eskalieren?
- 13.3.2012: Sächsische Landesärztekammer befindet sich in einem beklagenswerten Irrtum!
- 8.3.2012: Schluss mit Sonntagsreden!
- 7.3.2012: Initiatoren der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Mensch haben sich hohe Ziele gesteckt!
- 6.3.2012: Schwersterkrankte sollten sich nicht an der Nase herumführen lassen!
- 9.2.2012: Nicht nur „Ärzte für das Leben“ sind zur Toleranz aufgerufen! – Wider dem deutschen arztethischen Neopaternalismus!
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Archive für Januar 2011
Bundesärztekammer steht vor schwieriger Aufgabe!
21.1.2011 von Moderator.
War es ein Wink mit dem Zaunpfahl, den Frau Dr. Birgit Weihrauch, Vorstandsvorsitzende des DHPV, in der Pressemitteilung v. 03.01.11 erteilen wollte?
„Mit großer Sorge hat der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband (DHPV) die Aussage des Präsidenten der Bundesärztekammer, Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, zur Kenntnis genommen, dass ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung zukünftig standesrechtlich nicht mehr verfolgt werden soll… Eine solche Änderung des Berufsrechts würde zentrale Anliegen der gerade erst gemeinsam verabschiedeten Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen berühren und hätte aus Sicht des DHPV unübersehbare Konsequenzen für die ärztliche Haltung und ärztliches Handeln, für ihre Verantwortung und für ihr Vertrauensverhältnis zu ihren Patientinnen und Patienten“ (vgl. Pressemitteilung v. 03.01.11 >>> http://www.hospiz.net/presse/archiv/presse_20110103.pdf <<< pdf.).
Und in der Tat scheint sich hier ein Dilemma besonderer Art aufgetan zu haben: Die BÄK zählt u.a. zu den Initiatoren der Charta und es darf wohl davon ausgegangen werden, dass zwischen den Initiatoren Einigkeit darüber herrscht, wie es denn nun weitergehen soll, nach dem der Text der Charta präsentiert wurde.
„Damit die „Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen“ keine Chance erhält, als ehrenwertes, aber gesellschaftspolitisch folgenloses Papier in den Schubladen und Datenarchiven zu verschwinden, ist der Auftakt der zweiten Phase des Charta-Prozesses bereits für den Nachmittag des 8.9.10 angedacht: Unter Einbezug internationaler „best practice“-Modelle wird eine erste Skizze für Deutschland versucht, wie der Sprung „from aims to reality“, das heißt von der Formulierung der Ziele bis zur konkreten Umsetzung erfolgen könnte.“(Quelle: >>> http://charta-zur-betreuung-sterbender.de/charta-fragen-5.html <<<).
Scheitert nun die konkrete Umsetzung vielleicht an der Möglichkeit, dass die verfasste Ärzteschaft sich für eine Liberalisierung ihres Berufsrechts aussprechen und demzufolge u.a. die Teilnahme an einer ärztlichen Suizidbeihilfe in die Gewissensentscheidung einer jeden einzelnen Ärztin oder Arztes gestellt wird?
Welche Bedeutung kommt dann noch der „Selbstverpflichtungserklärung“ zu, wenn doch die BÄK eigentlich nach außen hin den Willen ihrer verfassten Ärzteschaft zu präsentieren hat sowie sich die Frage im Übrigen auch bei all den anderen Institutionen stellt, die die Charta mit unterzeichnet haben?
Denken wir nur an den G-BA, der die Charta mitträgt und im Zweifel sich zu Honorarfragen der ärztlichen Suizidassistenz äußern muss.
Denken wir an einige Ministerien, die das ohne Frage ehrenwerte Papier mit unterzeichnet haben und zwar gerade in Kenntnis des Vorspanns:
„Die nachfolgend genannte Organisation bzw. Institution erklärt, dass sie Ziele und Inhalte der „Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen“ mitträgt. Sie bekundet ihre Bereitschaft, sich im Sinne der Charta für die Verbesserung der Situation schwerstkranker und sterbender Menschen, ihrer Familien und der ihnen Nahestehenden einzusetzen und auf dieser Grundlage für die Einlösung ihrer Rechte einzutreten.“ (vgl. dazu >>> http://charta-zur-betreuung-sterbender.de/tl_files/dokumente/CHARTA-UNTERSTUeTZER-Institutionen.pdf <<< pdf.)
Fragen, die wir spätestens nach dem kommenden Deutschen Ärztetag zu beantworten haben, denn derzeit scheitert die „Zulässigkeit“ der ärztlichen Suizidassistenz in erster Linie (!) an dem ärztlichen Berufsrecht, dass der Novellierung bedarf.
Und mit Verlaub: Da ich im Wertediskurs „nicht gefallen möchte“, drängt sich mir dann auch die weitergehende Frage auf, ob es sich tatsächlich um ein „ehrenwertes“ Papier handelt, wenn in diesem vielleicht dem schwersterkrankten und/oder sterbenden Patienten die letzte Hilfe versagt wird, um die er letztlich nur bitten kann? Denn auch dem schwersterkrankten und/oder sterbenden Patienten wird klar sein, dass sein Selbstbestimmungsrecht nicht zur Fremdbestimmung führen kann und darf!
Freilich wird in diesem Zusammenhang stehend auch mittelbar über die künftige Arbeit des Deutschen Ethikrats bezüglich der ärztlichen Suizidassistenz dergestalt entschieden, in dem sich vor der (weiteren!) Befassung des Deutschen Ethikrats mit dem Thema bereits der Deutsche Ärztetag positioniert hat. Nun stände es dem Deutschen Ethikrat sicherlich nicht gut zu Gesichte, im Nachgang die Beschlüsse des Deutschen Ärztetages einer ethischen Prüfung zu unterziehen, wobei dies allerdings nicht ausgeschlossen sein dürfte, da der Deutsche Ethikrat einen durchaus umfassenden Auftrag wahrzunehmen hat. Aber als „Oberethiker“ sollte sich der Deutsche Ethikrat nun aber nicht verstehen, so jedenfalls meine Meinung, auch wenn ich natürlich weiß, dass die Mitglieder des Deutschen Ethikrats ihr Amt unabhängig ausüben und ich beileibe weit davon entfernt bin, hier eine „richtige Gewissensentscheidung“ vorgeben zu wollen, die meinem individuellen und zutiefst als liberal empfundenenVerfassungsverständnis und damit in besonderer Weise dem Toleranzprinzip geschuldet ist.
Apropos Toleranz: Lässt sich eine Ethik überhaupt ohne Toleranz denken?
Andererseits könnte es im Interesse einiger Mitglieder des Deutschen Ethikrats liegen, insbesondere dem Gesetzgeber gegenüber die Empfehlung abzugeben, den Blick nach Österreich zu richten und letzten ein allgemeines Verbot der Suizidhilfe und damit der Assistenz einzuführen. Dies hätte zur Konsequenz, dass auch im Nachgang zum Deutschen Ärztetag so manchem Befürworter eines strikten Lebensschutzes ein „Stein vom Herzen“ fallen dürfte und gar die Möglichkeit bestände, „seine Hände in Unschuld zu waschen“, war man/frau doch bemüht, jedenfalls den Ärztinnen und Ärzten die Möglichkeit zur individuellen Gewissensentscheidung einzuräumen.
Nun – wir werden die weitere Entwicklung beobachten müssen, zumal der „Blick nach Österreich“ uns nicht davon entbindet, auf der Grundlage des Grundgesetzes den ethischen Konflikt zu lösen! Ohne Frage steht dem Gesetzgeber ein beachtlicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, aber will sich dieser wirklich gegenüber dem Vorwurf ausgesetzt sehen, ohne erkennbare Not über Gebühr in Grundrechte seiner Bürgerinnen und Bürger einzugreifen?
Ich möchte nun mit den Worten des Herrn Dieter Nuhr „Man/frau weiß es nicht“ (?!) meinen Kurzbeitrag enden lassen, auch wenn dieser seine Worte in anderen Zusammenhängen zu sagen pflegt.
Ihr Lutz Barth
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Freie Arztwahl im EU-Ausland: Künftig Anspruch auf ärztliche Suizidbeihilfe im Ausland?
