Infos

Sie befinden sich aktuell in den Archiven des Blogs Ärztliche Assistenz beim Suizid für Oktober, 2010.

Calendar
Oktober 2010
M D M D F S S
« Sep   Nov »
 123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031
Kategorien
Links

Archive für Oktober 2010

Aktive Sterbehilfe und ärztliche Suizidassistenz

Die Podiumsdiskussion “Patientenautonomie - Bis in den Tod?” im Dresdner Schauspielhaus eröffnete den 8. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin in Dresden und fand wohl reges Interesse bei den Zuhörern. 

Der Berliner Arzt Michael de Ridder erntete viel Beifall für seine mutigen Thesen, die allerdings nun so neu nun auch wieder nicht sind und vor allem nach den Debatten in den letzten Jahren beileibe keine Thesen mehr sein dürften.  

Einem Bericht in der Ärzte Zeitung zufolge (>>>http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/berufspolitik/article/622151/darf-arzt-tod-bringen.html  <<< (html) wurde auf der Podiumsdiskussion der Frage nachgegangen „Patientenautonomie – Bis in den Tod?“ und es verwundert nicht, dass sich hier offensichtlich zwei „Lager“ unversöhnlich gegenüber gestanden haben. Dass Jochen Bohl, Bischof der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsen, ein anderes Verständnis von der „Würde des Menschen“ hegt und insgesamt der aktiven Sterbehilfe eine Absage erteilt, war ebenso wenig überraschend wie das Statement von Michael de Ridder, der leidenschaftlich für eine Selbstbestimmung „für den eigenen Tod“ plädierte. 

Neu an der Diskussion ist vielleicht der Umstand, dass sich seit langer Zeit endlich ein Mediziner getraut, in aller Öffentlichkeit für sein Anliegen zu werben, zumal es nicht ausgeschlossen sein dürfte, dass er hierfür auch von anderen Kollegen, vornehmlich aus der Zunft der Palliativmediziner „gescholten“ wird, auch wenn nach Außen hin der Anschein gewahrt werden soll, als gäbe es eine „offene Ethikergemeinde“, in der ein Jeder seine Meinung vertreten darf und im Übrigen die ganz überwiegende Mehrheit der Ärzte gegen eine Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe sei. Nun – die Umfragen unter den Ärztinnen und Ärzten belegen ein anderes und auch der Beifall für Dr. de Ridder könnte zumindest als ein Indiz dafür gewertet werden, dass er so manchen Kollegen aus dem „Herzen spricht“. 

Zu fragen allerdings ist, wie lange der schwersterkrankte Patient auf die konsequente Beachtung seiner selbstbestimmten Entscheidung zuwarten muss? Wenn dieser Zeitpunkt dadurch markiert werden soll, bis zu dem sich die Herren Ethiker auf einen Konsens verständigt haben, sieht die Prognose wohl eher düster aus. Wir mögen zwar den Worten der Kirchengelehrten lauschen und ggf. uns die „Würde des Menschen“ auch aus transzendenten Kategorien erschließen und vielleicht auch den einen oder anderen Hinweis des wohlmeinenden Ethikers beherzigen, aber in der Sache verbleibt es dabei, dass es eine Aufgabe aller ersten Ranges des säkularen Verfassungsstaates ist, einer auch säkular ausgerichteten grundrechtlichen Schutzverpflichtung nachzukommen. Der Gesetzgeber wird erkennen müssen, dass ein Konsens in den standesethisch scheinbar bedeutsamen Fragen nicht möglich und im Übrigen auch demokratisch nicht legitimierbar ist, so dass er zum Handeln aufgerufen ist. 

So gesehen liegen die zentralen Argumente „für“ und „wider“ einer ärztlichen Suizidassistenz auch in Form einer aktiven Sterbehilfe vor und der Gesetzgeber hat nach diesseitiger Auffassung die sich aus der Verfassung ergebende Aufgabe, den „philosophischen und pseudoethischen Konflikt“ im Sinne eines verfassungsrechtlich gebotenen Konsens zu entschärfen: Allein der mündige Patient entscheidet, wann er aus dem Leben zu scheiden gedenkt und sofern er schwersterkrankt ist und damit seinem Leiden entfliehen möchte, mag es der Gewissensentscheidung des Arztes überantwortet werden, ob er hierbei ggf. auch zur Suizidassistenz bereit wäre. Erkennen wir an, dass weder eine Ethikgemeinde noch eine Gesellschaft schlechthin dazu berufen und befugt ist, einem Schwersterkrankten die zeitweilig unbedingte Pflicht zum weiteren Leben aufzubürden und er ein „Recht“ hat, zu sterben, dann müsste auch der Arzt den Tod bringen dürfen, wenn eben dieser Patient dazu eigens nicht mehr in der Lage ist. 

