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Archive für Januar 2011

Wie eine „Wertedebatte“ nun seltsame Wege nimmt!

Das tragische Einzelschicksal einer Ärztin veranlasst den einen oder anderen Arzt, offensichtlich öffentliche Klage gegen die Justiz und allgemeiner, gegen das Recht als Wissenschaft zu führen. 

„Wenns nach den Juristen geht werden wir laenger leiden müssen als nötig, aber dank einer höheren Justiz werden auch sie die selben Qualen durchmachen müssen, wenn sie nicht bald ein drastisches, humanes und zeitgemaesses medizinisch/juristisches Umdenken in Angriff nehmen. Hauptsache sie wollen es, aber es gibt leider zu viele versteinerte Juristen, die den Zugang zur Realitaet verloren und das menschliche in sich fast getötet haben“, so ein hoch emotionaler Hinweis eines Arztes in einem Kommentar der Ärzte Zeitung (vgl. dazu Dr.med.Mustafa Ayhan, Kommentar v. 27.01.11 zum Beitrag v. Fuhr, Mechthild Bach - “Im Paragrafendschungel in den Tod getrieben >>> http://www.aerztezeitung.de/panorama/?sid=638193 <<<). 

Mit Verlaub – dieser Kommentar belegt eindrucksvoll, dass hier dringend der Gesetzgeber zur Tat schreiten sollte, um der Ärzteschaft eine hilfreiche Orientierung an die Hand geben zu können. Nicht die Juristen „tragen dafür Sorge“, „dass wir länger leiden müssen“, sondern die Zünfte der Ärzteschaft und der Ethiker. Hier wird nahezu vollständig die bisherige Diskussion ausgeblendet, bei der es gerade liberale Juristen sind, die einzelnen Ärzten zur Seite springen, um diese argumentativ zu unterstützen. 

Und in der Tat: Es scheint sich die Befürchtung zu bestätigen, dass „Welten Ärzte und Juristen trennen“ (so der Kommentar v. Schätzler zum Beitrag v. Fuhr, aao.). Die Kluft kann daher nur dadurch überwunden werden, in dem ins Gesetzbuch statt in die „Glaskugel“ geschaut wird und in diesem Sinne macht es keinen Sinn, wenn Ärzte meinen, Rechtswissenschaft als Hobby betreiben zu müssen. 

Lutz Barth

Ärztliche Suizidbeihilfe – Die „Schwächen“ eines Diskurses: Ängste der deutschen Ärzteschaft (!?)

Auf der Suche nach den Ursachen für die Zählebigkeit eines Wertediskurses, in dem es zuvörderst um Aufklärung und eine offene Diskussion gehen sollte, werden wir schnell fündig: Die modernen Gegenwartsethiker und freilich in ihrem Gefolge die Mehrheit der führenden Palliativmediziner verfügen über eine Präsenz in den Medien, von der die eher liberal Denkenden nur „träumen“ können, auch wenn es immerhin ein Arzt geschafft hat, mit seiner Publikation aus dem letzten Jahr „Wie wollen wir sterben“ die Öffentlichkeit zu erreichen und ohne Frage das Interesse der Medien geweckt hat. 

„Der Berliner Arzt Michael de Ridder hat mit seinem Buch die Diskussion zum Thema Sterben in unserer Gesellschaft angeregt und in zahlreichen Interviews und Gesprächen seine Forderungen nach einer neuen Sterbekultur Ausdruck verliehen“, so eine Passage (vgl. Bonn Lighthouse.de >>> http://www.bonn-lighthouse.de/2010/wie-wollen-wir-sterben/ )aus einer der vielfältigen Rezensionen zum Buch. 

Hierbei dürfte außer Frage stehen, dass das Buch von Michael de Ridder und vor allem seine Lesungen überwältigenden Zuspruch bei den Leserinnen und Lesern und Zuhörerinnen und Zuhörern findet, „lebt“ doch sein Buch von tragischen Einzelschicksalen, die dass ethische Dilemma in besonders dramatischer Weise und damit das individuelle Leiden vor Augen führt und so letztlich die Leserinnen und Leser mit medizinischen Fallkonstellationen konfrontiert, die unmittelbare Betroffenheit bewirken, aber eben auch im Innersten angesichts solchen ungeheuren Leids die Überzeugung reifen lässt: So möchte ich wahrlich nicht leben (alternativ dazu: sterben). 

 

Der Autor „Michael de Ridder gehört zu den Ärzten, die die unwürdigen Bedingungen eines Sterbens im Krankenhaus nicht länger mit ansehen wollen. Sein Buch rüttelt auf“ der  Rezensent Michael Pawlik von der Frankfurter Allgemeinen Zeitung meint dazu:  

„Der Appell de Ridders zum Umlenken wird vermutlich ebenso wirkungslos verhallen wie zahlreiche ähnliche Mahnungen vor ihm. Aber jedenfalls wird nach der Lektüre dieses aufrüttelnden Buches später niemand sagen können, er habe von nichts gewusst.” (Quelle: >>> Frankfurter Allgemeine Zeitung (13.04.2010) <<<) und in der Tat: Auch wenn es noch nicht einmal ein Jahr her ist, wo dass Buch in den Handel gelangte, kann es Sinn machen, ein erstes Fazit zu ziehen, ob die These des Rezensenten M. Pawlik sich bewahrheitet hat und zwar gerade mit Blick auf den intraprofessionellen Diskurs. 

Zu fragen also wäre, ob sich z.B. ein Dr. de Ridder in der Debatte um die ärztliche Suizidassistenz von seinen Kollegen gut begleitet fühlt, nachdem er eine diesbezügliche Frage, ob er sich von den Kirchen begleitet fühlt, in dem von der Süddeutschen Zeitung dokumentierten „Streitgespräch“ hinreichend klar beantwortet hat: „Überhaupt nicht. Ich sehe nicht, wo ich mich schuldig mache.“ (vgl. dazu Süddeutsche Zeitung Nr. 224, S. 8 v. 28.09.10; online zugänglich auf der Homepage v. Bischof a.D. Huber >>> http://www.wolfganghuber.info/Wolfgang_Huber/Standpunkte_files/SZ-28.09.2010-8-Mein_Arzt_der_Sterbehelfer-1336939014-Seite-1.pdf ) und in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen in der Debatte um die Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts könnte es nunmehr Sinn machen, sich selbst die Frage zu stellen und zu beantworten. 

Als jemand, der die intraprofessionelle Debatte mit großem Interesse verfolgt, ist mein Fazit leider mehr als ernüchternd, wird doch auch ein Dr. de Ridder mit seinem Plädoyer im interprofessionellen Diskurs zwar zur Kenntnis genommen, wenngleich seine Thesen nicht wahrhaftig erörtert werden und in der Tat gegenwärtig aber auch alles dafür spricht, dass sein Appell wirkungslos verhallen wird. Der Wunsch einer Redakteurin, dass die Ärzte von ihm lernen können, wird nicht in Erfüllung gehen, zumal vom Selbstverständnis einiger Palliativmediziner überhaupt nicht ausgemacht zu sein scheint, wer hier eigentlich von wem zu lernen hat: erinnern wir uns daran, eine Studie zur Sterbehilfe zu nachhaltigen Irritationen geführt und die führenden Palliativmediziner auf den Plan gerufen hat, die gleich ihre Kolleginnen und Kollegen versucht haben, zu disziplinieren. 

