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Archive für 27.12.2010
Die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen – ein „Evangelium“ der Palliativmediziner (?)
27.12.2010 von Moderator.
Am 23.12.10 haben mehr als 250 Institutionen und 150 Einzelpersonen die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen unterzeichnet und in der Tat ist hierüber die Freude groß: Die frohe Botschaft der Palliativmediziner scheint angekommen zu sein und da könnte es dann auch Sinn machen, an dieser Stelle kritisch zu hinterfragen, wer eigentlich für das „Evangelium“ für die Schwersterkrankten und Sterbenden maßgeblich die Verantwortung zeichnet, geht es doch auch darum, die Palliativmedizin mit einem zeitgemäßen ethischen Grundsatzprogramm zu versehen, dass auf einen zweiten Blick nicht ohne weiteres mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrecht übereinstimmen dürfte, wenn und soweit wir uns von einem liberalen und toleranten Verfassungsverständnis leiten lassen.
Die Charta richtet sich nicht nur an die Professionellen, sondern zugleich auch an alle Menschen guten Willens, die den Wert und die Unantastbarkeit des menschlichen Lebens auch in schwersten Stunden, Wochen oder auch Jahren achten und weil dem so ist, wird sich auch künftig kein inhaltlicher „Widerstand“ gegen den Kerngedanken der Charta regen, läuft doch der Kritiker Gefahr, sich als ein Mensch zu outen, der wohl nicht „guten Willens“ ist und in diesem Sinne der wohlmeinenden, guten und gerechten Ethikergemeinde seinen Dienst mit Blick auf die Verkündung der frohen Botschaften versagt.
Nun will ich hier nicht nachfragen, warum einige namhafte Institutionen und Einzelpersonen die Charta bisher noch nicht mitgezeichnet haben, obgleich diese bisher im Diskurs über die Sonderethik in der Palliativmedizin diesen nachhaltig geprägt haben; weitaus interessanter dürfte sein, die bisherige Position der Initiatoren der Charta vor dem Hintergrund der aktuellen Debatte über die weitere Öffnung der „Arztethik“ im Allgemeinen und der Begleitung schwerkranker und sterbender Menschen im Besonderen zu reflektieren, zumal Institutionen, namentlich die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP), der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband (DHPV) und die Bundesärztekammer (BÄK) für die Initiative verantwortlich zeichnen.
Das jüngste Interview des Präsidenten der BÄK, Jörg-Dietrich Hoppe mit der Frankfurter Rundschau über die Präimplantationsdiagnostik und Sterbehilfe (vgl. dazu Frankfurter Rundschau v. v. 26.12.10 >>> http://www.fr-online.de/politik/-ein-pid-verbot-waere-unlogisch-/-/1472596/5043306/-/view/asFirstTeaser/-/index.html <<<) lässt auf einen nicht unerheblichen Konflikt schließen, der in naher Zukunft von den Initiatoren der Charta zu lösen sein wird: Der Präsident der BÄK lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass derzeit die Beihilfe zum Suizid im Berufsrecht der Ärzte als unethisch verboten ist und dass wohl dieser Widerspruch angesichts aktueller Umfragen aufgelöst werden muss. Er stellt in Aussicht, dass im in dem Entwurf für die neuen Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung zwar klargestellt wird, „dass Beihilfe zum Suizid nicht zu den ärztlichen Aufgaben gehört. Sie soll aber möglich sein, wenn der Arzt das mit seinem Gewissen vereinbaren kann. Damit gehen wir nicht mehr über das Strafrecht hinaus. Mich schüttelt es allerdings bei der Vorstellung, dass ein Arzt beim Suizid hilft. Ich könnte das mit meinem Gewissen nicht vereinbaren“ (vgl. Frankfurter Rundschau, aaO.).
