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Sie befinden sich aktuell in den Archiven des Blogs Ärztliche Assistenz beim Suizid für November, 2010.

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Archive für November 2010

Ist die herrschende Ethik der Palliativmedizin inhuman?

Meine Antwort dazu lautet – kurz und knapp: JA! 

Führende Palliativmediziner haben es verstanden, hierzulande eine offene Diskussion über die Suizidwünsche schwersterkrankter und sterbender Menschen mit einer hohen Schranke zu versehen , die einer Tabuisierung gleichkommt: Sie “flüchten” in eine Charta, die von einem breiten Konsens getragen wird und so gesehen wird aus einer “Selbstverpflichtung” ein moralischer und ethischer Konsens generiert, dem sich auf Dauer Querdenker nicht entziehen können.In diesem Sinne bleibt also “nur” der Appell an den Gesetzgeber, seinen “Beurteilungsspielraum” zu nutzen und auch seine grundrechtlichen Schutzpflichten auf die Gruppe derjenigen Patienten auszudehnen, die dem individuellen Leid entfliehen wollen, aber letztlich zur Tatausführung nicht imstande sind. Dies deshalb, weil namhafte Palliativmediziner es verstanden haben, neben der medizinischen Indikation über die ärztlichen Indikation hinaus auch die “heilige” resp. ethische Indikation/Implikation salonfähig gemacht zu haben, mit der das Selbstbestimmungsrecht in einer bedeutsamen Frage am Lebensende auf Null reduziert wurde: Immerhin werden die Suizidwilligen nicht nur weitestgehend pathologisiert, sondern auch als egozentrische Individualisten “gebrandmarkt” und das Selbstbestimmungsrecht wird mit moralischen Pflichten versehen, die ein selbstbestimmtes Sterben letztlich zur Farce werden lässt. 

Die Debatte um die Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe und eine solche über die Legalität der aktiven Sterbehilfe wird zunehmend „eingeschläfert“, in dem gebetsmühlenartig ein und dieselbe Botschaft von den Oberethikern in unserem Lande verkündet wird: Wir ermöglichen ein würdevolles Sterben. 

Den Initiatoren der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen wird es sicherlich gelingen, die Öffentlichkeit davon zu überzeugen, dass die “Segnungen” der Palliativmedizin um ihrer selbst, aber auch der Gesellschaft willen anzunehmen sind, so dass keiner der schwersterkrankten und sterbenden Menschen auf die Idee verfallen würde, sich selbst “entleiben” zu wollen. So gesehen kann in der palliativmedizinischen „Sonderethik“ ein besonderes Opiat für das Volk erblickt werden, auch wenn das Staatsvolk derzeit noch in großen Teilen eher dafür plädiert, das selbstbestimmte Sterben mit all seinen Konsequenzen zu liberalisieren. Ein wenig tugendhafte Sonderethik wird so sukzessive und gar nicht mal so schleichend in den Rang eines „moralischen Gebots“ erhoben und zwar solange, bis auch der letzte der schwersterkrankten und sterbenden Patienten ernsthafte Zweifel daran aufkommen lässt, ob er sich tatsächlich auf einem tugendhaften Pfad begibt, wenn und soweit er meint, selbstbestimmt sterben zu wollen. Der „Sterbewille“ ist dank einer wohlmeinenden Sonderethik in einen „Lebenswillen“ umgewandelt worden und wir begeben uns daher in die gütigen Hände derjenigen, die da wissen, was für uns alle gut ist. 

Der Preis des weiteren Leidens ist denn auch ein scheinbar sehr ehrenwerter: Wir zollen den herrschenden Ethikern den ihnen gebührenden Respekt und wir können uns darin sicher sein, den „brüchigen Damm“ stabilisiert und unsere Gesellschaft vor einem „Werteverfall“ gerettet zu haben. Im Gegenzuge dazu dürfen wir die wahre Freiheit erfahren, die erst durch das Leid ermöglicht wird, mag sie auch in unserer Unfreiheit bestehen, über das eigene Schicksal entscheiden zu können. „Du sollst eben keine anderen Ethiker“ neben Dir haben und von daher spricht auch die Palliativmedizin mit „einer Stimme“, die rein vorsorgliche prozedural aufgrund des gewählten Konsensverfahrens abgesichert wurde, in dem für Abweichler resp. abweichende Entscheidungen oder Sondervoten kein Platz eingeräumt wurde.Diejenigen, die sich den Botschaften der Charta nicht anzuschließen vermögen, müssen so gesehen als verdächtig erscheinen, erhebt doch die Charta den emanzipatorischen Anspruch, „gut“ und besonders moralisch und sittlich annehmbar zu sein. Wer also – so muss wohl nachgefragt werden – will nicht zu der Gruppe der ehrenwerten Gesellschaft gehören, wenn er doch ansonsten Gefahr läuft, standesethisch mit einem Makel etikettiert zu werden, mal abgesehen von dem Staatsvolk, dass mit seiner ethischen Grundhaltung der moralischen Grunderziehung bedarf? 

Ist es von daher „nur“ noch eine Frage der Zeit, bis dieser ethische Sonderweg Eingang in das Recht gefunden hat? 

Spätestens dann sollte darüber nachgedacht werden, den „Sterbetourismus“ zu fördern und darauf hoffen, dass nicht irgendjemand auf die Idee verfällt, der „Freizügigkeit“ Grenzen zu setzen und indirekt ein Ausreiseverbot zu verhängen. 

