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Archive für 24.10.2010
Das „theologische Fundament“ einer palliativmedizinischen Ethik
24.10.2010 von Moderator.
Immer dann, wenn ich einige Gedanken zur Sonderethik der Palliativmedizin und der ärztlichen Suizidassistenz zu „Papier“ bringe und hier auf den Seiten des IQB-Internetportal veröffentliche, erhalte ich nicht selten Zuschriften, die keinerlei Verständnis für die diesseitige Interpretation der derzeitigen Gegenwartsethik namhafter Medizinethiker aufbringen; es wird zuweilen gerügt, dass ich von „Überzeugungstätern“ schreibe und die derzeitige Sonderethik als Religionsersatz bezeichne.
Nun – dieser Kritik stelle ich mich insofern an dem heutigen Sonntag und ich darf schlicht an das Evangelium vitae erinnern, dass zumindest für ein „C“ nicht nur in einigen Parteinamen streitet, sondern zugleich auch den sittlich annehmbaren Weg für eine palliativmedizinische Ethik vorzeichnet, aus dem sich in erster Linie die Grenzen der Palliativmedizin ergeben:
„Ich bin es, der tötet und der lebendig macht« (Dtn 32, 39): das Drama der Euthanasie“
Hieraus folgt ohne Frage für einen gläubigen Palliativmediziner eine Botschaft, die er um seiner selbst willen stets zu beachten hat: Es geht um seinen individuellen Willen, der sich jedenfalls nicht als „Vorsatz“ zur Euthanasie erweisen darf, auch wenn und soweit der Palliativmediziner durchaus gehalten ist, sich im Zweifel einem therapeutischen Übereifer zu enthalten.
Auch wenn aus der Sicht der schwersterkrankten und sterbenden Patienten die moralische Pflicht besteht, sich behandeln und pflegen zu lassen, wird doch diese Pflicht jeweils an dem konkreten Einzelschicksal modifiziert, so dass durchaus ein Verzicht auf außergewöhnliche oder unverhältnismäßige Heilmittelmittel erklärt werden kann, ohne sich zugleich der Gefahr aussetzen zu müssen, gleichsam einen Selbstmord zu begehen oder aus der Sicht der behandelnden Therapeuten Euthanasie zu betreiben.
In diesem Sinne zieht die („herrschende Lehre“?) der palliativmedizinischen Ethik ihre derzeitige Legitimationsbasis aus einem christlichen Verständnis über die „Heiligkeit des Lebens“ und der damit verbundenen Intentionen etwa katholischer Zentraldogmen und erteilt (einstweilen noch) der ärztlichen Assistenz beim frei verantwortlichen Suizid eine konsequente Absage. Der „Wille“ des Palliativmediziners ist eben nicht darauf gerichtet, einen schwersterkrankten und sterbenden Menschen zu töten, sondern den Patienten palliativmedizinisch mit einem therapeutischen Angebot zu behandeln, die das Leiden im Endstadium der Krankheit erträglicher machen und gleichzeitig für den Patienten eine angemessene menschliche Begleitung gewährleisten sollen. Die Situation des schwersterkrankten und sterbenden Menschen wird demzufolge akzeptiert und diese Akzeptanz ist – wenn auch in bestimmten Grenzen – moraltheologisch anerkannt und ein Verzicht auf eine Lebenserhaltung um jeden Preis ist möglich, mehr noch – auch eine nicht gewollte Lebensverkürzung durch eine entsprechende Medikation zieht kein Unbill nach sich.
Sehen wir einmal davon ab, dass jedenfalls die „terminale resp. palliative Sedierung“ noch einige Schwierigkeiten aufwerfen könnte, verbleibt es also in jedem Falle dabei, dass die Palliativmedizin einen Weg beschreitet, der auch in Übereinstimmung mit den christlichen Werten gangbar ist, hat doch die Palliativmedizin in der „Charta“ der ärztlichen Liberalisierung der Suizidbeihilfe eine deutliche Absage erteilt.