20.1.2011 von Moderator.
Auch wenn die Richtlinie mehr als überfällig war, bleibt doch ein fahler Beigeschmack, da die EU über die geografischen Grenzen hinaus neue Grenzen gezogen hat, die nicht minder schwer zu übersteigen sein dürften: Die ethischen Grenzen der EU! (?)
Nun kann dem Standpunkt des Europäischen Parlaments (vgl. dazu ausführlich >>> http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2011-0007+0+DOC+XML+V0//DE&language=DE#BKMD-1) zwar entnommen werden, dass die Patienten bei der Umsetzung der Richtlinie in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und bei deren Anwendung nicht dazu ermuntert werden sollen, Behandlungen in einem anderen als ihrem Versicherungsmitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, wenngleich es wohl im Hinblick auf die medizinische Behandlung am Lebensende kaum Entscheidungsalternativen für den deutschen Patienten geben dürfte, zumindest in den Fällen, in denen er sich die Alternative eines frei verantwortlichen Suizids unter Inanspruchnahme ärztlicher Assistenz offen halten möchte.
Zwar respektiert die Richtlinie die Freiheit eines jeden Mitgliedstaats, zu entscheiden, welche Art der Gesundheitsversorgung er für angemessen hält, und lässt diese Freiheit unberührt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten daher keinesfalls so ausgelegt werden, dass die ethischen Grundsatzentscheidungen der Mitgliedstaaten untergraben werden, wobei allerdings m.E. gewichtige Fragen offen bleiben.
Das hierzulande die „Medizinethik“ jedenfalls mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht der Patienten und der ärztlichen Berufs- und Gewissensfreiheit der Ärzte zum Umdenken aufgefordert ist, ist zwar unübersehbar, ändert aber einstweilen sicherlich nichts an dem Umstand, dass die „ethische Grundsatzentscheidung“ der Mitgliedsstaaten nicht untergraben werden soll (was immer hieraus auch folgen soll).
Gleichwohl muss in diesem Zusammenhang stehend darauf hingewiesen werden, dass die Mitgliedsstaaten zur ethischen Neutralität aufgefordert sind und so gesehen erschließt sich der ethische Standard mit Folgewirkungen für den Standard in der Medizinethik nicht zuletzt aus den fundamentalen Freiheitsrechten, die hierzulande bei uns in der Verfassung verbürgt sind; denn es gilt: auch die Mitgliedstaaten können nicht beliebig „ethische oder moralische Standards resp. Werte generieren“, ohne hierbei zentrale Grundrechte oder andere tragende fundamentale Verfassungsprinzipien zu berücksichtigen.
Im Übrigen geht es um die ethischen Grundsatzentscheidungen der Mitgliedstaaten und nicht um diejenigen der Ärztekammern in Gestalt öffentlich-rechtlicher Institutionen, so dass sich gerade der Staat der Aufgabe anzunehmen hat, offenbar gewordene „Gesundheitsleistungen“ mit vermeintlich ethischem Sprengstoff zu entschärfen. Der bioethische Hochdiskurs auf Europaebene wird sich den zentralen Themen z.B. mit Blick auf die PID und die ärztliche Suizidbeihilfe zu widmen haben und darauf drängen müssen, dass Deutschland resp. die hiesigen Ärztekammern mit ihrer „ ethischen Grundausrichtung“ sich nicht dauerhaft als Enklave in einem freiheitsliebenden Europa etabliert.
Die Richtlinie bietet die Chance, den ethischen Neopaternalismus hierzulande entgegen den Widerständen mancher Ethiker zu überwinden, in dem zumindest darüber nachgedacht wird, aus Gründen der ethischen Indikation den sterbewilligen Patienten die Möglichkeit zu eröffnen, entsprechenden ärztlichen Beistand in den europäischen Nachbarländern in Anspruch zu nehmen. Dies entlastet die hiesige Ärzteschaft u.a. dann von der Frage, ggf. Honorarfragen lösen resp. die ärztliche Suizidbeihilfe überhaupt organisieren zu müssen, da dies bereits im Ausland erfolgt ist. Die Krankenkassen hingegen dürften wohl keine Berührungsängste mit der Kostenerstattung für die ärztliche Suizidassistenz haben und von daher hat der nationale Gesetzgeber zumindest Sorge für diejenigen Rahmenbedingungen zu tragen, die es künftig dem Patienten ermöglichen, im Ausland medizinische Leistungen in Anspruch nehmen zu können, die hierzulande als „ethisch nicht vertretbar“ eingestuft werden. Dass allerdings nicht jede ethisch bedenkliche medizinische Behandlung von den Kassen getragen wird, ergibt sich aus der schlichten Erkenntnis, dass es nicht unbedingt im Interesse der Kassen liegt, etwa die Behandlungskosten für eine PID im Ausland zu tragen, während diese im Inland ethisch „geächtet“ wird. Bei der Übernahme der Kosten für die ärztliche Suizidbeihilfe steht ein solcher „Widerstand“ der Kassen wohl nicht zu erwarten und zwar aus Gründen, die Ihnen zu erschließen einstweilen hier überlassen bleibt.
Lutz Barth
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Glosse – „Oberethiker machen Mobil“ – Was für Alternativen bieten sich noch an?
19.1.2011 von Moderator.
Hierzulande wird zum Generalangriff auf die Befürworter der ärztlichen Suizidassistenz geblasen; namhafte Ethiker und Hobbyphilosophen scharen ihre Jünger um sich und sie treten an, die befürchtete moralische Verrohung als drohendes Übel nicht nur eines erheblichen Teils des Staatsvolkes, sondern auch der Ärzteschaft gleichsam an der Wurzel zu packen. Das Streben nach individueller Selbstbestimmung und Gewissensfreiheit ist ungehörig und so gesehen ist es hohe Zeit, eben diese Freiheiten ad absurdum zu führen, bevor das Unkraut in die Saat schießt und sich rasend schnell vermehren kann.
Das Leben als ein unverdientes Geschenk beginnt nicht zu welken – gleich einer Blume im Himmel – und da kann es denn auch schon notwendig sein, hier auf Erden rechtzeitig damit zu beginnen, dass Unkraut auszumerzen.
Apropos „Unkraut“: Dem ambitionierten Hobbygärtner stehen nun allerlei Alternativen zur Verfügung: die zuweilen mühevolle Handarbeit und damit das Jäten von Unkraut oder – aus meiner Sicht eine nicht wünschenswerte Alternative – der Einsatz handelsüblicher chemischer Keulen, die es zumindest ermöglichen, großflächig das Unkraut zu bekämpfen.
In jedem Falle wird der Hobbygärtner bemüht sein, dass seine Blumen sich zu einer wahren Pracht entwickeln und nicht vom Unkraut erstickt werden: Das Unkraut soll den Blick auf die wundersame Pracht auf die lebendigen Farben eines Blumenmeeres nicht eintrüben und so gesehen dürfen wir auch dem wohlmeinenden ethischen Paternalismus etwas Positives abgewinnen. Wir vernehmen die frohe Kunde, dass auch hier auf Erden die Blume des Lebens nicht verwelkt und da schickt es sich nicht, eben diese Blume dem Beet zu entreißen oder – wieder aus dem Blickwinkel eines Hobbygärtners gewendet: Großflächig eine chemische Keule über das gesamte Blumenbeet zum Einsatz zu bringen, in der Hoffnung, dass die auf dem Mittel enthaltene Gebrauchsanweisung und der versprochene Wirkung tatsächlich das hält, was sie verspricht: Nicht die Blumen, sondern nur das Unkraut wird vernichtet.
Sollte dennoch eine der Blumen mal „schwächeln“, werden wir versuchen, diese aufzupäppeln und harren dem Lauf der Dinge; sollte sich – was letztlich nicht vorausgesehen werden kann – die Blume dennoch wider Erwarten eingehen, können wir uns als Hobbygärtner damit trösten, dass wir alles versucht haben und es uns nicht vergönnt war, auch im nächsten Frühjahr (oder je nach Blumenart zu einer beliebigen anderen Jahreszeit) die Pracht der leider nunmehr eingegangenen Blume zu bewundern.