Nun – die individuelle Gewissensentscheidung des Präsidenten der BÄK werden wir tolerieren (müssen), wie sich unschwer aus Art. 4 des Grundgesetzes ergibt sowie freilich auch anders lautende Gewissensentscheidungen zu akzeptieren sind. Für die „Verfahrensordnung“ des Charta-Prozesses ist hiermit allerdings ein Problem aufgeworfen, dass dringend einer Klärung bedarf: Wir mögen uns daran erinnern, dass die Charta in ihrem Kern lediglich einen Minimalkompromiss innerhalb der Profession widerspiegelt, da insoweit „Mehrheitsentscheidungen“ aufgrund des gewählten „Konsensusverfahrens“ ausgeschlossen waren und somit alle Entscheidungen und Vereinbarungen einvernehmlich getroffen worden sind.
Die Bundesärztekammer wird spätestens aber mit der Novellierung des ärztlichen Berufs- resp. Standesrechts als eine der Mitinitiatoren darauf zu insistieren haben, dass ggf. der Text der Charta eine neutrale – um nicht zu sagen: tolerante! – Passage zur ärztlichen Suizidbeihilfe enthält, da anderenfalls die BÄK als eine Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern sich ihrer Eigenschaft als Mitgestalterin der Charta zu begeben hat.
Mal abgesehen davon, dass auch die Entscheidungen der BÄK nicht im „luftleeren Raum“ getroffen werden, sondern einer hinreichenden Legitimation bedürfen, ergibt sich dieser „Entscheidungsnotstand“ im Hinblick auf den verfassten Text der Charta aus der schlichten Erkenntnis, dass „auch“ Ärztekammern selbstverständlich darauf zu achten haben, dass diese nicht über Gebühr in die Grundrechte ihrer verkammerten Mitglieder einzugreifen haben und dies zuvörderst dort anzumahnen ist, wo etwas das Grundrecht der Gewissensfreiheit zunächst vorbehaltlos gewährleistet ist. Die individuelle Gewissensfreiheit setzt der Standesethik insofern eine Grenze, dergestalt, als dass diese keinesfalls den Kernbereich der Gewissensentscheidung auf Null reduziert und somit ein kammerinterner Zwang zur einvernehmlichen arztethischen Gewissensentscheidung konstruiert wird. Ein allgemeiner ethischer Grundsatzkonsens aufgrund eines „Konsensusverfahrens“, in dem alle Entscheidungen und Vereinbarungen einvernehmlich getroffen werden und somit nach professionsinterner (normativer) Verbindlichkeit streben, ist mit der Grundrechtsstellung auch der verfassten Ärzteschaft insofern unverträglich, als dass diese selbstverständlich zur eigenen Gewissensbildung und Gewissensentscheidung berufen sind, ohne an ethische Grundsatzdiktate gebunden zu sein. Mehr noch: Auch die prinzipielle Möglichkeit zur individuellen Gewissensbildung und Gewissensentscheidung ist auch bei einem demokratischen Entscheidungsverfahren in den Ärzteparlamenten als mitgedachte „Schranke“ zu verinnerlichen, so dass entsprechende offizielle Verlautbarungen nicht nur der Landesärztekammern, sondern auch der Bundesärztekammer darauf zu achten haben, dass das Recht zur individuellen Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztin oder Arztes nicht über Gebühr strapaziert wird. Die Grundrechtsgewährleistung muss sich also demzufolge in den Texten des Berufs- und Standesrechts widerspiegeln, will man/frau sich nicht der Gefahr aussetzen, eine grundrechtswidrige „Norm“ auf den Weg gebracht zu haben, die in einem neutralen und sich den Werten unseres Grundgesetzes verpflichteten rechtsstaatlichen Verfahren keinen Bestand haben dürfte.
Derzeit lässt allerdings der Text der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen darauf schließen, dass der ärztlichen Suizidbeihilfe eine konkrete Absage erteilt wird. Sofern nun nach einer grundrechtskonformen Ausgestaltung des ärztlichen Berufs- und Standesrechts gestrebt wird, könnten sich hieraus gewichtige Konsequenzen für das Engagement der BÄK als Mitinitiatorin der Charta ergeben: Das „Konsensusverfahren“ der Charta ist in dem Sinne nicht mehr zeitgemäß, als dass es das Recht zur individuellen Gewissensentscheidung negiert, aufgrund derer es der Ärzteschaft gestattet ist, an einem Suizid ärztlich mitzuwirken.
