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Archive für 6.12.2010

Servicementalität in der Sterbehilfe (?)

Der Beitrag von Adorján F. Kovács 

Servicementalität in der SterbehilfeQuelle: Freie Welt v. 05.12.10 >>> http://www.freiewelt.net/blog-2574/die-servicementalit%E4t-in-der-sterbehilfe.html <<< (html) 

verdient insofern Beachtung, weil er m.E. deutlich die Dilemmata in der aktuellen Diskussion um die ärztliche Suizidbeihilfe offenbart: Aus der Sicht der Neopaternalisten wird stets darauf hingewiesen, dass die ärztliche Suizidassistenz gegen den Hippokratischen Eid verstößt. Dem wird man/frau nicht wirklich widersprechen können, ergibt sich doch ein solches „Verbot“ expressis verbis aus dem Wortlaut des Eides.  

Indes verbleibt es allerdings bei der wenig spektakulären und eigentlich schlichten Erkenntnis, dass eben aus diesem Eid kein ethischer Grundsatzbefehl folgt, aufgrund dessen die Ärzteschaft verpflichtet wird, nicht eine andere mit ihrem Gewissen vereinbarende ethische und moralisch zu akzeptierende Werthaltung einzunehmen.  

Und in der Tat ist der Rubikon zu überschreiten und Adorján F. Kovács hat durchaus recht mit seiner Annahme, dass es sich klassisch um eine Euthanasie handelt und zwar gerade in den Fällen, in denen der Suizidwillige nicht eigens in der Lage ist, seinem leidvollen Leben (resp. Sterbevorgang) ein schnelles und sicheres Ende zu bereiten. 

Es ist höchst zynisch, einer ärztlichen Suizidassistenz argumentativ dadurch eine Absage erteilen zu wollen, in dem man/frau glaubt, der Suizident instrumentalisiere gleichsam die Ärztin oder den Arzt, in dem diese durch den Patienten zu einer Tat bestimmt werden und letztlich die Ärzteschaft hierfür die Verantwortung übernimmt, sei es auch nur in der Rezeptierung eines tödlich wirkenden Medikaments. Der Arzt werde so zum Schreibtischtäter und er sei schließlich nur dazu berufen, Leiden zu lindern und nicht zu töten, auch nicht in Form einer „Rezeptausstellung“. 

Was will man/frau dem entgegnen, sehen wir mal von den sicherlich gut gemeinten theologischen Hinweisen in dem Beitrag ab? 

Ich denke, dass eine offene Diskussion einzufordern ist – auch eine solche von den Befürwortern einer ärztlichen Suizidassistenz. Es geht nicht „nur“ um die Frage des „Rezepts“, sondern auch im Hinblick auf einige Schwerstfälle um eine Legalisierung der ärztlichen Mithilfe bei einer Tötung auf Verlangen, in denen der ärztliche Therapeut aktiv zur Tat schreitet. Freilich können wir es mit Adorján F. Kovács halten; Zitat: 

„Der Mensch kann nur hoffen, wenn es denn soweit ist und er mit der furchtbaren Gewißheit von Leiden und Tod konfrontiert ist, die Kraft zu haben, in der Unbegreiflichkeit des Leidens die Unbegreiflichkeit Gottes aufscheinen zu sehen (K. Rahner) und so, unter medizinischer Linderung, einen natürlichen und guten Tod zu sterben oder, wenn er die Verwegenheit hat, sich absolut zu setzen, die Kraft zu haben, sein Leben selbst zu beenden, worüber uns, die wir diese ganz persönliche Entscheidung gar nicht komplett nachvollziehen können, kein Urteil zusteht.“ (Quelle: Freie Welt v. 05.12.10, aaO.). 

Der frei verantwortliche Suizident ist nicht – ich betone ausdrücklich – nicht „verwegen“, sondern er will aus seiner Innenperspektive hinraus betrachtet schlicht, aber eben auch manchmal sehr ergreifend sterben, wenn ihm sein persönliches Leid – die Krankheit – zu übermächtig geworden ist.  

Er setzt sich damit nicht (!) absolut, sondern er beruft sich auf ein fundamentales „Recht“, sein Leben beenden zu wollen, weil es ihm unerträglich erscheint und er nicht auf die ohne Frage viel versprechenden Erfolge in der Palliativmedizin setzen oder den „kleinen Bruder des Todes“ begegnen möchte. 