Die Gegenwartsethik schreitet voran und macht im wahrsten Sinne des Wortes Mobil; so manche Überschrift ist an Dramatik kaum noch zu überbieten: 

„Legalisierung der Sterbehilfe tödlich für die Palliativmedizin“ (so die Tagespost >>> http://www.palliativzentrum-koeln.de/bisher/print/tagespost_06sep08.pdf <<<) und freilich lassen die Palliativmediziner nicht nach, eben vor einem solchen „Tod“ angesichts aller bisherigen Anstrengungen im Bereich von Palliativmedizin und Hospizarbeit zu warnen.  

Die Palliativmediziner halten ebenso wie die Befürworter einer Liberalisierung der Sterbebeihilfe zündende Plädoyers, sprechen „Warnungen“ aus, lassen keinen Zweifel an ihren guten Absichten aufkommen, fühlen sich im „Geiste“ mit der frohen Kunde insbesondere der beiden verfassten Amtskirchen verbunden und da dem so ist, gilt es, Mehrheiten zu organisieren – Mehrheiten, die sich ohne Frage eingestellt haben, werden doch insbesondere die Abweichler unter den Medizinern zunehmend mit Nichtbeachtung abgestraft und sofern diese ausnahmsweise noch gehört werden, müssen diese sich einer ethischen Grundvorlesung unterziehen, in gut gemeinten Hoffnung der Oberseminaristen, dass die Kollegin oder der Kollege endlich den Worten des „Evangeliums“ der großen Schar der Palliativmediziner Glauben zu schenken vermag, anderenfalls diese im intraprofessionellen Raum Gefahr laufen, als diejenigen „vorgeführt“ zu werden, die schlicht den Wert der Palliativmedizin nicht erkannt haben. 

Woran aber liegt es, dass es den Befürwortern der Liberalisierung der Sterbehilfe und damit auch einer Neubewertung des Arztethos nicht gelingt, ebenfalls sich zu organisieren?  

Ein Dr. de Ridder erscheint uns als eine Art „Messias“, der scheinbar etwas „Verbotenes“ zur Diskussion stellt, auch wenn dies freilich vor ihm andere auch schon längst getan haben. Geht es vielleicht um „Eitelkeiten“, die den einen oder anderen Ethiker und Mediziner daran hindern, sich zu einer Allianz zusammen zu schließen, um so jedenfalls den Eindruck verhindern zu können, als seien hier im Diskurs mit Ausnahme der großen Schar der Palliativmediziner und letztlich der Befürworter der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen nur „Einzelkämpfer“ unterwegs, die gegen den Strom eines Zeitgeistes einer vermeintlich tugendhaften und wohlfeilen ethischen Gesinnung der Neopaternalisten schwimmen – besser wohl, sich anmaßen, der ganz „herrschenden Ethik“ nicht entsprechen zu wollen? 

Auch der Berliner Arzt de Ridder zieht gelegentlich ein ernüchterndes Fazit; in einem Interview, das Patricia Block mit ihm führte, antwortete er auf die Frage: 

„DIESSEITS: Welche Reaktionen von Kollegen haben Sie auf ihr Buch bekommen? 

DE RIDDER: Die Reaktionen waren ausschließlich positiv. Das hatte ich auch erwartet. Zwar sind die Medizinerkollegen noch etwas zurückhaltend, aber auch sie ermutigen mich. Nicht alle können oder wollen dazu öffentlich Stellung nehmen, zum Beispiel weil sie ganz genau wissen, sie kennen sich mit speziellen Fragen des Lebensendes nicht gut genug aus. 

DIESSEITS: Vor dem Erscheinen des Buches hörte man gelegentlich, dass Sie sich darin für die Möglichkeit eines ärztlich assistierten Suizids aussprechen würden. Das tun Sie allerdings nur sehr verhalten. Ist die Zeit noch nicht reif? 

DE RIDDER: Ich habe mit dem Buch eine Debatte angestoßen. Wir werden sehen, was sich daraus ergibt. Ich möchte ausdrücklich betonen, auch um Vermutungen energisch zu widersprechen, der ärztlich assistierte Suizid steht nicht im Mittelpunkt meiner Veröffentlichung, meine Herzensangelegenheit ist es vielmehr, dass wir wieder lernen, unsere Sterblichkeit zu akzeptieren. Mein Buch ist ein Plädoyer für eine qualifizierte Palliativmedizin, die die Menschen am Lebensende gut versorgt. Es ist mir wichtig, dass die Menschen aufgeklärt werden über alle Möglichkeiten, die es für diese Phase gibt und dass diese Möglichkeiten dann auch voll ausgeschöpft werden.“(Quelle: diesseits 2. Quartal, Nr. 91/2010 - Zeitschrift des Humanistischen VerbandesWir Ärzte müssen lernen, Sterben zuzulassen, v. Patricia Block; online unter >>> http://www.schattenblick.de/infopool/weltan/human-vd/whfr0002.html <<<) 

Nur wenige Monate später nach diesem Interview zieht der Mediziner de Ridder abermals ein  „Fazit“ in der Badischen Zeitung (01.01.10): 

„Manchmal wundert er sich, wieso er zwar bei Lesungen und auch medial ein enormes Feedback bekommt, aus den eigenen Reihen aber kaum Reaktionen.“Ich frage mich schon, wieso ich eigentlich der Einzige bin, der darüber ein Buch schreibt – bei so vielen Ärzten.” Vielleicht sind es die Karriereerwägungen der Kollegen, die Furcht, durch Offenheit zum Paria zu werden, oder es ist der Standesdünkel, der die Erörterung mancher Fragen verbietet. “Vielleicht ist es aber auch so, dass Mediziner eine Ausbildung und ein hierarchisches System durchlaufen, das nicht gerade dazu erzieht, unabhängig zu denken und zu handeln.” (Quelle: Notfallmediziner: Sterben lassen ist kein Versagen, v. K. Bauer, 01.09.10 >>> http://www.badische-zeitung.de/deutschland-1/notfallmediziner-sterben-lassen-ist-kein-versagen–34945165.html <<< 

Freilich – wenn sich schon der Mediziner über die verhaltenen Reaktionen aus der Kollegenschaft wundert, um wie viel mehr zeigt sich die interessierte Öffentlichkeit aber auch die anderen Wissenschaften davon überrascht, dass eine offene und ehrliche Diskussion nicht entfacht wird und eigentlich die Frage provoziert, wo denn all die Ärztinnen und Ärzte geblieben sind, die zumindest in anonymen Befragungen für eine Liberalisierung der Suizidbeihilfe eintreten? 

Bücher und Beiträge sind allerdings so rar nicht, wie man/frau nach den Worten de Ridders vermuten könnte – eher das Gegenteil ist anzunehmen, so dass gelegentlich behauptet wurde, es gäbe eigentlich nichts mehr auszuführen, da bereits alles gesagt sei. Vielleicht aber liegt hier ein „Problem“ besonderer Art: Die Komplexität des seit Jahrhunderten andauernden „Wertediskurses“ in all seinen Facetten und um den m.E. eine Klammer gezogen werden kann: ein fortwährender „Kulturkampf“ (auch wenn dieser gelegentlich von einigen Humanisten geleugnet wird, was allerdings rational nicht nachvollziehbar erscheint), der zu dem häufig mit überaus empathischen Bekenntnissen zur „Würde des Menschen“ an der Schnittstelle zur „göttlichen Wahrheit“ und ihrer transzendenten Offenbarungsquellen geführt wird, die – um der Bedeutung eben der jeweiligen Argumentation auch noch ein besonderes Gewicht beimessen zu können – kurzerhand zu „Fundamenten“ einer an sich wünschenswerten liberalen Verfassungsordnung erklärt werden, auch wenn das „christliche Fundament“ gegenwärtig mehr als brüchig geworden zu sein scheint. 

