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Archive für 27.1.2011

Beschämend – wie der „Fall“ eines tragischen Schicksals instrumentalisiert wird!

Mir fehlen schlicht die Worte, wenn ich in den Medien nun lesen muss, mit welchen klugen Ratschlägen nicht nur die obersten Patientenschützer in diesem Lande, sondern auch Palliativmediziner meinen, aufwarten zu müssen, während diese vorher beredt geschwiegen haben. 

Selbstverständlich sind die „Akten“ zu schließen und der palliativmedizinischen Sonderethik wird es doch wohl gelingen, etwaige Ungereimtheiten mit ihren Botschaften ausräumen zu können. 

Mit Verlaub: Ich halte es für unerträglich, sein Bedauern darüber zum Ausdruck zu bringen, dass die „Bach-Akten“ nunmehr geschlossen werden und dass dieser Umstand für den Bereich der Schmerz- und Palliativmedizin äußerst problematisch ist. 

Reicht es nicht zu, dass sich hier eine Kollegin das Leben genommen hat? Soll diese quasi über ihren Tod hinaus noch einen Beitrag dazu leisten, dass es der Palliativmedizin gelingt, ggf. die ethischen Dilemmata mit Blick auf ein „würdevolles Sterben“ und vor allem selbstbestimmtes Sterben aufzulösen? 

Ein Blick in die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen verdeutlicht das ganze Drama des tragischen Einzelschicksals einer Ärztin, denn wird nicht dort einen leidenschaftliches Plädoyer dafür gehalten, dass der Patient nicht durch, sondern an der Hand des Arztes zu sterben verpflichtet ist? 

Und ferner: Hat nicht gerade jüngst die BÄK die ethische Marschrichtung vorgegeben, wonach es immer unwahrscheinlicher wird, dass auch eine ärztliche Suizidassistenz als ethisch vertretbare Option ernsthaft in Erwägung zu ziehen ist? 

Es ist den „Betroffenen“ anzuraten, sich der Diskussionen und Beschlüssen des 66. Deutschen Juristentages zu erinnern – Beschlüsse, die ein stückweit dazu beitragen können, dass mehr Rechtssicherheit für die Ärztinnen und Ärzte entsteht. 

Die Ärzteschaft ist aber offensichtlich willens, einen anderen Weg zu gehen und da dem so ist, finde ich es – gelinde ausgedrückt – schon zynisch, nunmehr in eine kollektive Trauer zu verfallen, die in erster Linie dem Umstand geschuldet ist, dass die „Akten geschlossen werden“! 

Mit Verlaub – das ist beschämend und spottet eigentlich jeder Beschreibung! 

Ich denke, dass der Suizid der Angeklagten für sich genommen schon tragisch genug ist, so dass es jetzt doch nicht darauf ankommen kann, gleichsam die „Akten“ weiter studieren und dies auch noch mit einem Ausdruck des Bedauern untermauern zu wollen. 

Lutz Barth

Wo kein „Kläger“, dort auch kein „Richter“!(?) – aber „Zuchtmeister“!

Der Vizepräsident der BÄK, namentlich Frank Ulrich Montgomery, sah sich veranlasst, im Zuge der aktuellen Debatte um die Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe darauf hinzuweisen, „dass in den letzten 40 Jahren kein Arzt wegen Beihilfe zum Suizid verurteilt worden sei“ (vgl. Deutsches Ärzteblatt v. 25.01.11 - Bundesärztekammer: Ärztliche Pflicht zur Lebens­erhaltung nicht unter allen Umständen). 

Das dem nicht so ist, hat sicherlich vielfältige Ursachen, wenngleich ich doch an dieser Stelle daran erinnern möchte, dass durchaus in Einzelfällen sich die Kammern durch einen gewissen „Verfolgungseifer“ auszeichnen, zumindest wenn es darum geht, bereits „präventiv“ gegen einen Arzt einzuschreiten, damit dieser unter Androhung einer empfindlichen Geldbuße zum Unterlassen bestimmter Berufspflichten angehalten werden kann. 

Beredtes Beispiel ist hierfür eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera aus dem Jahre 2008; die nachstehenden Leitsätze verdeutlichen, warum im Zweifel eine gesunde Skepsis angebracht ist: 

  • Die Ärztekammer hat für ihre Überwachungsaufgabe hinsichtlich der Erfüllung der Berufspflichten ihrer Kammerangehörigen Grundsätze des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechtes zur Gefahrenabwehr zu beachten.

