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Sie befinden sich aktuell in den Archiven des Blogs Ärztliche Assistenz beim Suizid für Dezember, 2010.

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Archive für Dezember 2010

Ein „unbequemer“ Jahresrückblick 2010 (?)

Liebe LeserInnen. 

Das Jahr neigt sich nunmehr dem Ende entgegen und es war beileibe mal wieder ein Jahr der ethischen und moralischen Botschaften, die von verschiedenen Institutionen und Einzelpersonen ausgesendet wurden. 

Ein Jeder meinte, „Evangelien“ verkünden zu müssen und hierbei sind m.E. erneut Grundrechte aller ersten Ranges zu „Grabe getragen“ worden und zwar dergestalt, dass mit höchst fragwürdigen Botschaften der Sinn und Zweck zentraler Freiheitsrechte entweder eingenebelt oder schlicht aus Unwissen verkannt worden sind. 

Noch kurz vor Jahresschluss sahen sich namhafte Oberethiker veranlasst, im Wertediskurs etwa über die ärztliche Suizidbeihilfe Stellung zu beziehen, wenngleich doch substantiell nichts „Neues“  vorgetragen wurde. Nach wie vor bleiben die Gegner einer Liberalisierung des ärztlichen Berufs- und Standesrechts einer stichhaltigen Argumentation schuldig, auf die es sich lohnen würde, ernsthaft zu replizieren. 

Der Jahresrückblick fällt dann doch auch eher pessimistisch aus: Namhafte Medizinethiker verweigern sich der stichhaltigen Argumentation in einem Diskurs, der kaum noch als rational zu bezeichnen ist und im Übrigen sich durch ein Höchstmaß von Intoleranz auszeichnet, die ihresgleichen sucht. 

Es bleibt zu fragen, ob die Ärzteschaft in unseren europäischen Nachbarländern unmoralisch und verroht sind, wenn diese doch insgesamt ein liberaleres Verständnis von ihrem ärztlichen Berufsrecht hegen? 

Es ist schon außerordentlich ärgerlich, wenn deutsche Organisationen meinen, gleichsam oberlehrerhaft unsere europäischen Nachbarländer mit ihren ausgewogenen Vorschriften zur Suizidbeihilfe rügen zu müssen und so zwangsläufig der Eindruck entstehen muss, als dass hierzulande in besonders vorbildlicher Weise dem Eid des Hippokrates entsprochen wird. 

Gleichwohl ist m.E. das Gegenteil der Fall: Hierzulande wird eine Klerikalisierung der Medizinethik betrieben, die schwer erträglich ist und – was eigentlich noch dramatischer ist – einer gesamten Berufsgruppe das Recht zur individuellen Gewissensentscheidung abgesprochen, mal von den Folgewirkungen für das Selbstbestimmungsrecht der Patienten abgesehen. 

Es ist der Zeitpunkt gekommen, wo die Diskussion ein stückweit vitaler zu führen ist: Es darf nicht sein, dass einige wenige Oberethiker sich dazu berufen fühlen, aufgrund ihrer Verbandszugehörigkeit moralischen Druck auf ihre Berufskollegen auszuüben. Sind die Verbands- oder Ärztefunktionäre etwa die moralisch integeren Menschen, so möchte ich hier provozierend nachfragen. Wohl kaum, denn auf eines ist doch wohl deutlich hinzuweisen: Gerade die Oberethiker lassen die notwendige Toleranz vermissen und sofern dann auch noch der professionsinternen Diskussionsprozess erodiert, weil unliebsame Positionen in der Fachliteratur noch nicht einmal mehr erwähnt werden, wird es m.E. peinlich. 

Ich persönlich werde jedenfalls in meinem Bemühen nicht nachlassen, die Fragwürdigkeiten in einem mehr als bedeutsamen Wertediskurs anzusprechen, fühle ich mich doch meinen liberalen Verfassungsverständnis verpflichtet und vor allem dem Interesse an einem wissenschaftlichen Wettbewerb, bei dem die Qualität der Argumente entscheidend ist. 

Es reicht nicht zu, den Botschaften namhafter Ethiker Glauben zu schenken – Botschaften, deren Ursprung nicht selten mit einer Überzeugungstäterschaft einhergehen, so dass ein Paradigmenwechsel ohnehin nicht zu erwarten ansteht.  

Das Fazit ist denn auch eher unspektakulär: Hierzulande sind wir von einer Ethik der Toleranz und einem Bekenntnis zum Selbstbestimmungsrecht noch weit entfernt und es scheint einigen Kreisen daran gelegen zu sein, dass dies auch noch eine Weile so sein wird. 

Nimmt es da wunder, wenn schwersterkrankte Menschen ins benachbarte Ausland „flüchten“ müssen, um selbstbestimmt sterben zu können?Eine Gesellschaft oder die Verbände und Institutionen müssen sich die Frage gefallen lassen, ob dies ihrer Leitidee eines wie auch immer gearteten Humanismus entspricht. 

Was also bleibt? 

Einzig die Hoffnung, dass im kommenden Jahr sich die „Spreu vom Weizen“ trennen wird und die sog. ethischen Hochdiskurse ein stückweit mit ihren Mythen und Ideologien als Machtbarkeitsvisionen entlarvt werden, so dass wir uns auf unsere Verfassung und die darin verbürgten Werte besinnen. 

Eine Ethik der Palliativmedizin und die Hospizidee, die das Selbstbestimmungsrecht der Patienten dadurch untergraben, in dem diese sich gegen eine Liberalisierung einer Berufsethik der verfassten Ärzteschaft aussprechen, ist zutiefst inhuman und im Übrigen intolerant und muss daher konsequent abgelehnt werden. 

Das derzeitige Verständnis vom Sinn und Zweck der Arztethik durch die sog. Oberethiker in unserem Lande führt nicht nur zur Unfreiheit der Ärztinnen und Ärzte, sondern auch zu einer solchen der Patientinnen und Patienten – ein Umstand, der schleunigst abgeschafft gehört und keinen längeren Aufschub mehr duldet! 

Nicht selten haben es die Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts verstanden, gelegentlich „aus der Ferne“ eine Diskussion zu beleben. So haben wir bei der Wahl des Bundespräsidenten Horst Köhler a.D. aus dem berufenen Munde des Präsidenten des BVerfG a.D. vernehmen können, dass er „kein Freund der direkten Demokratie“ sei (was freilich diskussionswürdig erscheint), so dass es derzeit nachhaltig zu begrüßen wäre, wenn sich einer der Richter beim BVerfG dazu entschließen könnte, bei passender Gelegenheit den hohen Rang des Selbstbestimmungsrechts der Patienten und das Freiheitsrecht der Gewissensentscheidung der Ärztinnen und Ärzte in Erinnerung zu rufen und zwar gerade mit Blick auf die Grundrechtsbindung auch der Körperschaften des öffentlichen Rechts (also der Ärztekammern)! 

Wie könnte aber eine solche Botschaft lauten? 