Ist es dem Zufall geschuldet, dass der Mediziner de Ridder darüber spekuliert, dass ggf. seine Kolleginnen und Kollegen sich davor fürchten, „durch Offenheit zum Paria“ zu werden und wenn nein, dann bliebe freilich nachzufragen, ob einzelne Ärztinnen und Ärzte Angst davor haben, als „Ausgestoßene“ oder als „Außenseiter“ oder vielleicht gar als Dalits, die sog. „Unterdrückten“, stigmatisiert zu werden? 

Nun – ich kann und will die aufgeworfene Frage nicht beantworten, wohl aber an dieser Stelle nicht verabsäumen, darauf hinzuweisen, dass der „Kulturkampf um das sittlich annehmbare Leben und Sterben“ nicht frei von Herrschaftsideologien (und gelegentlichen Phantasien) war und demzufolge es auch gegenwärtig nicht ist, sondern geradezu diesen charakterisiert und mittlerweile eine eigene Dynamik entwickelt hat, die über das reine Philosophieren hinausragt: „Der Kampf“ um das „Recht“ – näher hier der Kampf um die Interpretationsherrschaft über grundlegende Freiheiten des Individuums, die positivrechtlich in unserem Grundrechtskatalog verbürgt sind! 

Es wird also darauf ankommen, Position im Diskurs zu beziehen, auch wenn es vielleicht aus der Sicht der Ärztinnen und Ärzte gilt, ggf. vorhandene Ängste und damit Befürchtungen vor einem vermeintlichen Reputationsverlust abzubauen. 

Lutz Barth

Beschämend – wie der „Fall“ eines tragischen Schicksals instrumentalisiert wird!

Mir fehlen schlicht die Worte, wenn ich in den Medien nun lesen muss, mit welchen klugen Ratschlägen nicht nur die obersten Patientenschützer in diesem Lande, sondern auch Palliativmediziner meinen, aufwarten zu müssen, während diese vorher beredt geschwiegen haben. 

Selbstverständlich sind die „Akten“ zu schließen und der palliativmedizinischen Sonderethik wird es doch wohl gelingen, etwaige Ungereimtheiten mit ihren Botschaften ausräumen zu können. 

Mit Verlaub: Ich halte es für unerträglich, sein Bedauern darüber zum Ausdruck zu bringen, dass die „Bach-Akten“ nunmehr geschlossen werden und dass dieser Umstand für den Bereich der Schmerz- und Palliativmedizin äußerst problematisch ist. 

Reicht es nicht zu, dass sich hier eine Kollegin das Leben genommen hat? Soll diese quasi über ihren Tod hinaus noch einen Beitrag dazu leisten, dass es der Palliativmedizin gelingt, ggf. die ethischen Dilemmata mit Blick auf ein „würdevolles Sterben“ und vor allem selbstbestimmtes Sterben aufzulösen? 

Ein Blick in die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen verdeutlicht das ganze Drama des tragischen Einzelschicksals einer Ärztin, denn wird nicht dort einen leidenschaftliches Plädoyer dafür gehalten, dass der Patient nicht durch, sondern an der Hand des Arztes zu sterben verpflichtet ist? 

Und ferner: Hat nicht gerade jüngst die BÄK die ethische Marschrichtung vorgegeben, wonach es immer unwahrscheinlicher wird, dass auch eine ärztliche Suizidassistenz als ethisch vertretbare Option ernsthaft in Erwägung zu ziehen ist? 

Es ist den „Betroffenen“ anzuraten, sich der Diskussionen und Beschlüssen des 66. Deutschen Juristentages zu erinnern – Beschlüsse, die ein stückweit dazu beitragen können, dass mehr Rechtssicherheit für die Ärztinnen und Ärzte entsteht. 

Die Ärzteschaft ist aber offensichtlich willens, einen anderen Weg zu gehen und da dem so ist, finde ich es – gelinde ausgedrückt – schon zynisch, nunmehr in eine kollektive Trauer zu verfallen, die in erster Linie dem Umstand geschuldet ist, dass die „Akten geschlossen werden“! 

Mit Verlaub – das ist beschämend und spottet eigentlich jeder Beschreibung! 

Ich denke, dass der Suizid der Angeklagten für sich genommen schon tragisch genug ist, so dass es jetzt doch nicht darauf ankommen kann, gleichsam die „Akten“ weiter studieren und dies auch noch mit einem Ausdruck des Bedauern untermauern zu wollen. 

Lutz Barth

Wo kein „Kläger“, dort auch kein „Richter“!(?) – aber „Zuchtmeister“!

Der Vizepräsident der BÄK, namentlich Frank Ulrich Montgomery, sah sich veranlasst, im Zuge der aktuellen Debatte um die Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe darauf hinzuweisen, „dass in den letzten 40 Jahren kein Arzt wegen Beihilfe zum Suizid verurteilt worden sei“ (vgl. Deutsches Ärzteblatt v. 25.01.11 - Bundesärztekammer: Ärztliche Pflicht zur Lebens­erhaltung nicht unter allen Umständen). 

Das dem nicht so ist, hat sicherlich vielfältige Ursachen, wenngleich ich doch an dieser Stelle daran erinnern möchte, dass durchaus in Einzelfällen sich die Kammern durch einen gewissen „Verfolgungseifer“ auszeichnen, zumindest wenn es darum geht, bereits „präventiv“ gegen einen Arzt einzuschreiten, damit dieser unter Androhung einer empfindlichen Geldbuße zum Unterlassen bestimmter Berufspflichten angehalten werden kann. 

Beredtes Beispiel ist hierfür eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera aus dem Jahre 2008; die nachstehenden Leitsätze verdeutlichen, warum im Zweifel eine gesunde Skepsis angebracht ist: 

  • Die Ärztekammer hat für ihre Überwachungsaufgabe hinsichtlich der Erfüllung der Berufspflichten ihrer Kammerangehörigen Grundsätze des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechtes zur Gefahrenabwehr zu beachten.

  • Die Straflosigkeit der Beihilfe zur Selbsttötung schließt nicht aus, dass ein solches Verhalten dennoch die mit einem bestimmten Beruf verbundenen Pflichten verletzt.

  • Mit der ärztlichen Berufspflicht, das menschliche Leben zu erhalten, ist es unvereinbar, wenn ein Arzt einem gesundheitlich zu eigenverantwortlicher Entscheidung fähigen Menschen, der zum Suizid entschlossen ist, Tod bringende Mittel zur Verfügung stellen oder diesen Menschen sonst in dessen Sterbewunsch aktiv - z.B. durch die Schaffung einer Gelegenheit zur Tatausführung oder das Angebot technischer Hilfestellung - unterstützen würde.

  • Das - der Berufsordnung vorangestellte - Gelöbnis des Arztes, sein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen, kann das Verbot einer aktiven Verkürzung des menschlichen Lebens auch nicht im Einzelfall aufheben.

  • An seine ärztlichen Berufspflichten ist ein Arzt auch dann gebunden, wenn er im Rahmen eines Vereins tätig wird, dessen Zweck es ist, Menschen mit Sterbewunsch zu unterstützen.

 

Quelle: VG Gera, Urt. v. 07.10.08 – Az. 3 K 538/08 Ge; online zugänglich unter Rechtsprechungsdatenbank der Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit >>> http://www.vgge.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/%28$Websuchtreffer%29/DF07B487BD94E099C125750600491EE5?OpenDocument <<< 

 

Dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Gera ist nun allerdings noch nicht rechtskräftig, denn der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, bei der eine Entscheidung noch aussteht. 