Freilich: Ich als Hobbygärtner wäre natürlich zutiefst betrübt, wenn meine über Jahre hinweg liebevoll gepflegten Rosen schlicht, aber für mich eben durchaus ergreifend ihren „Geist“ aufgeben würden. Ich werde versuchen, mir einen entsprechenden Rat bei einem fachkundigen Gärtner zu holen, der vielleicht dem sich anbahnenden „Schicksal“ meiner Rosen noch Einhalt gebieten kann.
Übrigens: Mir fällt da gerade ein, dass der Papst wohl in Aussicht gestellt hat, eine Rede bei seinem nächsten Besuch hierzulande vor dem Deutschen Bundestag halten zu wollen. Der kommende September ist auserkoren. Ob es dazu kommt, ist nun so klar nicht und da könnte es sich dann anbieten, dass vielleicht der Deutsche Ärztetag kurzfristig umterminiert wird oder die Zunft der Ethiker zu einer Zusammenkunft einlädt, um dann dem Papst eine geeignete Alternativen bieten zu können.
Nicht, dass ich gegen den Papstbesuch etwas einzuwenden hätte, geschweige denn gegen eine geplante Rede im Deutschen Bundestag, aber für die Neopaternalisten ergäbe sich hier eine einmalige Gelegenheit, die „Schafe, die sich von der Herde entfernt haben“, wieder einzusammeln und auf den ethischen und moralischen Grundkurs zu bringen.
So wie ich nun erwäge, den Rat eines Gärtners über die sachgerechte Pflege von Rosen einzuholen, sei es den Oberethikern in unserem Lande freilich zugestanden, den Rat eines Oberhirten einzuholen, denn jedes Schäflein macht den Wert einer Herde aus.
Mich hingegen plagt aber das „Rosenproblem“: Soll ich vielleicht zu einem bewährten „Hausmittel“ greifen und Brennenesel-Sud ansetzen, um die lästigen Schädlinge vom Blattwerk hinfort zu spülen?
Ihr Lutz Barth
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„Kontaktaufnahme“ nicht gewünscht!
19.1.2011 von Moderator.
Die Szenerie um Dr. Roger Kusch hat sich beruhigt; die immer mal wieder zu vernehmende Botschaft, ihm keine „öffentliche Plattform“ zu bieten, ist offensichtlich erhört worden und es steht zu befürchten an, dass die führenden Diskutanten in einem bedeutsamen Wertediskurs, der alle Bürgerinnen und Bürger betrifft, auch nach wie vor nicht willens sind, sich einem wahrhaftigen Diskurs zu stellen, gleichwohl es aber diese verstehen, zu Zwecken ihrer Mission die Öffentlichkeit als „Plattform“ zu nutzen: welche Ironie, wenn dann gelegentlich die Beiträge sich auch noch als zu „platt“ erweisen.
Die mangelnde Bereitschaft, über den ethischen Diskurs hinaus auch die anderen Teildiskurse in den Disziplinen des Straf-, Berufs- und Verfassungsrechts hinreichend zu „würdigen“, ist in erster Linie eine Insolvenzerklärung aller ersten Ranges.
Die Apologeten einer wohlmeinenden Sterbekultur „schweigen“ beharrlich auf Anfragen anderer Wissenschaftsdisziplinen und da stellt sich schon die Frage, ob es insbesondere der Zunft der Ethiker überhaupt daran gelegen ist, sich auf einen Wettbewerb um das bessere Argument einzulassen, zumal die „Ethik“ als Disziplin weit davon entfernt ist, als „Grundrechtsschranken“ akzeptiert, geschweige denn anerkannt zu werden.
Was darf davon gehalten werden, wenn jemand auf eine unverfängliche Anfrage hin meint, dass die diesseitigen Beiträge zur „ärztlichen Suizidbeihilfe“ bestens bekannt seien und aus diesem Grunde nachdrücklich darum gebeten wird, eine Kontaktaufnahme zu unterlassen?
Freilich – ich werde an dieser Stelle nicht „Roß und Reiter“ benennen; dies gebietet nicht nur meine Erziehung, sondern vor allem auch der von mir gewonnene Eindruck, dass wir weit davon entfernt sind, eine „offene und ehrliche“ Debatte zu führen.
Eine „offene und ehrliche“ Debatte, die auch zwischenzeitlich immer mal wieder von anderen Kolleginnen und Kollegen angemahnt wird, so etwa die Autorin Susanne Niemz in ihrem instruktiven Buch „Sozialverträgliches Sterben – Die Debatte um assistierten Suizid und Sterbehilfe (2010) (vgl. dazu die kurze Rezension v. L. Barth unter >>> http://www.iqb-info.de/literaturauswertung.htm <<<) setzt zuvörderst voraus, sich auch auf Gegenargumente einzulassen und da dieses nicht gewünscht wird, verdient die Debatte um die ärztliche Suizidassistenz nicht das Prädikat „Diskurs“.
Vielmehr werden „Bergpredigten“ gehalten und diese tunlichst gebetsmühlenartig immer mal wieder, obgleich die Debatte vorangeschritten ist und sich ein Spektrum an Teildiskursen eröffnet hat, die um Gehör bitten.
Den Leserinnen und Lesern der Beiträge hier im BLOG wird nicht entgangen sein, dass mehr und mehr Argumente in die „Debatte geworfen werden“, die in erster Linie einem liberalen Verfassungsverständnis geschuldet sind und erkennen lassen, dass es angesichts der beabsichtigten Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts und des bevorstehenden Deutschen Ärztetages Ende Mai 2011 als vordringlich erscheint, den Fokus primär auf den bisweilen eher am Rande geführten verfassungsrechtlichen Teildiskurs zu legen.
Denn gerade in diesem m.E. alles entscheidenden Teildiskurs wird sich die Spreu vom Weizen trennen und zwar nicht zuletzt in dem Sinne, dass Verfassungsinterpretation keine Philosophie und eben auch keine „Ethik“ ist.
Meine Kernthesen, die sich – mal mehr, mal weniger – aus meinen Beiträgen ergeben, sind hinreichend klar:
- Das derzeitige Berufsrecht der Ärzte verstößt gegen zentrale Grundrechte der Ärztinnen und Ärzte: Art. 12 GG und Art. 4 GG werden in einem unzulässigen Maße eingeschränkt.
- Mit dem derzeitigen ärztlichen Berufsrecht werden zudem Belange der Öffentlichkeit berührt, die nicht zuletzt auch in unmittelbare Wirkungen auf die verfassungsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten der Bürgerinnen und Bürger, aber eben auch der Patientinnen und Patienten zeitigen. Eine solche Kompetenz kommt den Ärztekammern nicht zu!
Kurzum: Es steht nicht zu befürchten an, dass sich im Zweifel durch die Rechtssetzung der Ärztekammern als Berufsverbände besondere Gefahren ergeben können, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Gefahren im Berufsrecht mit Wirkungen für die Patientenschaft bereits hinreichend konkretisiert haben.
Mag auch die „Kontaktaufnahme“ nicht gewünscht sein, so werde ich gleichwohl nicht in meinem Bemühen nachlassen, für eine Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts und damit für die Zulassung der ärztlichen Suizidassistenz einzutreten.
Nun verstehe ich mich zwar nicht als „Anwalt der Ärzteschaft“, wohl aber als „Anwalt in eigener Sache“: Es kann und darf nicht sein, dass immerhin ein Drittel der bundesdeutschen Ärzteschaft sich zu einer Liberalisierung bekennt und einige Oberethiker es verstehen, diese im Zweifel auf „Kurs“ zu halten, so dass wir uns alle ernsthaft fragen müssen, ob die Oberethiker in unserem Lande letztlich wollen, dass der „Sterbetourismus“ ausgebaut wird.
Freilich – ich möchte die anderen Teildiskurse keineswegs als gering einschätzen, aber es ist nach meiner festen Überzeugung der Zeitpunkt gekommen, endlich einmal die „Kirche im Dorf zu lassen“ und sich den wichtigen Fragen in einem eminent wichtigen Teildiskurs zu stellen – einem verfassungsrechtlichen Teildiskurs (in dem dann im Übrigen die besondere Rolle der Kirchen gewürdigt werden kann und muss).