Lutz Barth

Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen findet breite Unterstützung

Es war nicht anders zu erwarten, dass nach der Veröffentlichung die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen eine breite Unterstützung erfährt: Nach dem Stand v. 17.11.10 haben bereits 191 Institutionen und Einrichtungen die Charta unterzeichnet (Quelle: http://www.charta-zur-betreuung-sterbender.de/tl_files/dokumente/CHARTA-UNTERSTUeTZER-Institutionen.pdf ) 

Mit ihrer Unterschrift hat die Institution/Einrichtung erklärt, dass sie die Ziele und Inhalte der „Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen“ mitträgt. Sie bekundet ihre Bereitschaft, sich im Sinne der Charta für die Verbesserung der Situation schwerstkranker und sterbender Menschen, ihrer Familien und der ihnen Nahestehenden einzusetzen und auf dieser Grundlage für die Einlösung ihrer Rechte einzutreten. 

In diesem Zusammenhang stehend darf einmal die Frage aufgeworfen werden, ob und ich welchem Umfange ggf. die Unterzeichnung der Charta durch die Institutionen und Einrichtungen einer (demokratischen) Legitimation bedarf? 

Diese Frage ist beileibe nicht eine solche rethorischer Natur, sondern angesichts der körperschaftlichen Verfassung mancher Organisationen und Einrichtungen ist nicht selten ein Votum der organisierten Mitglieder einzuholen, es sei denn, wir würden davon ausgehen, dass die Unterzeichnung der Charta zu den Angelegenheiten zu zählen ist, die von der Vertretungsbefugnis der entsprechenden Organe umfasst ist. 

Ein Blick in die Unterzeichnerliste zeigt, dass über Städte hinaus auch so manche Krankenhäuser und Vereine die Charta unterstützen und da würde ich gerne nachfragen wollen, ob im Zweifel die Erklärung nach außen hin in einem Verfahren, z.B. einer Mitgliederversammlung, legitimiert wurde? 

Vielleicht kann hier ein Insider zur Orientierung beitragen. 

Lutz Barth

„Überhaupt wird bei uns viel zu viel von Werten geredet“

„Überhaupt wird bei uns viel zu viel von Werten geredet. Da braucht nur jemand mit einem anderen Wertesystem kommen, und schon können wir uns die Ganzen Überlegungen sparen.“, so der Philosoph Robert Spaemann (vgl. „Es sollen nicht Krankheiten, sondern die Kranken selbst eliminiert werden“, Interview mit Robert Spaemann, in Cicero v. 15.11.10 >>> http://cicero.de/97.php?ress_id=9&item=5574 <<< (html) 

 

Ob das Statement des Philosophen Spaemann und die darin enthaltenen Botschaften überzeugend sind, mag ein Jeder für sich entscheiden. Indes sei aber darauf hingewiesen, dass es vielleicht auch an der Zeit ist, Verfassungsinterpretation nicht mit Philosophie zu verwechseln, denn auch gerade letzterer kommt es erkennbar darauf an, ggf. einer Wertekultur das Wort zu reden, die längst überwunden sein sollte. 

Es mag zwar besonderen Eindruck hinterlassen, auf die Einsichten Kants zu verweisen, wenngleich doch auch die Kantsche Philosophie und ihre daraus gezogenen Konsequenzen für eine rechtsethische Pflichtenbindung des Individuums mehr als diskussionswürdig erscheinen. 

Ganz und gar überflüssig ist allerdings der Hinweis auf das Euthanasieprogramm Goebbels; auch Spaemann kommt gelegentlich nicht umhin, sich eines berühmten – weil mehr als unrühmlichen – Totschlagsarguments zu bedienen, um seiner Befürchtung Ausdruck verleihen zu können, dass bei einem möglichen Scheitern, dem Leidenden zu helfen, dieser ggf. beseitigt wird. 

Hier wäre ein Blick in das Verfassungsrecht und insbesondere in die Judikatur des BVerfG angeraten, da eine „Beseitigung des Leidenden“ im Sinne eines staatlichen Entsorgungsprogramms auf ewig ausgeschlossen ist. 

Im Übrigen darf über „Werte“ diskutiert werden, denn gerade unsere Gesellschaft und insbesondere die Verfassungsordnung zeichnet sich durch eine Wertepluralität aus, ohne dass es darauf ankäme, sich einem bestimmten Wertesystem verpflichtet zu fühlen (abgesehen von den fundamentalen Grundwerten unserer Verfassung). 

Und in diesem Sinne können wir durchaus von unseren europäischen Nachbarländern (so also auch von den Niederlanden) lernen und da finde ich es persönlich ein stückweit ungehörig, eher unreflektiert in einem Interview darauf hinzuweisen, dass Menschen in Holland heute schon ohne ihre Zustimmung in den Tod befördert werden. Dass dies nicht legal sein dürfte, liegt erkennbar auf der Hand, wenngleich es doch im Diskurs ganz entscheidend um die Frage geht, ob der schwerkranke und sterbende Mensch überhaupt seine Zustimmung in den eigenen Tod erteilen darf. Wie bereits des öfteren angemerkt, ist genau dies die Kardinalfrage, die – wenn wir den Philosophen, Ethikern und Theologen „Glauben schenken wollen“, bereits seit Jahrhunderten (manchmal auch seit Jahrtausenden) entschieden ist. Und genau in diesem Punkt liegt der Irrtum! 

