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Sterbehilfe - Aufklärung ist geboten!

Dieser Eintrag stammt von Moderator Am 5.11.2010 @ 20:25 In Uncategorized | Keine Kommentare

Nach dem die Träger der Charta zur Betreuung schwerkranker und sterbender Menschen den Text in der Öffentlichkeit vorgestellt haben, sah sich auch der HVD – Bundeszentralstelle Patientenverfügung veranlasst, ein kurzes Statement abzugeben. Charta zur Betreuung Sterbender – leider mit fragwürdiger Präambel 

(…)Zu denken gibt in diesem Kontext auch die (zufällig zeitgleich zur Bochumer „End-of-life“-Palliativ-Studie veröffentlichte) [1] „Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen“, maßgeblich mitgetragen von der DGP, in Bezug auf ihre 1. Kernaussage in der Präambel. Darin ist bestimmt, wofür sich die Unterzeichnenden einzusetzen versprechen, nämlich: „Wir werden uns dafür einsetzen, ein Sterben unter würdigen Bedingungen zu ermöglichen und insbesondere den Bestrebungen nach einer Legalisierung der Tötung auf Verlangen durch eine Perspektive der Fürsorge und des menschlichen Miteinanders entgegenzuwirken.“Letzteres ist ebenso schade wie überflüssig. Denn die Charta thematisiert in hervorragender Weise konkrete Rechte, Bedürfnisse und Wünsche von Schwerstkranken und Sterbenden und wie diesen besser gerecht werden kann. Dagegen bleibt das zweite Einsatzziel mehr als vage und diffus: Welche namhaften Personen oder Organisationen überhaupt in Deutschland eine Legalisierung der Tötung auf Verlangen fordern, bleibt offen (danach müsste man wohl auch lange vergeblich suchen).(…)Quelle: >>> [2] http://www.patientenverfuegung.de/newsletter/2010-09-27/fragwuerdige-sterbehilfe-im-verborgenen-durch-palliativmedizin <<< (html) Mit Blick auf den vorstehenden Passus ergeben sich einige gewichtigen Fragen, die sich nicht ohne weiteres klären lassen: Die Tötung auf Verlangen ist jedenfalls in dem Maße zu legalisieren, als dass dem schwerkranken und sterbenden Patienten es nicht möglich ist, aus eigener Hand die Tat – hier den frei verantwortlichen Suizid – auszuüben. Wer also soll – wenn nicht ein Dritter – die Tathandlung ausführen? 

Zu fragen also ist, auf welchem Wege eine Legalisierung konsensfähig werden kann. Die Vertreter der Liberalisierung der ärztlichen Suizidassistenz werden sich in der Folge darüber verständigen müssen, worin der konkrete Beitrag im Rahmen der Assistenz letztlich besteht. Es bedarf nun keiner langatmigen Ausführungen, dass es manchen Patienten aufgrund ihrer Erkrankung nicht möglich ist, freiwillig aus dem Leben zu entscheiden und auf die aktive Hilfe eines Dritten (nach diesseitiger Auffassung ausnahmslos durch eine Ärztin oder Arzt) angewiesen sind, ohne darauf letztlich verwiesen zu sein, auf einen „Behandlungsabbruch durch die Einstellung der Ernährung und Flüssigkeitszufuhr“ als probater „Problemlöser zurückgreifen zu können.  

Diesbezüglich wird man/frau Position beziehen zu müssen und da scheint es wenig hilfreich, die Frage dadurch ggf. umschiffen zu wollen, in dem einzig auf das „Motiv“ des „Täters“ abgestellt wird, im Übrigen aber der aktiven Sterbehilfe dergestalt eine Absage erteilt, in dem der Tatbestand der Tötung auf Verlangen in seinem grammatikalischen Wortlaut resp. ohne einen den die aktive Suizidassistenz ermöglichenden Zusatz unverändert gelassen wird. Mir persönlich erscheint es da redlicher zu sein, dass Problem auch aufgrund seines ethischen „Sprengstoffes“ grundlegender anzugehen und in diesem Zusammenhang stehend auch keine Scheu vor der Ingebrauchnahme von Begrifflichkeiten an den Tag zu legen, wonach im Zweifel einzelne Krankheiten auch die aktive Sterbehilfe des assistierenden Arztes aufgrund eines ernstlichen und freien Verlangens eines schwerkranken oder sterbenden Menschen geboten sein kann, denn nicht jeder schwerkranke Patient ist zugleich „sterbend“! 

Es ist also nicht um die Frage, welche namhaften Personen oder Organisationen überhaupt in Deutschland eine Legalisierung der Tötung auf Verlangen fordern, sondern vielmehr darum, ob die Vertreter der Liberalisierung der ärztlichen Suizidassistenz ihre Position konsequent zu Ende gedacht haben? Nach diesseitiger Auffassung bleibt bei konsequenter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts schwerkranker, aber nicht sterbender Patienten eigentlich nur die logische Konsequenz, den „Rubikon überschreiten zu dürfen“, ohne dass der Dritte (hier die Ärztin oder Arzt) einem strafrechtlichen Risiko ausgesetzt wird. Dass dieses zu regeln möglich ist, zeigt uns ein unverkrampfter Blick ins europäische Nachbarland,  den Niederlanden, dass – wie ich meine – sich durchaus zu den zivilisatorisch geprägten Staaten zählen darf, in dem ein Höchstmaß an Freiheit gerade mit Blick auf den eigenen Tod gewährleistet wird. Der Blick nach Oregon mag zwar hilfreich sein, hilft aber bei der Kardinalfrage, ob ein Dritter auf Verlangen des Suizidenten töten darf, nicht wirklich weiter. 