Zunächst darf an dieser Stelle ein Zitat von einem Verfassungsrechtler eingeführt werden: 

 

„Jeder Dampfmichel, in unzähligen Artikeln zum Beispiel in der FAZ oder SZ, erklärt uns immer wieder, man müsse die Selbstbestimmung gegen den Lebensschutz abwägen. Aber hier richtet sich die Selbstbestimmung auf den eigenen Körper, das eigene Leben! Wenn ich als Ausdruck meiner Selbstbestimmung sage: diese Operation will ich nicht, kann man nicht mit dem abstrakten Gedanken des Lebensschutzes kommen und ihn gegen mich, mein Leben und meine körperliche Unversehrtheit, ausspielen. Das geht nicht, das ist völlig absurd.  

Auf die Frage: Was stört Sie an den anderslautenden Vorstellungen?   

Dass anstelle meines Willens, den ich klar dokumentiert habe, so eine Art diskursives Oberseminar von Ärzten, Pflegern, Verwandten und Priestern tritt. Das halte ich für so abwegig, dass mir fast die Worte fehlen. Es setzt Fremdbestimmung an die Stelle von Selbstbestimmung. Wenn jemand keine Patientenverfügung hat, dann geht das nicht anders, dann muss der mutmaßliche Wille erforscht werden. Und niemand wird ja gezwungen, eine solche Verfügung zu verfassen. Aber wenn es sie gibt, ist sie zu respektieren. Punkt.   

Quelle: 60 Jahre Grundgesetz  “Die Verfassung ist keine Bibel”, Horst Dreier im Interview mit Jan Feddersen, taz v. 26.03.09 >>> http://www.taz.de/1/leben/koepfe/artikel/1/die-verfassung-ist-keine-bibel/ <<< (html)  

 

Nun – ich fast geneigt, hieran anschließend darauf hinzuweisen, dass jeder „Dampfmichel“ versucht, uns von dem Widerspruch zwischen Palliativmedizin/Hospizidee und der Sterbehilfe zu überzeugen, auch wenn dieser nicht (!) vorhanden ist. Es bedarf keines diskursiven Oberseminars am Krankenbett eines schwersterkrankten oder sterbenden Menschen, wenn dieser sich aus dem Leben verabschieden möchte und ihm dieser Weg versperrt ist, weil er hierzu aufgrund seiner Krankheit nicht eigens in der Lage ist. Der vielfach beschworene dialogische Prozess am Krankenbett eines Schwersterkrankten oder Sterbenden kann nicht eindimensional unter der Voraussetzung geführt werden, dass der Sterbewille zwingend in einen Lebenswillen abzuändern sei. Genau an diesem Punkte offenbaren sich dann die Machbarkeitsideologien einer Palliativmedizin, bei denen das Leid der Erkrankten und ihrem Wunsch nach einem würdevollen, aber durchaus schnellen Tod verkannt und nicht akzeptiert wird – eine für mich grausige Vorstellung, die von einer humanitären Einstellung weit entfernt ist. 

Anders gewendet: Am Ende des verlöschenden Lebens kommt es wohl darauf an, den Sterbenden oder Schwersterkrankten noch einem moralischen Läuterungsprozess zu unterziehen, damit er ablässt, eine Todsünde in Gestalt der Selbstentleibung zu begehen. 

So moralisch im dialogischen Gespräch geläutert, wird der schwersterkrankte oder sterbende Mensch in die Gemeinde der Gutmeinenden aufgenommen und wird lediglich auf den „kleinen Bruder des Todes“ verwiesen, der zugleich als ultima ratio palliativmedizinischer Optionen ausgewiesen ist. 

Na dann – „schlafen Sie gut und fest“ … und tragen dafür Sorge, dass Sie nicht aus dem „Schlaf“ zurückgeholt werden, um ggf. in einem Folgeseminar daran erinnert zu werden, dass Ihr Leid nicht umsonst war, tragen Sie doch unmittelbar zum weiteren Ausbau der palliativmedizinischen Forschung und der Aufrechterhaltung der Hospizidee, die einem Evangelium gleichkommt, bei. 

Ihnen einen ruhigen (und vielleicht nachdenklichen) Jahreswechsel gewünscht. 

Ihr Lutz Barth (31.12.10)

Neujahrsbotschaft: Neopaternalisten – „Bleibt bei Euren Leisten“

Kaum hat der Präsident der BÄK zur Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts Stellung genommen, zeigen sich unsere namhaften Oberethiker in unserem Lande wenn nicht empört, so doch zumindest verunsichert. 

Der Präsident möge standhaft bleiben – so wird ihm geraten und auch aus den eigenen Reihen werden nunmehr Botschaften in der Öffentlichkeit transportiert, mit denen gleichsam eine Änderung des bisherigen konservativen – im Übrigen aber verfassungswidrig bedenklichen – Berufs- und Standesrechts abgelehnt werden. 

Dass Rudolf Henke sich gegen eine Liberalisierung ausspricht, ist insofern bedauerlich, weil von ihm gerade in seiner Eigenschaft als Abgeordneter erwartet werden darf, dass er sich dem Grundrechtsschutz besonders verpflichtet weiß. Denn auch ihm dürfte nicht entgangen sein, dass die Ärztekammer nicht private Organisationen sind, die gleichsam nach Gutsherrenart eine Ethik und Moral vorgeben können, die dann von der verfassten Ärzteschaft als verbindlich zu internalisieren sind. 

Auch öffentlich-rechtliche Körperschaften müssen für einen Grundrechtsschutz Sorge tragen und dort, wo dieser nicht gewährleistet oder wie in der Vergangenheit, schlicht verkannt worden ist, wieder hergestellt werden. Hierzu bietet dann sich in der Tat eine Novellierung des Berufs- und Standesrechts der Ärzteschaft an und es ist unverständlich, warum sich die verfasste Ärzteschaft bei individuellen Gewissensentscheidungen derart „gängeln“ lässt. 

Weder den Herren Hoppe, Montgomery, Henke oder anderen namhaften Vertretern der Zunft der Ethik oder Hobbyphilosophie kommt das „Recht“ zu, Einfluss auf das Recht zur individuellen Gewissensentscheidung zu nehmen. 

Nicht der tausendjährige Mief unter den Arztkitteln ist zu bewahren, sondern es ist vielmehr Zeit für ein zeitgemäßes Berufs- und Standesrecht, dass mehr die einzelne Ärztinnen und Ärzte in den Blickpunkt nimmt und nicht eine „Institution“ und deren Organwalter, die da glauben, ihre ureigene Auffassung von Moral und Ethik zum Maßstab aller Entscheidungen erheben zu können. 

Die bisherigen Formulierungen im ärztlichen Berufs- resp. Standesrecht sind entgegen der Auffassung von R. Henke nicht „beizubehalten“, sondern dringend zu ändern, anderenfalls die Rechtsaufsicht des Staates gehalten wäre, diesbezüglich zu intervenieren! 

Wir brauchen keine „Oberethiker“ oder Neopaternalisten, die da meinen, einer gesamten Berufsgruppe eine „Gewissensentscheidung“ verordnen zu können. Als geeignete „Therapie“ könnte diesbezüglich ein Lesestudium eines allgemein zugänglichen Grundgesetzkommentares empfohlen werden und zumindest in diesem Zusammenhang stehend wird allzu deutlich, dass der professionsinternen Normsetzung zwingend Grenzen zu setzen sind.  