Nun – im Berufsverfahren könnte sich die Notwendigkeit ergeben, sich mit den einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen näher zu befassen und so gesehen kommt dem Berufsverfahren aus meiner Sicht gerade angesichts des aktuellen Wertediskurses eine überragende Bedeutung bei.Erstinstanzlich wurden die m.E. entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Aspekte leider nicht vertieft, sondern es wurde vielmehr eine Reihe von Vorschriften aus der Berufsordnung „zitiert“, die einer kritischen Reflexion bedurft hätten. 

Dies mag bedauert werden, wenngleich das Berufsgericht in dem Berufsverfahren durchaus die Möglichkeit hat, dieses aus meiner Sicht klare Versäumnis der ersten Instanz aufzuarbeiten. 

Der Hinweis des Vizepräsidenten der BÄK mag also im Einzelfall „Zuversicht“ vermitteln – eine „Zuversicht“, die allerdings sehr schnell trügerisch sein kann und zwar spätestens in den Fällen, wenn die Kammern Informationen darüber haben, dass im Zweifel eine Ärztin oder Arzt im Begriff ist, dass „Arztethos“ und den daraufhin ausgerichteten ärztlichen Berufspflichten nicht befolgen zu wollen oder, was freilich zur Diskussion steht, dass „Arztethos“ und damit die „ethischen Pflichten“ anders definiert und gewertet wissen will und für sich beansprucht, eine individuelle ärztliche Gewissensentscheidung treffen zu dürfen. 

Insofern ist es ungeheuerlich, wenn etwa Eugen Brysch von der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung zur Liberalisierung des ärztlichen Berufs- und Standesrechts und damit einer vermeintlichen „Aufweichung“ meint, ausführen zu müssen: 

„Diese Änderung würde dazu führen, dass ein Arzt bei der schwierigen Entscheidung, einem Suizidwilligen zu helfen oder nicht, sich selbst überlassen bleibt. Der Arzt befindet sich dann im Dilemma, denn ohne ethische Richtlinien braucht er andere Maßstäbe, die er seinem Handeln zugrunde legen kann. Solche lassen sich aber nicht in einem Leidenskatalog erstellen, denn Leiden ist nicht objektivierbar. Gewissensentscheidungen brauchen aber Regeln. Ohne Regeln werden diese Entscheidungen gewissenlos.“(vgl. Deutsche Hospiz Stiftung v. 25.01.11 >>> http://www.hospize.de/servicepresse/2011/mitteilung422.html <<<  

Was bitte, soll aus derartigen Hinweisen folgen? Sind die Ärztinnen und Ärzte gewissenlos? Trauen wir den Ärztinnen und Ärzten nicht zu, eine individuelle Gewissensentscheidung zu treffen, die sich an „Regeln“ orientieren, die ebenso moralisch und ethisch höchsten Ansprüchen genügen können? 

Mit Verlaub: Weder Herr Brysch noch Mitglieder des Vorstands der BÄK sind die obersten ethischen Zuchtmeister in unserer Gesellschaft und der mehr oder minder dezente Hinweis auf „gewissenslose Entscheidungen“ kommt einer „Kampfansage“ gleich, gegen die die Ärzteschaft sich aus wohlverstandenem und eigenem Interesse zur Wehr setzen sollten! 

Das tragische Schicksal der Ärztin Bach hat den einen oder anderen Arzt zu heftigen Reaktionen veranlasst, die ich hier nicht zu kommentieren habe. Andererseits werden nunmehr gegenüber der Justiz Vorwürfe erhoben und zudem angemahnt, die Juristen sollten letztlich einen Beitrag zur Transparenz und damit auch zur Rechtssicherheit leisten. Und in der Tat: Ich für meinen Teil weise unnachgiebig darauf hin, dass die Ärzteschaft nicht im Begriff ist, moralisch unanständig zu werden resp. zu verrohen drohen, wenn und soweit diese sich auf ihr Gewissen berufen! 

Freilich ist es bedauerlich, dass Anfragen an die Fachwissenschaft unbeantwortet bleiben; der diesseitige „offene Brief“ an die Justitiarinnen und Justitiare der Landesärztekammern oder die Anfrage an die Palliativmediziner, die federführend für die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen Verantwortung zeichnen, ist nicht mehr als die Bitte, sich einem offenen und ehrlichen Diskurs zu stellen und ggf. die Argumente vorzutragen, die ein stückweit dazu beitragen könnten, die bedeutsame Nahtstelle zwischen der Ethik und dem Recht zu überbrücken. 

Dass dies nicht geschieht, spricht letztlich für sich und insofern ziehe ich trotz meiner versöhnlichen Worte vom heutigen Tage ein eher nüchternes Fazit: Eine offene Debatte ist nicht gewünscht, da gerade aus der Sicht der Neopaternalisten zu befürchten ansteht, dass einige ihrer Botschaften tatsächlich als „ethische Nebelbomben“ entlarvt werden, die jedenfalls aus rechtlicher Sicht sich wohl nicht als haltbar erweisen werden. 

Wenn die Gegner der Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts sich so sicher in ihrer Argumentation wären, müsste es doch ein leichtes sein, die diesseitige verfassungsrechtlichen Bedenken mit einigen wenigen, aber durchaus tragenden Argumenten ad absurdum zu führen. 

Ich bin durchaus „lernbereit“ (!) und da ist mir jeder Hinweis willkommen, der mich zum weiteren Nachdenken anregt und im Zweifel mich zur Erkenntnis führt, dass ich mich mit meiner Argumentation „geirrt“ habe. 

Derzeit setze ich alle meine Hoffnungen darauf, dass vielleicht Oliver Tolmein erneut auf meinen Kommentar bei ihm im BLOG >>> http://faz-community.faz.net/blogs/biopolitik/archive/2011/01/25/aerztliche-sterbebegleitung-grundsaetzlich-pragmatisch-aber-neu.aspx#comments <<< Stellung bezieht und dabei auf einige rechtliche Aspekte eingeht, die nach wie vor einer Beantwortung bedürfen. 

Lutz Barth

Was nun …(?),

verehrte Frau Schöne-Seiffert und geehrte Herren de Ridder, Kamann, Borasio, Kreß, Birnbacher, Taupitz, aber auch Tolmein, Henke, Windhorst, Hoppe usw. usw., so möchte ich analog einer Sendung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen nachfragen? 

Die Erwartungen, die mit der vermeintlich bevorstehenden Debatte verknüpft werden konnten, haben sich in Wohlgefallen aufgelöst: die ethische Sprechblase ist nicht geplatzt, allenfalls die „Spekulationsblase“, mit der gleichsam die Hoffnung verbunden war, dass zumindest ein redlicher Diskurs geführt werden sollte. 

Nun – allen Spekulationen und Hoffnungen zum Trotz befindet sich einstweilen das wirkmächtige Ethikkartell unverändert auf einer ethischen Mission - um nicht zu sagen: auf einem ethischen Kreuzzug - um an dem restriktiven ärztlichen Berufsrecht festhalten zu können; Statements von Vorstandsmitgliedern der BÄK verheißen nichts Gutes und lassen nach wie vor erhebliche Zweifel aufkommen, ob eine ehrliche und offene Debatte gewünscht ist. 

Plädoyers in Zeiten der modernen Hochleistungsmedizin, die für eine liberale Werthaltung streiten, sind gegenwärtig nicht gewünscht und entsprechen vor allem nicht dem Mainstream. 

Es war bisher und ist auch gegenwärtig im Kern nicht die Frage, wie wollen wir sterben, sondern, ob wir überhaupt selbstbestimmt sterben dürfen! 

Was also könnte geboten sein? 