Wie wollen wir einem „hohen Querschnitt“ plausibel erläutern, dass wir ihm das Medikament auf den Tisch legen, ihm aber es nicht verabreichen dürfen oder drastischer formuliert: die tödliche Spritze vor seinen Augen aufziehen, diese aber nicht applizieren dürfen? Versetzen wir uns einmal in die Lage eines Patienten mit einer solchen Erkrankung – wenn dies überhaupt ansatzweise möglich ist -, der einen freien Willen besitzt und sich für einen schnellen Tod entschieden hat. Was mag dieser wohl denken, wenn ihm assistiert werden darf, ohne dass jemals die Assistenz zu dem von ihm gewünschten Erfolg führen kann? 

Was erscheint im Rahmen der aktuellen Debatte redlicher zu sein: die aufrichtige Debatte über ein Problem, dass offensichtlich der ethischen und moralischen Konfliktlösung bedarf oder eine „weichgespülte Sprache“, um einstweilen sich im Diskurs nicht aus dem „Fenster lehnen“ zu müssen, um vielleicht nicht auch zu der Gruppe der Diskutanten (namhafte Rechtsphilosophen der Gegenwart eingeschlossen) zu zählen, die schnell mit der unsäglichen, weil pervertierten deutschen Vergangenheit konfrontiert und daraufhin stigmatisiert werden? Ich teile nicht die Auffassung, dass man/frau mit Blick auf die Legalisierung der Tötung auf Verlangen „wohl lange danach vergeblich suchen müsste“, wer denn eine solche fordert oder im Kern fordern würde. Auch wenn das Staatsvolk wohl nicht als „namhafte Organisation“ in Erwägung gezogen wird, so deuten doch Umfragen darauf hin, dass jedenfalls in Einzelfällen eine Legalisierung der Tötung befürwortet wird so wie eben auch ein Teil der Palliativmediziner (aber vornehmlich auch der Ärzteschaft schlechthin) sehr zum Erschrecken ihrer Kollegen sich wohl vorstellen können, bei einem ärztlichen Suizid zu assistieren. 

Da bliebe dann eigentlich „nur“ noch zu fragen, wie denn die Assistenz tatsächlich ausgestaltet werden soll, wenn und soweit der schwerkranke, aber nicht sterbende Patient den Suizid eigenhändig aufgrund seiner Erkrankung nicht auszuüben in der Lage ist? Ich möchte abschließend auf einen Aspekt gesondert hinweisen: Der Tabubruch besteht zuvörderst nicht in der „aktiven Handlung“ als solche, sondern vielmehr in dem Umstand, sich überhaupt einer klaren Sprache zu bedienen, damit letztlich alle wissen, worüber mit wohlgesetzten Worten debattiert wird: die Tötung auf Verlangen eines schwerkranken, aber nicht immer sterbenden Patienten! 

Das „Töten“ an sich ist augenscheinlich nicht das Problem, zumal ja auch der Staat sich gelegentlich dazu hinreißen lässt, das Leben unbescholtener Bürger (etwa im Rahmen einer Terrorabwehr) zu opfern, um eine Vielzahl anderer Menschenleben zu retten. Zwar wurde hier der Staat mit seinem Gesetz (Stichwort: Abschuss eines Passagierflugzeugs) vom BVerfG aus hier nicht weiter zu erörternden Gründen zu recht eingebremst, wenngleich doch dieser Hinweis belegt, dass das „Töten“ so ungewöhnlich nun wieder auch nicht ist (weitere Stichworte: finaler Todesschuss und die Frage nach der Legalität der „Todesstrafe“).  Sprache ist also nicht nur „verräterisch“, sondern gelegentlich auch zielführend für einen Diskurs, der sich leider bisher überwiegend durch Glaubensbotschaften auszeichnet und die Kardinalfrage unbeantwortet lässt: Ist die Tötung auf Verlangen zu legalisieren? Ein einfaches „nein“ wird schwerlich zu akzeptieren sein so wie im Übrigen auch der stets bemühte „Dammbruch“, wenn und soweit wir uns auf eine Debatte einlassen, deren Befriedung nach hiesiger Auffassung nur durch eine besonnene Verfassungsinterpretation möglich ist. Dabei erscheint mir das Problem nach der Liberalisierung der ärztlichen Suizidhilfe vergleichsweise schnell lösbar, sind doch der Kammergewalt deutliche Grenzen gesetzt, über die eigentlich ernsthaft nicht mehr diskutiert werden kann, es sei denn, dass der Gesetzgeber und eben nur dieser (!) beabsichtigt, standesethisch motivierte Grundrechtseingriffe zu legitimieren oder entsprechende „Übergriffe“ sanktionslos zu tolerieren. 

Ich wünsche Ihnen ein angenehmes, aber gleichwohl nachdenkliches Wochenende. Ihr Lutz Barth


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[1] „Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen“: http://www.charta-zur-betreuung-sterbender.de/tl_files/dokumente/Charta-08-09-20
10.pdf

[2] http://www.patientenverfuegung.de/newsletter/2010-09-27/fragwuerdige-sterbehilfe-im-verborgenen-durch-palliativmedizin: http://www.patientenverfuegung.de/newsletter/2010-09-27/fragwuerdige-sterbehilfe
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