Das „Leben“ ist eben nicht das höchste Gut in unserer Verfassung, sondern vielmehr die „Würde des Menschen“, zu der ohne Frage auch ein „würdevolles Sterben“ gehört, bei dem einzig der schwersterkrankte Patient die Regie führt und lediglich beim finalen Akt der Hilfe bedarf, wenn er dies zu leisten nicht mehr selbst imstande ist. In diesem Sinne ist der grundrechtliche Schutzauftrag des Gesetzgebers darauf gerichtet, zumindest einen Rechtsrahmen bereitzustellen, in dem dies auch unter Wahrung anderer grundlegender Verfassungsprinzipien möglich ist. Das „Recht“, selbstbestimmt zu sterben, findet seine Grundlage in dem Selbstbestimmungsrecht i.V.m. Art. 1 GG und findet seine „natürliche Grenze“ an dem Recht der freien Gewissensentscheidung der Ärztinnen und Ärzte, ohne dass die Standesethik überhaupt befugt wäre, hier einen intraprofessionellen „Konsens“ zu verabschieden, der eben das Recht zur individuellen Gewissensentscheidung auf Null zu reduzieren in der Lage wäre. Freilich hat sich der Staat seiner besonderen Verantwortung bewusst zu sein, auch das „Leben“ zu schützen und insofern werden wir ihm auch einen Beurteilungsspielraum konzedieren müssen; dieser Beurteilungsspielraum kann aber nicht dazu führen, dass der schwersterkrankte Mensch quasi verpflichtet wird, die ohne Frage beachtlichen und durchaus lobenswerten Errungenschaften der Palliativmedizin in Anspruch nehmen zu müssen, ohne „schnell“ sterben zu dürfen – wenn er es denn will! 

Es gibt keinen Widerspruch zwischen der Palliativmedizin und der aktiven Sterbehilfe und – mit Verlaub – wenn die Palliativmediziner und die hiermit verbundene palliativmedizinsche Ethik glaubt, einen Widerspruch weiter beharrlich behaupten zu müssen, dann ist im Gegensatz dazu die offensichtlich „liberalere“ kurative Medizin gefordert, ggf. einen Akt höchster Humanität zu vollziehen, und zwar auch in aktiver Form, wenn und soweit dies die Krankheit des Sterbewilligen erfordert, weil er eben die konkrete Tat nicht selbst ausführen kann. 

Wenn wir uns also von der Grundthese leiten lassen, dass der Einzelne nicht verpflichtet ist, sich seinem “Leid” zu stellen und er durchaus “sterben” darf (somit also über sein Leben verfügen darf), so ist m.E. aktuell die Frage zu klären, ob der Gesetzgeber hier unter Wahrung der ihm ansonsten aufgegebenen “Schutzpflichten” und natürlich der sog. “objektiven Werte” in unserer Verfassung Sorge dafür tragen muss, dass der freiverantwortliche Suizid eines schwersterkrankten oder sterbenden Patienten auch tatsächlich ermöglicht wird, wenn und soweit der Patient nicht (!) eigens in der Lage ist, seinen Tatwillen eigens in “die konkrete Tat” aufgrund seiner individuellen Krankheit umzusetzen?

Ich meine ja, da der Konflikt im Konflikt durch den Suizidenten und dem Assistenten gelöst wird, auch wenn natürlich die Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber selbst festgelegt werden können (der von “Liebeskummer” geprägte Individualist ist hier also ausdrücklich nicht gemeint!).