Nun – aus meiner Sicht sind die führenden Diskutanten sicherlich aufgefordert, weiterhin einen Beitrag dazu zu leisten, dass eben der Wertediskurs auch seinem Namen gerecht wird und die Öffentlichkeit darüber informiert wird, wo die eigentlichen Kernprobleme der aktuellen Debatte liegen und – so meine ich – eine Befriedung der widerstreitenden Positionen nur gelingen kann, wenn wir uns einer gemeinsamen (!) Werteordnung erinnern, von der aus sinnvoll die Diskussion angegangen werden kann. 

Im Januarheft der Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP 01/2011 – Pro und Contra: Assistierter Suizid, S. 31) können die führenden Diskutanten nachvollziehen, weshalb die Debatte über die Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts und damit der Freigabe der ärztlichen Suizidassistenz „nur“ auf der Grundlage unserer geschriebenen Verfassung geführt werden sollte: Zwei Theologen – zwei Meinungen, so möchte ich hier anmerken und entscheidend ist, dass hier zwei Theologen einer (!) Konfession diametral entgegengesetzte Auffassungen vertreten, so dass hier auf die Unterschiede etwa zwischen der Position der evangelischen zur katholischen Amtskirche gar nicht gesondert hingewiesen zu werden braucht. 

In der Ethik als Wissenschaft werden sich auch - immer mal wieder - unversöhnliche Positionen gegenüberstehen, die sich nicht zur Zufriedenheit der einzelnen Diskutanten befrieden lassen und dennoch nach einer „Lösung“ streben. Wenn aber die Ethiker untereinander sich nicht auf einen Konsens verständigen können, wer soll dann die Aufgabe einer „Schlichtung“ übernehmen? 

Aus meiner Sicht kann dies „nur“ die Verfassung mit seinem Wertesystem sein und sofern der Diskurs dafür bereit sein sollte, diesen Teildiskurs anzunehmen, hege ich die Zuversicht, dass eine scheinbar nicht enden wollende Debatte im Interesse gerade der schwersterkrankten und sterbenden Patienten beendet werden kann, ohne dass sich die Diskutanten ihrer zentralen Positionen begeben müssten. Dies deshalb, weil es jedem Einzelnen überlassen bleibt, seine Gewissensentscheidung zu treffen und dies freilich auch für die Ärztinnen und Ärzte gilt. 

Und in der Tat: Auch ich schlage durchaus „versöhnliche Töne“ an, wenn es darum geht, in der Sache weiter zu kommen. Es geht beileibe nicht um eine Art „Selbstbeweihräucherung“ – weder aus der Sicht der Ethik noch die des Rechts als Wissenschaft -, sondern um eine offene, ehrliche, aber eben auch zielgerichtete Debatte, die – um so länger sie geführt wird – ein stückweit auch als Gradmesser dafür zu dienen hat, ob wir alle bereit sind, die entsprechende Toleranz zu üben! 

Die beiden Theologen Kreß und Huber, die für ein Pro &. Contra in dem o.a. Beitrag in der ZRP eintreten, mögen jeweils aus ihrer Sicht „Recht“ haben und wir können uns für die eine oder andere Position entscheiden. Der Schlüssel hingegen liegt aber eben darin, dass auch jede einzelne Ärztin oder Arzt, aber auch Patientinnen und Patienten und Bürgerinnen und Bürger ihre eigene Position beziehen dürfen und da dem so ist, würde ich mir persönlich wünschen wollen, dass unter der Rubrik „Was nun, verehrte Damen und Herren …?“ einige führende Diskutanten eine Zäsur vornehmen und sich auf die Frage konzentrieren, wo ein gemeinsamer Konsens liegen könnte? 

An dieser Stelle darf ich auch – um der Redlichkeit willen – auch „Ross und Reiter“ benennen und zwar gerade nicht aus der Motivation heraus, die Diskutanten in der Öffentlichkeit unter Druck setzen zu wollen, sondern um an diese einen Appell zu richten, den jeweils von ihnen vertretenen Wissenschaften dergestalt gerecht zu werden, in dem diese nach akzeptablen und vor allem toleranten Lösungen suchen. 

So wenig wie ich die Argumentation eines Axel W. Bauers zum Selbstbestimmungsrecht nachvollziehen kann, wird er sicherlich ähnliches von mir denken und dennoch haben wir eines gemeinsam: Sowohl er als auch ich sind unserer Verfassung verbunden, um nicht zu sagen: verpflichtet und was liegt es da näher, sich dieser gemeinsamen Grundlage in einem sicherlich hoch emotionalen Wertediskurs zu erinnern? Und, so möchte ich betonen, sollte dies nicht auch in der streitigen Auseinandersetzung mit einem Herrn Henke, Herrn Windhorst oder einem Herrn Tolmein gelten so wie mit Blick auf die Debatte in dem Deutschen Ethikrat, in dem ja nicht selten die führenden Diskutanten sitzen? 

Vielleicht macht es Sinn, einfach mal bei in Frage kommenden „Schlichtern“ anzufragen und in diesem Sinne auf einen weisen Rat zu hoffen? 

Ganz spontan fällt mir persönlich bei diesem Gedanken eine Vielzahl von Persönlichkeiten ein, die gerade sich dem Verfassungsrecht als Wissenschaftsdisziplin in besondere Weise verbunden fühlen. 

Freilich – ich nicht blauäugig genug, um nicht zu erkennen, dass auch hier auf höchster Abstraktionsebene gewissermaßen eine Normexegese betrieben wird, die nicht selten mit der einen oder anderen grundrechtstheoretischen Position der Damen und Herren untrennbar zusammenhängt – aber auch diesbezüglich gilt: das Toleranzprinzip könnte einen Weg in die praktische Konkordanz auch widerstreitender verfassungsrechtlicher Positionen führen und nicht zuletzt dient uns allen die Rechtsprechung des BVerfG als Richtschnur, mögen wir gelegentlich auch Kritik an dieser üben. 

Ich nenne nun keine Namen, auch wenn es reizvoll erscheinen mag, aber vielleicht dienen meine bescheidenen Zeilen dazu, die/den eine(n) oder andere(n) Verfassungsrechtler(innen) dazu zu motivieren, ggf. nochmals in der aktuellen Debatte um die Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts Stellung zu beziehen. 

Dass hier gewissermaßen Bedarf besteht, zeigen mir letztlich auch die in dem letzten Jahr erschienen Publikationen zu einschlägigen Rechtsfragen der Thematik, in denen die Frage der Zulässigkeit der ärztlichen Suizidassistenz zwar aufgeworfen, aber letztlich mit einem Hinweis auf das ärztliche Berufsrecht, dass diesbezüglich ein Verbot statuiert, nicht weiter wissenschaftlich vertieft wird. Nun – meinen wissenschaftlichen Neigungen entsprechend würde gerade bei diesem Teildiskurs mein Interesse nachhaltig geweckt sein und wer von uns will da ohne eine vertiefende Aufarbeitung der Probleme es einfach als gegeben hinnehmen, dass dieses Verbot der ärztlichen Suizidassistenz gerade aus verfassungsrechtlichen Gründen zu Recht besteht? 

Eine wissenschaftliche Befassung mit der Frage scheint mir allemal erwägenswert zu sein, zumal im Lichte des gesamten Wertekanons unseres Grundgesetzes. 