Alle Ärztinnen und Ärzte „guten Willens“ sind aufgerufen, für ihren Grundrechtsschutz einzutreten und dort, wo es besonders dringlich erscheint, sollten ihnen aufgeklärte Verfassungsjuristen und im Zweifel die bei der BÄK eingerichtete Ethikkommission hilfreich zur Seite stehen. Es kann und darf nicht sein, dass einige Funktionäre meinen, die ethische und moralische „Marschrichtung“ eines gesamten Berufsstandes vorgeben zu können. 

Lutz Barth

Scharfe Kritik an Deutsche Hospiz Stiftung!

Mag auch die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung vor offenen Türen für die gewerbsmäßige Suizidvermittlung warnen, so ist indes der nunmehr von der BÄK eingeschlagene Weg der einzig verfassungskonforme! 

Nicht vor der Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts ist zu warnen, sondern vielmehr vor den unsäglichen Botschaften des geschäftsführenden Vorstands der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung, zumal dieser meint, die Praxis in der Schweiz rügen zu müssen. 

Um es deutlich zu sagen: Wir benötigen keine Predigten von namhaften Oberethikern, die da meinen, uns ihre Visionen von einem vermeintlich würdevollen Sterben nahe bringen zu wollen, mal ganz davon abgesehen, dass schwersterkrankte und sterbende Menschen geradezu dazu genötigt werden, bei Aufrechterhaltung des moralisch inspirierten Widerstandes ins europäische Ausland zu reisen, um dort selbstbestimmt sterben zu können.  

Es geht zuvörderst um den Schutz des Selbstbestimmungsrechts und nicht um die Verfolgung einer Leitidee, die sich kaum durch Toleranz auszeichnet und im Übrigen einer Machbarkeitsideologie Vorschub leistet, die weder die Hospizidee noch die Palliativmedizin einzulösen vermag. Punkt um! 

Die Bundesärztekammer sollte sich nicht von den Botschaften der Deutschen Hospiz Stiftung beirren lassen; die Zeit ist vielmehr reif für eine Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts und nicht für die Zementierung einer verfassungsrechtlich mehr als bedenklichen Position, nach der das Selbstbestimmungsrecht nachhaltig verkannt wird. 

Lutz Barth

Neue berufsrechtliche Regeln für Suizidbeihilfe

Ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.  

Nach dem die BÄK zur Einsicht gelangt ist, dass das ärztliche Berufsrecht dringend einer Novellierung zu unterziehen ist, sollte es nun auch den Palliativmedizinern daran gelegen sein, ihren ethischen Sonderweg, den diese u.a. mit der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen eingeschlagen haben, zu überdenken: Die ärztliche Suizidhilfe (und nach diesseitiger Auffassung in Einzelfällen auch die aktive Sterbehilfe) ist ein humanitärer Akt, der moralisch und ethisch zu akzeptieren ist. Ansonsten läuft die ethische Werthaltung führender Palliativmediziner Gefahr, das unsägliche Leiden mancher schwerkranker und sterbender Patienten zu negieren und so einer Machbarkeitsideologie zu erliegen, nach der gleichsam unerträgliches Leid aus der Innenperspektive des Patienten um der Palliativmedizin willen zu tragen sei, in dem diese ganz auf die weitere palliativmedizinische Forschung zu setzen haben. 

Es bedarf nicht der moralischen und ethischen Ächtung des frei verantwortlichen Suizids eines schwersterkrankten und sterbenden Menschen, um daran zu erinnern, dass die Palliativmedizin dringend auszubauen sei und dass hierdurch ein Beitrag zum „Sterben in Würde“ geleistet werde. In dem die Initiatoren der Charta und ihnen erkennbar folgend Institutionen und Einzelpersonen die Suizidbeihilfe nicht zu akzeptieren bereit sind, leisten diese der Palliativmedizin, aber auch der Hospizidee einen Bärendienst, der ihnen mehr schadet denn nützt. 

Es ist keine Frage: Auch die Palliativmediziner werden die neue  berufsrechtliche Regelung zu beherzigen haben und vielleicht liegt hierin die Chance, dass das „restliche Drittel“ der Ärzteschaft sich mit der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen nachhaltig identifizieren kann, wenn und soweit diese Ärztinnen und Ärzte frei von einem ethischen Diktat ihre ureigene Gewissensentscheidung treffen können, ohne auf einen nicht haltbaren berufsethischen Konsens verpflichtet zu werden. Dies würde freilich voraussetzen, dass die Charta-Initiatoren sich in Teilen von ihren bisherigen Botschaften verabschieden würden. 

Ob dann in der Folge die ärztliche Suizidassistenz als eine „ärztliche Aufgabe“ begriffen werden kann oder nicht, mag im interprofessionellen Raum entschieden werden. Aus diesseitiger Warte ist dies sehr wohl der Fall, wenngleich es hierauf nicht (mehr) ankommt. Entscheidend war und ist, dass die Freiheit zur individuellen Gewissensentscheidung mehr wiegt als ein fragwürdiger berufsethischer Konsens, der im Zweifel große Teile der verfassten Ärzteschaft in ernsthafte Gewissensnöte gestürzt hat. 

Indes besteht gleichwohl nach der Ankündigung der BÄK, die berufrechtlichen Regelungen ändern zu wollen, kein Grund zur allgemeinen Euphorie. Freilich ist es zu begrüßen, dass allen voran bei der BÄK ein  Erkenntnisfortschritt zu verzeichnen ist, der allerdings mehr als überfällig war: es ging im Kern nicht um ein „Mehr“ bei der Einräumung ethischer Grundfreiheiten für die verfasste Ärzteschaft, sondern „lediglich“ um die Bereinigung eines verfassungswidrigen Berufsrechts, welches über Gebühr in die Grundrechte der Ärzteschaft eingegriffen hat. 

In der Folge bleibt nun allerdings zu hoffen, das zugleich auch die „Oberethiker“ in unserem Lande sich in dezenter Zurückhaltung bei der Verkündung ihrer nicht selten transzendenten Botschaften üben, so dass es nicht darum gehen kann, neue moralische Grundpflichten nicht nur für die Bürgerinnen und Bürger, sondern zugleich auch für die Ärzteschaft zu generieren.  

