Sie befinden sich aktuell in den Ärztliche Assistenz beim Suizid Blog-Archiven für den folgenden Tag 31.10.2010.
| M | D | M | D | F | S | S |
|---|---|---|---|---|---|---|
| « Sep | Nov » | |||||
| 1 | 2 | 3 | ||||
| 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
| 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 |
| 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 |
| 25 | 26 | 27 | 28 | 29 | 30 | 31 |
- Uncategorized (205)
- 8.5.2012: Ärztliche Suizidassistenz: „Medizinischer oder rechtsethischer Supergau?“
- 25.4.2012: Sterbehilfe-Problematik: Chance zur Debatte nutzen!
- 18.4.2012: Sterbehilfe - Ethische „Basta-Politik“ der BÄK gibt Anlass zu größter Sorge!
- 18.4.2012: Ärzte ohne Gewissen?
- 4.4.2012: Droht der Streit um die ärztliche Suizidassistenz zu eskalieren?
- 13.3.2012: Sächsische Landesärztekammer befindet sich in einem beklagenswerten Irrtum!
- 8.3.2012: Schluss mit Sonntagsreden!
- 7.3.2012: Initiatoren der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Mensch haben sich hohe Ziele gesteckt!
- 6.3.2012: Schwersterkrankte sollten sich nicht an der Nase herumführen lassen!
- 9.2.2012: Nicht nur „Ärzte für das Leben“ sind zur Toleranz aufgerufen! – Wider dem deutschen arztethischen Neopaternalismus!
- Mai 2012
- April 2012
- März 2012
- Februar 2012
- Januar 2012
- Dezember 2011
- November 2011
- Oktober 2011
- September 2011
- August 2011
- Juli 2011
- Juni 2011
- Mai 2011
- April 2011
- März 2011
- Februar 2011
- Januar 2011
- Dezember 2010
- November 2010
- Oktober 2010
- September 2010
- August 2010
- Juli 2010
- Juni 2010
- Mai 2010
- April 2010
- März 2010
- Februar 2010
- Januar 2010
- Dezember 2009
- November 2009
- Oktober 2009
- August 2009
- Juli 2009
- Juni 2009
- Mai 2009
- April 2009
- März 2009
Archive für 31.10.2010
Ist die Charta zur Betreuung schwerkranker und sterbender Menschen hinreichend demokratisch legitimiert – oder anders gefragt: ideologiefrei?
31.10.2010 von Moderator.
Nun ist es nicht ungewöhnlich, dass zunächst Expertinnen und Experten sich bedeutsamen Fragen der Versorgung schwersterkrankter Menschen widmen und in diesem Zusammenhang stehend bemüht sind, ggf. ihr Vorhaben ethisch und sicherlich auch moralisch mit einer entsprechenden Legitimation zu versehen.
Der innere Beweggrund ergibt sich wohl aus dem Umstand, dass auch die „Würde des schwerkranken und sterbenden Menschen“ mit Blick auf Art. 1 des Grundgesetzes zu wahren ist und dem ist in der Tat so.Gleichwohl müssen auch die Experten darauf achten, dass in ihrer Expertise zugleich sich auch die „Werte“ derjenigen schwerkranken und sterbenden Menschen widerspiegeln, die für sich ein anderes Verständnis über den eigenen Tod und damit von ihrem Abschied aus einem Leben entwickelt haben und ggf. den Wunsch nach einer ärztlichen Suizidbeihilfe äußern; dies ist insofern geboten, weil ansonsten die Charta im Begriff ist, einen Patienten mit seinem individuellen Willen und Wünschen (auch mit einer entsprechenden Erwartungshaltung an die Palliativmedizin) auszugrenzen und so den Leitideen der Charta einen Vorrang einzuräumen – einer Charta, die selbstverständlich auch dem Willen der Träger und Initiatoren entsprechend in der Folge umgesetzt werden soll.
Allerdings bleibt die Frage, ob die Träger der Charta „gut beraten“ sind, ihr lobenswertes Ansinnen bewusst ethisch und moralisch dahingehend zu verengen, in dem es derzeit wohl nicht beabsichtigt ist, aufgrund der Legaldefinition der Palliativmedizin ggf. die ärztliche Suizidbeihilfe (auch und gerade in Form eines aktiven Tun) als ethisch auch im Sinne der palliativmedizinischen Betreuung zu deklarieren.