Ihr Lutz Barth 

 

Weitere Statements zur ärztlichen Suizidbeihilfe: 

 

Moraltheologe: Kirchen im Konsens über Patientenverfügung 

Ethikrat-Mitglied Schockenhoff warnt vor weitergehender gesetzlicher SterbehilferegelungEberhard Schockenhoff im Gespräch mit Christopher Ricke 

Quelle: Deutschlandradio Kultur v. 26.01.11 >>> http://www.dradio.de/dkultur/sendungen/interview/1373315/ <<< (html) 

 

Medizinrechtler und Mitglied im Deutschen Ethikrat,  J. Taupitz, fordert begleitete Sterbehilfe 

Quelle: BILD.de v. 26.01.11 >>> http://www.bild.de/BILD/regional/hannover/dpa/2011/01/26/zeitung-medizinjurist-fordert-begleitete.html <<< (html) 

 

Ärztekammer macht Rückzieher bei Suizid-Assistenz 

Neue Grundsätze zur Sterbebegleitung lockern das Verbot der Hilfe zur Selbsttötung allenfalls rhetorischDie Deutsche Hospiz-Stiftung hält bereits den Plan zu minimaler Änderung für eine “gefährliche Absicht” 

v. M. Kamann 

Quelle: Die Welt v. 26.01.11 >>> http://www.welt.de/print/die_welt/politik/article12344884/Aerztekammer-macht-Rueckzieher-bei-Suizid-Assistenz.html <<< (html)

Der “Fall” Bach

Ich möchte aus gegebenem Anlass auf einen Beitrag v. Christoph Fuhr in der Ärzte Zeitung v. 26.01.11 

Mechthild Bach - “Im Paragrafendschungel in den Tod getrieben”Der Selbstmord der Ärztin Dr. Mechthild Bach hat auch viele Leser der “Ärzte Zeitung” aufgewühlt.  

>>> http://www.aerztezeitung.de/panorama/default.aspx?sid=638193 <<< (html) 

verweisen. 

Anderenorts habe ich bereits darauf hingewiesen, dass ich zu dem tragischen Fall keinen Kommentar abgeben werde. 

Gleichwohl sei es erlaubt – auch wenn es derzeit nicht dem Mainstream entspricht – nachzufragen, warum gerade jetzt in Teilen die Ärzteschaft sich so aufgewühlt zeigt und nicht selten hier meint, der Justiz den „schwarzen Peter“ zuschieben zu wollen? 

Es ist keine Frage, es handelt sich um ein tragisches Einzelschicksal, aber von einer „Hexenjagd“ der Justiz sprechen zu wollen und zugleich anzumahnen, diese Justiz sollte möglichst einen sicheren Rahmen für die Tätigkeit der Ärzte schaffen, mutet in Zeiten einer ethischen Generaldebatte über die Frage der Suizidbeihilfe schon geradezu sarkastisch an – einem Wertediskurs, in dem die Ärzteschaft für sich selber einen Weg zu gehen gedenkt, der geradezu die bestehenden Rechtsunsicherheiten befördert und die Öffentlichkeit davon zu überzeugen versucht, dass es den „ethisch gut orientierten und moralisch integeren Arzt“ gibt, wenn und soweit diese ganz und gar dem „Arztethos“ frönen. 

„Die Justiz sei weit davon entfernt, sich in das hippokratische Gedankengut eines Arztes hinein zu denken“, so eine Stimme aus der Ärzteschaft und allein dieser Hinweis provoziert die Nachfrage, welche strafrechtlichen Erwägungen wohl ein Hippokrates angestellt hätte? 

Sei es drum – beizeiten wird in Erinnerung zu bringen sein, ob die Ärzteschaft sich auch rege an dem derzeitigen Wertediskurs über die Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts und hier speziell mit Blick auf die ärztliche Suizidassistenz mit ähnlicher Vehemenz beteiligt hat oder ob auch hier „das hippokratische Gedankengut“ zu internalisieren sei, das eben zur Unfreiheit der Ärzteschaft führt! 

Lutz Barth

„Hardliner“ sind im Zweifel keine guten fachlichen Berater!

Nachdem es zwischenzeitlich zu erheblichen Irritationen gekommen ist, war die BÄK gut beraten, nach ihrem Beschluss v. 21.01.11 schnellstmöglich die Öffentlichkeit zu informieren. 

Die Äußerungen des Präsidenten der ÄK Westfalen-Lippe und zugleich Mitglied im Vorstand der BÄK, namentlich Windhorst, in der Presse haben dazu beigetragen, als ob gleichsam die Frage der Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts entschieden sei; dies dürfte in Ansehnung an die Pressemitteilung der BÄK nicht der Fall sein, zumal der Vorgang nun in die entsprechenden Gremien weitergeleitet wurde. 

Dass es im Übrigen ggf. Meinungsunterschiede innerhalb des Vorstands der BÄK geben dürfte, steht wohl nicht zu bezweifeln an. 

Andererseits muss es nachdenklich stimmen, dass einige Vorstandsmitglieder es immer mal wieder verstehen, geschickt in der Öffentlichkeit “vorzupreschen”. 

Unrühmliches Beispiel hierfür ist ein weiteres Statement u.a. des Vorsitzenden des Marburger Bundes, Rudolf Henke. 

Der Marburger Bund hat auf seiner Internetseite am 21.01.11, also dem Tag der „ethischen Konsensfindung“ bei der BÄK, mitgeteilt, dass ihr Vorsitzender erneut darauf hingewiesen hat, dass er gegen einen Kurswechsel der Bundesärztekammer bei der Bewertung des ärztlich assistierten Suizids sei.  

„Im Interview mit der „Aachener Zeitung” (21.01.2011) sagte Henke: „Es geht um die Frage, ob die ärztliche Mitwirkung an der Selbsttötung eines Patienten toleriert werden kann. Da macht es einen großen Unterschied, ob man die Suizidbeihilfe weiterhin als unärztlich ablehnt oder nur sagt: Das gehört nicht zu den Aufgaben eines Arztes.” Bei einer Änderung des Berufsrechts stelle sich zwangsläufig die Frage, ob der begleitete Suizid eine neue Option ärztlichen Handelns sei, etwas, das der Patient sogar einfordern könne. „Der Arzt hat die Aufgabe, Leben zu erhalten und Leiden zu lindern. Dazu gehört auch und gerade die palliativmedizinische Hilfe für Sterbenskranke. Wir leisten Hilfe im und beim Sterben, nicht zum Sterben. Daran darf kein Zweifel bestehen. Sonst wird das Grundvertrauen der Patienten in ärztliches Handeln zerstört”, mahnte der MB-Vorsitzende, der auch Mitglied im Vorstand der Bundesärztekammer ist.“ 

(vgl. dazu Marburger Bund v. 21.01.11(Schlagzeilen) >>> http://www.marburger-bund.de/ <<< (html). 

Zu welchem Zeitpunkt das Interview geführt wurde, lässt sich nicht erhellen, wenngleich auch ohne näheren Erkenntniswert. Weit aus interessanter scheint da schon die Frage zu sein, was wohl die Mitglieder des ansonsten nach “Freiheit” strebenden Marburger Bundes von den Statements ihres Vorsitzenden halten, soll doch erkennbar individuelle Freiheitsverbürgungen erheblich beschnitten werden.  

Entscheidend ist und bleibt die Frage, ob und ich welchem Umfange die BÄK bereit ist, den verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Normsetzung des ärztlichen Berufsrechts zu beachten. Dass hier in einem gewissen Maße “Freiräume” bestehen, soll nicht bezweifelt werden, wenngleich es meiner festen Überzeugung entspricht, dass jedenfalls die Suizidassistenz durch die einzelnen Ärzte nicht berufsrechtlich verboten und damit geahndet werden kann. 

Insofern ist es bedauerlich, dass der Präsident der ÄK Westfalen-Lippe meint, dass es “dann” die Diskrepanz zwischen Strafrecht und ärztlichem Berufsrecht gibt. Hierüber ist wohl noch nicht entschieden und es bleibt vor allem zu hoffen, dass sich einige Vorstandsmitglieder den bedeutsamen verfassungsrechtlichen Fragen etwas intensiver annehmen, um zu entsprechenden Einsichten gelangen zu können. 