Es mag provokant erscheinen: Aber die „Flucht“ so mancher Oberethiker in die „Charta“ mit einer entsprechenden Selbstverpflichtung dürfte als gescheitert angesehen werden, zumal wenn es der Intention der Initiatoren entsprechen sollte, moralischen Druck auf die Adressaten aufbauen zu wollen, dem diese sich nicht ohne weiteres entziehen können. Der Versuch, über den ohne Frage schillernden Begriff einer „Charta“ einen ethischen Grundkonsens „zwangsweise“ zu verordnen, konnte nicht von Erfolg gekrönt sein, bricht doch auch die „Charta“ nicht geltendes Verfassungsrecht. In diesem Sinne ist die Charta ein „Glaubensbekenntnis besonderer Art“, in dem kein Platz für Toleranz und für eine plurale Wertekultur ist. Wir können den Kernbotschaften der Charta „Glauben schenken oder nicht“ – entscheidend ist, dass die „Charta“ mit ihrer ablehnenden Haltung zur Suizidassistenz zugleich eine moralische (Wert)Haltung impliziert, nach der der suizidwillige Patient als ein „egozentrischer Individualist“ stigmatisiert werden kann und es moralisch verwerflich sei, überhaupt an eine Selbstentleibung zu denken, geschweige denn um eine entsprechende Assistenz hierzu nachzusuchen. 

In diesem Sinne ist die Charta ein zeitgenössisches Dokument, dass nicht frei von Ideologien einer bestimmten Sterbe- und Wertekultur ist, in dessen Dienst sich gleichsam der Adressat, aber – und das ist ganz entscheidend – auch der schwersterkrankte und sterbende Patient stellen kann, aber eben nicht muss! 

Nun bliebe noch zu klären, ob mit den in Aussicht gestellten neuen berufsrechtlichen Regelungen zur ärztlichen Suizidbeihilfe der hier vor nahezu zwei Jahren eröffnete BLOG seine Beendigung gefunden hat.  

Dies ist nicht der Fall, zumal es in der Folge darum geht, nicht „nur“ für die ärztliche Suizidassistenz „zu werben“, sondern zugleich für die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe einzutreten, mal ganz davon abgesehen, dass die Debatte über die ärztliche Suizidassistenz wohl noch nicht beendet ist und es zu vermuten ansteht, dass einige Oberethiker in ihrem Bemühen nicht nachlassen werden, die ärztliche Suizidassistenz zu geißeln. 

Lutz Barth

Die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen – ein „Evangelium“ der Palliativmediziner (?)

Am 23.12.10 haben mehr als 250 Institutionen und 150 Einzelpersonen die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen unterzeichnet und in der Tat ist hierüber die Freude groß: Die frohe Botschaft der Palliativmediziner scheint angekommen zu sein und da könnte es dann auch Sinn machen, an dieser Stelle kritisch zu hinterfragen, wer eigentlich für das „Evangelium“ für die Schwersterkrankten und Sterbenden maßgeblich die Verantwortung zeichnet, geht es doch auch darum, die Palliativmedizin mit einem zeitgemäßen ethischen Grundsatzprogramm zu versehen, dass auf einen zweiten Blick nicht ohne weiteres mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrecht übereinstimmen dürfte, wenn und soweit wir uns von einem liberalen und toleranten Verfassungsverständnis leiten lassen. 

Die Charta richtet sich nicht nur an die Professionellen, sondern zugleich auch an alle Menschen guten Willens, die den Wert und die Unantastbarkeit des menschlichen Lebens auch in schwersten Stunden, Wochen oder auch Jahren achten und weil dem so ist, wird sich auch künftig kein inhaltlicher „Widerstand“ gegen den Kerngedanken der Charta regen, läuft doch der Kritiker Gefahr, sich als ein Mensch zu outen, der wohl nicht „guten Willens“ ist und in diesem Sinne der wohlmeinenden, guten und gerechten Ethikergemeinde seinen Dienst mit Blick auf die Verkündung der frohen Botschaften versagt. 

Nun will ich hier nicht nachfragen, warum einige namhafte Institutionen und Einzelpersonen die Charta bisher noch nicht mitgezeichnet haben, obgleich diese bisher im Diskurs über die Sonderethik in der Palliativmedizin diesen nachhaltig geprägt haben; weitaus interessanter dürfte sein, die bisherige Position der Initiatoren der Charta vor dem Hintergrund der aktuellen Debatte über die weitere Öffnung der „Arztethik“ im Allgemeinen und der Begleitung schwerkranker und sterbender Menschen im Besonderen zu reflektieren, zumal Institutionen, namentlich die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP), der  Deutsche Hospiz- und PalliativVerband (DHPV) und die Bundesärztekammer (BÄK) für die Initiative verantwortlich zeichnen. 

Das jüngste Interview des Präsidenten der BÄK, Jörg-Dietrich Hoppe mit der Frankfurter Rundschau über die Präimplantationsdiagnostik und Sterbehilfe (vgl. dazu Frankfurter Rundschau v. v. 26.12.10 >>> http://www.fr-online.de/politik/-ein-pid-verbot-waere-unlogisch-/-/1472596/5043306/-/view/asFirstTeaser/-/index.html <<<) lässt auf einen nicht unerheblichen Konflikt schließen, der in naher Zukunft von den Initiatoren der Charta zu lösen sein wird: Der Präsident der BÄK lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass derzeit die Beihilfe zum Suizid im Berufsrecht der Ärzte als unethisch verboten ist und dass wohl dieser Widerspruch angesichts aktueller Umfragen aufgelöst werden muss. Er stellt in Aussicht, dass im in dem Entwurf für die neuen Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung zwar klargestellt wird, „dass Beihilfe zum Suizid nicht zu den ärztlichen Aufgaben gehört. Sie soll aber möglich sein, wenn der Arzt das mit seinem Gewissen vereinbaren kann. Damit gehen wir nicht mehr über das Strafrecht hinaus. Mich schüttelt es allerdings bei der Vorstellung, dass ein Arzt beim Suizid hilft. Ich könnte das mit meinem Gewissen nicht vereinbaren“ (vgl. Frankfurter Rundschau, aaO.). 

Nun – die individuelle Gewissensentscheidung des Präsidenten der BÄK werden wir tolerieren (müssen), wie sich unschwer aus Art. 4 des Grundgesetzes ergibt sowie freilich auch anders lautende Gewissensentscheidungen zu akzeptieren sind. Für die „Verfahrensordnung“ des Charta-Prozesses ist hiermit allerdings ein Problem aufgeworfen, dass dringend einer Klärung bedarf: Wir mögen uns daran erinnern, dass die Charta in ihrem Kern lediglich einen Minimalkompromiss innerhalb der Profession widerspiegelt, da insoweit „Mehrheitsentscheidungen“ aufgrund des gewählten „Konsensusverfahrens“ ausgeschlossen waren und somit alle Entscheidungen und Vereinbarungen einvernehmlich getroffen worden sind. 

Die Bundesärztekammer wird spätestens aber mit der Novellierung des ärztlichen Berufs- resp. Standesrechts als eine der Mitinitiatoren darauf zu insistieren haben, dass ggf. der Text der Charta eine neutrale – um nicht zu sagen: tolerante! – Passage zur ärztlichen Suizidbeihilfe enthält, da anderenfalls die BÄK als eine Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern sich ihrer Eigenschaft als Mitgestalterin der Charta zu begeben hat.  