Lutz Barth

Glosse: „Apanatschi auf ethischem Kriegspfad“

Uschi Glas, die mit der Titelrolle der Apanatschi in dem Karl-May-Film „Winnetou und das Halbblut Apanatschi“ von der Rialto-Produktion die Chance einer großen Filmkarriere erhielt, befindet sich spätestens seit der gestrigen Sendung von Markus Lanz - Muss Sterbehilfe in Deutschland erlaubt sein? auf einem „Kriegspfad besonderer Art“. 

Das Wort „Sterbehilfe“ sei ganz und gar aus dem deutschen Sprachgebrauch zu verdammen und vielmehr durch die ehrenhafte Sterbebegleitung zu ersetzen. Nun ist es sicherlich allgemein bekannt, dass Uschi Glas Schirmherrin der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung ist und ich von daher in einem gewissen Rahmen sogar Verständnis dafür habe, dass um der Außenpräsentation willen ein stückweit ethische Botschaften verkündet werden, die allerdings nach wie vor der kritischen Reflexion bedürfen. 

Die Botschaft ist denn auch sicherlich bei möglichen Millionen von Fernsehzuschauern angekommen und es scheint, dass im Kulturkampf um ein würdevolles Sterben demnächst die „Friedenspfeife“ geraucht werden kann, auch wenn wir natürlich um des Nichtraucherschutzes willen uns die „Friedenspfeife“ nur virtuell denken dürfen. 

Sympathieträger der Deutschen bringen sich mit ihren tugendhaften Botschaften in den Wertediskurs ein und da kann denn schon einmal innerhalb weniger Minuten des Volkes Meinung umgestimmt werden.Mit der „Friedenspfeife“ verströmt sich gleichsam ein liebsamer, ja geradezu betörender Duft – man könnte fast meinen, ein „Rauch“ dessen Zeichen weithin wahrgenommen werden und alle sich darauf verlassen können, dass es nicht „Sache des Rauches sei, über das Erlöschen der Friedenspfeife“ zu befinden. 

So gesehen wird fortwährend der „Dunst“ des Schleiers aus dem Pfeifenkessel aufrechterhalten, der den Blick auf das Gebotene in dem Wertediskurs verhüllt. 

Na denn – bleibt nur zu hoffen, dass sowohl Raucher als auch Nichtraucher keinen „Hustenanfall“ bekommen. 

Ihr Lutz Barth

Markus Lanz: Muss Sterbehilfe in Deutschland erlaubt sein?

Mir fällt es schwer, zu dieser Diskussion in der Sendung von Markus Lanz die passenden Worte zu finden, geschweige denn eine Bewertung abzugeben. Ich traute meine Ohren nicht, wie viel Inkompetenz sich in einer relativ kurzen Sendezeit ballen kann und da enthalte ich mich dann doch lieber eines Statements und überlasse es den Interessierten im Wertediskurs, sich selbst ein Bild von den mehr als fragwürdigen Botschaften der Diskussionsrunde zu skizzieren. 

In der ZDF Mediathek kann im Nachgang zur ausgestrahlten Sendung das entsprechende Video aufgerufen werden >>> http://markuslanz.zdf.de/ZDFde/inhalt/1/0,1872,7243009_idDispatch:10085167,00.html <<< (html) und ich wünsche Ihnen „starke Nerven“, damit Sie nicht aus dem „Sessel herausfahren“.  Ich saß zuweilen sprachlos vor dem Bildschirm und da war leider auch nicht tröstlich, dass zumindest M. Friedmann bemüht war, die derzeitige unbestrittene Rechtslage hierzulande darzustellen. Nahezu ungläubig verfolgte ich dann den Diskussionsbeitrag von C. Roth, die m.E. seltsame und höchst fragwürdige „verfassungsrechtliche Botschaften“ verkündete und war dann in der Folge immer wieder „fasziniert“ von dem Engagement unserer Schauspielerin Uschi Glas, die sich scheinbar auf einer besonderen Mission befand und sich immer mal wieder einschalten musste.Bliebe noch nachzutragen, dass der Hamburger Weihbischof Dr. Hans-Jochen Jaschke und der Günther Beckstein in der Diskussionsrunde zugegen waren. 

Aber immerhin hatte die Sendung eines zu Tage gefördert: Den scheinbaren Meinungswandel des Publikums nach der Diskussionsrunde. Hieran zeigt sich, mit welchen fragwürdigen Botschaften in einem höchst bedeutsamen Wertediskurs die „Einstellung“ zur Sterbehilfe verändert werden kann.  Wie wäre wohl die Abstimmung verlaufen, wenn ein Diskussionspartner in der Runde zugegen gewesen wäre, der ohne erkennbare Not und Mühen gleichsam mit einem Federstrich die vorgetragenen Argumente entmythologisiert hätte?  

Die ethische „Nebelbombe“, die in der Sendung gezündet wurde, verfehlte daher offensichtlich nicht ihre Wirkung und da darf dann eigentlich “nur” noch darauf gehofft werden, dass jedenfalls in Fachkreisen das gewichtige Thema seriöser und frei von moralischen Botschaften angegangen wird. Lutz Barth

Ist die Position der DGP zur ärztlichen Suizidbehilfe „gesellschaftlich tragfähig“?