  • Die Straflosigkeit der Beihilfe zur Selbsttötung schließt nicht aus, dass ein solches Verhalten dennoch die mit einem bestimmten Beruf verbundenen Pflichten verletzt.

  • Mit der ärztlichen Berufspflicht, das menschliche Leben zu erhalten, ist es unvereinbar, wenn ein Arzt einem gesundheitlich zu eigenverantwortlicher Entscheidung fähigen Menschen, der zum Suizid entschlossen ist, Tod bringende Mittel zur Verfügung stellen oder diesen Menschen sonst in dessen Sterbewunsch aktiv - z.B. durch die Schaffung einer Gelegenheit zur Tatausführung oder das Angebot technischer Hilfestellung - unterstützen würde.

  • Das - der Berufsordnung vorangestellte - Gelöbnis des Arztes, sein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen, kann das Verbot einer aktiven Verkürzung des menschlichen Lebens auch nicht im Einzelfall aufheben.

  • An seine ärztlichen Berufspflichten ist ein Arzt auch dann gebunden, wenn er im Rahmen eines Vereins tätig wird, dessen Zweck es ist, Menschen mit Sterbewunsch zu unterstützen.

 

Quelle: VG Gera, Urt. v. 07.10.08 – Az. 3 K 538/08 Ge; online zugänglich unter Rechtsprechungsdatenbank der Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit >>> http://www.vgge.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/%28$Websuchtreffer%29/DF07B487BD94E099C125750600491EE5?OpenDocument <<< 

 

Dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Gera ist nun allerdings noch nicht rechtskräftig, denn der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, bei der eine Entscheidung noch aussteht. 

Nun – im Berufsverfahren könnte sich die Notwendigkeit ergeben, sich mit den einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen näher zu befassen und so gesehen kommt dem Berufsverfahren aus meiner Sicht gerade angesichts des aktuellen Wertediskurses eine überragende Bedeutung bei.Erstinstanzlich wurden die m.E. entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Aspekte leider nicht vertieft, sondern es wurde vielmehr eine Reihe von Vorschriften aus der Berufsordnung „zitiert“, die einer kritischen Reflexion bedurft hätten. 

Dies mag bedauert werden, wenngleich das Berufsgericht in dem Berufsverfahren durchaus die Möglichkeit hat, dieses aus meiner Sicht klare Versäumnis der ersten Instanz aufzuarbeiten. 

Der Hinweis des Vizepräsidenten der BÄK mag also im Einzelfall „Zuversicht“ vermitteln – eine „Zuversicht“, die allerdings sehr schnell trügerisch sein kann und zwar spätestens in den Fällen, wenn die Kammern Informationen darüber haben, dass im Zweifel eine Ärztin oder Arzt im Begriff ist, dass „Arztethos“ und den daraufhin ausgerichteten ärztlichen Berufspflichten nicht befolgen zu wollen oder, was freilich zur Diskussion steht, dass „Arztethos“ und damit die „ethischen Pflichten“ anders definiert und gewertet wissen will und für sich beansprucht, eine individuelle ärztliche Gewissensentscheidung treffen zu dürfen. 

Insofern ist es ungeheuerlich, wenn etwa Eugen Brysch von der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung zur Liberalisierung des ärztlichen Berufs- und Standesrechts und damit einer vermeintlichen „Aufweichung“ meint, ausführen zu müssen: 

„Diese Änderung würde dazu führen, dass ein Arzt bei der schwierigen Entscheidung, einem Suizidwilligen zu helfen oder nicht, sich selbst überlassen bleibt. Der Arzt befindet sich dann im Dilemma, denn ohne ethische Richtlinien braucht er andere Maßstäbe, die er seinem Handeln zugrunde legen kann. Solche lassen sich aber nicht in einem Leidenskatalog erstellen, denn Leiden ist nicht objektivierbar. Gewissensentscheidungen brauchen aber Regeln. Ohne Regeln werden diese Entscheidungen gewissenlos.“(vgl. Deutsche Hospiz Stiftung v. 25.01.11 >>> http://www.hospize.de/servicepresse/2011/mitteilung422.html <<<  

Was bitte, soll aus derartigen Hinweisen folgen? Sind die Ärztinnen und Ärzte gewissenlos? Trauen wir den Ärztinnen und Ärzten nicht zu, eine individuelle Gewissensentscheidung zu treffen, die sich an „Regeln“ orientieren, die ebenso moralisch und ethisch höchsten Ansprüchen genügen können? 