Hiermit ist zweierlei gewonnen: Der Palliativmediziner übt keine (aktive) Euthanasie aus und der schwersterkrankte und sterbende Patient wird mit seinem Wunsch nach einem Suizid jedenfalls von den gläubigen Palliativmediziner nicht gehört werden. Dies erscheint jedenfalls dann unproblematisch, wenn und soweit auch der Patient zutiefst gläubig ist; in einem solchen Fall ist freilich auch der Selbstmord sittlich unannehmbar, da in seinem tiefsten Kern der Selbstmord eine Zurückweisung der absoluten Souveränität Gottes über Leben und Tod darstellt.
Sowohl für den Palliativmediziner und den Patienten ergibt sich also folgender Schluss:
„Die Selbstmordabsicht eines anderen zu teilen und ihm bei der Ausführung durch die sog. »Beihilfe zum Selbstmord« behilflich zu sein heißt Mithelfer und manchmal höchstpersönlich Täter eines Unrechts zu werden, das niemals, auch nicht, wenn darum gebeten worden sein sollte, gerechtfertigt werden kann. »Es ist niemals erlaubt — schreibt mit überraschender Aktualität der hl. Augustinus —, einen anderen zu töten: auch wenn er es wollte, ja selbst, wenn er darum bitten würde, weil er, zwischen Leben und Tod schwebend, fleht, ihm zu helfen die Seele zu befreien, die gegen die Fesseln des Leibes kämpft und sich von ihnen zu lösen sucht; es ist nicht einmal dann erlaubt, wenn ein Kranker nicht mehr zu leben imstande wäre«. 85 Auch wenn sie nicht durch die egoistische Weigerung motiviert ist, sich mit der Existenz des leidenden Menschen zu belasten, muß die Euthanasie als falsches Mitleid, ja als eine bedenkliche »Perversion« desselben bezeichnet werden: denn echtes »Mitleid« solidarisiert sich mit dem Schmerz des anderen, tötet nicht den, dessen Leiden unerträglich ist. Die Tat der Euthanasie erscheint um so perverser, wenn sie von denen ausgeführt wird, die — wie die Angehörigen — ihrem Verwandten mit Geduld und Liebe beistehen sollten, oder von denen, die — wie die Ärzte — auf Grund ihres besonderen Berufes den Kranken auch im leidvollsten Zustand seines zu Ende gehenden Lebens behandeln müßten.“ (Evangelium vitae, 84, 85)
Aus der Sicht der Katholischen Kirche dürfte sich also die „herrschende Lehre“ der Sonderethik in der Palliativmedizin auf einem sittlich annehmbaren Weg befinden und da wäre es eigentlich auch nur konsequent, wenn die politisch Verantwortlichen diesem Beispiel Folge leisten würden, gilt es doch gerade gegenwärtig, dass „C“ in einigen Parteinamen zu revitalisieren.
Allerdings muss betont werden, dass hier die Abgeordneten – so wie auch die Palliativmediziner und der gläubige Patient – keine echten Alternativen zur Entscheidung besitzen: An einer gesetzlichen Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe – geschweige denn an einer Legalisierung der aktiven Sterbehilfe in Grenzfällen – dürfen diese keineswegs mitwirken; eher das Gegenteil ist anzunehmen: sie sind zum nachhaltigen Widerstand aufgerufen und in diesem Sinne macht es dann wieder aus meiner Sicht Sinn, an den Grundsatz der religiösen Neutralität zu erinnern.
Für mich verbleibt es demzufolge dabei, dass ich jedenfalls mit Sorge eine zunehmende Klerikalisierung der palliativmedizinischen Ethik beobachtete, hierbei allerdings nicht den Stab über diejenigen breche, die für sich nach den Geboten ihres Glaubens auch ihre individuelle Gewissensentscheidung ausrichten und demzufolge sowohl dem Suizid und der Euthanasie eine strikte Absage erteilen.
Allerdings würde ich es doch auch begrüßen wollen, wenn andere Auffassungen dazu respektiert und toleriert werden und sofern dies nicht der Fall ist, halte ich einen Hinweis auf „Überzeugungstäter“ durchaus für angemessen, zumal unserer Grundgesetz sich trotz seiner christlichen Wurzeln und seiner Präambel einer pluralen Wertewelt verpflichtet weiß!
Lutz Barth
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