Die Deutsche Gesellschaft für Palloativmedizin e.V. hat sich in seiner Stellungnahme zur Studie von Schildmann et al., Pall Med, 2010  wie folgt unter Ziff. 5 eingelassen: 

„Das praktische Verhalten einzelner Ärzte kann nicht als Legitimation für eine Revision der ethischen Beurteilung von Tötung auf Verlangen oder assistiertem Suizid herangezogen werden. Die DGP steht für eine bestmögliche Verbesserung der Lebensqualität von schwerkranken und sterbenden Menschen. Dabei ist weder beabsichtigt den Tod zu beschleunigen noch ihn zu verzögern. Tötung auf Verlangen oder assistierter Suizid werden abgelehnt. Eine ethische Argumentation, die sich an der nicht ausreichend belegten Praxis Einzelner orientiert, ist gesellschaftlich nicht tragfähig und kann keine Basis für die Diskussion dieses sensiblen Themas sein.“ (vgl. dazu Stellungnahme der DGP >>> http://www.dgpalliativmedizin.de/images/stories/DGP_Stellungnahme_zu_Studie_End-of-life_practices_in_palliative_care_Schildmann_et_al.pdf <<< pdf.) 

Das Argument mag für sich zunächst schlüssig sein, wenngleich es hierauf in der Gänze nicht ankommen dürfte: Bei der Frage nach der der gesellschaftlichen Tragfähigkeit wird in erster Linie darauf abzustellen sein, wie die ärztliche Suizidbeihilfe aus der Sicht der einzelnen Gesellschaftsmitglieder beurteilt wird und in diesem Sinne kann kein Zweifel anhand mehrerer Umfragen darüber bestehen, dass jedenfalls ein Großteil der Bevölkerung für eine Liberalisierung der Sterbehilfe eintritt. 

Von daher befindet sich die Praxis Einzelner wohl im besten Einvernehmen mit dem ethischen Grundverständnis eines Großteils der Bevölkerung und es ist daher die Gegenfrage zu stellen, ob eine ethische (und moralische!) Engführung der Debatte um die Liberalisierung der ärztliche Suizidhilfe (weitergehend der Legalisierung der Tötung auf Verlangen) eine tragfähige Basis ist. 

Dies steht nachhaltig zu bezweifeln an und insofern vernehmen wir die Stimme der DGP als eine Stimme im Wertediskurs, die zwar gehört wird, aber letztlich dadurch von seiner Pflicht zur nachhaltigen Argumentationsführung nicht entbunden wird. 

Lutz Barth

Sterbehilfe - Aufklärung ist geboten!

Nach dem die Träger der Charta zur Betreuung schwerkranker und sterbender Menschen den Text in der Öffentlichkeit vorgestellt haben, sah sich auch der HVD – Bundeszentralstelle Patientenverfügung veranlasst, ein kurzes Statement abzugeben. Charta zur Betreuung Sterbender – leider mit fragwürdiger Präambel 

(…)Zu denken gibt in diesem Kontext auch die (zufällig zeitgleich zur Bochumer „End-of-life“-Palliativ-Studie veröffentlichte) „Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen“, maßgeblich mitgetragen von der DGP, in Bezug auf ihre 1. Kernaussage in der Präambel. Darin ist bestimmt, wofür sich die Unterzeichnenden einzusetzen versprechen, nämlich: „Wir werden uns dafür einsetzen, ein Sterben unter würdigen Bedingungen zu ermöglichen und insbesondere den Bestrebungen nach einer Legalisierung der Tötung auf Verlangen durch eine Perspektive der Fürsorge und des menschlichen Miteinanders entgegenzuwirken.“Letzteres ist ebenso schade wie überflüssig. Denn die Charta thematisiert in hervorragender Weise konkrete Rechte, Bedürfnisse und Wünsche von Schwerstkranken und Sterbenden und wie diesen besser gerecht werden kann. Dagegen bleibt das zweite Einsatzziel mehr als vage und diffus: Welche namhaften Personen oder Organisationen überhaupt in Deutschland eine Legalisierung der Tötung auf Verlangen fordern, bleibt offen (danach müsste man wohl auch lange vergeblich suchen).(…)Quelle: >>> http://www.patientenverfuegung.de/newsletter/2010-09-27/fragwuerdige-sterbehilfe-im-verborgenen-durch-palliativmedizin <<< (html) Mit Blick auf den vorstehenden Passus ergeben sich einige gewichtigen Fragen, die sich nicht ohne weiteres klären lassen: Die Tötung auf Verlangen ist jedenfalls in dem Maße zu legalisieren, als dass dem schwerkranken und sterbenden Patienten es nicht möglich ist, aus eigener Hand die Tat – hier den frei verantwortlichen Suizid – auszuüben. Wer also soll – wenn nicht ein Dritter – die Tathandlung ausführen? 

Zu fragen also ist, auf welchem Wege eine Legalisierung konsensfähig werden kann. Die Vertreter der Liberalisierung der ärztlichen Suizidassistenz werden sich in der Folge darüber verständigen müssen, worin der konkrete Beitrag im Rahmen der Assistenz letztlich besteht. Es bedarf nun keiner langatmigen Ausführungen, dass es manchen Patienten aufgrund ihrer Erkrankung nicht möglich ist, freiwillig aus dem Leben zu entscheiden und auf die aktive Hilfe eines Dritten (nach diesseitiger Auffassung ausnahmslos durch eine Ärztin oder Arzt) angewiesen sind, ohne darauf letztlich verwiesen zu sein, auf einen „Behandlungsabbruch durch die Einstellung der Ernährung und Flüssigkeitszufuhr“ als probater „Problemlöser zurückgreifen zu können.  

