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Der schwersterkrankte Patient – ein „Objekt“ der palliativmedizinischen Versorgung?
Dieser Eintrag stammt von Moderator Am 14.12.2010 @ 18:23 In Uncategorized | Keine Kommentare
„Der schwerstkranke und sterbende Mensch darf niemals zum Objekt der Versorgung oder des Helfens werden“, so ein bedeutsamer Hinweis in der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland (Charta, S. 9)
Ein Satz, den ich nur allzu gerne unterstreichen und um den Hinweis ergänzen möchte, dass dies freilich auch für eine Sonderethik der Palliativmedizin (!) gilt. Entscheidend ist allein das Selbstbestimmungsrecht des Menschen und jedweder Versuch, den Sterbewillen in einen Lebenswillen abzuändern, an dem dann jeweils der Erfolg des dialogischen Gesprächs mit dem schwererkrankten und sterbenden Menschen gemessen wird, kann für sich genommen mit einer Instrumentalisierung des Patienten gleichgesetzt werden, die sich ebenfalls strikt verbietet.
Der ethische Sonderweg, den die Initiatoren der Charta beschritten haben, führt in ein Dilemmata, dass insbesondere dadurch entsteht, in dem die Initiatoren eher unreflektiert den Fürsorgeanspruch in einem direkten Widerspruch zu den Entscheidungsalternativen aus der Innenperspektive des Patienten setzen und so zumindest den nachhaltigen Sterbewunsch im Sinne eines ärztlichen begleiteten Suizids bewusst ausblenden.
Die Palliativmedizin versagt in letzter Konsequenz dem schwersterkrankten und sterbenden Menschen ein letzten humanitären Akt und es fragt sich, warum dies so ist?
Per definitionem resp. vom Selbstverständnis der Palliativmedizin her erscheint es ausgeschlossen zu sein, für die Liberalisierung der Sterbehilfe (und im Zweifel für die Legalisierung der Tötung auf Verlangen) einzutreten, während demgegenüber zugleich betont wird:
„Schwerstkranke und sterbende Menschen benötigen einen besonderen Schutz ihrer Menschenrechte. Die Gewährleistung von menschenwürdigen Rahmenbedingungen für schwerstkranke und sterbende Menschen, die Garantie sozialer Rechte und einer angemessenen Begleitung gehören ebenso wie die Sicherung von Autonomie und Selbstbestimmung zu den Merkmalen einer Gesellschaft, die die Rechte Schwerstkranker und Sterbender als hohes Gut ansieht und verteidigt.“ (Charta, aaO., S. 9)
Wie aber soll die Sicherung der Autonomie und der Selbstbestimmung gelingen, wenn von vornherein in einer im Zweifel begrenzten Zahl von Einzelfällen die Handlungsoption, ggf. qua (aktiver) ärztlicher Suizidbeihilfe aus dem Leben zu scheiden, nicht eröffnet wird?
Dies gelingt augenscheinlich „nur“ dadurch, in dem der Autonomiebegriff und vor allem der Grund und die Reichweite des verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrechts fehlgedeutet wird – ein Umstand, der zum besonderen Nachdenken anregen muss und es bleibt zu hoffen, dass die Initiatoren der Charta sich an die grundrechtlich verbürgten Freiheiten auch des schwersterkrankten und sterbenden Menschen erinnern.
Lutz Barth
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