Unsere vorgeblich humane Gesellschaft wird sich daher der Frage zu stellen haben, wie wir denn den schwersterkrankten und sterbenden Menschen mit einem nachhaltigen Sterbewunsch am Krankenbett begegnen wollen, wenn diese unabänderlich an ihrem Sterbewillen festhalten und diesen nicht aufgrund der Krankheit umsetzen können?  

Es geht nicht um eine Tötung aus „Mitleid“, sondern vielmehr um einen Akt höchster Humanität, wenn der Arzt oder die Ärztin den Sterbewunsch des Schwersterkrankten und Sterbenden mittragen können und ggf. aktiv Suizidbeihilfe leisten, wenn und soweit der Patient dazu nicht mehr in der Lage ist. Der Arzt oder die Ärztin lindern Leiden und zwar ultimativ und unwiderruflich, sofern dies dem freien und selbstbestimmten Willen des schwersterkrankten und sterbenden Patienten entspricht. 

Es geht ausdrücklich nicht (!) darum, andere „in die ganz eigene Tragödie“ hineinzuziehen, sondern vielmehr darum, dass der schwersterkrankte Patient dem Arzt einen Sterbewunsch anträgt, den auszuführen er selber aufgrund der Erkrankung nicht (mehr) in der Lage ist und der Arzt einzig darüber befindet, ob er seine Assistenz (auch in aktiver Form) mit seinem Gewissen vereinbaren kann. 

Umfragen jedenfalls belegen, dass es genügend Ärztinnen und Ärzte gibt, die sich eine derartige Suizidassistenz in Schwerstfällen vorstellen können und aus meiner Sicht verdienen gerade diese Ärztinnen und Ärzte allerhöchsten Respekt, nehmen sie doch eine arztethische Werthaltung ein, die letztlich den Hippokratischen Eid um eine ganz entscheidende ethische Dimension bereichert und nicht sinnentleert! 

Versetzen Sie sich bitte in die Einzelschicksale – wenn dies denn auch nur ansatzweise möglich ist -, die wir in dem bewegenden Buch von Dr. de Ridder, Wie wollen wir sterben? nachlesen können und wie wollen wir auf einen Sterbewunsch, wenn er dann an uns herangetragen würde, reagieren? 

Die Frage lautet m.E. vielmehr: Wie dürfen sterben (?) und – dies sei mir nachgesehen – bei manchen zeitgenössischen Beiträgen drängt sich gelegentlich die Frage auf: Dürfen wir überhaupt selbstbestimmt sterben? 

Die derzeitige Arztethik bewegt sich auf einem ganz schmalen Grad zwischen der Instrumentalisierung einer Patientengruppe und weitergehend einer an die Inquisition erinnernden moralischen Läuterung schwersterkrankter und sterbender Patienten, in dem der Sterbewille tunlichst in einen Lebenswillen abzuändern sei, weil moralisch und arztethisch erforderlich und einer zeitgemäßen Anpassung des Hippokratischen Eides, der sich der Patientenautonomie verpflichtet weiß, in dem die autonomen Entscheidungen des Patienten die Ärztin oder den Arzt nicht in Gewissenskonflikte stürzen. 

Mehr, aber eben auch nicht weniger ist gefordert: Gebt die Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte frei und entpflichtet die Selbstverwaltungskörperschaften von ihrer trügerischen Selbstverpflichtung, die verfasste Ärzteschaft ethisch und moralisch unterweisen zu müssen! Mit der (Zwangs-)Verkammerung hat die Ärzteschaft sich nicht zugleich verpflichtet, ihr Gewissen „schweigen zu lassen“ und so im Zweifel berufsethische Grundsätze akzeptieren zu müssen, die sie ggf. nach den dialogischen Gesprächen mit ihren Patienten in tiefe innere (Gewissens-)Krisen stürzt. Erst ein Arzt, der entgegen seiner ethischen Grundüberzeugung zum „widerstreitende Verhalten“ (ggf. mit der Androhung von Sanktionen) angehalten wird, könnte sich zum „gefährlichsten Mann im Staate“ entwickeln und von daher erscheint es mir persönlich hohe Zeit, die Kammern – allen voran die Bundesärztekammer – daran zu erinnern, dass auch diese die Grundrechte ihrer Mitglieder zu wahren haben. Dies zu erkennen, bedarf keiner Kommission, die dieses im Zweifel zu prüfen hätte, sondern ein unverkrampfter Blick in einen gängigen und allgemein zugänglichen Grundgesetzkommentar! 

Lutz Barth

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