Diesbezüglich wird man/frau Position beziehen zu müssen und da scheint es wenig hilfreich, die Frage dadurch ggf. umschiffen zu wollen, in dem einzig auf das „Motiv“ des „Täters“ abgestellt wird, im Übrigen aber der aktiven Sterbehilfe dergestalt eine Absage erteilt, in dem der Tatbestand der Tötung auf Verlangen in seinem grammatikalischen Wortlaut resp. ohne einen den die aktive Suizidassistenz ermöglichenden Zusatz unverändert gelassen wird. Mir persönlich erscheint es da redlicher zu sein, dass Problem auch aufgrund seines ethischen „Sprengstoffes“ grundlegender anzugehen und in diesem Zusammenhang stehend auch keine Scheu vor der Ingebrauchnahme von Begrifflichkeiten an den Tag zu legen, wonach im Zweifel einzelne Krankheiten auch die aktive Sterbehilfe des assistierenden Arztes aufgrund eines ernstlichen und freien Verlangens eines schwerkranken oder sterbenden Menschen geboten sein kann, denn nicht jeder schwerkranke Patient ist zugleich „sterbend“! 

Es ist also nicht um die Frage, welche namhaften Personen oder Organisationen überhaupt in Deutschland eine Legalisierung der Tötung auf Verlangen fordern, sondern vielmehr darum, ob die Vertreter der Liberalisierung der ärztlichen Suizidassistenz ihre Position konsequent zu Ende gedacht haben? Nach diesseitiger Auffassung bleibt bei konsequenter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts schwerkranker, aber nicht sterbender Patienten eigentlich nur die logische Konsequenz, den „Rubikon überschreiten zu dürfen“, ohne dass der Dritte (hier die Ärztin oder Arzt) einem strafrechtlichen Risiko ausgesetzt wird. Dass dieses zu regeln möglich ist, zeigt uns ein unverkrampfter Blick ins europäische Nachbarland,  den Niederlanden, dass – wie ich meine – sich durchaus zu den zivilisatorisch geprägten Staaten zählen darf, in dem ein Höchstmaß an Freiheit gerade mit Blick auf den eigenen Tod gewährleistet wird. Der Blick nach Oregon mag zwar hilfreich sein, hilft aber bei der Kardinalfrage, ob ein Dritter auf Verlangen des Suizidenten töten darf, nicht wirklich weiter. 

Wie wollen wir einem „hohen Querschnitt“ plausibel erläutern, dass wir ihm das Medikament auf den Tisch legen, ihm aber es nicht verabreichen dürfen oder drastischer formuliert: die tödliche Spritze vor seinen Augen aufziehen, diese aber nicht applizieren dürfen? Versetzen wir uns einmal in die Lage eines Patienten mit einer solchen Erkrankung – wenn dies überhaupt ansatzweise möglich ist -, der einen freien Willen besitzt und sich für einen schnellen Tod entschieden hat. Was mag dieser wohl denken, wenn ihm assistiert werden darf, ohne dass jemals die Assistenz zu dem von ihm gewünschten Erfolg führen kann? 

Was erscheint im Rahmen der aktuellen Debatte redlicher zu sein: die aufrichtige Debatte über ein Problem, dass offensichtlich der ethischen und moralischen Konfliktlösung bedarf oder eine „weichgespülte Sprache“, um einstweilen sich im Diskurs nicht aus dem „Fenster lehnen“ zu müssen, um vielleicht nicht auch zu der Gruppe der Diskutanten (namhafte Rechtsphilosophen der Gegenwart eingeschlossen) zu zählen, die schnell mit der unsäglichen, weil pervertierten deutschen Vergangenheit konfrontiert und daraufhin stigmatisiert werden? Ich teile nicht die Auffassung, dass man/frau mit Blick auf die Legalisierung der Tötung auf Verlangen „wohl lange danach vergeblich suchen müsste“, wer denn eine solche fordert oder im Kern fordern würde. Auch wenn das Staatsvolk wohl nicht als „namhafte Organisation“ in Erwägung gezogen wird, so deuten doch Umfragen darauf hin, dass jedenfalls in Einzelfällen eine Legalisierung der Tötung befürwortet wird so wie eben auch ein Teil der Palliativmediziner (aber vornehmlich auch der Ärzteschaft schlechthin) sehr zum Erschrecken ihrer Kollegen sich wohl vorstellen können, bei einem ärztlichen Suizid zu assistieren. 

Da bliebe dann eigentlich „nur“ noch zu fragen, wie denn die Assistenz tatsächlich ausgestaltet werden soll, wenn und soweit der schwerkranke, aber nicht sterbende Patient den Suizid eigenhändig aufgrund seiner Erkrankung nicht auszuüben in der Lage ist? Ich möchte abschließend auf einen Aspekt gesondert hinweisen: Der Tabubruch besteht zuvörderst nicht in der „aktiven Handlung“ als solche, sondern vielmehr in dem Umstand, sich überhaupt einer klaren Sprache zu bedienen, damit letztlich alle wissen, worüber mit wohlgesetzten Worten debattiert wird: die Tötung auf Verlangen eines schwerkranken, aber nicht immer sterbenden Patienten! 