Wir sollten uns davor hüten, im „Eifer der Diskussion“ den Blick für das Wesentliche und Gebotene zu verlieren und im Zweifel „nur“ eine Gesinnungsethik frönen – manche sprechen gar von einem „Gesinnungsterror“ und da darf denn auch an dieser Stelle folgende Überschriftenzeile einer überregionalen deutschen Wochenzeitung auf ihrem Online-Portal in Erinnerung gerufen werden:
Helga KeßlerGesinnungsterrorDer Rechtsphilosoph Norbert Hoerster wird wegen seiner Thesen zur Sterbehilfe am Reden gehindert
Quelle: Zeit online (1999) >>> http://www.zeit.de/1999/03/199903.hoerster_.xml <<< (html)
Vgl. hierzu auch
Dr. Hans-Joachim Niemann (Bamberg)Ein unruhiger MenschEine Abschiedsredezu Norbert Hoersters Emeritierungin Aufklärung und Kritik, 02/1998, S. 140 ff; online unter GKPN >>> http://www.gkpn.de/Niemann_1998_Hoerster.pdf <<< (html)
Nun will ich an dieser Stelle nicht über den Grund einer Tabuisierung bioethischer Themen „philosophieren“, wohl aber darauf hinweisen, dass jedenfalls die Debatte über die Liberalisierung der ärztlichen Suizidassistenz längst in der Öffentlichkeit und letztlich auch im Deutschen Ethikrat angekommen ist.
In diesem Sinne käme wohl auch keiner auf die Idee, den Mitgliedern des Deutschen Ethikrats ein „Redeverbot“ zu erteilen – weder in den Sitzungen noch in der Öffentlichkeit, auch wenn gelegentlich der Eindruck entstehen könnte, dass die eine oder andere Diskussion dann in der Tagespresse oder in den einschlägigen Feuilletons fortgeführt wird, ohne sich gleichsam den bewährten Konventionen eines Expertengremiums unterwerfen zu müssen, will heißen: die immer wieder gepriesene Toleranz wird an den Nagel gehängt und die Mission wird unbeirrbar fortgesetzt.
Sei es drum. Auch ich werde meine „Mission“ fortsetzen, mag auch der eine oder andere Berührungsängste haben, mit mir in „Kontakt zu treten“ oder gewillt sein, eine „Kontaktsperre“ zu verhängen.
Es wird die Zeit zeigen, wer sich mit seinen Argumenten dauerhaft durchsetzen wird und da ist es natürlich nicht ausgeschlossen, dass zu einem späteren Zeitpunkt dann hieran auch zu erinnern sein wird – nicht um der „Rechthaberei willen“, sondern um der Toleranz willen, die in unserer Gesellschaft in einem besonderen Maße bedroht zu sein scheint – besser: ist!
Gleichwohl blicke ich optimistisch in die nähere Zukunft: Wenn mir bedeutet wird, dass meine „Beiträge zur ärztlichen Suizidbeihilfe bestens bekannt seien“, dann hege ich zugleich auch die Hoffnung, dass dann im Zweifel in einer stillen Stunde über die Argumente nachgedacht werde möge, zumindest aber die Literaturquellen sorgsam gelesen werden, denn so ungewöhnlich oder gar neu ist die diesseitige Position nicht, in der für ein liberales Berufsrecht geworben wird und im Übrigen dafür auch gute (verfassungs-!)rechtliche Argumente streiten, mal ganz davon abgesehen, dass es auch gute ethische Gründe gibt, die bereits im Diskurs vorgetragen worden sind und nunmehr aber sich mehr und mehr in „Luft“ auflösen, denn wie ist es zu erklären, dass gerade in neueren Publikationen oder Beiträgen die eine oder andere Position noch nicht einmal mehr eine Erwähnung in einer Fußnote findet?
Mal ehrlich hier bekannt: Wenn dies die Zukunft der Ethik als Wissenschaft ist, dann scheint es um eine Wissenschaft wahrlich nicht gut bestellt zu sein oder?
Lutz Barth
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Offener Brief an die Justitiarinnen und Justitiare der Landesärztekammern!
17.1.2011 von Moderator.
Verehrte Damen und Herren Kollegen.
In Anbetracht der aktuellen Debatte um das Für und Wider der Liberalisierung des ärztlichen Berufs- und Standesrechts möchte ich an Sie persönlich den Appell richten, dass wir uns als Juristinnen und Juristen zunächst aus intraprofessioneller Perspektive den gewichtigen Rechtsfragen annehmen und so dann den ohne Frage gewünschten Dialog mit der verfassten Ärzteschaft suchen und führen.
Vielfach dominiert in dem Diskurs über die Frage der Liberalisierung der ärztlichen Assistenz beim Suizid die Medizinethik, die allerdings – und insoweit gehe ich von einem Konsens zwischen uns aus – uns Juristen nicht davon entlastet, auf der Grundlage zunächst unserer eigenen Wissenschaft das Thema anzugehen, nicht zuletzt auch deswegen, weil hier Grundrechte einschlägig sind.
Gerade in Ihrer Funktion als Kammerjuristen, verehrte Kolleginnen und Kollegen, ist die Frage der Kammerkompetenzen durchaus von überragender Bedeutung – eine Frage, die sich auch, wenn nicht gar zuvörderst auf dem Boden der geltenden Rechts- und Verfassungsordnung zu beantworten ist.
Ich möchte mich hier eines Zitats eines für Sie sicherlich nicht unbekannten Kollegen und Rechtsgelehrten bedienen, um so meinem Anliegen besondere Aufmerksamkeit verleihen zu können:
„Entscheidend für die hier zu erörternde Frage der Kammerkompetenzen auf dem Boden der geltenden Rechts- und Verfassungsordnung ist aber vor allem, dass aus einer Reihe von Bestimmungen des Grundgesetzes sowie aus dem traditionellen Verfassungsverständnis, das dem Grundgesetz zugrunde liegt, entnommen werden kann, dass das Grundgesetz nicht nur eine Legitimation durch das politische Gemeinwesen als Ganzes, sondern auch eine eigenständige – wenn auch abgeleitete – Legitimation einzelner Organisationen zu lassen will. Das Grundgesetz erkennt die Selbstverwaltung und den mit ihr verknüpften Autonomiegedanken, den von ihr ausgehenden Betroffenenschutz sowie das zugrundeliegende differenzierende Egalitätsdenken grundsätzlich an …“,
so Jochen Taupitz in seiner Habilitationsschrift „Die Standesordnungen der freien Berufe“, 1991, S. 617).
Und in der Tat: Mit Taupitz und dem Bundesverfassungsgericht können wir ruhigen Gewissens davon ausgehen, dass sich der Autonomiegedanke auch mit Blick auf die ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften sinnvoll in das System der grundgesetzlichen Ordnung einfügt.
Gleichwohl folgt aus diesem Bekenntnis m.E. zugleich auch, dass wir gerade um der Bedeutung der Autonomie willen uns immer mal wieder die Bedeutung nicht nur der Grundrechte, sondern auch des Wertessystems unserer Verfassung in Erinnerung rufen müssen, um so dann auch an die Ursprünge des ärztlichen Kammerrechts einerseits anknüpfen zu können und andererseits einen nachhaltigen Beitrag dazu leisten, dass das Egalitätsdenken sich nicht über Gebühr gegenüber denjenigen richtet, die – wenn auch über die Zwangsmitgliedschaft – den hoch stehenden Berufsstand der Ärzteschaft ausmachen: die einzelnen Ärztinnen und Ärzte.
Nun kann und soll es hier nicht darauf ankommen, mithilfe von Zitaten aus der Habilitationsschrift des von uns allen sicherlich sehr geschätzten Rechtsgelehrten Jochen Taupitz Sie davon zu überzeugen, dass es angesichts der aktuellen Debatte hohe Zeit ist, sich gerade mit den höchst bedeutsamen Verfassungsfragen in einem „Teildiskurs“ inhaltlich zu beschäftigen, denn es dürfte außer Frage stehen, dass die Ihnen einschlägig bekannten Individualgrundrechte zur Disposition stehen – wohlwollend ausgedrückt: unmittelbar betroffen sein könnten.