Mal abgesehen davon, dass auch die Entscheidungen der BÄK nicht im „luftleeren Raum“ getroffen werden, sondern einer hinreichenden Legitimation bedürfen, ergibt sich dieser „Entscheidungsnotstand“ im Hinblick auf den verfassten Text der Charta aus der schlichten Erkenntnis, dass „auch“ Ärztekammern selbstverständlich darauf zu achten haben, dass diese nicht über Gebühr in die Grundrechte ihrer verkammerten Mitglieder einzugreifen haben und dies zuvörderst dort anzumahnen ist, wo etwas das Grundrecht der Gewissensfreiheit zunächst vorbehaltlos gewährleistet ist. Die individuelle Gewissensfreiheit setzt der Standesethik insofern eine Grenze, dergestalt, als dass diese keinesfalls den Kernbereich der Gewissensentscheidung auf Null reduziert und somit ein kammerinterner Zwang zur einvernehmlichen arztethischen Gewissensentscheidung konstruiert wird. Ein allgemeiner ethischer Grundsatzkonsens aufgrund eines „Konsensusverfahrens“, in dem alle Entscheidungen und Vereinbarungen einvernehmlich getroffen werden und somit nach professionsinterner (normativer) Verbindlichkeit streben, ist mit der Grundrechtsstellung auch der verfassten Ärzteschaft insofern unverträglich, als dass diese selbstverständlich zur eigenen Gewissensbildung und Gewissensentscheidung berufen sind, ohne an ethische Grundsatzdiktate gebunden zu sein. Mehr noch: Auch die prinzipielle Möglichkeit zur individuellen Gewissensbildung und Gewissensentscheidung ist auch bei einem demokratischen Entscheidungsverfahren in den Ärzteparlamenten als mitgedachte „Schranke“ zu verinnerlichen, so dass entsprechende offizielle Verlautbarungen nicht nur der Landesärztekammern, sondern auch der Bundesärztekammer darauf zu achten haben, dass das Recht zur individuellen Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztin oder Arztes nicht über Gebühr strapaziert wird. Die Grundrechtsgewährleistung muss sich also demzufolge in den Texten des Berufs- und Standesrechts widerspiegeln, will man/frau sich nicht der Gefahr aussetzen, eine grundrechtswidrige „Norm“ auf den Weg gebracht zu haben, die in einem neutralen und sich den Werten unseres Grundgesetzes verpflichteten rechtsstaatlichen Verfahren keinen Bestand haben dürfte. 

Derzeit lässt allerdings der Text der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen darauf schließen, dass der ärztlichen Suizidbeihilfe eine konkrete Absage erteilt wird. Sofern nun nach einer grundrechtskonformen Ausgestaltung des ärztlichen Berufs- und Standesrechts gestrebt wird, könnten sich hieraus gewichtige Konsequenzen für das Engagement der BÄK als Mitinitiatorin der Charta ergeben: Das „Konsensusverfahren“ der Charta ist in dem Sinne nicht mehr zeitgemäß, als dass es das Recht zur individuellen Gewissensentscheidung negiert, aufgrund derer es der Ärzteschaft gestattet ist, an einem Suizid ärztlich mitzuwirken. 

Eine Alternative, dieses sich abzeichnende Dilemma zu überwinden, könnte allerdings darin erblickt werden, dass anstelle der Kammern nunmehr der Gesetzgeber sich das Problem der Liberalisierung (auch) der ärztlichen Standesethik und des Berufsrechts annimmt und zumindest Rahmenbedingungen verabschiedet, die den Grundrechten der verfassten Ärzteschaft hinreichend Rechnung trägt. 

Dann bliebe es nicht nur den Ärztefunktionären, sondern auch den einzelnen Ärztinnen und Ärzten überlassen, den Text der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen als Einzelpersonen mitzuzeichnen. Durch diesen Akt der Mitzeichnung offenbaren diese dann lediglich ihre individuelle Gewissensentscheidung im Geiste des „Evangeliums einer Charta“, nach der eine Liberalisierung des ärztlichen Berufs- und Standesrechts als auch eine Legalisierung der Tötung auf Verlangen expressis verbis nicht gewünscht wird. 

Hiermit würde auch m.E. vorbildlich dem inneren Zweck und Sinn einer „Charta“ entsprochen werden, die eben nicht die Qualität eines „Grundsatzdokuments“ mit verbindlicher Normwirkung zukommt, sondern als eine „gute und frohe Botschaft“ mancher Palliativmediziner Geltung beansprucht, im Zweifel nicht „töten“, sondern lediglich schwerstkranke und sterbende Menschen begleiten zu wollen, auch wenn letztere meinen, ihrem Leben selbstbestimmt ein Ende setzen zu müssen und hierzu eigens nicht in der Lage sind. 

Jeder nichtstaatliche Organisation bleibt es freilich unbenommen, eine „Charta“ mit einer entsprechenden Selbstverpflichtung zu verabschieden, wenngleich doch darauf hingewiesen werden soll, dass dies für öffentlich-rechtliche Institutionen nicht ganz unproblematisch erscheint und zwar gerade in den Fällen, in denen im Zweifel der Bedeutungsgehalt der Grundrechte nicht recht erkannt wird. Nun ist die BÄK zwar keine Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber in ihrem berufs- und standesethischen Engagement durchaus an Vorgaben gebunden, zu denen ohne Frage auch die Selbstbescheidung ohne demokratisch fundierte Rückbindung an die Voten aus den einzelnen Kammerbezirken gezählt werden dürfte, die ihrerseits im Lichte des Verfassungsrechts gesehen und gewertet werden müssen. 

Bliebe nur „noch“ darauf hinzuweisen, dass selbstverständlich auch die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) und der  Deutsche Hospiz- und PalliativVerband (DHPV) privatrechtliche Organisationen sind, in denen sich auf freiwilliger Basis Mitglieder in einem Verein organisiert haben und es diesen unbenommen bleibt, eine aktive Öffentlichkeitsarbeit auch im Interesse der Verfolgung ihrer Ziele zu verfolgen. 

Sofern allerdings die damit verbundenen Botschaften zumindest nahe legen, ggf. über den Sinn und Zweck des Selbstbestimmungsrecht der schwerstkranken und sterbenden Patienten intensiver nachzudenken und zwar gerade mit Blick an der bedeutsamen Nahtstelle des dialogischen Prozesses mit den jeweiligen Therapeuten und ihren individuellen Gewissensentscheidungen, darf und muss hierauf auch hingewiesen werden dürfen, ohne sich gleich dem Verdacht auszusetzen, eine allgemeine Tendenz zur aktiven Euthanasie begünstigen und befördern zu wollen. 

Toleranz erscheint das Gebot der Stunde und nicht das beharrliche Verfolgen einer Ethik, die sich im Zweifel als Gesinnungsethik scheinbar wirkmächtiger Institutionen auch privater Natur erweisen könnte und so beileibe keine „frohe Kunde“ im Sinne eines Evangeliums für die nähere Zukunft offenbart. 

Lutz Barth

Unser BLOG findet nach wie vor beachtliches Interesse bei unseren Besuchern!

Im November haben 2762 Besucher 6621 Seiten aufgerufen. Dies entspricht 2,39 Seiten pro Besuch und wir können davon ausgehen, dass unsere LeserInnen regelmäßig unseren BLOG virtuell besuchen.