Das „Töten“ an sich ist augenscheinlich nicht das Problem, zumal ja auch der Staat sich gelegentlich dazu hinreißen lässt, das Leben unbescholtener Bürger (etwa im Rahmen einer Terrorabwehr) zu opfern, um eine Vielzahl anderer Menschenleben zu retten. Zwar wurde hier der Staat mit seinem Gesetz (Stichwort: Abschuss eines Passagierflugzeugs) vom BVerfG aus hier nicht weiter zu erörternden Gründen zu recht eingebremst, wenngleich doch dieser Hinweis belegt, dass das „Töten“ so ungewöhnlich nun wieder auch nicht ist (weitere Stichworte: finaler Todesschuss und die Frage nach der Legalität der „Todesstrafe“).  Sprache ist also nicht nur „verräterisch“, sondern gelegentlich auch zielführend für einen Diskurs, der sich leider bisher überwiegend durch Glaubensbotschaften auszeichnet und die Kardinalfrage unbeantwortet lässt: Ist die Tötung auf Verlangen zu legalisieren? Ein einfaches „nein“ wird schwerlich zu akzeptieren sein so wie im Übrigen auch der stets bemühte „Dammbruch“, wenn und soweit wir uns auf eine Debatte einlassen, deren Befriedung nach hiesiger Auffassung nur durch eine besonnene Verfassungsinterpretation möglich ist. Dabei erscheint mir das Problem nach der Liberalisierung der ärztlichen Suizidhilfe vergleichsweise schnell lösbar, sind doch der Kammergewalt deutliche Grenzen gesetzt, über die eigentlich ernsthaft nicht mehr diskutiert werden kann, es sei denn, dass der Gesetzgeber und eben nur dieser (!) beabsichtigt, standesethisch motivierte Grundrechtseingriffe zu legitimieren oder entsprechende „Übergriffe“ sanktionslos zu tolerieren. 

Ich wünsche Ihnen ein angenehmes, aber gleichwohl nachdenkliches Wochenende. Ihr Lutz Barth

Aktive Sterbehilfe und ärztliche Suizidassistenz – ein bioethischer „Diskurs“?

Die Medizinethiker haben es in der Gegenwart wahrlich nicht leicht: sie werden mit Begehrlichkeiten nicht nur der medizinischen Forschung konfrontiert, die rasant fortschreitet, sondern müssen sich vor allem auch – je nach individuellem Werteverständnis – als Gralshüter von „Werten“ bewähren, will man/frau nicht unversehens die Gesellschaft in eine unmoralische Gesellschaft driften lassen, in der das Leben als der (vermeintliche) Höchstwert in unserer Verfassung zunehmend gering geschätzt wird. 

Beachtlicher Missionierungseifer ist also gefordert, um so die traditionellen Werte stetig in Erinnerung zu rufen und da kann es dann schon einmal im Eifer des „Gefechts um moralische Werte“ und ihrer ethischen Reflexion passieren, dass die Diskursethik von Habermas trotz aller Kritik hieran in Vergessenheit zu geraten droht und vielmehr – freilich unausgesprochen – der zielgerichteten Intention eines Foucaultschen Diskurses dergestalt vorbildlich entsprochen wird, in dem gleichsam mit aller Macht Herrschaftsansprüche in einer Wertedebatte reklamiert werden, in der es weniger um einen wahren Konsens, sondern um den zu sichernden Erfolg einer Heerschar von Überzeugungstätern geht, die sich in einem erlauchten Kreis von Experten zusammengefunden haben und sich vor allem in ihrer moralischen Werthaltung einig sind: die aktive Sterbehilfe und die ggf. erforderliche ärztliche Suizidassistenz ist moralisch unanständig und demzufolge verwerflich, mal ganz davon abgesehen, dass bereits per definitionem etwa die Palliativmedizin keinesfalls die Tötung eines schwerkranken und sterbenden Menschen auf seinen selbstbestimmten und freien Wunsch hin erlaubt. 

Welche Diskurstheorie wir auch immer für vorzugswürdig erachten, verbleibt es wohl bei der ernüchternden Feststellung, dass die bereichsspezifische Ethik der Palliativmedizin Voraussetzungen „normiert“ hat, die keiner sog. Unterstützungsregeln bedarf: Weder der kategorische Imperativ noch die Habermasssche Universalisierungsregel: „Handle so, daß die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung geltenkönne“ gelten in einer palliativmedizinischen Sonderethik, die im Begriff ist, Gebote der guten und anständigen Moral mit Blick auf das Lebensende zu generieren, in der jedenfalls der Suizid als sittlich unannehmbar erscheint und demzufolge moralisch zu diskreditieren ist. Der freiwillige Suizid eines schwerkranken und sterbenden Menschen ist als Handlungsalternative ausgeschlossen (weil moralisch unanständig!) und in diesem Sinne müsste eine allgemein anerkannte Regel dahingehend lauten: Du darfst nicht durch die eigene (oder fremder, weil assistierender) Hand sterben; anders gewendet: Du musst solange leben, bis Dein leiblicher Körper aufgrund der Krankheit ein Stadium erreicht hat, in dem er sich selbst kreatürlich sein „Leben“ aushaucht. 