Übertragen wir den Gedanken einer rechtfertigenden Pflichtenkollision (vorzugsweise bei Art. 1 GG diskutiert) auf den Sterbewunsch eines Patienten, so hat der Gesetzgeber die “Würde” des schwersterkrankten Patienten zu “schützen und zu achten”. Auch das Lebensrecht ist prinzipiell schützenswert, aber der Staat darf sich durchaus seiner “Schutzpflicht” dergestalt begeben, wenn und soweit das Individuum meint, sich dieser Schutzpflicht durch eine bewusste Entscheidung entziehen zu wollen.Der Staat achtet so die individuelle Entscheidung und sorgt dann für Rahmenbedingungen, unter denen dann eine ärztliche Suizidbeihilfe - auch in aktiver Form - möglich ist.
Ein so verstandene Autonomie auch des schwersterkrankten und sterbenden Patienten ist für mich die Akzeptanz höchster Freiheit, die frei von staatlichen oder gesellschaftlichen Einflüssen ausgeübt und demzufolge auch vollendet werden darf - freilich in dem Bewusstsein, dass der autonome Wille nicht zur Fremdbestimmung eines beliebigen Dritten führt.

Sofern der schwersterkrankte Patient also ein Dritten (aus meiner Sicht die Ärztin oder den Arzt) davon “überzeugen” kann, in Ermangelung eigener Möglichkeiten sich das Leben nehmen zu können, weil ihm das “Leben” nicht mehr “lebenswert” erscheint und dieser Dritte die Entscheidung vor und mit seinem Gewissen vereinbaren kann, halte ich die “Tötung auf Verlangen” für verfassungsrechtlich zulässig und geboten. Die “Sterbehilfe-Entscheidung” ist und bleibt individuell und kann freilich im Dialog mit dem Therapeuten besprochen werden, wenngleich allen Beteiligten klar sein muss, dass es keine von außen diktierte „Pflicht“ zum Sterben, aber eben auch keine zum Leben gibt. Ein Aspekt, der auch vom Gesetzgeber zu verinnerlichen ist und sich für mich nur eine Frage thesenhaft aufdrängt: Wie aber wäre zu verfahren, wenn sich kein Arzt zur ärztlichen Suizidassistenz eines schwersterkrankten oder sterbenden Menschen finden ließe?

Nun - hier wäre dann der Staat gefordert und zwar über die “Amtsärzte”; sollten wir auch diesen - wozu ich freilich neige - auch das Recht zur Gewissensentscheidung vollumfänglich konzedieren, wird es im Gespräch mit dem Patienten darauf ankommen, ihm darzulegen, dass die eigene Ausübung der Freiheit zugleich auch die Freiheit anderer berührt und ihm einzig als Option bliebe, sich im Zweifel mit dem Gedanken einer “palliativen Sedierung” anzufreunden oder, was noch der intensiven Diskussion bedarf, sich zu einer “grenzüberschreitenden Sterbehilfe” zu entscheiden, die nach meiner ersten Analyse unproblematisch sein dürfte und im Übrigen dann auch von den Kassen zu finanziell zu übernehmen wäre wie im Übrigen die ärztliche Suizidassistenz hierzulande auch!

Und vielleicht noch eine Anmerkung zur “Toleranz”: Ich habe ein Verständnis von Toleranz, bei dem es ausgeschlossen ist, dass diese irgendwann einmal “tödlich” werden könnte. Und so gesehen kämpfe ich auch für mein Verständnis von Freiheit, die ich natürlich gegenüber den Herrschenden oder solchen, die sich aufschwingen, irgendeinmal “herrschen zu wollen”, bewahren möchte und zwar durchgängig in allen gesellschaftlichen Bereichen. Nur so ist im Übrigen erklärbar, warum ich einen “kleinen Wertekampf” gegenüber einigen Ethikern führe, die für mich die Gestalt von “Ethikfürsten” anzunehmen drohen und hierbei das Toleranzprinzip nahezu vollständig ausblenden.

Ich möchte einer solchen “Medizinethik” keinen Vorschub leisten, da ich diese für höchst gefährlich halte, leistet doch diese einer vermeintlichen “gesellschaftlichen Moral” Vorschub, die als besonders ehrenwert gilt, es aber mitnichten ist.

Lassen wir den schwersterkrankten Menschen sterben, wenn es sein letzter und freier Wille ist und beglücken wir ihn nicht mit einer Ethik, die seinen Wunsch in einen erlösenden Tod nur hinauszögert und mit einem kritisch zu hinterfragenden Motiv versieht, lediglich Leiden mindern zu wollen.