Mit Verlaub: Weder Herr Brysch noch Mitglieder des Vorstands der BÄK sind die obersten ethischen Zuchtmeister in unserer Gesellschaft und der mehr oder minder dezente Hinweis auf „gewissenslose Entscheidungen“ kommt einer „Kampfansage“ gleich, gegen die die Ärzteschaft sich aus wohlverstandenem und eigenem Interesse zur Wehr setzen sollten! 

Das tragische Schicksal der Ärztin Bach hat den einen oder anderen Arzt zu heftigen Reaktionen veranlasst, die ich hier nicht zu kommentieren habe. Andererseits werden nunmehr gegenüber der Justiz Vorwürfe erhoben und zudem angemahnt, die Juristen sollten letztlich einen Beitrag zur Transparenz und damit auch zur Rechtssicherheit leisten. Und in der Tat: Ich für meinen Teil weise unnachgiebig darauf hin, dass die Ärzteschaft nicht im Begriff ist, moralisch unanständig zu werden resp. zu verrohen drohen, wenn und soweit diese sich auf ihr Gewissen berufen! 

Freilich ist es bedauerlich, dass Anfragen an die Fachwissenschaft unbeantwortet bleiben; der diesseitige „offene Brief“ an die Justitiarinnen und Justitiare der Landesärztekammern oder die Anfrage an die Palliativmediziner, die federführend für die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen Verantwortung zeichnen, ist nicht mehr als die Bitte, sich einem offenen und ehrlichen Diskurs zu stellen und ggf. die Argumente vorzutragen, die ein stückweit dazu beitragen könnten, die bedeutsame Nahtstelle zwischen der Ethik und dem Recht zu überbrücken. 

Dass dies nicht geschieht, spricht letztlich für sich und insofern ziehe ich trotz meiner versöhnlichen Worte vom heutigen Tage ein eher nüchternes Fazit: Eine offene Debatte ist nicht gewünscht, da gerade aus der Sicht der Neopaternalisten zu befürchten ansteht, dass einige ihrer Botschaften tatsächlich als „ethische Nebelbomben“ entlarvt werden, die jedenfalls aus rechtlicher Sicht sich wohl nicht als haltbar erweisen werden. 

Wenn die Gegner der Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts sich so sicher in ihrer Argumentation wären, müsste es doch ein leichtes sein, die diesseitige verfassungsrechtlichen Bedenken mit einigen wenigen, aber durchaus tragenden Argumenten ad absurdum zu führen. 

Ich bin durchaus „lernbereit“ (!) und da ist mir jeder Hinweis willkommen, der mich zum weiteren Nachdenken anregt und im Zweifel mich zur Erkenntnis führt, dass ich mich mit meiner Argumentation „geirrt“ habe. 

Derzeit setze ich alle meine Hoffnungen darauf, dass vielleicht Oliver Tolmein erneut auf meinen Kommentar bei ihm im BLOG >>> http://faz-community.faz.net/blogs/biopolitik/archive/2011/01/25/aerztliche-sterbebegleitung-grundsaetzlich-pragmatisch-aber-neu.aspx#comments <<< Stellung bezieht und dabei auf einige rechtliche Aspekte eingeht, die nach wie vor einer Beantwortung bedürfen. 

Lutz Barth

Was nun …(?),

verehrte Frau Schöne-Seiffert und geehrte Herren de Ridder, Kamann, Borasio, Kreß, Birnbacher, Taupitz, aber auch Tolmein, Henke, Windhorst, Hoppe usw. usw., so möchte ich analog einer Sendung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen nachfragen? 

Die Erwartungen, die mit der vermeintlich bevorstehenden Debatte verknüpft werden konnten, haben sich in Wohlgefallen aufgelöst: die ethische Sprechblase ist nicht geplatzt, allenfalls die „Spekulationsblase“, mit der gleichsam die Hoffnung verbunden war, dass zumindest ein redlicher Diskurs geführt werden sollte. 

Nun – allen Spekulationen und Hoffnungen zum Trotz befindet sich einstweilen das wirkmächtige Ethikkartell unverändert auf einer ethischen Mission - um nicht zu sagen: auf einem ethischen Kreuzzug - um an dem restriktiven ärztlichen Berufsrecht festhalten zu können; Statements von Vorstandsmitgliedern der BÄK verheißen nichts Gutes und lassen nach wie vor erhebliche Zweifel aufkommen, ob eine ehrliche und offene Debatte gewünscht ist. 

Plädoyers in Zeiten der modernen Hochleistungsmedizin, die für eine liberale Werthaltung streiten, sind gegenwärtig nicht gewünscht und entsprechen vor allem nicht dem Mainstream. 