Dem Sterben werden noch einige Tage (vielleicht auch Wochen oder Monate) gegeben – freilich um der Lebensqualität wegen – und uns umschließt der „Mantel“ der palliativmedizinischen Betreuung, der manchem Sterbenskranker allerdings wie eine „Zwangsjacke“ vorkommen muss, die abzulegen und aufzuknöpfen ihm verwehrt ist und bleibt. Engagierte Palliativmediziner, die vielleicht an der Sinnhaftigkeit einer moralischen und ethisch verpflichtenden Regel gelegentlich zu zweifeln wagen, weil aufgrund des sich ihnen präsentierten Leids und dem Wunsch des Patienten, man/frau möge ihn doch bitte von seinem individuellen Leid erlösen und sie dem Wunsch des Patienten als nicht „unmoralisch“ gewertet wissen möchten, sehen sich einem „ethischen und moralischen Notstand“ ausgesetzt: Einerseits haben sie sich selbst dazu verpflichtet, etwa grundlegende „Normen“ einer palliativmedizinschen Ethik anzuerkennen, die ihnen keine Handlungsspielräume mehr eröffnet, sondern sie vielmehr gehalten sind,  den „Mantel“ um den schwerkranken und sterbenden Patienten zu hüllen und andererseits die unausweichliche Konfrontation mit dem nachhaltigen Wunsch des schwerkranken Patienten, doch endlich sterben zu wollen und zu dürfen. 

Der „ethische Notstand“ ist so vorprogrammiert und es ist freilich nicht ausgeschlossen, dass dies zu beachtlichen Irritationen bei dem „Gewissen“ – wo immer dies auch verortet sein mag – führen muss; mehr noch, vielleicht sind sogar über die „Irritationen“ hinaus auch „bleibende Schäden“ dergestalt zu befürchten, als dass der individuellen und freien Gewissensentscheidung kein Raum mehr verbleibt und so gesehen ein kleines, aber durchaus handverlesenes „Ethikkartell“ unwidersprochen „Herrschaft“ über das Gewissen eines gesamten Berufsgruppe ausüben kann, dem nur noch mit ethischem Ungehorsam und damit einzukalkulierender Exklusion aus einer wohlmeinenden Ethikgemeinde mit hehren moralischen Ansprüchen begegnet werden kann.  

Wahrlich keine guten Aussichten für einen Palliativmediziner, der angesichts des sich ihm präsentierenden Leids zwar nicht seine palliativmedizinischen Möglichkeiten und Betreuungsangebote leugnen muss, sondern ganz schlicht es mit seinem Gewissen für vereinbar hält, ggf. einem schwerkranken und sterbenden Menschen bei seinem gewünschten Tod zu assistieren. 

Die Frage also muss lauten: Wollen Sie eine solche Sonderethik der Palliativmedizin?  

Die Beantwortung dieser Frage können Sie freilich für sich in einem stillen Kämmerlein suchen und vielleicht auch finden und je nach dem Ergebnis bleibt dann die alles entscheidende Frage zu stellen: Wie gehen wir dann mit den – mögen es auch nur wenige  – Patienten um, die (ohne pathologisiert zu werden!) sterben wollen, ihnen dies aber individuell auszuführen aufgrund ihrer individuellen Krankheit verwehrt ist? 

Sind diese schwerkranken und sterbenden Patienten zum ewigen Leiden verpflichtet, bis der dahinsiechende Körper sich selbst „verabschiedet“? 

Sofern dies die Folge einer palliativmedizinischen Ethik sein sollte – auch in Kenntnis der Möglichkeit einer palliativen resp. finalen Sedierung – erscheint es zwingend erforderlich, dass wir neben der kurativen und palliativen Medizin einen weiteren Zweig eröffnen, dem sich ggf. die Thanatologie annehmen sollte: Dem selbstbestimmten Sterben ohne den Herrschaftsanspruch einer thanatologischer Sonderethik! Die Ethik des selbstbestimmten Sterbens bezieht seine „Werte“ aus der Verfassung, nach der wir eben nicht ewig leben müssen und zwar bis zu dem Zeitpunkt, unter dem der Leib sich seiner Vitalfunktionen selbständig und aus ihm heraus begeben hat! 

In diesem Sinne kommt es also nicht mehr darauf an, irgendeiner „Diskursethik“ das Wort reden zu wollen oder zu müssen, ist doch gerade mit ihnen untrennbar die Gefahr einer nach Instrumentalisierung der schwerkranken und sterbenden Menschen strebenden Gesinnungsethik verbunden, die für sich genommen im Rahmen einer wahrhaftigen Überzeugungstäterschaft durchaus legitim ist, auch wenn sie sich dadurch einer weiteren Gefahr aussetzten dürfte, als „Sonderethik“ eines exklusiven Zirkels wahrgenommen zu werden, in der der schwerkranke und sterbende Patient sich nicht mit seinem legitimen Wunsch nach einem selbst bestimmten Sterben wieder findet! 

Ist dies wirklich so gewollt? Wenn ja, dass kann es doch den führenden Medizinethikern keine nennenswerten Probleme bereiten, die schlichte Frage zu beantworten, ob der Suizid und die ärztliche Suizidassistenz aus ihrer Sicht ethisch vertretbar sind und ob hieraus folgend in der Charta zur Betreuung schwerkranker und sterbender Patienten ein moralisch gangbarer „Königsweg“ erblickt wird? 