Dies freut uns besonders, haben wir doch – soweit ersichtlich – bisher den einzigen kontinuierlich gepflegten BLOG zur „ärztlichen Suizidbeihilfe“ eingerichtet, mit dem wir zur weiteren Diskussion anregen wollen.

Hierbei ist evident, dass zunehmend auch die Charta zur Betreuung schwersterkrankter und sterbender Menschen in den Mittelpunkt gerückt ist und wir uns freilich nicht scheuen, auch diesbezüglich Kritik anzumelden, mag es auch nicht dem Mainstream entsprechen. Gleichwohl verbleibt es einstweilen dabei, dass die Initiatoren der Charta der ihnen zukommenden Argumentationslasten bisher nicht in einem ausreichenden Umfang nachgekommen sind und zwar insbesondere im Hinblick auf die Bewertung des Selbstbestimmungsrechts der schwersterkrankten und sterbenden Menschen.

Insbesondere mag die Frage beantwortet werden, wie die Palliativmedizin mit den Patienten umzugehen gedenkt, die trotz eines Aufklärungsgesprächs und eines einfühlsamen Dialogs zwischen den Akteuren mit ihren Patienten an ihrem frei verantwortlichen Sterbewunsch festhalten wollen?

Wenn ein frei verantwortliches Sterben im Sinne einer palliativmedizinischen Ethik nicht gewünscht ist, sollte dies auch so deutlich erklärt werden, zumal dann nach Alternativen gesucht werden kann. Die „Würde“ des schwersterkrankten und sterbenden Menschen wird bei einer dauerhaften Negierung des frei verantwortlichen Sterbewunsches letztlich nur zum Teil gewahrt und es fragt sich, an wen diese Patienten sich dann in der Folge wenden sollen.

Den Initiatoren der Charta bleibt es freilich anheim gestellt, ggf. sich aktiv an dem BLOG zu beteiligen und ggf. dort ihre Kommentare einzustellen.

„Beredtes Schweigen“ hilft auf Dauer nicht weiter und wir vom IQB werden auch weiterhin „unbequeme Fragen“ stellen.

Lutz Barth

Der schwersterkrankte Patient – ein „Objekt“ der palliativmedizinischen Versorgung?

„Der schwerstkranke und sterbende Mensch darf niemals zum Objekt der Versorgung oder des Helfens werden“, so ein bedeutsamer Hinweis in der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland (Charta, S. 9) 

Ein Satz, den ich nur allzu gerne unterstreichen und um den Hinweis ergänzen möchte, dass dies freilich auch für eine Sonderethik der Palliativmedizin (!) gilt. Entscheidend ist allein das Selbstbestimmungsrecht des Menschen und jedweder Versuch, den Sterbewillen in einen Lebenswillen abzuändern, an dem dann jeweils der Erfolg des dialogischen Gesprächs mit dem schwererkrankten und sterbenden Menschen gemessen wird,  kann für sich genommen mit einer Instrumentalisierung des Patienten gleichgesetzt werden, die sich ebenfalls strikt verbietet. 

Der ethische Sonderweg, den die Initiatoren der Charta beschritten haben, führt in ein Dilemmata, dass insbesondere dadurch entsteht, in dem die Initiatoren eher unreflektiert den Fürsorgeanspruch in einem direkten Widerspruch zu den Entscheidungsalternativen aus der Innenperspektive des Patienten setzen und so zumindest den nachhaltigen Sterbewunsch im Sinne eines  ärztlichen begleiteten Suizids bewusst ausblenden.  

Die Palliativmedizin versagt in letzter Konsequenz dem schwersterkrankten und sterbenden Menschen ein letzten humanitären Akt und es fragt sich, warum dies so ist?  

Per definitionem resp. vom Selbstverständnis der Palliativmedizin her erscheint es ausgeschlossen zu sein, für die Liberalisierung der Sterbehilfe (und im Zweifel für die Legalisierung der Tötung auf Verlangen) einzutreten, während demgegenüber zugleich betont wird: 

„Schwerstkranke und sterbende Menschen benötigen einen besonderen Schutz ihrer Menschenrechte. Die Gewährleistung von menschenwürdigen Rahmenbedingungen für schwerstkranke und sterbende Menschen, die Garantie sozialer Rechte und einer angemessenen Begleitung gehören ebenso wie die Sicherung von Autonomie und Selbstbestimmung zu den Merkmalen einer Gesellschaft, die die Rechte Schwerstkranker und Sterbender als hohes Gut ansieht und verteidigt.“ (Charta, aaO., S. 9) 

Wie aber soll die Sicherung der Autonomie und der Selbstbestimmung gelingen, wenn von vornherein in einer im Zweifel begrenzten Zahl von Einzelfällen die Handlungsoption, ggf. qua (aktiver) ärztlicher Suizidbeihilfe aus dem Leben zu scheiden, nicht eröffnet wird? 

Dies gelingt augenscheinlich „nur“ dadurch, in dem der Autonomiebegriff und vor allem der Grund und die Reichweite des verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrechts fehlgedeutet wird – ein Umstand, der zum besonderen Nachdenken anregen muss und es bleibt zu hoffen, dass die Initiatoren der Charta sich an die grundrechtlich verbürgten Freiheiten auch des schwersterkrankten und sterbenden Menschen erinnern. 

Lutz Barth

Servicementalität in der Sterbehilfe (?)

Der Beitrag von Adorján F. Kovács 

Servicementalität in der SterbehilfeQuelle: Freie Welt v. 05.12.10 >>> http://www.freiewelt.net/blog-2574/die-servicementalit%E4t-in-der-sterbehilfe.html <<< (html) 

verdient insofern Beachtung, weil er m.E. deutlich die Dilemmata in der aktuellen Diskussion um die ärztliche Suizidbeihilfe offenbart: Aus der Sicht der Neopaternalisten wird stets darauf hingewiesen, dass die ärztliche Suizidassistenz gegen den Hippokratischen Eid verstößt. Dem wird man/frau nicht wirklich widersprechen können, ergibt sich doch ein solches „Verbot“ expressis verbis aus dem Wortlaut des Eides.  

Indes verbleibt es allerdings bei der wenig spektakulären und eigentlich schlichten Erkenntnis, dass eben aus diesem Eid kein ethischer Grundsatzbefehl folgt, aufgrund dessen die Ärzteschaft verpflichtet wird, nicht eine andere mit ihrem Gewissen vereinbarende ethische und moralisch zu akzeptierende Werthaltung einzunehmen.  

Und in der Tat ist der Rubikon zu überschreiten und Adorján F. Kovács hat durchaus recht mit seiner Annahme, dass es sich klassisch um eine Euthanasie handelt und zwar gerade in den Fällen, in denen der Suizidwillige nicht eigens in der Lage ist, seinem leidvollen Leben (resp. Sterbevorgang) ein schnelles und sicheres Ende zu bereiten. 