Es war bisher und ist auch gegenwärtig im Kern nicht die Frage, wie wollen wir sterben, sondern, ob wir überhaupt selbstbestimmt sterben dürfen! 

Was also könnte geboten sein? 

Nun – aus meiner Sicht sind die führenden Diskutanten sicherlich aufgefordert, weiterhin einen Beitrag dazu zu leisten, dass eben der Wertediskurs auch seinem Namen gerecht wird und die Öffentlichkeit darüber informiert wird, wo die eigentlichen Kernprobleme der aktuellen Debatte liegen und – so meine ich – eine Befriedung der widerstreitenden Positionen nur gelingen kann, wenn wir uns einer gemeinsamen (!) Werteordnung erinnern, von der aus sinnvoll die Diskussion angegangen werden kann. 

Im Januarheft der Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP 01/2011 – Pro und Contra: Assistierter Suizid, S. 31) können die führenden Diskutanten nachvollziehen, weshalb die Debatte über die Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts und damit der Freigabe der ärztlichen Suizidassistenz „nur“ auf der Grundlage unserer geschriebenen Verfassung geführt werden sollte: Zwei Theologen – zwei Meinungen, so möchte ich hier anmerken und entscheidend ist, dass hier zwei Theologen einer (!) Konfession diametral entgegengesetzte Auffassungen vertreten, so dass hier auf die Unterschiede etwa zwischen der Position der evangelischen zur katholischen Amtskirche gar nicht gesondert hingewiesen zu werden braucht. 

In der Ethik als Wissenschaft werden sich auch - immer mal wieder - unversöhnliche Positionen gegenüberstehen, die sich nicht zur Zufriedenheit der einzelnen Diskutanten befrieden lassen und dennoch nach einer „Lösung“ streben. Wenn aber die Ethiker untereinander sich nicht auf einen Konsens verständigen können, wer soll dann die Aufgabe einer „Schlichtung“ übernehmen? 

Aus meiner Sicht kann dies „nur“ die Verfassung mit seinem Wertesystem sein und sofern der Diskurs dafür bereit sein sollte, diesen Teildiskurs anzunehmen, hege ich die Zuversicht, dass eine scheinbar nicht enden wollende Debatte im Interesse gerade der schwersterkrankten und sterbenden Patienten beendet werden kann, ohne dass sich die Diskutanten ihrer zentralen Positionen begeben müssten. Dies deshalb, weil es jedem Einzelnen überlassen bleibt, seine Gewissensentscheidung zu treffen und dies freilich auch für die Ärztinnen und Ärzte gilt. 

Und in der Tat: Auch ich schlage durchaus „versöhnliche Töne“ an, wenn es darum geht, in der Sache weiter zu kommen. Es geht beileibe nicht um eine Art „Selbstbeweihräucherung“ – weder aus der Sicht der Ethik noch die des Rechts als Wissenschaft -, sondern um eine offene, ehrliche, aber eben auch zielgerichtete Debatte, die – um so länger sie geführt wird – ein stückweit auch als Gradmesser dafür zu dienen hat, ob wir alle bereit sind, die entsprechende Toleranz zu üben! 

Die beiden Theologen Kreß und Huber, die für ein Pro &. Contra in dem o.a. Beitrag in der ZRP eintreten, mögen jeweils aus ihrer Sicht „Recht“ haben und wir können uns für die eine oder andere Position entscheiden. Der Schlüssel hingegen liegt aber eben darin, dass auch jede einzelne Ärztin oder Arzt, aber auch Patientinnen und Patienten und Bürgerinnen und Bürger ihre eigene Position beziehen dürfen und da dem so ist, würde ich mir persönlich wünschen wollen, dass unter der Rubrik „Was nun, verehrte Damen und Herren …?“ einige führende Diskutanten eine Zäsur vornehmen und sich auf die Frage konzentrieren, wo ein gemeinsamer Konsens liegen könnte? 

An dieser Stelle darf ich auch – um der Redlichkeit willen – auch „Ross und Reiter“ benennen und zwar gerade nicht aus der Motivation heraus, die Diskutanten in der Öffentlichkeit unter Druck setzen zu wollen, sondern um an diese einen Appell zu richten, den jeweils von ihnen vertretenen Wissenschaften dergestalt gerecht zu werden, in dem diese nach akzeptablen und vor allem toleranten Lösungen suchen. 