„Nur wenn der Charta-Prozess tatsächlich im Sinne einer umfassenden Beteiligung partizipativ angelegt ist, wird die Charta am Ende auch in ihrer Umsetzung erfolgreich sein“, so die Träger der Charta auf Ihrer Homepage (vgl. dazu >>> http://www.charta-zur-betreuung-sterbender.de/charta-selbstverstaendnis.html <<<) und dem kann in der Tat nur beigepflichtet werden. Der Charta-Prozess muss zwingend alle (!) schwerkranken und sterbenden Patienten auf ihrem Weg zu einem Konsens mitnehmen und hierbei zuvörderst berücksichtigen, dass der Patient auch eine individuelle Entscheidung treffen darf, die nicht (!) ohne Weiteres immer mit der ethischen Intention der Träger der Charta übereinstimmen muss.Die Träger einer Charta sind m.E. in der ethischen und moralischen Verpflichtung, auch die Einzelsckicksale hinreichend mit ethisch vertretbaren Handlungsoptionen auszustatten, die ihrem individuellen Leid trotz palliativmedizinischer Möglichkeiten durch einen assistierten Suizid entfliehen wollen und gerade aufgrund eines gewachsenen Vertrauensverhältnisses zu ihrer Ärztin oder Arzt darauf hoffen, dass diese sie dabei ärztlich begleiten – wohlwissend darum, dass die schwerkranken und sterbenden Patienten keinen Druck auf die Gewissensentscheidung der Ärzte ausüben (können und vor allem wollen).Nach der Definition des Konsensusprozesses im Sinne der Charta bedeutet dieser, dass alle Entscheidungen und Vereinbarungen einvernehmlich getroffen werden und es demzufolge keine Mehrheitsentscheidungen gibt und gerade hierin liegt eine besondere Gefahr begründet: Es gibt keine Alternativen aus der Sicht zumindest derjenigen Patienten, die im Zweifel ihrem schweren Leid zu entfliehen gedenken und um ärztliche Suizidbeihilfe nachsuchen; sie wären gleichsam gehalten, der Charta ihre Unterstützung zu versagen, auch wenn diese doch gerade darauf angelegt ist, ihre Würde und Selbstbestimmungsrecht zu wahren.Folgendes Szenario ist daher durchaus denkbar: Im Rahmen des Konsensprozesses wurde vielleicht auch die Frage diskutiert, ob die ärztliche Suizidbeihilfe eine ethisch vertretbare Handlungsoption ist. Wenn auch nur einer der beteiligten ExpertInnen sich dieser Option verschließt, bleibt die Frage schlicht unbeantwortet, weil eine einvernehmliche Entscheidung nicht getroffen werden kann. Die Charta verbürgt also in ihrem Kern im Zweifel einen ethischen und moralisch vertretbaren Minimalkompromiss, der nun allerdings eine bedeutsame Frage (!) schlicht ausblendet (vielmehr ausblenden muss) und im Übrigen die Frage provoziert, ob im Zweifel die Experten sich auch über das Ob und Wie des Selbstbestimmungsrecht der schwerkranken und sterbenden Patienten im Rahmen eines Konsens verständigt und geeinigt haben, der nun allerdings notwendigerweise in einer Verkürzung der Grundrechte (nicht nur) der Patienten bestehen muss?Auch wenn die „Selbstverpflichtung“ nicht im Sinne eines strikten (Rechts-)befehls normativ verbindlich ist, so ist doch mit ihr ein partieller Verzicht auf fundamentale Werte und Freiheiten verbunden, die gerade aus Art. 1 GG folgend „unverhandelbar“ sind und nach stetiger Beachtung streben, und zwar auch und gerade im Rahmen eines Konsensprozesses, der sich einer demokratischen Legitimation durch Mehrheitsentscheidungen verschließt und nach einvernehmlichen Lösungen und Botschaften sucht, die (scheinbar) unverfänglich sind.Der demokratische Konsens kann nur darin bestehen, dass es mit Blick auf das frei verantwortliche Sterben auch eines schwerkranken und sterbenden Menschen keinen (!) Konsens bedarf, wollen wir uns nicht entscheidender Grundrechte begeben - es sei denn, wir reden einer besonderen gattungsethischen Inpflichtnahme des Individuums das Wort, dass mit moralischen Pflichten belegt wird.Die Charta zur Betreuung schwerkranker und sterbender Menschen enthält einen moralischen Konsens, der sich zuvörderst durch die prozedurale Festlegung des Konsensverfahrens gegenüber der Individualethik, die ihre maßgeblichen Perspektiven aus einer rechtsethischen Betrachtung schöpft, auf ewig zementiert wurde und hieraus kein Entrinnen mehr gibt. Dies deshalb, weil es wohl auch in der Folge ausgeschlossen ist, in einem demokratischen Verfahren darüber zu befinden, ob ggf. Änderungen am verfahrenstechnischen Aspekt des Konsensusprozess selbst oder der Philosophie der Charta als solche erforderlich sind, um etwa der Bedeutung der Grundrechte der schwerkranken und sterbenden Menschen gerecht werden zu können. So gesehen eröffnet sich für die Träger der Charta die exklusive Möglichkeit, einer ärztlichen Suizidbeihilfe dauerhaft eine Absage zu erteilen und letztlich darauf zu verweisen, dass es jedem Einzelnen überlassen bleibt, sich auf den Text der Charta und dem sich dahinter stehenden Werteverständnis einzulassen und ggf. im Wege einer „Selbstverpflichtung“ mitzutragen.