“Hardliner” sind im Zweifel keine guten fachlichen Berater. 

Lutz Barth

Eine Glosse - BÄK sollte CME-Zertifizierung in Sachen „Arztethos“ auf den Weg bringen!

Die Bundesärztekammer war sichtlich bemüht, Schaden vom überlieferten Berufsbild der Ärzteschaft abwenden zu können, drohte doch immerhin mehr als ein Drittel der Ärzteschaft, moralisch zu verrohen. 

Die Beschlüsse sind gefasst, die Sterbehilfe-Richtlinien der BÄK offensichtlich novelliert und da wird es sicherlich auch Sinn machen, die abtrünnigen Ärztinnen und Ärzte zu läutern.  

Es kann und darf nicht sein, dass der „hoch stehende“ Berufsstand der freien Ärzteschaft eine „hoch stehende ethische Norm“ nicht als oberster Gesetz akzeptiert und von daher ist es hohe Zeit, unmittelbar auf die individuelle Gewissensbildung der deutschen Ärzteschaft mit väterlicher, aber zugleich durchaus strenger Hand einzuwirken. „Du sollst eben keine Ethiker“ neben uns haben und um dies den freien Ärzten zu verdeutlichen, macht es auch Sinn, eben diese in die „Unfreiheit“ zu führen – freilich um der hohen ethischen Norm willen. 

Die Zertifizierung könnte in einem bescheidenen Rahmen stattfinden; Abweichler werden aufgerufen, sich bei der BÄK resp. bei den Landesärztekammern zu melden und da winkt ihnen denn auch die Vergebung: die ethische Selbstanzeige führt zur berufsrechtlichen Sanktionslosigkeit und statt die üblichen Punkte gibt es einen Hochglanzabdruck vom Hippokratischen Eid in einem rustikalen Bilderrahmen und das Buch „Der gute Arzt“, welches freilich in seinen entscheidenden Passagen auswendig zu lernen ist. 

Kommet also alle her, die ihr ethisch verwirrt gewesen seid, denn wir wollen euch mit unseren Botschaften läutern, auf dass ihr moralisch tugendhaft werdet. 

Da nun aber die Zahl der ethisch verwirrten Geister nicht klein zu sein scheint, können wir auch vorab  „Ablassbriefe“ gegen das verbindliche Versprechen ihrerseits versenden, binnen Jahresfrist ab Zugang des Briefes an einem Zertifizierungskurs teilzunehmen. 

Den falschen Propheten hingegen sei gesagt: Hinfort mit euch, denn in unserem Wort liegt die Wahrheit! 

Auch ich zeige mich geläutert: 

Es ist nicht die Sache des Rauchs, über die Auslöschung des ihn verursachenden Feuers zu bestimmen – nein, es ist vielmehr die Sache des gerechten Ethikers, dass das Feuer überhaupt nicht entfacht wird! 

„Hippokrates Alptraum“ ist nun doch nicht wahr geworden und dafür sind wir auf ewig zum Dank verpflichtet. 

Na dann…weiterhin angenehme Träume …  

Lutz Barth

Heftige Kritik an BÄK - Aufruf zum ethischen Ungehorsam!

Hinter verschlossenen Türen hat der Vorstand der BÄK einen Beschluss gefasst, der gegenwärtig der Öffentlichkeit noch nicht bekannt gegeben worden ist. 

Insofern ist zunächst noch vornehme Zurückhaltung geboten, auch wenn ich es als ungehörig empfinde, dass in Anbetracht des kommenden Deutschen Ärztetages der Vorstand der BÄK meint, gleichsam ohne erkennbaren Grund eine zwingend gebotene Debatte innerhalb der Ärzteschaft den „Wind aus den Segeln“ zu nehmen, mal ganz davon abgesehen, dass der Beschluss gerade nach den jüngsten Verlautbarungen des Präsidenten der BÄK mehr als überraschen muss. 

Was ist also gefordert? 

Nun – die Frage ist nicht einfach zu beantworten, da zunächst davon ausgegangen werden konnte, dass eine offene und ehrliche Diskussion geführt werden sollte, auch wenn insoweit schon immer eine stückweite Skepsis angebracht war.  

Ein „hoch stehender Berufsstand“ läuft Gefahr, „tief zu fallen“, ist er doch gleichsam der Allmacht einiger namhafter Funktionäre ausgeliefert, die da meinen, eine „ethisch fragwürdige“ ethische Norm hochhalten zu wollen, die nun wahrlich nicht so hoch ist. 

Dass so ganz nebenbei der Sterbetourismus befördert wird und weiterhin ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit aufrechterhalten wird, in dem im Sinne eines dolus directus die Diskrepanz zwischen staatlichem Strafrecht und dem ärztlichen Berufsrecht bewusst in Kauf genommen wird, lässt den Gedanken an „Rechtsbeugung“ aufkeimen, die allerdings im Hinblick auf das Täterprofil i.S. des § 339 StGB nicht einschlägig ist, während demgegenüber der Tatbestand durchaus zum weiteren Nachdenken anregen kann. 

Zum Nachdenken muss allerdings auch anregen, dass die Frage der Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts so neu nun auch wieder nicht ist, wie uns ein Blick in die Berichterstattung über die Kammeraktivitäten der BÄK zeigt und vor allem lehrt: 

„Der ärztlich assistierte Suizid 

In der Sitzung am 24. September 2009 hat sich der Ausschuss mit dem Thema befasst. In die Diskussion wurde durch Vorträge von Prof. Dr. Torsten Verrel und Prof. Dr. Christof

Müller-Busch eingeführt. Die intensive Debatte mündete in differenzierte Positionierungen der Ausschussmitglieder und von Mitgliedern der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer (ZEKO), die in die Diskussion einbezogen waren. Diese schloss u. a. eine Beratung des § 16 (Muster-)Berufsordnung (Beistand für Sterbende) ein. Dem Berufsordnungsausschuss wurde ein Änderungsvorschlag unterbreitet, der bei der Novellierung der (Muster-)Berufsordnung berücksichtigt werden sollte. 

Im Wesentlichen hat der Ausschuss die Diskussion mit Blick auf die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung geführt und sich insbesondere zu der Aussage in den Grundsätzen positioniert, wonach die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung dem ärztlichen Ethos widerspricht.  

Der Ausschuss wird die Beratungen zur ärztlichen Sterbebegleitung und zur Auseinandersetzung mit dem ärztlich assistierten Suizid fortsetzen. Angedacht ist eine Überarbeitung der Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung sowie der Empfehlungen der Bundesärztekammer und der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis. Zur Überarbeitung der genannten Empfehlungen wurde eine Arbeitsgruppe unter Einbeziehung von Mitgliedern der ZEKO gegründet, die einen entsprechenden Entwurf für die Sitzung am 19. Januar 2010 vorlegen wird.“ 

Quelle; BÄK, Tätigkeitsbericht 2009, Kap. 4 Ärztliche Berufsausübung, S. 155 ff. >>> http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Taetigkeit2009_04.pdf <<< (pdf.) 

Nun – es war also eine Überarbeitung der Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung angedacht und so wie es scheint, hat der Prozess des Nachdenkens rechtzeitig vor dem kommenden Deutschen Ärztetag sein Ende gefunden: Die ethische Norm soll weiterhin hochgehalten werden, auch wenn insoweit mehr als ein Drittel der Ärztinnen und Ärzte für eine Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts eintreten. 