So wenig wie ich die Argumentation eines Axel W. Bauers zum Selbstbestimmungsrecht nachvollziehen kann, wird er sicherlich ähnliches von mir denken und dennoch haben wir eines gemeinsam: Sowohl er als auch ich sind unserer Verfassung verbunden, um nicht zu sagen: verpflichtet und was liegt es da näher, sich dieser gemeinsamen Grundlage in einem sicherlich hoch emotionalen Wertediskurs zu erinnern? Und, so möchte ich betonen, sollte dies nicht auch in der streitigen Auseinandersetzung mit einem Herrn Henke, Herrn Windhorst oder einem Herrn Tolmein gelten so wie mit Blick auf die Debatte in dem Deutschen Ethikrat, in dem ja nicht selten die führenden Diskutanten sitzen? 

Vielleicht macht es Sinn, einfach mal bei in Frage kommenden „Schlichtern“ anzufragen und in diesem Sinne auf einen weisen Rat zu hoffen? 

Ganz spontan fällt mir persönlich bei diesem Gedanken eine Vielzahl von Persönlichkeiten ein, die gerade sich dem Verfassungsrecht als Wissenschaftsdisziplin in besondere Weise verbunden fühlen. 

Freilich – ich nicht blauäugig genug, um nicht zu erkennen, dass auch hier auf höchster Abstraktionsebene gewissermaßen eine Normexegese betrieben wird, die nicht selten mit der einen oder anderen grundrechtstheoretischen Position der Damen und Herren untrennbar zusammenhängt – aber auch diesbezüglich gilt: das Toleranzprinzip könnte einen Weg in die praktische Konkordanz auch widerstreitender verfassungsrechtlicher Positionen führen und nicht zuletzt dient uns allen die Rechtsprechung des BVerfG als Richtschnur, mögen wir gelegentlich auch Kritik an dieser üben. 

Ich nenne nun keine Namen, auch wenn es reizvoll erscheinen mag, aber vielleicht dienen meine bescheidenen Zeilen dazu, die/den eine(n) oder andere(n) Verfassungsrechtler(innen) dazu zu motivieren, ggf. nochmals in der aktuellen Debatte um die Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts Stellung zu beziehen. 

Dass hier gewissermaßen Bedarf besteht, zeigen mir letztlich auch die in dem letzten Jahr erschienen Publikationen zu einschlägigen Rechtsfragen der Thematik, in denen die Frage der Zulässigkeit der ärztlichen Suizidassistenz zwar aufgeworfen, aber letztlich mit einem Hinweis auf das ärztliche Berufsrecht, dass diesbezüglich ein Verbot statuiert, nicht weiter wissenschaftlich vertieft wird. Nun – meinen wissenschaftlichen Neigungen entsprechend würde gerade bei diesem Teildiskurs mein Interesse nachhaltig geweckt sein und wer von uns will da ohne eine vertiefende Aufarbeitung der Probleme es einfach als gegeben hinnehmen, dass dieses Verbot der ärztlichen Suizidassistenz gerade aus verfassungsrechtlichen Gründen zu Recht besteht? 

Eine wissenschaftliche Befassung mit der Frage scheint mir allemal erwägenswert zu sein, zumal im Lichte des gesamten Wertekanons unseres Grundgesetzes. 

Ihr Lutz Barth 

 

Weitere Statements zur ärztlichen Suizidbeihilfe: 

 

Moraltheologe: Kirchen im Konsens über Patientenverfügung 

Ethikrat-Mitglied Schockenhoff warnt vor weitergehender gesetzlicher SterbehilferegelungEberhard Schockenhoff im Gespräch mit Christopher Ricke 

Quelle: Deutschlandradio Kultur v. 26.01.11 >>> http://www.dradio.de/dkultur/sendungen/interview/1373315/ <<< (html) 

 

Medizinrechtler und Mitglied im Deutschen Ethikrat,  J. Taupitz, fordert begleitete Sterbehilfe 

Quelle: BILD.de v. 26.01.11 >>> http://www.bild.de/BILD/regional/hannover/dpa/2011/01/26/zeitung-medizinjurist-fordert-begleitete.html <<< (html) 

 

Ärztekammer macht Rückzieher bei Suizid-Assistenz 

Neue Grundsätze zur Sterbebegleitung lockern das Verbot der Hilfe zur Selbsttötung allenfalls rhetorischDie Deutsche Hospiz-Stiftung hält bereits den Plan zu minimaler Änderung für eine “gefährliche Absicht” 

v. M. Kamann 

Quelle: Die Welt v. 26.01.11 >>> http://www.welt.de/print/die_welt/politik/article12344884/Aerztekammer-macht-Rueckzieher-bei-Suizid-Assistenz.html <<< (html)

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