Dass, was ich jedenfalls für mich persönlich ausgeschlossen wissen möchte, ist im Stadium einer Schwersterkrankung an einem ethischen “Oberseminar” teilnehmen zu müssen und vielleicht mühsam um Worte ringen muss, um den Anwesenden meine (!) Entscheidung darlegen und vielleicht auch noch selbst eine kleine Vorlesung zum Verfassungsrecht halten zu müssen, die allerdings - wie angesichts einiger Fachbeiträge zur Ethik zu vermuten ansteht - wohl auch im allerletzten Augenblick sich nicht (!) in die Ohren so mancher Ethiker einschleichen wird, um jedenfalls diese davon überzeugen zu können, dass wir eigentlich über verfassungsrechtliche Binsenweisheiten “verhandeln”.

Eine “grausige Vorstellung” für mich, wenn ich dann noch nicht einmal mehr “reden”, aber durchaus zuhören kann und mir das Recht aus ethischer Perspektive abgesprochen wird, mich “selbst entleiben zu dürfen”.

Vielleicht erinnert sich dann mein Bevollmächtigter oder Betreuer daran, dass ich diesbezüglich der Kantschen Idee vom “Verbot der Selbstentleibung” eine Absage erteilt habe und nicht die Ratio der Aussage zu erblicken vermöge, wonach “der Rauch nicht über das Erlöschen des Feuers” zu befinden habe. Noch schwieriger freilich wird es, wenn ich dann von dieser Welt “als unanständiger Mensch” zu gehen habe, weil dieser mein Suizid - ggf. auch durch die Hand einer Ärztin oder Arztes - mit einem Stigma durch die Ethiker belegt worden ist. Dann würde ich mir wünschen, in den Genuss einer Spontanremission zu kommen, um dann den Herren Ethiker die “Leviten” lesen zu können.Punkt! 

In diesem Sinne wünsche ich jedenfalls auch dem Mediziner Michael de Ridder viel Kraft, seine richtige Argumentation aus intraprofessioneller Perspektive durchzuhalten, zumal er sich sichern sein kann, dass aufgeklärte und dem säkularen Verfassungsstaat verpflichtete und sich vor allem dazu bekennende Juristen ihm beiseite stehen werden und aus verfassungsdogmatischer Perspektive Argumente benennen, die jedenfalls eine hobbyphilosophischen Betrachtung ad absurdum zu führen in der Lage sind. Der Gesetzgeber selbst ist vor allem in der Pflicht, sich nicht von den Botschaften einer intraprofessionellen Ethik beeindrucken zu lassen, mit der bedeutsame Grundrechte „zu Grabe getragen werden“, während der Schwersterkrankte nur auf den „kleinen Bruder“ des Todes nach Auffassung führender Palliativmediziner und Ethiker hoffen darf. 

Dies ist eine finstere Perspektive aus der Sicht derjenigen, die ihrem Leid selbstbestimmt und freien Willens entfliehen wollen und da darf denn schon einmal nachgefragt werden, wer das Schlusslicht in Sachen Selbstbestimmung am Lebensende in Europa darstellt? 

Lutz Barth

Gehört das „Töten“ zum Aufgabenspektrum eines Arztes?

„Das ärztliche Standesrecht stellt bis jetzt einen klaren ethischen Wegweiser und einen Schutzwall gegen die Ansprüche eines Teils der Gesellschaft dar, welcher dem Arzt nicht nur die Aufgabe des Heilens, sondern auch des Tötens zuweisen möchte. Denn eins ist klar, wenn die Beihilfe zum Suizid zugelassen wird, dann wird der nächste Schritt der Sterbehilfebefürworter die Forderung der aktiven Sterbehilfe durch einen Arzt, womöglich als einklagbares Recht und natürlich auf Krankenschein, sein. Wenn den Arzt das Berufsrecht nicht mehr schützt, dann wird er zum Vollstrecker des Todeswunsches seiner Patienten, denn nur er hat den Zugang zu den erforderlichen Giften und die notwendigen Kenntnisse, sie richtig einzusetzen“,  

so Stefan Grieser-Schmitz in einem Kommentar, Suizidbeihilfe durch Ärzte - der falsche Weg!; online unter >>> http://www.cdl-rlp.de/Lebensrechts-Blog/Kommentar-Sterbehilfe-Aerztliches-Berufsrecht.html <<< (html). 

