- Ärztliche Assistenz beim Suizid - http://aerztliche-assistenz-beim-suizid.nursing-health-events.de -

Wo kein „Kläger“, dort auch kein „Richter“!(?) – aber „Zuchtmeister“!

Dieser Eintrag stammt von Moderator Am 27.1.2011 @ 10:35 In Uncategorized | Keine Kommentare

Der Vizepräsident der BÄK, namentlich Frank Ulrich Montgomery, sah sich veranlasst, im Zuge der aktuellen Debatte um die Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe darauf hinzuweisen, „dass in den letzten 40 Jahren kein Arzt wegen Beihilfe zum Suizid verurteilt worden sei“ (vgl. Deutsches Ärzteblatt v. 25.01.11 - [1] Bundesärztekammer: Ärztliche Pflicht zur Lebens­erhaltung nicht unter allen Umständen). 

Das dem nicht so ist, hat sicherlich vielfältige Ursachen, wenngleich ich doch an dieser Stelle daran erinnern möchte, dass durchaus in Einzelfällen sich die Kammern durch einen gewissen „Verfolgungseifer“ auszeichnen, zumindest wenn es darum geht, bereits „präventiv“ gegen einen Arzt einzuschreiten, damit dieser unter Androhung einer empfindlichen Geldbuße zum Unterlassen bestimmter Berufspflichten angehalten werden kann. 

Beredtes Beispiel ist hierfür eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera aus dem Jahre 2008; die nachstehenden Leitsätze verdeutlichen, warum im Zweifel eine gesunde Skepsis angebracht ist: 

  • Die Ärztekammer hat für ihre Überwachungsaufgabe hinsichtlich der Erfüllung der Berufspflichten ihrer Kammerangehörigen Grundsätze des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechtes zur Gefahrenabwehr zu beachten.

  • Die Straflosigkeit der Beihilfe zur Selbsttötung schließt nicht aus, dass ein solches Verhalten dennoch die mit einem bestimmten Beruf verbundenen Pflichten verletzt.

  • Mit der ärztlichen Berufspflicht, das menschliche Leben zu erhalten, ist es unvereinbar, wenn ein Arzt einem gesundheitlich zu eigenverantwortlicher Entscheidung fähigen Menschen, der zum Suizid entschlossen ist, Tod bringende Mittel zur Verfügung stellen oder diesen Menschen sonst in dessen Sterbewunsch aktiv - z.B. durch die Schaffung einer Gelegenheit zur Tatausführung oder das Angebot technischer Hilfestellung - unterstützen würde.

  • Das - der Berufsordnung vorangestellte - Gelöbnis des Arztes, sein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen, kann das Verbot einer aktiven Verkürzung des menschlichen Lebens auch nicht im Einzelfall aufheben.

  • An seine ärztlichen Berufspflichten ist ein Arzt auch dann gebunden, wenn er im Rahmen eines Vereins tätig wird, dessen Zweck es ist, Menschen mit Sterbewunsch zu unterstützen.

 

Quelle: VG Gera, Urt. v. 07.10.08 – Az. 3 K 538/08 Ge; online zugänglich unter Rechtsprechungsdatenbank der Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit >>> [2] http://www.vgge.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/%28$Websuchtreffer%29/DF07B487BD94E099C125750600491EE5?OpenDocument <<< 

 

Dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Gera ist nun allerdings noch nicht rechtskräftig, denn der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, bei der eine Entscheidung noch aussteht. 

Nun – im Berufsverfahren könnte sich die Notwendigkeit ergeben, sich mit den einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen näher zu befassen und so gesehen kommt dem Berufsverfahren aus meiner Sicht gerade angesichts des aktuellen Wertediskurses eine überragende Bedeutung bei.Erstinstanzlich wurden die m.E. entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Aspekte leider nicht vertieft, sondern es wurde vielmehr eine Reihe von Vorschriften aus der Berufsordnung „zitiert“, die einer kritischen Reflexion bedurft hätten. 

Dies mag bedauert werden, wenngleich das Berufsgericht in dem Berufsverfahren durchaus die Möglichkeit hat, dieses aus meiner Sicht klare Versäumnis der ersten Instanz aufzuarbeiten. 

Der Hinweis des Vizepräsidenten der BÄK mag also im Einzelfall „Zuversicht“ vermitteln – eine „Zuversicht“, die allerdings sehr schnell trügerisch sein kann und zwar spätestens in den Fällen, wenn die Kammern Informationen darüber haben, dass im Zweifel eine Ärztin oder Arzt im Begriff ist, dass „Arztethos“ und den daraufhin ausgerichteten ärztlichen Berufspflichten nicht befolgen zu wollen oder, was freilich zur Diskussion steht, dass „Arztethos“ und damit die „ethischen Pflichten“ anders definiert und gewertet wissen will und für sich beansprucht, eine individuelle ärztliche Gewissensentscheidung treffen zu dürfen. 