Nicht nur Jochen Taupitz, sondern auch andere Autoren liefern Antworten, die in dem aktuellen Diskurs zumindest in Erwägung gezogen werden sollten und ich persönlich würde es sehr begrüßen, wenn Sie sich den drängenden Fragen eines sicherlich auch von Ihnen für geboten erachteten Grundrechtsschutz aus rechtswissenschaftlicher Sicht stellen könnten, um so den Organen Ihrer jeweils zuständigen Ärztekammern „zuarbeiten“ zu können.
Ich möchte an eine Überschrift eines Beitrages von Erich Steffen erinnern:
Mit uns Juristen auf Leben und Tod,(in Prof. Dr. Hans Lilie (Hrsg.), Schriftenreihe Medizin-Ethik-Recht, Band 7, 2007
und so gesehen erscheint es wichtiger denn je: Auch eine rechtswissenschaftliche Orientierung ist neben einer medizinethischen Standortbestimmung geboten!
Die betroffenen Grundrechte der verfassten Ärzteschaft ringen um Beachtung und was liegt da näher, dass wir Juristen auch für einen Grundrechtsschutz in öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus vollster Überzeugung plädieren?!
Mit freundlichen GrüßenAss. jur. Lutz Barth
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Redliche Debatte ist einzufordern!
15.1.2011 von Moderator.
„Unser Ungehorsam wird allenfalls dadurch abgestraft, in dem einzelne Diskutanten in der Öffentlichkeit schon einmal diskreditiert werden, in dem die unsägliche deutsche Geschichte kontextualisiert wird, um so ganz bewusst die Bilder eines Schreckensszenarios produzieren und öffentlichkeitswirksam verbreiten zu können. Die Intention derart platter Argumentationsstränge ist denn auch hinreichend klar: Ängste sollen geschürt werden, ohne die es wohl nicht gelingen wird, allein mit den moralischen Botschaften zu überzeugen, da letztere einer kritischen Überprüfung im wissenschaftlichen Diskurs nicht Stand halten werden“,
so meine These in dem BLOG Beitrag v. 27.07.09 zum Thema „„Das Grundgesetz – ein „Lehrbuch“ für die ärztliche und ethische Grundhaltung!“ (vgl. dazu >>> http://patientenverfuegung-patientenautonomie.iqb-info.de/2009/07/27/das-grundgesetz-%E2%80%93-ein-%E2%80%9Elehrbuch%E2%80%9C-fur-die-arztliche-und-ethische-grundhaltung/ <<<)
Auch gegenwärtig ist dringend an die Diskutanten der Appell zu richten, nicht über Gebühr einer pseudowissenschaftlichen Debatte Vorschub zu leisten, in der es nach wie vor vermieden wird, Argumente vorzutragen, auf die näher einzugehen es sich lohnen würde.
Diejenigen, die da für die Liberalisierung nicht nur des ärztlichen Berufsrechts, sondern letztlich ganz allgemein für einen konsequenten Grundrechtsschutz eintreten, sehen sich permanent in eine Defensivrolle gedrängt, weil gebetsmühlenartig nicht nur immer die „alten“ Argumente bemüht werden, sondern zugleich auch mehr oder minder unverhohlen der scheinbar offene Diskurs ad absurdum geführt wird, so dass von einer redlichen „Wissenschaftskultur“ nun wahrlich nicht mehr die Rede sein kann.
Vielerorts rühmen sich die Universitäten resp. Fachhochschulen damit, sich besonderen wissenschaftlichen Arbeitsstandards verpflichtet zu wissen und natürlich steht im ersten Moment nicht zu vermuten an, dass hier jedenfalls bei der Vermittlung von (pseudo-)wissenschaftlich fundierten Botschaften gerade in zentralen Wertediskursen einiges im argen liegen könnte.
Freilich: Universitäten und Fachhochschulen (ferner auch Prüfungsämter) sind in erster Linie bemüht, Studierenden „Regeln für den Kompetenzerwerb“ an die Hand zu geben, mit denen zugleich auch an die allgemeinen Kriterien für gutes wissenschaftliches resp. fachliches Arbeiten nicht nur appelliert, sondern sogleich auch zum Maßstab einer Bewertung der vorgelegten Arbeit erhoben werden.
Beispielhaft sei hier etwa auf die Leitlinien für Dozierende und Studierende (Stand: 03.02.10), veröffentlicht auf der Homepage der Evangelischen Hochschule Freiburg (>>> http://www.efh-freiburg.de/download/Leitlinien__Dozierende_und_Studierende03-02-10.pdf <<< pdf.) verwiesen.
Dies ist zu begrüßen und ich möchte hier 4 Punkte besonders hervorheben:
- „Offenheit der Erkundung:
Wird das Thema offen angegangen oder nur vorgefertigte Meinungen belegt? Werden verschiedene Positionen berücksichtigt oder nur selektiv nach bestätigenden Belegen gesucht? Wird der Lernprozess während des Verfassens der Arbeit deutlich?
Kann der/die Verfasserin Information unvoreingenommen verarbeiten, auch bei zu Beginn fester Meinung?
- Argumentation:
Wie vorsichtig wird mit Verallgemeinerungen umgegangen? Wird pauschal und undifferenziert argumentiert oder werden Differenzierungen und Bedingungen genannt?
- Multiperspektivität:
Wird das Thema aus einer oder mehreren Perspektiven bearbeitet?
Werden die relevanten Konzepte einbezogen?
- Literaturrecherche:
Wurde eine sinnvolle Recherchestrategie genutzt (Wo und wie wurde recherchiert?)
Ist der Umfang der genutzten Literatur und der Quellen angemessen und ausreichend?
Sind die Quellen geeignet? Sind die Quellen dem Thema entsprechend aktuell?“
(Quelle: vgl. Leitlinien für Dozierende und Studierende (Stand: 03.02.10), aaO., S. 3, 4)
Nun richten sich die „Leitlinien“ nicht nur an die Studierenden, sondern ggf. auch an all diejenigen, die da meinen, in einem Wertediskurs Stellung zu beziehen und hieran anschließend möchte ich denn auch an einen sehr instruktiven Beitrag von Dieter Deiseroth erinnern, der zum Glück im Internet öffentlich zugänglich ist:
Der offene und freie Diskursals Voraussetzung verantwortlicher Wissenschaft
(Erweiterte schriftliche Fassung des Statements zur Internationalen Konferenz “Einstein weiterdenken” vom 14. – 16.10.2005 in Berlin (Forum 1 am 15.10.2005), in: St. Albrecht, R. Braun, Th. Held (Hrsg.), Einstein weiterdenken. Wissenschaft – Verantwortung – Frieden, Berlin 2006)
Quelle: Vereinigung Deutscher Wissenschaftler, online abrufbar im Volltext unter >>> http://vdw-ev.de/whistleblower/Freier-Diskurs.pdf <<<
Ohne hier den Beitrag von Deiseroth näher rezensieren zu wollen, darf ich mein Anliegen schlicht mit einem Zitat hieraus illustrieren:
„Historisch betrachtet musste sich Wissenschaft aus den Beschränkungen kirchlicherBevormundung und obrigkeitsstaatlicher Begrenzungen befreien, um sich entfalten zukönnen. Der normative Imperativ der Freiheit und Offenheit wissenschaftlicher Forschungknüpft an diese kulturellen historischen Lernerfahrungen des Rationalismus und derAufklärung an.“ (Deiseroth, aaO., S. 4).
In diesem Sinne sind alle Diskutanten im aktuellen Diskurs über die Frage, ob etwa das ärztliche Berufsrecht zu liberalisieren sei, aufgerufen, sich der allgemeinen Kriterien für gutes wissenschaftliches und damit fachliches Arbeiten zu erinnern:
Offenheit, Argumentationsführung, Multiperspektivität und Literaturrecherche!
Das sog. „Böckenförde-Diktum“ ist weitestgehend entmythologisiert worden und es wäre in einem bedeutsamen Wertediskurs geradezu fatal, wenn Neopaternalisten über verschiedene Dikta (auch solche intraprofessioneller Natur) hinaus gar Dogmen das Wort reden, die eben als nicht mehr diskutabel und verhandelbar gelten.
Dies gilt auch, wenn nicht gar zuvörderst, für eine palliativmedizinische „Sonderethik“, die u.a. völlig zu recht meint, auch auf spirituelle Aspekte bei der Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen einzugehen und Rücksicht zu nehmen.