Eine Alternative, dieses sich abzeichnende Dilemma zu überwinden, könnte allerdings darin erblickt werden, dass anstelle der Kammern nunmehr der Gesetzgeber sich das Problem der Liberalisierung (auch) der ärztlichen Standesethik und des Berufsrechts annimmt und zumindest Rahmenbedingungen verabschiedet, die den Grundrechten der verfassten Ärzteschaft hinreichend Rechnung trägt.
Dann bliebe es nicht nur den Ärztefunktionären, sondern auch den einzelnen Ärztinnen und Ärzten überlassen, den Text der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen als Einzelpersonen mitzuzeichnen. Durch diesen Akt der Mitzeichnung offenbaren diese dann lediglich ihre individuelle Gewissensentscheidung im Geiste des „Evangeliums einer Charta“, nach der eine Liberalisierung des ärztlichen Berufs- und Standesrechts als auch eine Legalisierung der Tötung auf Verlangen expressis verbis nicht gewünscht wird.
Hiermit würde auch m.E. vorbildlich dem inneren Zweck und Sinn einer „Charta“ entsprochen werden, die eben nicht die Qualität eines „Grundsatzdokuments“ mit verbindlicher Normwirkung zukommt, sondern als eine „gute und frohe Botschaft“ mancher Palliativmediziner Geltung beansprucht, im Zweifel nicht „töten“, sondern lediglich schwerstkranke und sterbende Menschen begleiten zu wollen, auch wenn letztere meinen, ihrem Leben selbstbestimmt ein Ende setzen zu müssen und hierzu eigens nicht in der Lage sind.
Jeder nichtstaatliche Organisation bleibt es freilich unbenommen, eine „Charta“ mit einer entsprechenden Selbstverpflichtung zu verabschieden, wenngleich doch darauf hingewiesen werden soll, dass dies für öffentlich-rechtliche Institutionen nicht ganz unproblematisch erscheint und zwar gerade in den Fällen, in denen im Zweifel der Bedeutungsgehalt der Grundrechte nicht recht erkannt wird. Nun ist die BÄK zwar keine Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber in ihrem berufs- und standesethischen Engagement durchaus an Vorgaben gebunden, zu denen ohne Frage auch die Selbstbescheidung ohne demokratisch fundierte Rückbindung an die Voten aus den einzelnen Kammerbezirken gezählt werden dürfte, die ihrerseits im Lichte des Verfassungsrechts gesehen und gewertet werden müssen.
Bliebe nur „noch“ darauf hinzuweisen, dass selbstverständlich auch die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) und der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband (DHPV) privatrechtliche Organisationen sind, in denen sich auf freiwilliger Basis Mitglieder in einem Verein organisiert haben und es diesen unbenommen bleibt, eine aktive Öffentlichkeitsarbeit auch im Interesse der Verfolgung ihrer Ziele zu verfolgen.
Sofern allerdings die damit verbundenen Botschaften zumindest nahe legen, ggf. über den Sinn und Zweck des Selbstbestimmungsrecht der schwerstkranken und sterbenden Patienten intensiver nachzudenken und zwar gerade mit Blick an der bedeutsamen Nahtstelle des dialogischen Prozesses mit den jeweiligen Therapeuten und ihren individuellen Gewissensentscheidungen, darf und muss hierauf auch hingewiesen werden dürfen, ohne sich gleich dem Verdacht auszusetzen, eine allgemeine Tendenz zur aktiven Euthanasie begünstigen und befördern zu wollen.
Toleranz erscheint das Gebot der Stunde und nicht das beharrliche Verfolgen einer Ethik, die sich im Zweifel als Gesinnungsethik scheinbar wirkmächtiger Institutionen auch privater Natur erweisen könnte und so beileibe keine „frohe Kunde“ im Sinne eines Evangeliums für die nähere Zukunft offenbart.
Lutz Barth
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