Nun – ob Ärzte die berufenen „Mechaniker des Todes“ sind, steht in Anbetracht ihrer fachlichen Kompetenz wohl nicht zu bestreiten an und insofern könnte er durchaus zu den „Vollstreckern“ eines auf einem freiwilligen Entschluss und nicht beeinträchtigten Willens basierenden Suizids eines schwersterkrankten und sterbenden Menschen werden.  

Nehmen wir in diesem Zusammenhang stehend die aktuellen Umfragen – auch solche unter den Palliativmedizinern – zur Kenntnis, dann dürfte es nicht wenige „Vollstrecker“ geben, die ihren Patienten diesen letzten Wunsch erfüllen würden und insofern muss die Aussage von Grieser-Schmitz dahingehend relativiert und wohl auch sachgerecht eingeordnet werden, dass ein Automatismus nicht zu befürchten ansteht, wonach eine Ärztin oder ein Arzt zum „Vollstrecker“ bestimmt wird. Die Ärzteschaft bedarf insoweit nicht des Schutzes durch das Berufsrecht, dass ohnehin seinen wesentlichen Inhalt aus der Verfassung und dort aus den verbürgten Grundrechten bezieht und insofern sind nach wie vor an erster Stelle die BÄK und die namhaften Gegenwartsethiker dazu aufgerufen, ihren arztethischen Widerstand gegen eine Legalisierung der ärztlichen Suizidassistenz aufzugeben und zwar auch mit Blick auf eine in Teilen gebotene aktive Sterbehilfe. Dieser von Grieser-Schmitz prognostizierte weitere Schritt ist längst schon gegangen worden, denn ganz aktuell ist nicht die Frage der Legalisierung der ärztlichen Suizidassistenz das Problem, sondern vielmehr die Frage, wie wir darauf zu reagieren denken, wenn ein schwersterkrankter Patient seinem Leben ein Ende aufgrund des ihm übermächtig erscheinenden Leids bereiten möchte und er hierzu eigens nicht in der Lage ist. Mit einer solch verstandenen ärztlichen Suizidassistenz wäre dann in der Tat ein aktives Moment verbunden, in dem der Arzt resp. die Ärztin dafür Sorge trägt, dass der schwersterkrankte Patient auch stirbt, in dem etwa ein entsprechendes todbringendes Medikament appliziert wird – freilich lege artis. 

Auch wenn im Nachgang zu der Aufsehen erregenden Sterbehilfe-Entscheidung des BGH zunächst noch davon ausgegangen wird, dass die aktive Sterbehilfe, also das gezielte Töten von schwererkrankten Patienten auch weiterhin verboten und damit strafbar bleibt, wird hierüber in der Fachliteratur diskutiert und nach diesseitiger Auffassung ist in dem „nächsten Schritt“ der Legalisierung der aktiven Sterbehilfe ein weiterer humanitärer Fortschritt mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu erblicken, ohne dass der sterbewillige Patient darauf angewiesen ist, in dem freiwilligen Verzicht auf die Ernährung und Flüssigkeitszufuhr einen probaten Problemlöser zu erblicken. 

Die Debatte nimmt seit Jahren immer festere Konturen an: Der unsägliche Widerstand gegenüber dem Patientenverfügungsgesetz wurde aufgegeben; eine Liberalisierung des ärztliches Berufs- und Standesrechts ist verfassungsrechtlich dringend geboten und wohl auch unumgänglich und nun stehen wir vor der Frage, ob es Grenzsituationen gibt, in denen die Ärztin oder der Arzt aktive Sterbehilfe leisten dürfen, wenn und soweit der Patient einen hierauf gerichteten freien Willen äußert, er aber nicht in der Lage ist, die „Tat“ selber auszuführen. 

Für mich steht außer Frage, dass hier ein Regelungsbedarf besteht und gute Gründe dafür streiten, die aktive Sterbehilfe in noch näher zu diskutierenden Situationen zu legalisieren. Diese Gründe sind in erster Linie rechtsdogmatischer, aber eben auch ethischer Natur und von daher sollte sich die Diskussion hierauf konzentrieren, , nachdem in letzter Zeit überwiegend über verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeiten “verhandelt” worden ist und der Versuch, die Bürgerinnen und Bürger quasi in einem “ethischen Oberseminar” zu läutern, gleichsam als gescheitert angesehen werden muss: Das Selbstbestimmungsrecht wiegt mehr, als die eine oder andere ethische Botschaft! 

Lutz Barth