Bliebe mir „nur“ noch der Hinweis darauf, dass es sich für den Interessierten im Diskurs lohnen könnte, sich mit dem sog. „Böckenförde-Diktum“ intensiver auseinanderzusetzen, zumal mit Blick darauf, dass aus moraltheologischer Perspektive vereinzelt darauf hingewiesen wurde, dass die „Ethik zu einem Religionsersatz“ (- im Zweifel ohne Religion?!) geworden ist.
Da ich meine, insbesondere auch der Offenheit verpflichtet zu sein, sehe ich an dieser Stelle von einem Literaturhinweis ganz bewusst ab. Gleichwohl sei es mir gestattet, auf ein aktuelles Interview mit Böckenförde zu verweisen, in dem er sich zur Frage einer „Leitkultur“ äußert:
Leitkulturdebatte
„Freiheit ist ansteckend“,in Frankfurter Rundschau v. 01.11.10 >>> http://www.fr-online.de/kultur/debatte/-freiheit-ist-ansteckend-/-/1473340/4795176/-/view/asFirstTeaser/-/index.html <<< (html)
Was also bleibt zu hoffen?
Hoffentlich wird die verfasste Ärzteschaft „virusartig“ – gleichsam im Sinne einer Pandemie – vom Freiheitsdenken und –streben infiziert, denn dann scheint es gesichert zu sein, dass der kommende Deutsche Ärztetag sich in überwältigender Mehrheit zu besonders schützenswerten Freiheiten und damit Grundrechte nachhaltig bekennen wird.
Ihnen ein schönes und erholsames und vielleicht auch nachdenkliches Wochenende gewünscht.
Lutz Barth
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Welch „frohe Botschaft“ liegt der „heiligen Indikation“ zugrunde oder anders gefragt: wohin mit den schwersterkrankten und sterbenden Menschen?
13.1.2011 von Moderator.
Es naht der Tag, an dem das „Deutsche Ärzteparlament“ zusammentreten wird; Ende Mai wird sich die „Spreu vom Weizen“ trennen müssen und es ist keine Frage: Die verfasste Ärzteschaft – allen voran die Funktionäre – stehen vor einer beachtlichen Bewährungsprobe.
Einzelne Grundrechte ihrer verfassten Mitglieder heischen nach strikter Beachtung, will man/frau sich nicht dem Ruf aussetzen, sehenden Auges ob einer ethischen Botschaft und Glaubensbekenntnisses willen eben diese verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechte mit Hinweis auf den Hippokratischen Eid zu „Grabe getragen zu haben“.
Nun – ich gebe es unumwunden zu: Die Zeit drängt, denn spätestens mit der Verabschiedung der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen erfährt diese eine große Unterstützung nicht nur aus der Theorie, sondern gleichsam auch der Praxis und so gesehen wird sich nach und nach ein immenser Druck auf all diejenigen Ärztinnen und Ärzte, aber auch Institutionen aufbauen, die bisher nicht die Charta mitgezeichnet haben und sich (einstweilen noch) nicht mit den ehernen Zielen und Botschaften identifizieren konnten oder aber – was freilich als besonders ungehörig erscheinen muss – wollten.
Natürlich lockt es, den einen oder anderen Arzt, Palliativmediziner oder auch Organisation die Antwort abzuringen, warum sie bis zum heutigen Tage noch nicht die Charta unterzeichnet haben. Ich möchte diese Frage aber nicht weiter verfolgen, nicht zuletzt auch deswegen, weil ich persönlich davon überzeugt bin, dass ein Jeder hierfür seine Gründe hat, mögen diese auch der Diskussion zugänglich sein.
Weitaus interessanter scheint da schon die Nachfrage zu sein, was wohl den einen oder anderen Mitunterzeichner veranlasst hat, sich „selbst zu verpflichten“?
Denn auch den Mitunterzeichnern scheint nicht entgangen zu sein, dass in der Charta zwar vollmundig ein Bekenntnis zum Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten abgegeben wird, aber eben nur halbherzig mit einer ganz gravierenden Einschränkung: Es schickt sich nicht, einen Sterbewunsch zu äußern und noch weniger liegt es im Bereich des Möglichen, dass die Palliativmediziner ggf. in einigen Schwerstfällen mit aussichtsloser Prognose bei einem frei verantwortlichen Suizid des Patienten assistieren.
Wohin also mit den schwersterkrankten und sterbenden Menschen?
Mit der „heiligen Indikation“, nunmehr dem Patienten das gesamte palliativmedizinische Arsenal therapeutischer Handlungen zukommen zu lassen, könnten wir zugleich das neue „Evangelium der Palliativmedizin“ verkünden:
„Kommt her zu uns - alle, die ihr mühselig und beladen, schwersterkrankt oder sterbend seid.Wir werden euch erquicken und „Lebensqualität“ schenken, auf das ihr in Würde sterben könnt, möget ihr auch Lasten tragen, die zu verordnen unser Joch ist.
Lebt ihr, so lebt ihr um der Palliativmedizin willen, sterbt ihr, so sterbet ihr um Palliativmedizin willen und euch wird der Lohn gewiss sein, um deretwillen wir euch die Last des Leidens auferlegen: Einer trage des anderen Last und deswegen nehmet Abstand davon, euch selbst entleiben zu wollen.
Unser Dank sei euch gewiss, denn nur so werden es wir schaffen, dass hohe Lied auf die Palliativmedizin zu intonisieren und auf ewig in die Herzen all derjenigen zu schreiben, die mit euch wahrhaftig leiden.
Denen aber, die nicht in den gemeinsamen Lobgesang einstimmen wollen, droht Ungemach und sie werden hinweg gefegt, wie einst die Schriftgelehrten, wenn nicht aus dem Tempel, so aber doch aus unserer hoch stehenden Zunft.“
Was also bleibt?
Nun, ich gestatte mir hier einen Hinweis auf zwei Beiträge aus meiner Feder, die ansatzweise deutlich werden lassen, worin letztlich meine Botschaft besteht, ohne sich selbst dem Verdacht auszusetzen, gebetsmühlenartig diese in ständiger Rede zu wiederholen; Beiträge, die im Übrigen aber auch darlegen, dass ein Jeder nach seiner Facon selig werden darf und zwar gerade um der Bedeutung des Art. 4 Grundgesetzes willen:
Sterben – ein fundamentales Freiheitsrecht!(?)
v. Lutz Barth (18.08.10) >>> http://www.iqb-info.de/Sterben_ein_fundamentales_Freiheitsrecht_Lutz_Barth_2010.pdf
Sterbehilfe – „Leben wir, so leben wir um der Palliativmedizin willen“
v. Lutz Barth (19.10.10) >>> http://www.iqb-info.de/Leben_um_der_Palliativmedizin_willen_wegen_Barth_2010.pdf
Zugleich möchte ich hier erneut die Gelegenheit nutzen, um auf die lesenswerte und online zugängliche Publikation des Soziologen Klaus Feldmann zu verweisen:
Sterben, Sterbehilfe, Töten, Suizid.Bausteine für eine kritische Thanatologie und für eine Kultivierungstheorie.Hannover 2011work in progress (kritische Stellungnahmen und Anregungen erwünscht)Version 18>>> http://www.feldmann-k.de/tl_files/kfeldmann/pdf/thantosoziologie/feldmann_sterben_sterbehilfe_toeten_suizid.pdf <<< (pdf.)
Eines im Diskurs scheint jedenfalls unabdingbar: Auch unbequeme Positionen sollten zur Kenntnis genommen werden und dort, wo es angebracht ist, mit qualifizierten Sachargumenten zu widerlegen.
Das beredte Schweigen der Kritiker löst bei mir persönlich mehr denn je „Ängste“ aus, denn gerade dieses „Schweigen“ verbinde ich mit einer „Überzeugungstäterschaft“, deren Motive nach außen hin vielfach „unsichtbar“ bleiben, aber letztlich um so vortrefflicher ihre Wirkung gerade in ihrer Außendarstellung nicht verfehlen: eine „Sonderethik der Palliativmedizin“ als „Opium für den schwersterkrankten und sterbenden Patienten“!