Die Sitzung des Ausschusses hat am 24.09.09 stattgefunden, immerhin also nach dem 112. Deutschen Ärztetag v. 19. – 22. Mai 2009, auf dem auf Antrag einiger Herren ein bedeutsamer Beschluss zustande kam (vgl. dazu ausführlicher L. Barth, Defizite in der „arztethischen Konsensbildung“ (?) oder die Suche nach dem „Wir“! >>> http://www.iqb-info.de/Arztethische_Konsensbildung_Sterbehilfe_Barth_2011.pdf <<<). 

Wenn also die BÄK sich des Themas nach dem 112. Deutschen Ärztetages erneut angenommen hat, kann davon ausgegangen werden, dass es hierfür gute und gewichtige Gründe gab. 

Da darf denn schon einmal ungeniert nachgefragt werden: Haben diese Gründe sich mittlerweile in Wohlgefallen aufgelöst, so dass die BÄK – freilich einstweilen von der Öffentlichkeit unbemerkt – kurzerhand einen Beschluss mit weit reichenden Folgen für Art. 12 GG und Art. 4 GG der Ärztinnen und Ärzte, aber eben auch für Dritte, namentlich die Patienten, gefasst hat, ohne sich der weiteren Diskussion auf einem Ärztetag stellen zu müssen? 

Eigentlich dürfte doch vielmehr einiges dafür sprechen, angesichts des auch von der BÄK registrierten „Wertewandels“ die Debatte ergebnisoffen zu führen und nicht durch einen höchst fragwürdigen Beschluss „abzuwürgen“. 

Fragen, auch unbequemer Natur, die die BÄK in der Folge zu beantworten hat und zwar gerade auch mit Blick darauf, dass im Zweifel ein Drittel der Ärzteschaft sich in zum ethischen Ungehorsam aufgerufen fühlt, um so „ihren“ Kammerfunktionären die Grenzen ihrer Normsetzungsbefugnisse in bedeutsamen ethischen Grundsatzentscheidungen aufzeigen zu können. 

Der Staat hingegen wird es wohl nicht akzeptieren können, dass hier eine kleine handverlesene Schar von Funktionären im Begriff ist, sich mit „Ansage“ über einen gebotenen Grundrechtsschutz ihrer (Zwangs-)Mitglieder hinwegzusetzen, obgleich es hinreichend bekannt sein dürfte, dass auch das BVerfG eine hohe Hürde beim Erlass berufsrechtlicher Vorschriften errichtet hat. 

Wir alle dürfen einstweilen gespannt sein, wie die Öffentlichkeit, freilich aber in erster Linie die Ärzteschaft selbst, auf diesen Vorstoß der BÄK reagieren wird, denn eines dürfte jedenfalls schon jetzt klar sein: Die vorgeblich offene Debatte sollte zu keinem Zeitpunkt geführt werden und die „Hardliner“ haben die Gunst der Stunde ergriffen. Denn es erscheint mir persönlich schon ein wenig seltsam, dass wir erst vor kurzem das  begrüßenswerte Statement des Präsidenten vernehmen konnten, während dann umgehend Kritik aus den eigenen Reihen laut wurde und nunmehr schon von einem Vorstandsmitglied im vorauseilenden Gehorsam ein Beschluss verkündet wird.  

Eigentlich fehlt noch ein machtvolles Wort des Vizepräsidenten der BÄK, namentlich Montgomery, der ansonsten gerade in bedeutsamen Wertedebatten für markige Worte steht, sich aber derzeit aus Gründen dezent im Hintergrund hält, über die zu spekulieren ich hier nicht aufgerufen und nicht willens bin! 

Der scheidende Präsident der BÄK war im Begriff, einen „Meilenstein“ zu setzen, auch wenn er persönlich eine ohne Frage zu akzeptierende Gewissensentscheidung für sich getroffen hat; ganz aktuell wird aber dieser „Meilenstein“ versenkt und er wird ein „Erbe“ hinterlassen, dass die künftige „Spitze“ bei der BÄK (wohl mehrheitlich?) auszuschlagen gedenkt. 

Wahrlich keine guten Aussichten – weder für das Berufsrecht und der Gewissensfreiheit der Ärzte noch für das Selbstbestimmungsrecht der Patienten! 

Die „Oberethiker“ in unserem Lande werden allerdings einstweilen (!) frohlocken, haben doch die von ihnen gezündeten „ethischen Nebelbomben“ nicht ihre Wirkung verfehlt. 

Gleichwohl besteht kein Anlass zur Resignation, zumal sich nunmehr die BÄK aus intraprofessioneller Perspektive positioniert hat und zugleich damit die Rechtswissenschaft herausgefordert ist, mögliche Grundrechtskonflikte zu entschärfen. 

Während die zivil- und strafrechtlichen Teildiskurse hinreichend aufgearbeitet worden sind, sollte jetzt der Fokus auf die bedeutsamen verfassungsrechtlichen Fragen gelenkt werden und da ist es denn auch nicht ausgeschlossen, dass das ethische Dogma, welches nun wohl nicht mehr zur „Verhandlung“ ansteht, ad absurdum geführt wird. 

Nur in Parenthese sei angemerkt, dass der Deutsche Ethikrat die Problematik der ärztlichen Suizidbeihilfe von seiner Agenda absetzen kann, da der hoch stehende Berufsstand der Ärzteschaft gewillt ist, die „hoch stehende ethische Norm“ aufrecht zu erhalten, auch wenn hierfür ein hoher Preis zu zahlen ist: die Marginalisierung verfassungsrechtlich verbürgter Grundfreiheiten. 

Lutz Barth

Windhorst löst Irritationen aus!

In einem Beitrag der NW-News v. 24.01.11 v. Peter Stuckhard (Neuer Streit um aktive Sterbehilfe - Freitod-Klinik in Niederlanden geplant / Bundesärztekammer-Vorstand aus Bielefeld kritisiert “Entsorgungsmentalität”) wird darauf hingewiesen, dass offensichtlich am Freitag vergangener Woche der Vorstand der BÄK beschlossen habe, das Verbot der aktiven Sterbehilfe durch Ärzte weiterhin im Berufsrecht zu verankern, auch wenn der staatliche Gesetzgeber das ändere. Windhorst: “Dann gibt es eben eine Diskrepanz zwischen Strafrecht und Berufsrecht, wir halten auf jeden Fall die ethische Norm hoch.”

Mit Verlaub – wenn hierdurch die Möglichkeit der ärztlichen Suizidassistenz  weiterhin berufsrechtlich sanktioniert werden soll, wird sich schnellstens die staatlichen Rechtsaufsicht mit der causa zu beschäftigen haben und zwar unter dem Zeitpunkt, unter dem die Landesärztekammer meinen, diesen Vorstandsbeschluss „ratifizieren“ zu müssen.

Der Vorstand der BÄK ist in diesem Bereich zur „Normsetzung“ mit beachtlicher Außenwirkung nicht befugt und es fragt sich, woher die BÄK meint, ihre Kompetenz für die Generierung von Grundrechtsschranken nehmen zu können, mal ganz davon abgesehen, dass hier vortrefflich darüber gestritten werden kann, ob der Beschluss „ethisch“ vertretbar ist.

 

Weiterhin mit Verlaub: Herr Windhorst irrt, wenn er glaubt, dass es dann weiterhin eine Diskrepanz zwischen Strafrecht und Berufsrecht gäbe. Das Berufsrecht der Ärzteschaft dient nicht dazu, einen fragwürdigen ethischen „Konsens“ mit aller Macht durchdrücken zu wollen, der so in der Ärzteschaft bei weitem nicht mehr feststellbar ist.

Sollte sich das bestätigen, haben wir es mit einem unglaublichen Vorgang zu tun, der in keiner Weise zu akzeptieren und in höchstem Maße verfassungsrechtlich bedenklich ist.

Lutz Barth