Und in der Tat: Dem könnte nicht sinnvoll widersprochen werden, wenn wir es mit unserem Selbstbestimmungsrecht ernst nehmen wollen, so dass uns zugleich auch die hohe Last der Eigenverantwortung auferlegt ist.Nun – ich nehme meine Eigenverantwortung dahingehend wahr, mich nicht einem Konsens zu unterwerfen, bei dem sich mir mit meinen individuellen Vorstellungen gerade am Lebensende keine Handlungsalternativen bieten und ich gehalten wäre, von vornherein auf die Inanspruchnahme einer ärztlichen Suizidbeihilfe für den Fall eines übermächtigen Leids durch eine unsägliche Krankheit entfliehen zu können.Denn eines sollte bedacht werden: Auch eine „Selbstverpflichtung“ sollte freien Willens und vor allem bewusst eingegangen werden und wenn ich mich aufgrund eines individuellen Erlebens oder einem Erkenntniszuwachs dazu entscheiden sollte, doch für eine ärztliche Suizidbeihilfe zu plädieren, dann müsste ich redlicherweise auch dafür Sorge tragen, dass ich meine Unterstützung für einen Text der Charta dergestalt revidiere, in dem ich dieses öffentlich bekannt gebe.Dieser „Befund“ ist nicht ohne, sprechen doch gute Gründe für die Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe und nun stelle ich mir einfach heute am Sonntagmorgen am Schreibtisch sitzend vor, dass vielleicht irgendwann der Gesetzgeber seinen grundrechtlichen Schutzpflichten nachkommt und hierbei das Selbstbestimmungsrecht auch der schwerkranken und sterbenden Menschen gebührend berücksichtigt.
Ließe sich in einem solchen Fall eine bereichsspezifische Sonderethik noch aufrechterhalten oder wäre vielleicht der Gesetzgeber nicht auch gehalten, jedenfalls die öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungskörperschaften an die Bedeutung der Grundrechtsbindung zu erinnern?
Ihnen einen schönen und nachdenklichen Sonntag gewünscht.
Ihr Lutz Barth
Geschrieben in Uncategorized | Drucken | Keine Kommentare »
Nachgefragt: Was will der Humanistische Verband Deutschlands - Bundeszentralstelle Patientenverfügung mit seinen an die DGHS adressierten Fragen erreichen?
31.10.2010 von Moderator.
Nachdem ich gestern einen Kurzbeitrag sowohl auf der Internetpräsenz des IQB als auch hier im BLOG zur „Ärztlichen Suizidassistenz“ zum möglichen Konkurrenzdenken zwischen den einzelnen Sterbehilfeorganisationen – zumeist organisiert in Vereinen – kurz Stellung bezogen habe, bietet nur einen Tag später der PV-Newsletter v. 30.10.10 die Möglichkeit, konkreter u.a. bei dem HVD - Bundeszentralstelle Patientenverfügung nachzufragen, was er denn mit seinen Fragen an die DGHS (vgl. dazu >>> http://www.patientenverfuegung.de/info-datenbank/2010-10-30/was-tun-oder-wollen-derzeit-sterbehilfeorganisationen-in-deutschland <<< html) zu bezwecken beabsichtigt?
Nach diesseitiger Auffassung werden die vom HVD - Bundeszentralstelle Patientenverfügung aufgeworfenen Fragen auf der Homepage der DGHS einer Klärung zugeführt, insbesondere mit Blick auf die Frage, welche gesetzliche Regelung die DGHS nun letztlich verfolge. Vgl. dazu ausführlich etwa den nachfolgenden Link >>> http://www.dghs.de/positionen/leitsaetze-zu-sterbehilfe-und-begleitung.html <<<.
Hiernach kann kein Zweifel bestehen, dass die DGHS aus verschiedenen Gründen für eine gesetzliche Regelung eintritt, die im Übrigen im Grundsatz sich an den Alternativ-Entwurf (Sterbehilfe) orientiert und insbesondere deshalb eingefordert wird, um damit einen Beitrag zur Rechtssicherheit (z.B. im Hinblick auf die Garantenstellung) leisten zu können.