Bleibt nur noch zu fragen: Wollen wir ein solches „Opium“, dass nach einer Wertanamnese als Therapeutikum (zwangsweise) verordnet wird, weil der Individualist meint, sein Selbstbestimmungsrecht ausüben zu wollen und im Zweifel im Begriff ist, sich für eine Selbstentleibung zu entscheiden?
Eine Frage, die ich für Sie nicht beantworten kann und so „lasse ich Sie mit Ihren Gedanken alleine“, ohne mir hier anzumaßen, Sie von irgendetwas überzeugen zu wollen.
Abschließend sei dann aber noch an die Adresse der Oberethiker die folgende Botschaft gerichtet: Sollte der kommende Deutsche Ärztetag den angestrebten Liberalisierungen eine Absage erteilen, könnte flugs die Initiative ergriffen, vor der Aufnahme der kommenden Ärztegeneration(en) in den hoch stehenden Berufsstand eine „Gewissensprüfung“ einzuführen, die dann von jeder Ärztin oder jedem Arzt vor einem Gremium abzulegen ist. Dies hätte dann ohne Frage den Vorteil, dass bei künftigen Umfragen es nahezu gesichert erscheint, dass es keine Abweichler gibt, die offensichtlich ein anderes Verständnis vom Arztethos entwickelt haben.
Lutz Barth
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Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts – Worauf würde das BVerfG hinweisen?
13.1.2011 von Moderator.
„Gegen Berufsausübungsregelungen in Gestalt von Satzungen öffentlichrechtlicher Berufsverbände bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 94, 372 <390>; stRspr).
Das zulässige Ausmaß von Beschränkungen der Berufsfreiheit hängt von Umfang und Inhalt der den Berufsverbänden vom Gesetzgeber erteilten Ermächtigung ab.
Bei der Überantwortung der Rechtsetzungskompetenz muß er die durch Satzungsrecht möglichen Einschränkungen besonders deutlich vorgeben, wenn die Berufsangehörigen selbst in ihrer freien beruflichen Betätigung empfindlich beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 98, 49 <60 f.>). Dies gilt erst recht, wenn der eigentliche Verantwortungsbereich des Satzungsgebers - nämlich die Regelung der inneren Angelegenheiten des Berufsstands - überschritten wird und die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit an der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden.
Verbandsinterne Regelungen, die in fremde Befugnisse eingreifen oder gesetzlich geregelte Verfahren beeinflussen, können außenstehenden Dritten zum Nachteil gereichen oder Allgemeinwohlbelange beeinträchtigen.
Insoweit birgt eine Rechtsetzung durch Berufsverbände besondere Gefahren in sich, da sie sich bei der Schaffung von Satzungsrecht typischerweise von Verbandsinteressen leiten lassen (vgl. BVerfGE 76, 171 <185>).
Diese Gefahren muß der Gesetzgeber berücksichtigen, wenn er einem Verband die Ermächtigung zum Erlaß von Satzungsrecht erteilt.
Je stärker die Interessen der Allgemeinheit berührt werden, desto weniger darf sich der Gesetzgeber seiner Verantwortung dafür entziehen, daß verschiedene einander widerstreitende Interessen und Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen und zum Ausgleich zu bringen sind (vgl. BVerfGE 33, 125 <158 f.>; 71, 162 <172>; 76, 171 <185>).
Deshalb reichen Ermächtigungsnormen, die einer mit Autonomie ausgestatteten Körperschaft Regelungsspielräume zur Bestimmung von Berufspflichten eröffnen, die sich über den Berufsstand hinaus auswirken, nur so weit, wie der Gesetzgeber erkennbar selbst zu einer solchen Gestaltung des Rechts den Weg bereitet (vgl. BVerfGE 38, 373 <381 ff.>).“
Quelle: BVerfG, 1 BvR 1327/98 vom 14.12.1999, Absatz-Nr. (1 - 56) – Abs. 32, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs19991214_1bvr132798.html
Kurze Anmerkung (L. Barth, 13.01.11):
Zunächst vorweg: Die Hervorhebungen in dem Zitat stammen von mir und dienen lediglich dazu, den Blick auf das Wesentliche zu lenken.
In der Sache selbst sprechen die Ausführungen des BVerfG eine deutliche Sprache und von daher sei den Kritikern der angekündigten Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts angeraten, auch „formal-juristische“ Betrachtungen anzustellen, bevor diese glauben, Kritik üben zu müssen.
“Ein ärztlich assistierter Suizid kommt nach meinem Empfinden der aktiven Sterbehilfe sehr nahe und ist mit unserem ärztlichen Ethos unvereinbar - ganz unabhängig von einer formal-juristischen Betrachtung“, so Dr. med. Ulrike Wahl, Präsidentin der Landesärztekammer Baden-Württemberg (Statement v. 09.03.09 >>> http://www.aerztekammer-bw.de/35/01presseinformationen/sterbehilfe.html <<<)
M.E. muss es richtigerweise lauten:
„Ein ärztlich assistierter Suizid kommt nach meinem Empfinden der aktiven Sterbehilfe sehr nahe und ist mit meinem ärztlichen Ethos unvereinbar.“
Ob die formal-juristische Betrachtung ganz außer Betracht zu bleiben hat, steht in Ansehnung an die Verpflichtung der Ärztekammern, auch die Grundrechte ihrer verfassten Mitglieder zu wahren, letztlich nicht zur Debatte, mal ganz von der „Außenwirkung“ auf die Rechtsstellung der schwersterkrankten und sterbenden Patienten abgesehen.
Auch der „Freiburger Protest“ oder das Votum des Vorsitzenden des Marburger Bundes sowie die Stellungnahmen aller anderen Kritiker werden sich zunächst an einer „formal-juristischen Betrachtungdaran messen lassen müssen und da dürfen wir dann mit Interesse der (dogmatischen!) Argumentation entgegen sehen!
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Ärztliche Suizidassistenz – zur Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts gibt es keine Alternative!
12.1.2011 von Moderator.
Das IQB – Internetportal scheut sich nicht, auch unbequeme Themen in der Öffentlichkeit präsent zu machen.
Der BLOG zur „Ärztlichen Assistenz beim Suizid – Wege aus der Tabuisierung“ ist nach seiner Eröffnung im März 2009 mittlerweile von mehr als 51 600 Besuchern aufgesucht und gelesen worden (Stand: 12.01.11 – 06.30 Uhr).
Der Moderator Lutz Barth trägt mit seinen teilweisen provozierenden Beiträgen dazu bei, dass der Wertediskurs dauerhaft belebt wird. Er plädiert für die Liberalisierung der ärztlichen Suizidassistenz bei schwersterkrankten und sterbenden Patienten und geht zuweilen mit der standesethischen Position insbesondere namhafter Ärztefunktionäre und Medizinethiker „hart ins Gericht“.
Der streitbare Jurist rügt hierbei insbesondere den Versuch der von ihm zuweilen als „Hobbyphilosophen“, „Sendboten“ oder „Missionare“ bezeichneten federführenden Ärztefunktionäre und Ethiker , das Selbstbestimmungsrecht der schwersterkrankten Patienten, aber auch die Freiheit zur Gewissensentscheidung der bundesdeutschen Ärzteschaft zur „kleinen Münze“ schlagen zu wollen.
Verfassungsinterpretation ist eben keine Philosophie und wahrlich nicht mit einem ethischen Oberseminar zu verwechseln, in dem die Normexegeten vielfach nur in die „ethische und transzendente Glaskugel“ schauen.
Barth tritt vielmehr für einen konsequenten Grundrechtsschutz ein, der letztlich auch dazu führt, dass dem ärztlichen Berufs- und Standesrecht deutliche Grenzen gezogen werden. Das ärztliche Standesrecht oder die ethischen Grundsatzproklamationen „brechen“ nicht das Verfassungsrecht und es ist hohe Zeit, in der aktuellen Debatte dies auch deutlich zum Ausdruck zu bringen.
Anlass dazu besteht allemal: Derzeit formiert sich der ethische Widerstand gegen die angekündigte Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts. Einige meinen gar, dem „Konkurs des ärztlichen Ethos“ das Wort reden zu müssen, ohne sich allerdings im Klaren darüber zu sein, dass hier das ärztliche Berufsrecht über Gebühr in die Grundrechte der verfassten Ärzteschaft eingreift.