Es ist höchst zynisch, einer ärztlichen Suizidassistenz argumentativ dadurch eine Absage erteilen zu wollen, in dem man/frau glaubt, der Suizident instrumentalisiere gleichsam die Ärztin oder den Arzt, in dem diese durch den Patienten zu einer Tat bestimmt werden und letztlich die Ärzteschaft hierfür die Verantwortung übernimmt, sei es auch nur in der Rezeptierung eines tödlich wirkenden Medikaments. Der Arzt werde so zum Schreibtischtäter und er sei schließlich nur dazu berufen, Leiden zu lindern und nicht zu töten, auch nicht in Form einer „Rezeptausstellung“. 

Was will man/frau dem entgegnen, sehen wir mal von den sicherlich gut gemeinten theologischen Hinweisen in dem Beitrag ab? 

Ich denke, dass eine offene Diskussion einzufordern ist – auch eine solche von den Befürwortern einer ärztlichen Suizidassistenz. Es geht nicht „nur“ um die Frage des „Rezepts“, sondern auch im Hinblick auf einige Schwerstfälle um eine Legalisierung der ärztlichen Mithilfe bei einer Tötung auf Verlangen, in denen der ärztliche Therapeut aktiv zur Tat schreitet. Freilich können wir es mit Adorján F. Kovács halten; Zitat: 

„Der Mensch kann nur hoffen, wenn es denn soweit ist und er mit der furchtbaren Gewißheit von Leiden und Tod konfrontiert ist, die Kraft zu haben, in der Unbegreiflichkeit des Leidens die Unbegreiflichkeit Gottes aufscheinen zu sehen (K. Rahner) und so, unter medizinischer Linderung, einen natürlichen und guten Tod zu sterben oder, wenn er die Verwegenheit hat, sich absolut zu setzen, die Kraft zu haben, sein Leben selbst zu beenden, worüber uns, die wir diese ganz persönliche Entscheidung gar nicht komplett nachvollziehen können, kein Urteil zusteht.“ (Quelle: Freie Welt v. 05.12.10, aaO.). 

Der frei verantwortliche Suizident ist nicht – ich betone ausdrücklich – nicht „verwegen“, sondern er will aus seiner Innenperspektive hinraus betrachtet schlicht, aber eben auch manchmal sehr ergreifend sterben, wenn ihm sein persönliches Leid – die Krankheit – zu übermächtig geworden ist.  

Er setzt sich damit nicht (!) absolut, sondern er beruft sich auf ein fundamentales „Recht“, sein Leben beenden zu wollen, weil es ihm unerträglich erscheint und er nicht auf die ohne Frage viel versprechenden Erfolge in der Palliativmedizin setzen oder den „kleinen Bruder des Todes“ begegnen möchte. 

Unsere vorgeblich humane Gesellschaft wird sich daher der Frage zu stellen haben, wie wir denn den schwersterkrankten und sterbenden Menschen mit einem nachhaltigen Sterbewunsch am Krankenbett begegnen wollen, wenn diese unabänderlich an ihrem Sterbewillen festhalten und diesen nicht aufgrund der Krankheit umsetzen können?  

Es geht nicht um eine Tötung aus „Mitleid“, sondern vielmehr um einen Akt höchster Humanität, wenn der Arzt oder die Ärztin den Sterbewunsch des Schwersterkrankten und Sterbenden mittragen können und ggf. aktiv Suizidbeihilfe leisten, wenn und soweit der Patient dazu nicht mehr in der Lage ist. Der Arzt oder die Ärztin lindern Leiden und zwar ultimativ und unwiderruflich, sofern dies dem freien und selbstbestimmten Willen des schwersterkrankten und sterbenden Patienten entspricht. 

Es geht ausdrücklich nicht (!) darum, andere „in die ganz eigene Tragödie“ hineinzuziehen, sondern vielmehr darum, dass der schwersterkrankte Patient dem Arzt einen Sterbewunsch anträgt, den auszuführen er selber aufgrund der Erkrankung nicht (mehr) in der Lage ist und der Arzt einzig darüber befindet, ob er seine Assistenz (auch in aktiver Form) mit seinem Gewissen vereinbaren kann. 

Umfragen jedenfalls belegen, dass es genügend Ärztinnen und Ärzte gibt, die sich eine derartige Suizidassistenz in Schwerstfällen vorstellen können und aus meiner Sicht verdienen gerade diese Ärztinnen und Ärzte allerhöchsten Respekt, nehmen sie doch eine arztethische Werthaltung ein, die letztlich den Hippokratischen Eid um eine ganz entscheidende ethische Dimension bereichert und nicht sinnentleert! 

Versetzen Sie sich bitte in die Einzelschicksale – wenn dies denn auch nur ansatzweise möglich ist -, die wir in dem bewegenden Buch von Dr. de Ridder, Wie wollen wir sterben? nachlesen können und wie wollen wir auf einen Sterbewunsch, wenn er dann an uns herangetragen würde, reagieren? 

Die Frage lautet m.E. vielmehr: Wie dürfen sterben (?) und – dies sei mir nachgesehen – bei manchen zeitgenössischen Beiträgen drängt sich gelegentlich die Frage auf: Dürfen wir überhaupt selbstbestimmt sterben? 

Die derzeitige Arztethik bewegt sich auf einem ganz schmalen Grad zwischen der Instrumentalisierung einer Patientengruppe und weitergehend einer an die Inquisition erinnernden moralischen Läuterung schwersterkrankter und sterbender Patienten, in dem der Sterbewille tunlichst in einen Lebenswillen abzuändern sei, weil moralisch und arztethisch erforderlich und einer zeitgemäßen Anpassung des Hippokratischen Eides, der sich der Patientenautonomie verpflichtet weiß, in dem die autonomen Entscheidungen des Patienten die Ärztin oder den Arzt nicht in Gewissenskonflikte stürzen. 

Mehr, aber eben auch nicht weniger ist gefordert: Gebt die Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte frei und entpflichtet die Selbstverwaltungskörperschaften von ihrer trügerischen Selbstverpflichtung, die verfasste Ärzteschaft ethisch und moralisch unterweisen zu müssen! Mit der (Zwangs-)Verkammerung hat die Ärzteschaft sich nicht zugleich verpflichtet, ihr Gewissen „schweigen zu lassen“ und so im Zweifel berufsethische Grundsätze akzeptieren zu müssen, die sie ggf. nach den dialogischen Gesprächen mit ihren Patienten in tiefe innere (Gewissens-)Krisen stürzt. Erst ein Arzt, der entgegen seiner ethischen Grundüberzeugung zum „widerstreitende Verhalten“ (ggf. mit der Androhung von Sanktionen) angehalten wird, könnte sich zum „gefährlichsten Mann im Staate“ entwickeln und von daher erscheint es mir persönlich hohe Zeit, die Kammern – allen voran die Bundesärztekammer – daran zu erinnern, dass auch diese die Grundrechte ihrer Mitglieder zu wahren haben. Dies zu erkennen, bedarf keiner Kommission, die dieses im Zweifel zu prüfen hätte, sondern ein unverkrampfter Blick in einen gängigen und allgemein zugänglichen Grundgesetzkommentar! 