Nun – ich mache aus meinem Herzen keine „Mördergrube“: Überdies wäre es sicherlich für den „Diskurs“ förderlich, sich im Zweifel auch zu einer „Überzeugungstäterschaft“ zu bekennen und die Motive offen zu legen. Nur wenn dies geschieht, können wir in der manchmal unsäglichen Debatte um die (aktive) ärztliche Suizidbeihilfe die Spreu vom Weizen trennen und dem „Diskurs“ vielleicht die Konturen geben, die wir mit der Person Habermas gleichsam verbinden: ein „herrschaftsfreier Diskurs“. Dass dieser nicht unbedingt eine Illusion bleiben muss, eröffnet uns ein unverkrampfter Blick in das Verfassungsrecht, in dem ganz überwiegend „Herrschaftsfragen“ geregelt sind, mögen diese auch einer rechtsethischen Interpretation zugänglich sein. 

Lutz Barth

„Beihilfe zum Selbstmord ist keine ärztliche Aufgabe“ (?)

„Alles das, was auf einen gezielten Tod hinausläuft, muss verboten bleiben. Auf keinen Fall darf man den Arzt verpflichten, bei einer Tötung auf Verlangen zu assistieren.“, so der Präsident der BÄK in einem aktuellen Interview mit D. Weihrauch (vgl. dazu gesund-magazin.de v. 28.10.10 >>> http://www.gesund-magazin.de/artikel/interview-sterbehilfe <<<) 

Nun – ob die Tötung auf Verlangen im Sinne einer aktiven Sterbehilfe verboten bleiben soll, ist eine offene Frage, auf die im derzeitigen Wertediskurs verschiedene Antworten gegeben werden. Einvernehmen besteht allerdings darüber, dass – soweit ersichtlich – im Wertediskurs keiner der Diskutanten die These vertritt, dass der Arzt verpflichtet werden soll, bei einer Tötung auf Verlangen zu assistieren. Über eine Mitwirkung zu entscheiden, bleibt einzig eine individuelle Gewissensentscheidung des Arztes. 

Und da dem so ist, soll hier in Erinnerung gerufen werden, dass gerade die BÄK dazu aufgerufen ist, in der Öffentlichkeit auch darauf hinzuweisen, dass es durchaus nicht wenige Ärzte gibt, die sich für eine Liberalisierung aussprechen. Das „wir“ bezieht sich demzufolge nicht auf einen allgemein feststellbaren Konsens innerhalb der Ärzteschaft. 

Diese Erkenntnis mag zwar schmerzlich sein, dar aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die offiziellen medizinethischen Botschaften nicht das Meinungsspektrum innerhalb der Ärzteschaft widerspiegeln. Zugleich ist davor zu warnen, einen solchen vorgeblichen Konsens mit dem Siegel der demokratischen Legitimität zu versehen, da es hierauf angesichts der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen gerade nicht ankommt. Die Standesethik bricht nicht (!) die Freiheit zur individuellen Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte und sofern diese meinen, in Einzelfällen bei einem frei verantwortlichen Suizid mitwirken zu können, wird dies von einer Kammer und erst recht von einer privatrechtlichen Arbeitsgemeinschaft zu respektieren sein. Punkt um! 

Problematisch erscheint demzufolge derzeit zuvörderst die Frage, ob der Straftatbestand der Tötung auf Verlangen nicht um eine Ergänzung dergestalt bedarf, dass jedenfalls die aktive ärztliche Suizidassistenz in Einzelfällen straffrei bleibt. Auch wenn der BGH in seiner jüngsten Entscheidung v. 25.06.10 deutlich darauf hingewiesen hat, dass „gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, … einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich (sind)“, so hindert dies in erster Linie den Gesetzgeber nicht daran, eine andere Bewertung vorzunehmen. Ohne hier das Urteil des BGH gering schätzen zu wollen (eher das Gegenteil ist der Fall), muss doch darauf hingewiesen werden, dass auch auf Dauer der BGH wenn auch nicht überfordert, so aber doch für diese bedeutsamen Rechtsfragen letztlich nicht zuständig ist! Allein der Gesetzgeber ist gefordert, der allerdings nun widerum selbst in seinen „Entscheidungen“ nicht ganz so frei ist, wie uns mancher politisch Verantwortlicher vielleicht im Diskurs glauben schenken möchte. Der Gesetzgeber wird bei seiner Entscheidung die aus der Verfassung folgenden Direktiven zu beachten haben und weniger die leidenschaftlichen Plädoyers namhafter Medizinethiker, mögen diese sich auch auf einen Chartatext verständigt haben, der in der Sache zunächst als unverfänglich – weil moralisch und ethisch integer – erscheinen muss.  

Meine Auffassung dazu dürfte hinlänglich bekannt sein und ungeachtet des „Wertediskurses“ ist es die vornehmste Aufgabe und Pflicht des Gesetzgebers, für eine Regelung Sorge zu tragen, die den Interessen auch der schwersterkrankten und sterbenden Menschen gerecht wird, die ihrem Leid durch einen freiwilligen Tod entfliehen möchten, hieran aber aufgrund ihrer Erkrankung gehindert werden, weil sie die Tat nicht selber ausführen können. 

Alternativ könnte sich allerdings der Gesetzgeber als „mildere Maßnahme“ dazu entschließen, entweder das „Sterben im europäischen Ausland“ zu ermöglichen und hierfür die Kostenfrage abzuklären oder – um dem Wunsch nach einem Sterben in Würde in häuslicher Atmosphäre gerecht werden zu können – die ärztliche Suizidassistenz durch ausländische Ärztinnen und Ärzte hierzulande zu gestatten, die ein entsprechendes Honorar von den hiesigen Kassen für die ärztliche Leistung nebst einer Reisekostenpauschale erstattet bekommen. 

Lutz Barth

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