Wenn die Sterbehilfeorganisationen in einem Zeitpunkt einer Wertedebatte anfangen, sich gegenseitig Fragen vorzulegen und im Zweifel tatsächlich auf Antworten hoffen, so erscheint es mir persönlich vordringlicher, Fragen an namhafte Ethiker und Ärztefunktionäre zu stellen, ob diese bereit sind, ihren (berufs-)ethischen Widerstand gegen eine Liberalisierung u.a. der ärztlichen Suizidbeihilfe aufzugeben.
Warum nun aber der HVD - Bundeszentralstelle Patientenverfügung offensichtlich einen Versuch unternimmt, die DGHS vermeintlich aus der „Reserve“ zu locken, bleibt einstweilen noch sein Geheimnis, wobei es im Übrigen auch nicht uninteressant ist, zu wissen, dass der Mediziner Dr. Michael de Ridder nicht nur ganz exklusiv dem Gremium des Kuratoriums des Humanistische Verband Deutschlands Berlin e. V. angehört, sondern auch dem Wissenschaftlichen Beirat der DGHS.
Es steht zu vermuten an, dass es dem Mediziner Michael de Ridder vordringlich um die Sache als solche geht und sofern er sich mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen in beiden Organisationen einbringt, ist dieses zu begrüßen, zumal ich persönlich nicht glaube, dass er der Versuchung unterliegt, der einen oder anderen Organisation gleichsam in einem ethischen Oberseminar Fragen vorzulegen, um so Einfluss auf einen nach wie vor geforderten Dialog auch zwischen den verschiedenen Institutionen zu bedeutsamen Fragen des Selbstbestimmungsrechts schwerkranker und sterbender Menschen zu nehmen, mal ganz davon abgesehen, dass ich nach persönlichen Gesprächen mit Michael de Ridder den Eindruck gewonnen habe, dass auch er sich nicht „instrumentalisieren“ lässt und durchaus sich seinem individuellen Gewissen verpflichtet weiß.
Nun – ohne Frage ist dies mein subjektiv gewonnener Eindruck, aber auch ich persönlich hege prinzipiellen Argwohn gegenüber Versuchen, mich für irgendeine Sache instrumentalisieren zu lassen, geht es doch in der gegenwärtigen Debatte ganz entscheidend darum, sich auf eine „Werteordnung“ zu besinnen, die gleichermaßen für alle (!) zur Orientierung verbindliche Maßstäbe setzt und uns dennoch einen exklusiven Freiraum zur Selbstentscheidung belässt: die Verfassung und näher dort unsere Grundrechte!
Unserer Verfassung liegt ein Werteverständnis zugrunde, dass sich insbesondere durch seine Pluralität auszeichnet und so gesehen haben alle Organisationen einschließlich der verfassten Amtskirchen die Möglichkeit, einen konstruktiven Beitrag zur Wertedebatte zu leisten und sich dabei in gegenseitiger Toleranz zu üben.
Es stände den Organisationen gut zu Gesichte, sich auf die zentralen Fragen im Wertediskurs zu besinnen und hierbei es den Paternalisten gleich zu tun: Ein gemeinsames Eintreten für die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts und sei es auch „nur“ im Rahmen einer Grundsatzerklärung über unverrückbare Positionen, die sich aus der geschriebenen Verfassung ergeben!
Und – mit Verlaub: Auch ich bin derzeit ein wenig verwundert über die „Reaktionen“ auf meinen Offenen Brief an die Träger der Charta zur Betreuung schwerkranker und sterbender Menschen, dem sich bisher nur eine Person angeschlossen hat. Dies nehme ich zur Kenntnis und käme gleichwohl nicht auf die Idee, Ursachenforschung darüber zu betreiben, warum wohl die eine oder andere Organisation offensichtlich nicht willens ist, die Anfrage zu unterstützen, obgleich diese doch letztlich unverfänglich ist.
Nun will ich um der Redlichkeit willen hier nicht verschweigen, dass sich mir bestimmte Gründe aufdrängen, aber mir persönlich geht es letztlich darum, dass der Wertekonflikt nur dadurch entschärft werden kann, wenn der meinungsbildende Prozess von ideologischen und gleichsam fundamentalistischen Lehren frei gehalten wird und wir uns alle des zentralen Fundaments unserer Freiheiten erinnern: die Verfassung, aus der sich im Übrigen dann auch Maßgaben nicht nur für die zivilrechtliche Behandlung einer Streitfrage, sondern auch für die Strafbarkeit und ggf. ein hierzu notwendiger Revisionsbedarf ergeben.
Lutz Barth
Geschrieben in Uncategorized | Drucken | Keine Kommentare »