Lutz Barth

Das „Selbstentleibungsverbot“

Msgr. Elio Sgreccia, der jüngst von Papst Benedikt XVI. zum Kardinal erhobene ehemalige Präsident der Päpstlichen Akademie für das Leben, fordert ein Umdenken beim Thema Selbstmord und da nimmt es nicht wunder, dass auch er neben einem Zentraldogma an zwei große Philosophen erinnert: 

„Platon sagte, daß das Leben nicht in den Händen des Menschen liege und daher niemand das Recht habe, es sich zu nehmen. Kant erklärte, daß nur das erlaubt sei, was von allen gemacht werden könne. Deshalb sei Selbstmord nicht erlaubt, denn wenn ihn alle begehen würden, würde die gesamte Menschheit aussterben. “Wenn es Kant verstanden hat, dann können es also alle verstehen” (Quelle: Katholisches, Kardinal Sgreccia: Nicht Selbstmord, sondern Selbstmörder respektieren – Wenn Kant es verstanden hat, kann es jeder verstehen >>> http://www.katholisches.info/?p=10323 <<< html). 

Nun soll hier allerdings nicht verschwiegen werden, dass es auch andere namhafte Philosophen gibt, die durchaus eine diametral entgegengesetzte Position vertreten und es fragt sich, wie nun die interessierte Bürgerin und der Bürger mit diesen Grundinformationen umzugehen gedenkt. 

Es ist kein Geheimnis, dass ganz aktuell sich Philosophen und solche, die sich das große Spektrum der Philosophie gleichsam als Hobby ausgesucht haben, in aller Regel bemüht sind, die gedanklichen Überlieferungen Kants in Erinnerungen zu bringen, ist dieser mit seinen Lehren doch durchaus prägend für unsere Rechtskultur, aus denen dann gewissermaßen philosophische Gebote kreiert werden, die nach Verbindlichkeit heischen. Ein moralischer Ungehorsam – etwa gegen das „Selbstentleibungsverbot“ – wird umgehend „abzustrafen“ sein und da wiegt es natürlich besonders schwer, wenn gar die Gattung Mensch insgesamt vom Aussterben bedroht sei, wenn alle eine Selbstentleibung begehen würde. 

Nun – wenn es Kant verstanden hat, so die Kunde des Kardinals, dann können, wir es alle verstehen. Es erscheint außerhalb jeglicher Betrachtungsweise, dass das Kantsche Selbstentleibungsverbot – und freilich auch die Lehre Platons – mit Prämissen versehen wurde, die aufzustellen ausdrücklich in das Ermessen des Einzelnen gestellt sind. Der Mensch ist nicht verpflichtet, sich für die Gattung Mensch instrumentalisieren zu lassen – einem Akt der Instrumentalisierung, in der das Individuum weniger als Subjekt sondern mehr als Objekt erscheinen muss, da er als der Gattung zugehörig eben um den Erhalt dieser wegen sich der Gattung nicht entziehen und damit in der Folge „verweigern“ darf. So gesehen kulminiert der Gattungsgedanke in eine Pflicht zum „Leben“ und zwar solange, bis der biologisch vergängliche Körper aufgrund von körperlicher Pein wieder zur Asche wird (und wir im Übrigen hinüber gleiten in eine transzendente Welt, so wir denn glauben) und dieser Prozess ausdrücklich nicht von eigener oder fremder Hand in Gang gesetzt werden darf. 

Es ist keine Frage: Auch wir werden hier den „Streit“ nicht befrieden können und es erscheint mir persönlich daher auch mehr als müßig, sich mit den Lehren Kants oder Platons, aber eben auch mit modernen Gegenwartsethikern und Hobbyphilosophen aufzuhalten, da wir auf ein Grundgesetz zurückblicken können, dass jenseits der Philosophie, der Ethik und der Moraltheologie uns ein Mehr an Autonomie einräumt und es eben keine Pflicht zum „Leben“ gibt! Punkt um!In diesem Sinne hoffe ich also, dass all diejenigen, die das „Ob“ und „Wie“ – mithin also den verfassungsrechtlich zentralen Hintergrund des freien Selbstbestimmungsrechts – „verstehen“, sich letztlich nicht von Kant oder Platon und seinen modernen Gegenwartsjüngern beirren lassen und so das Selbstentleibungsverbot als einen Mythos entlarven. Der frei verantwortliche Suizid bedarf keiner Rechtfertigung, auch nicht um den Erhalt der Gattung Mensch wegen! 

Gleichwohl mag es spannend sein, hierüber vortrefflich zu philosophieren; die langen Winterabende laden hierzu ein, um sich mit bedeutsamen Fragen der Mythen- und Legendenschöpfung zu befassen und da kann es durchaus sein, dass wir vielleicht auch die Frage aufwerfen, ob die Gattung Mensch stets erhaltenswert gewesen ist: Nun will ich hier nicht über die „Sintflut“ mit all ihren Implikationen spekulieren, aber immerhin war es wohl einigen Gerechten vorbehalten, der „Strafe Gottes“ zu entgehen. 

So gesehen dürfen wir denn auch alle frohen Mutes sein, denn es wird sicherlich einige gerechte und geläuterte Ethiker und Philosophen in unserem Lande geben, die den Freiheitsverbürgungen unseres Grundgesetzes eine Absage erteilen; sie frönen dem „Selbstentleibungsverbot“ und sichern so in der Folge den Bestand der Gattung Mensch auch in unserem Staats- und Hoheitsgebiet. 

Setzen wir die „Sintflut“ gedanklich mit dem „egozentrischen Egoismus der Individualisten“ gleich, so dass die latente Gefahr besteht, dass unsere Gesellschaft moralisch verrohen wird, da u.a. einige (?) Individualisten glauben, sich selbst entleiben zu dürfen und insofern der Selbstbestimmungsidee verfallen sind, besteht für die Gutmenschen innerhalb unserer Gattung kein konkreter Handlungsbedarf, bleiben diese doch „gerecht“ und gelten als besonders moralisch und ethisch integer, so dass eben die Gattung Mensch nicht untergehen wird. 

Indes werden die egozentrischen Individualisten ihr Schicksal selbst besiegeln und so gesehen wäre dann die Gesellschaft ein Stück weit „moralischer“ geworden, haben sich doch die unbequemen Gesellschaftsmitglieder, die nicht den Botschaften der Oberethiker in diesem Lande ihr uneingeschränktes Vertrauen schenken wollen, selbst ins „Abseits“ und vor allem ins „Jenseits“ befördert. 

Dies wäre ein Vision, die den namhaften Oberethikern doch gelegen sein dürfte und von daher könnte einiges dafür sprechen, für einen kollektiven Suizid jedenfalls der egozentrischen Individualisten wenn nicht schon zu „werben“, so ihn doch zumindest für legal zu bewerten.Nun, dies wird freilich nicht geschehen, befinden sich doch die Gerechten auf einer Mission und es liegt nun einmal dem missionarischen Gedanken zugrunde, die Individualisten von ihrem Irrweg abzuhalten. 

Aber gerade die Verfechter des Selbstbestimmungsrechts dürften standfester denn je sein und von daher bleibt der ethische Hochdiskurs nach wie vor spannend. 

Ihr Lutz Barth

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