Insofern ist es ungeheuerlich, wenn etwa Eugen Brysch von der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung zur Liberalisierung des ärztlichen Berufs- und Standesrechts und damit einer vermeintlichen „Aufweichung“ meint, ausführen zu müssen: 

„Diese Änderung würde dazu führen, dass ein Arzt bei der schwierigen Entscheidung, einem Suizidwilligen zu helfen oder nicht, sich selbst überlassen bleibt. Der Arzt befindet sich dann im Dilemma, denn ohne ethische Richtlinien braucht er andere Maßstäbe, die er seinem Handeln zugrunde legen kann. Solche lassen sich aber nicht in einem Leidenskatalog erstellen, denn Leiden ist nicht objektivierbar. Gewissensentscheidungen brauchen aber Regeln. Ohne Regeln werden diese Entscheidungen gewissenlos.“(vgl. Deutsche Hospiz Stiftung v. 25.01.11 >>> [3] http://www.hospize.de/servicepresse/2011/mitteilung422.html <<<  

Was bitte, soll aus derartigen Hinweisen folgen? Sind die Ärztinnen und Ärzte gewissenlos? Trauen wir den Ärztinnen und Ärzten nicht zu, eine individuelle Gewissensentscheidung zu treffen, die sich an „Regeln“ orientieren, die ebenso moralisch und ethisch höchsten Ansprüchen genügen können? 

Mit Verlaub: Weder Herr Brysch noch Mitglieder des Vorstands der BÄK sind die obersten ethischen Zuchtmeister in unserer Gesellschaft und der mehr oder minder dezente Hinweis auf „gewissenslose Entscheidungen“ kommt einer „Kampfansage“ gleich, gegen die die Ärzteschaft sich aus wohlverstandenem und eigenem Interesse zur Wehr setzen sollten! 

Das tragische Schicksal der Ärztin Bach hat den einen oder anderen Arzt zu heftigen Reaktionen veranlasst, die ich hier nicht zu kommentieren habe. Andererseits werden nunmehr gegenüber der Justiz Vorwürfe erhoben und zudem angemahnt, die Juristen sollten letztlich einen Beitrag zur Transparenz und damit auch zur Rechtssicherheit leisten. Und in der Tat: Ich für meinen Teil weise unnachgiebig darauf hin, dass die Ärzteschaft nicht im Begriff ist, moralisch unanständig zu werden resp. zu verrohen drohen, wenn und soweit diese sich auf ihr Gewissen berufen! 

Freilich ist es bedauerlich, dass Anfragen an die Fachwissenschaft unbeantwortet bleiben; der diesseitige „offene Brief“ an die Justitiarinnen und Justitiare der Landesärztekammern oder die Anfrage an die Palliativmediziner, die federführend für die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen Verantwortung zeichnen, ist nicht mehr als die Bitte, sich einem offenen und ehrlichen Diskurs zu stellen und ggf. die Argumente vorzutragen, die ein stückweit dazu beitragen könnten, die bedeutsame Nahtstelle zwischen der Ethik und dem Recht zu überbrücken. 

Dass dies nicht geschieht, spricht letztlich für sich und insofern ziehe ich trotz meiner versöhnlichen Worte vom heutigen Tage ein eher nüchternes Fazit: Eine offene Debatte ist nicht gewünscht, da gerade aus der Sicht der Neopaternalisten zu befürchten ansteht, dass einige ihrer Botschaften tatsächlich als „ethische Nebelbomben“ entlarvt werden, die jedenfalls aus rechtlicher Sicht sich wohl nicht als haltbar erweisen werden. 

Wenn die Gegner der Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts sich so sicher in ihrer Argumentation wären, müsste es doch ein leichtes sein, die diesseitige verfassungsrechtlichen Bedenken mit einigen wenigen, aber durchaus tragenden Argumenten ad absurdum zu führen. 

Ich bin durchaus „lernbereit“ (!) und da ist mir jeder Hinweis willkommen, der mich zum weiteren Nachdenken anregt und im Zweifel mich zur Erkenntnis führt, dass ich mich mit meiner Argumentation „geirrt“ habe. 

Derzeit setze ich alle meine Hoffnungen darauf, dass vielleicht Oliver Tolmein erneut auf meinen Kommentar bei ihm im BLOG >>> [4] http://faz-community.faz.net/blogs/biopolitik/archive/2011/01/25/aerztliche-sterbebegleitung-grundsaetzlich-pragmatisch-aber-neu.aspx#comments <<< Stellung bezieht und dabei auf einige rechtliche Aspekte eingeht, die nach wie vor einer Beantwortung bedürfen. 

Lutz Barth


Dieser Artikel wurde ausgedruckt ab Ärztliche Assistenz beim Suizid: http://aerztliche-assistenz-beim-suizid.nursing-health-events.de

URL zum Artikel: http://aerztliche-assistenz-beim-suizid.nursing-health-events.de/2011/01/27/wo-kein-%e2%80%9eklager%e2%80%9c-dort-auch-kein-%e2%80%9erichter%e2%80%9c-%e2%80%93-aber-%e2%80%9ezuchtmeister%e2%80%9c/

URLs in this post:
[1] Bundesärztekammer: Ärztliche Pflicht zur Lebens­erhaltung nicht unter allen Umständen: http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/44408/Bundesaerztekammer_Aerztliche_Pflich
t_zur_Lebenserhaltung_nicht_unter_allen_Umstaenden.htm

[2] http://www.vgge.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/%28$Websuchtreffer%29/DF07B487BD94E099C125750600491EE5?OpenDocument: http://www.vgge.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/%28$Websuchtreffer%29/DF
07B487BD94E099C125750600491EE5?OpenDocument

[3] http://www.hospize.de/servicepresse/2011/mitteilung422.html: http://www.hospize.de/servicepresse/2011/mitteilung422.html
[4] http://faz-community.faz.net/blogs/biopolitik/archive/2011/01/25/aerztliche-sterbebegleitung-grundsaetzlich-pragmatisch-aber-neu.aspx#comments: http://faz-community.faz.net/blogs/biopolitik/archive/2011/01/25/aerztliche-ster
bebegleitung-grundsaetzlich-pragmatisch-aber-neu.aspx#comments

Klicken hier zum Drucken.