Hinter verschlossenen Türen hat der Vorstand der BÄK einen Beschluss gefasst, der gegenwärtig der Öffentlichkeit noch nicht bekannt gegeben worden ist.
Insofern ist zunächst noch vornehme Zurückhaltung geboten, auch wenn ich es als ungehörig empfinde, dass in Anbetracht des kommenden Deutschen Ärztetages der Vorstand der BÄK meint, gleichsam ohne erkennbaren Grund eine zwingend gebotene Debatte innerhalb der Ärzteschaft den „Wind aus den Segeln“ zu nehmen, mal ganz davon abgesehen, dass der Beschluss gerade nach den jüngsten Verlautbarungen des Präsidenten der BÄK mehr als überraschen muss.
Was ist also gefordert?
Nun – die Frage ist nicht einfach zu beantworten, da zunächst davon ausgegangen werden konnte, dass eine offene und ehrliche Diskussion geführt werden sollte, auch wenn insoweit schon immer eine stückweite Skepsis angebracht war.
Ein „hoch stehender Berufsstand“ läuft Gefahr, „tief zu fallen“, ist er doch gleichsam der Allmacht einiger namhafter Funktionäre ausgeliefert, die da meinen, eine „ethisch fragwürdige“ ethische Norm hochhalten zu wollen, die nun wahrlich nicht so hoch ist.
Dass so ganz nebenbei der Sterbetourismus befördert wird und weiterhin ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit aufrechterhalten wird, in dem im Sinne eines dolus directus die Diskrepanz zwischen staatlichem Strafrecht und dem ärztlichen Berufsrecht bewusst in Kauf genommen wird, lässt den Gedanken an „Rechtsbeugung“ aufkeimen, die allerdings im Hinblick auf das Täterprofil i.S. des § 339 StGB nicht einschlägig ist, während demgegenüber der Tatbestand durchaus zum weiteren Nachdenken anregen kann.
Zum Nachdenken muss allerdings auch anregen, dass die Frage der Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts so neu nun auch wieder nicht ist, wie uns ein Blick in die Berichterstattung über die Kammeraktivitäten der BÄK zeigt und vor allem lehrt:
„Der ärztlich assistierte Suizid
In der Sitzung am 24. September 2009 hat sich der Ausschuss mit dem Thema befasst. In die Diskussion wurde durch Vorträge von Prof. Dr. Torsten Verrel und Prof. Dr. Christof
Müller-Busch eingeführt. Die intensive Debatte mündete in differenzierte Positionierungen der Ausschussmitglieder und von Mitgliedern der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer (ZEKO), die in die Diskussion einbezogen waren. Diese schloss u. a. eine Beratung des § 16 (Muster-)Berufsordnung (Beistand für Sterbende) ein. Dem Berufsordnungsausschuss wurde ein Änderungsvorschlag unterbreitet, der bei der Novellierung der (Muster-)Berufsordnung berücksichtigt werden sollte.
Im Wesentlichen hat der Ausschuss die Diskussion mit Blick auf die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung geführt und sich insbesondere zu der Aussage in den Grundsätzen positioniert, wonach die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung dem ärztlichen Ethos widerspricht.
Der Ausschuss wird die Beratungen zur ärztlichen Sterbebegleitung und zur Auseinandersetzung mit dem ärztlich assistierten Suizid fortsetzen. Angedacht ist eine Überarbeitung der Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung sowie der Empfehlungen der Bundesärztekammer und der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis. Zur Überarbeitung der genannten Empfehlungen wurde eine Arbeitsgruppe unter Einbeziehung von Mitgliedern der ZEKO gegründet, die einen entsprechenden Entwurf für die Sitzung am 19. Januar 2010 vorlegen wird.“
Quelle; BÄK, Tätigkeitsbericht 2009, Kap. 4 Ärztliche Berufsausübung, S. 155 ff. >>> [1] http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Taetigkeit2009_04.pdf <<< (pdf.)
Nun – es war also eine Überarbeitung der Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung angedacht und so wie es scheint, hat der Prozess des Nachdenkens rechtzeitig vor dem kommenden Deutschen Ärztetag sein Ende gefunden: Die ethische Norm soll weiterhin hochgehalten werden, auch wenn insoweit mehr als ein Drittel der Ärztinnen und Ärzte für eine Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts eintreten.
Die Sitzung des Ausschusses hat am 24.09.09 stattgefunden, immerhin also nach dem 112. Deutschen Ärztetag v. 19. – 22. Mai 2009, auf dem auf Antrag einiger Herren ein bedeutsamer Beschluss zustande kam (vgl. dazu ausführlicher L. Barth, Defizite in der „arztethischen Konsensbildung“ (?) oder die Suche nach dem „Wir“! >>> [2] http://www.iqb-info.de/Arztethische_Konsensbildung_Sterbehilfe_Barth_2011.pdf <<<).
