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„Beihilfe zum Selbstmord ist keine ärztliche Aufgabe“ (?)
Dieser Eintrag stammt von Moderator Am 3.11.2010 @ 15:31 In Uncategorized | Keine Kommentare
„Alles das, was auf einen gezielten Tod hinausläuft, muss verboten bleiben. Auf keinen Fall darf man den Arzt verpflichten, bei einer Tötung auf Verlangen zu assistieren.“, so der Präsident der BÄK in einem aktuellen Interview mit D. Weihrauch (vgl. dazu gesund-magazin.de v. 28.10.10 >>> [1] http://www.gesund-magazin.de/artikel/interview-sterbehilfe <<<)
Nun – ob die Tötung auf Verlangen im Sinne einer aktiven Sterbehilfe verboten bleiben soll, ist eine offene Frage, auf die im derzeitigen Wertediskurs verschiedene Antworten gegeben werden. Einvernehmen besteht allerdings darüber, dass – soweit ersichtlich – im Wertediskurs keiner der Diskutanten die These vertritt, dass der Arzt verpflichtet werden soll, bei einer Tötung auf Verlangen zu assistieren. Über eine Mitwirkung zu entscheiden, bleibt einzig eine individuelle Gewissensentscheidung des Arztes.
Und da dem so ist, soll hier in Erinnerung gerufen werden, dass gerade die BÄK dazu aufgerufen ist, in der Öffentlichkeit auch darauf hinzuweisen, dass es durchaus nicht wenige Ärzte gibt, die sich für eine Liberalisierung aussprechen. Das „wir“ bezieht sich demzufolge nicht auf einen allgemein feststellbaren Konsens innerhalb der Ärzteschaft.
Diese Erkenntnis mag zwar schmerzlich sein, dar aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die offiziellen medizinethischen Botschaften nicht das Meinungsspektrum innerhalb der Ärzteschaft widerspiegeln. Zugleich ist davor zu warnen, einen solchen vorgeblichen Konsens mit dem Siegel der demokratischen Legitimität zu versehen, da es hierauf angesichts der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen gerade nicht ankommt. Die Standesethik bricht nicht (!) die Freiheit zur individuellen Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte und sofern diese meinen, in Einzelfällen bei einem frei verantwortlichen Suizid mitwirken zu können, wird dies von einer Kammer und erst recht von einer privatrechtlichen Arbeitsgemeinschaft zu respektieren sein. Punkt um!
Problematisch erscheint demzufolge derzeit zuvörderst die Frage, ob der Straftatbestand der Tötung auf Verlangen nicht um eine Ergänzung dergestalt bedarf, dass jedenfalls die aktive ärztliche Suizidassistenz in Einzelfällen straffrei bleibt. Auch wenn der BGH in seiner jüngsten Entscheidung v. 25.06.10 deutlich darauf hingewiesen hat, dass „gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, … einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich (sind)“, so hindert dies in erster Linie den Gesetzgeber nicht daran, eine andere Bewertung vorzunehmen. Ohne hier das Urteil des BGH gering schätzen zu wollen (eher das Gegenteil ist der Fall), muss doch darauf hingewiesen werden, dass auch auf Dauer der BGH wenn auch nicht überfordert, so aber doch für diese bedeutsamen Rechtsfragen letztlich nicht zuständig ist! Allein der Gesetzgeber ist gefordert, der allerdings nun widerum selbst in seinen „Entscheidungen“ nicht ganz so frei ist, wie uns mancher politisch Verantwortlicher vielleicht im Diskurs glauben schenken möchte. Der Gesetzgeber wird bei seiner Entscheidung die aus der Verfassung folgenden Direktiven zu beachten haben und weniger die leidenschaftlichen Plädoyers namhafter Medizinethiker, mögen diese sich auch auf einen Chartatext verständigt haben, der in der Sache zunächst als unverfänglich – weil moralisch und ethisch integer – erscheinen muss.
Meine Auffassung dazu dürfte hinlänglich bekannt sein und ungeachtet des „Wertediskurses“ ist es die vornehmste Aufgabe und Pflicht des Gesetzgebers, für eine Regelung Sorge zu tragen, die den Interessen auch der schwersterkrankten und sterbenden Menschen gerecht wird, die ihrem Leid durch einen freiwilligen Tod entfliehen möchten, hieran aber aufgrund ihrer Erkrankung gehindert werden, weil sie die Tat nicht selber ausführen können.
Alternativ könnte sich allerdings der Gesetzgeber als „mildere Maßnahme“ dazu entschließen, entweder das „Sterben im europäischen Ausland“ zu ermöglichen und hierfür die Kostenfrage abzuklären oder – um dem Wunsch nach einem Sterben in Würde in häuslicher Atmosphäre gerecht werden zu können – die ärztliche Suizidassistenz durch ausländische Ärztinnen und Ärzte hierzulande zu gestatten, die ein entsprechendes Honorar von den hiesigen Kassen für die ärztliche Leistung nebst einer Reisekostenpauschale erstattet bekommen.
Lutz Barth
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