Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung ist zur Toleranz aufgefordert!

Es stand zu befürchten an: Kaum hat der Präsident der BÄK sich erneut zu der Frage der Liberalisierung der ärztlichen Suizidassistenz im Berufs- resp. Standesrecht der Ärzteschaft positioniert, sah sich u.a. der geschäftsführende Vorstand der Deutschen Hospiz Stiftung, namentlich Eugen Brysch, veranlasst, vor einer solchen Liberalisierung zu warnen. Es werde ein „entsetzliches Szenario“ befürchtet. 

„Das ärztliche Standesrecht sei ein ethisches Fundament, das den Arzt davor bewahre, unethisch zu handeln und das Töten zu begleiten“, betonte Brysch. “Der Arzt wäre sich selbst überlassen. Gewissen ohne Regeln ist gewissenlos. Und das weiß Professor Hoppe.” (vgl. dazu Hospiz Stiftung gegen Liberalisierung der Suizid-Beihilfe, in Katholische Sonntagszeitung >>> http://www.katholische-sonntagszeitung.de/index.php/sz/Nachrichten/hospiz_stiftung_gegen_liberalisierung_der_suizid_beihilfe <<< html). 

Was bitte, soll aus derartigen Hinweisen folgen? 

Drohen die Ärztin und der Arzt moralisch und ethisch zu verrohen? Trauen wir den Ärzten nicht zu, dass diese eine eigene Gewissensentscheidung treffen können, so dass wir ihnen „Regeln“ an die Hand geben müssen und sofern die BÄK resp. die Landesärztekammern meinen, solche Regeln nicht mehr verbindlich vorgeben zu wollen, kommt diese Aufgabe einer Patientenschutzorganisation zu? 

Wohl kaum und es ist zutiefst ärgerlich, wenn hier vermeintliche ethische Dilemmata heraufbeschworen werden, die gleichsam einen gesamten Berufsstand in Misskredit bringen. 

Es ist nachhaltig zu begrüßen, dass allen voran die BÄK (freilich näher die Landesärztekammern) die Reichweite ihrer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass berufs- und standesrechtlicher Regelungen nunmehr erkannt hat.  

Die bisherigen verbandsinternen Regelungen zur Suizidbeihilfe haben über Gebühr in fremde Befugnisse resp. Rechte auch der schwersterkrankten und sterbenden Patienten eingegriffen, so dass diese außenstehenden Dritten zum Nachteil gereichten.  

Prinzipiell ist davon auszugehen, dass eine Rechtsetzung durch Berufsverbände durchaus besondere Gefahren in sich birgt, da sie sich bei der Schaffung von Satzungsrecht typischerweise von Verbandsinteressen leiten lassen (vgl. u.a. BVerfG, 1 BvR 1327/98 vom 14.12.1999, Absatz-Nr. (1 - 56), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs19991214_1bvr132798.html m.w.H. aus der Rechtsprechung) und ich möchte hier ausdrücklich ergänzen: zu diesen Gefahren gehört letztlich auch ein überbordendes ethisches Pflichtenprogramm, mit dem über Gebühr in die Grundrechte der verfassten Mitglieder eingegriffen wird.  

Eigentlich ist es die Aufgabe des Gesetzgebers, diese Gefahren zu berücksichtigen, wenn und soweit er einem Verband die Ermächtigung zum Erlass von Satzungsrecht erteilt. Sofern allerdings die BÄK nunmehr einen Novellierungsbedarf zutreffend erkannt hat und eine ausgewogene – mithin also dem Grundrechtsschutz der Ärzteschaft, aber auch den Rechten der Patienten entsprechende – berufsrechtliche Regelung auf den Weg bringen will, ist dies ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, denn anderenfalls bliebe nur noch die Alternative, dass der Gesetzgeber selbst aktiv werden muss.Es gilt auch für eine Kammer, die verschiedenen einander widerstreitende Interessen und Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen und zum Ausgleich zu bringen und darauf zu achten, dass die Grundrechte ihrer verfassten Mitglieder gewahrt bleiben, mal ganz davon abgesehen, dass dies insbesondere auch dann gilt, wenn Regelungsspielräume zur Bestimmung von Berufspflichten eröffnet worden sind, die sich über den Berufsstand hinaus auswirken. 

Nun will ich hier an dieser Stelle nicht die Frage vertiefen, ob die gesetzlichen Ermächtigungsnormen überhaupt so weit reichen.  

Mir kommt es maßgeblich darauf an, dass die BÄK sich nicht von den fragwürdigen Botschaften auch einer Patientenschutzorganisation beeindrucken lässt, die da offensichtlich meint, den Ärztinnen und Ärzten „Regeln“ für die höchst individuelle Gewissensentscheidung an die Hand geben zu müssen und im Übrigen dafür plädiert, dass das ärztliche Berufsrecht eine Verbotsnorm enthalten darf, die über das Strafrecht hinausgeht. 

„Es ist nicht alles erlaubt, was durch das Strafrecht nicht verboten ist”, so Eugen Brysch (vgl. dazu Deutsche Hospiz Stiftung warnt vor offener Tür für die gewerbsmäßige Suizidvermittlung, in Ärzte Zeitung online v. 28.12.10 >>> http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/sterbehilfe_begleitung/article/635065/deutsche-hospiz-stiftung-warnt-offener-tuer-gewerbsmaessige-suizidvermittlung.html?sh=4&h=967869265 <<< html) und in diesem Zusammenhang stehend ist zu konstatieren: Den untergesetzlichen Normen des ärztlichen Berufsrechts fehlt die Kraft zur inhaltlichen Änderung des Strafgesetzbuchs geschweige denn zur „Strafverschärfung“! 

Eine Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts ist nicht nur wünschenswert, sondern vor allem auch aus rechtlichen Gründen geboten und es ist insofern bedauerlich, dass eine Patientenschutzorganisation dies nicht erkennt resp. um ihrer eigenen Leitidee willen nicht erkennen will. 

Wir brauchen keine (neuen?) ethischen Botschaften im Diskurs, sondern vielmehr eine Rückbesinnung darauf, dass mit den Mitteln des Rechts ein Wertekonflikt befriedet werden kann und in diesem Zusammenhang stehend macht es durchaus Sinn, sich ein stückweit dem Toleranzprinzip verpflichtet zu wissen. 

Das neuerliche Statement des geschäftsführenden Vorstand der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung stößt vielmehr auf Unverständnis und muss geradezu eine nachhaltige Kritik herausfordern: Gerade der Schutz der Patienten bedingt eine Liberalisierung des ärztlichen Berufs- und Standesrechts! 

Lutz Barth

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