Wenn also die BÄK sich des Themas nach dem 112. Deutschen Ärztetages erneut angenommen hat, kann davon ausgegangen werden, dass es hierfür gute und gewichtige Gründe gab.
Da darf denn schon einmal ungeniert nachgefragt werden: Haben diese Gründe sich mittlerweile in Wohlgefallen aufgelöst, so dass die BÄK – freilich einstweilen von der Öffentlichkeit unbemerkt – kurzerhand einen Beschluss mit weit reichenden Folgen für Art. 12 GG und Art. 4 GG der Ärztinnen und Ärzte, aber eben auch für Dritte, namentlich die Patienten, gefasst hat, ohne sich der weiteren Diskussion auf einem Ärztetag stellen zu müssen?
Eigentlich dürfte doch vielmehr einiges dafür sprechen, angesichts des auch von der BÄK registrierten „Wertewandels“ die Debatte ergebnisoffen zu führen und nicht durch einen höchst fragwürdigen Beschluss „abzuwürgen“.
Fragen, auch unbequemer Natur, die die BÄK in der Folge zu beantworten hat und zwar gerade auch mit Blick darauf, dass im Zweifel ein Drittel der Ärzteschaft sich in zum ethischen Ungehorsam aufgerufen fühlt, um so „ihren“ Kammerfunktionären die Grenzen ihrer Normsetzungsbefugnisse in bedeutsamen ethischen Grundsatzentscheidungen aufzeigen zu können.
Der Staat hingegen wird es wohl nicht akzeptieren können, dass hier eine kleine handverlesene Schar von Funktionären im Begriff ist, sich mit „Ansage“ über einen gebotenen Grundrechtsschutz ihrer (Zwangs-)Mitglieder hinwegzusetzen, obgleich es hinreichend bekannt sein dürfte, dass auch das BVerfG eine hohe Hürde beim Erlass berufsrechtlicher Vorschriften errichtet hat.
Wir alle dürfen einstweilen gespannt sein, wie die Öffentlichkeit, freilich aber in erster Linie die Ärzteschaft selbst, auf diesen Vorstoß der BÄK reagieren wird, denn eines dürfte jedenfalls schon jetzt klar sein: Die vorgeblich offene Debatte sollte zu keinem Zeitpunkt geführt werden und die „Hardliner“ haben die Gunst der Stunde ergriffen. Denn es erscheint mir persönlich schon ein wenig seltsam, dass wir erst vor kurzem das begrüßenswerte Statement des Präsidenten vernehmen konnten, während dann umgehend Kritik aus den eigenen Reihen laut wurde und nunmehr schon von einem Vorstandsmitglied im vorauseilenden Gehorsam ein Beschluss verkündet wird.
Eigentlich fehlt noch ein machtvolles Wort des Vizepräsidenten der BÄK, namentlich Montgomery, der ansonsten gerade in bedeutsamen Wertedebatten für markige Worte steht, sich aber derzeit aus Gründen dezent im Hintergrund hält, über die zu spekulieren ich hier nicht aufgerufen und nicht willens bin!
Der scheidende Präsident der BÄK war im Begriff, einen „Meilenstein“ zu setzen, auch wenn er persönlich eine ohne Frage zu akzeptierende Gewissensentscheidung für sich getroffen hat; ganz aktuell wird aber dieser „Meilenstein“ versenkt und er wird ein „Erbe“ hinterlassen, dass die künftige „Spitze“ bei der BÄK (wohl mehrheitlich?) auszuschlagen gedenkt.
Wahrlich keine guten Aussichten – weder für das Berufsrecht und der Gewissensfreiheit der Ärzte noch für das Selbstbestimmungsrecht der Patienten!
Die „Oberethiker“ in unserem Lande werden allerdings einstweilen (!) frohlocken, haben doch die von ihnen gezündeten „ethischen Nebelbomben“ nicht ihre Wirkung verfehlt.
Gleichwohl besteht kein Anlass zur Resignation, zumal sich nunmehr die BÄK aus intraprofessioneller Perspektive positioniert hat und zugleich damit die Rechtswissenschaft herausgefordert ist, mögliche Grundrechtskonflikte zu entschärfen.
Während die zivil- und strafrechtlichen Teildiskurse hinreichend aufgearbeitet worden sind, sollte jetzt der Fokus auf die bedeutsamen verfassungsrechtlichen Fragen gelenkt werden und da ist es denn auch nicht ausgeschlossen, dass das ethische Dogma, welches nun wohl nicht mehr zur „Verhandlung“ ansteht, ad absurdum geführt wird.
Nur in Parenthese sei angemerkt, dass der Deutsche Ethikrat die Problematik der ärztlichen Suizidbeihilfe von seiner Agenda absetzen kann, da der hoch stehende Berufsstand der Ärzteschaft gewillt ist, die „hoch stehende ethische Norm“ aufrecht zu erhalten, auch wenn hierfür ein hoher Preis zu zahlen ist: die Marginalisierung verfassungsrechtlich verbürgter Grundfreiheiten.
Lutz Barth