Die Grundrechtskonflikte zwischen Kammer und Berufsangehörigen einerseits und deren faktische Ausstrahlungswirkung auf das Arzt-Patienten-Verhältnis andererseits können nicht einfach „ausgesessen“ werden., in dem die namhaften Kritiker meinen, sich einer qualifizierten Argumentation verschließen zu können, denn schließlich geht es um Grundrechtsverletzungen. Eine geradezu laienhafte Vorstellung über den Sinn und Zweck von Grundrechten kann nicht ernsthaft dazu führen, dass auf Dauer Grundrechtseingriffe von der verfassten Ärzteschaft hingenommen werden müssen und dies auch noch unverhohlen in der Öffentlichkeit eingefordert wird. Nicht vor der Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts ist zu warnen, sondern vielmehr vor den „Warnungen“ und „Protesten“ der ethischen Oberlehrer, die ihre jeweiligen Botschaften jedenfalls nicht aus der Verfassung generieren.
Die „Ethik als Wissenschaft“ bedeutet mehr, als nur immer wieder gebetsmühlenartig die sattsam bekannten „Argumente“ vorzutragen: „Dammbruch“, „Last-Argumente“ und zuletzt der stets behauptete Widerspruch zwischen Palliativmedizin und Sterbehilfe.
Auch die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass im Interesse sowohl der Ärzteschaft als auch der Patienten auf eine Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts zu drängen ist.
Wir werden weiterhin dafür Sorge tragen, dass das Thema „lebendig“ bleibt, auch wenn wir dadurch den berufsethischen Seelenfrieden so mancher Ärztefunktionäre und Ethiker ins Wanken bringen sollten.
Freilich werden wir es nicht schaffen, den einen oder anderen Kritiker „milde zu stimmen“. Gegenüber der BÄK allerdings mehr oder minder direkt den Vorwurf zu erheben, die „Aktion sei ohnehin gut vorbereitet worden“, in dem diese wiederholt Daten zur Verfügung gestellt haben, nach denen rund 1/3 der Ärzteschaft für eine Liberalisierung der Suizidbeihilfe eintreten, ist allerdings schon abenteuerlich und verschlägt einem geradezu die Sprache.
„Flugs wurde daraus geschlossen, dass man angesichts einer solchen Vielzahl nicht länger auf dem Standpunkt beharren könne, dass Beihilfe zum Suizid als unärztlich zu brandmarken sei“, ärgert sich Student und gibt zu bedenken: „Wenn eine qualifizierte Minderheit bereit ist, Unrecht zu tun, wird so auf wundersame Weise daraus Recht? Welch eine Logik!“ (vgl. dazu Pressemitteilung der Freiburger Professoren Klie/Student v. 04.01.11 >>> http://christoph-student.homepage.t-online.de//Pressemitteilung_zur_geplanten_Freigabe_der_Suizidbeihilfe_durch_Aerzte_in_Deutschland.pdf <<< pdf.).
Was will man/frau darauf hin noch entgegnen?
Vielleicht den Hinweis darauf, dass eine Minderheit von Neopaternalisten nicht dazu legitimiert ist, aus ihre Botschaften „Recht“ zu generieren, dass unmittelbar dazu dient, bedeutsame Grundrechte ad absurdum zu führen. Welch eine Logik verbirgt sich hinter einem solchen Ansinnen, wenn aus der „Ethik“ Grundrechtsbeeinträchtigungen im ganz großen Stile folgen und so unmittelbar in „Unrecht“ führen? Nicht nach der „Logik“ ist zu fragen, sondern vielmehr nach dem Motiv der Kritiker, die mit einer beängstigenden Leichtigkeit über die Grundrechtsstellung der verfassten Ärzteschaft hinwegfegen!
Der kommende Deutsche Ärztetag wird zeigen müssen, ob die verfasste Ärzteschaft in die wohlverstandene „Freiheit“ entlassen wird oder ob die Delegierten den fragwürdigen Botschaften namhafter Kritiker aufsitzen und so bedeutsame Grundrechte ihrer Kolleginnen und Kollegen nicht nur marginalisieren, sondern schlicht ihres wesentlichen Kerns „berauben“, so dass diese gleich aus dem Grundrechtskatalog jedenfalls für die Ärzteschaft „gestrichen“ werden können. Alternativ dazu könnten allerdings die Ärztinnen und Ärzte auch bei ihrem Gelöbnis einen „Grundrechtsverzicht“ erklären und so sich ganz den Oberlehrern anvertrauen.
Nicht der „Konkurs des Arztethos“ steht zu befürchten an, sondern vielmehr die „Insolvenz einiger bedeutsamer Grundrechte“ für einen „hoch stehenden“ Berufsstand, der scheinbar „moralisch zu verrohen“ droht und demzufolge der ethischen und moralischen Unterweisung bedarf.
„Du sollst eben keine Ethiker neben mir haben“ und dort, wo das Gewissen der Ärzteschaft noch nicht so recht ausgebildet ist, ist diese verpflichtet, die Werte für ihre Gewissensentscheidung aus der individuellen Gewissensentscheidung der ethischen Oberlehrer zu beziehen und entsprechend zu internalisieren.
Na dann…
Lutz Barth
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Darf auf eine Reaktion (u.a.) der Palliativmediziner und Hospizler gehofft werden?
11.1.2011 von Moderator.
Im voraussichtlich nicht letzten Jahr biopolitischer Weichenstellungen möchte ich aus gegebenem Anlass darauf hinweisen, dass auch der eingerichtete BLOG zur „Ärztlichen Suizidbegleitung“ freilich nicht der „Zensur“ unterworfen ist und von daher nicht nur Kollegen, sondern gerade auch die Ethiker und Theologen herzlich eingeladen sind, sich aktiv mit ihren Beiträgen im BLOG einzubringen und so vielleicht zur Klärung der einen oder anderen aufgeworfenen Frage beitragen zu können.
Der BLOG erfreut sich großer Akzeptanz und da scheint es mir durchaus sinnvoll zu sein, wenn gerade die Gegner der Liberalisierung der (ärztlichen) Suizidbeihilfe die Möglichkeit nutzen, u.a. die diesseits vorgetragenen Argumente und Gedanken zu entkräften.
Als Moderator des BLOGS bin ich durchaus lernfähig und vor allem lernwillig und da wäre jeder Hinweis mehr als willkommen, der mich zum weiteren Nachdenken anregen würde.
Freilich würde ich es begrüßen, wenn Sie mich mit ihren Anmerkungen gleichsam „herausfordern“ würden, so wie ich Sie seit geraumer Zeit davon zu überzeugen versuchen, uns Ihre Offenbarungsquellen näher darzulegen und ggf. argumentativ zu untermauern.Ich möchte allerdings an dieser Stelle auch darum bitten wollen, ggf. dogmatische Einwende vorzutragen, da insofern mein Interesse an hobbyphilosophischen Grundsatzerwägungen angesichts der Aktualität der Debatte und des bevorstehenden Deutschen Ärztetages im Mai 2011 eher beschränkt ist.
Im Kern geht es also um die Frage, ob und ich welchem Maße das ärztliche Berufsrecht zu liberalisieren ist.
Gleichwohl soll meine Bitte Sie nicht daran hindern, ihren gewünschten Kommentar abzugeben, auch wenn er nicht das „Recht“ in den Mittelpunkt ihrer entsprechenden Überlegungen stellt.
Auch diesbezüglich werde ich mich der Diskussion hier in dem BLOG stellen und so gesehen haben Sie, verehrte Mitdiskutanten, letztlich die exklusive Möglichkeit, mich zu „läutern“ und eines „Besseren“ zu belehren und eine doch beachtliche „Öffentlichkeit“ hier im BLOG von der Qualität ihrer vorgetragenen Argumente zu überzeugen.
„Schweigen“ Sie nicht längern, sondern suchen Sie die offene und für jedermann transparente Diskussion in einem frei zugänglichen BLOG, der von Theorie und Praxis wahrgenommen wird.
In Erwartung Ihre Kommentare verbleibe ichmit freundlichen Grüßen
Lutz Barth
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