Aktive Sterbehilfe und ärztliche Suizidassistenz

Die Podiumsdiskussion “Patientenautonomie - Bis in den Tod?” im Dresdner Schauspielhaus eröffnete den 8. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin in Dresden und fand wohl reges Interesse bei den Zuhörern. 

Der Berliner Arzt Michael de Ridder erntete viel Beifall für seine mutigen Thesen, die allerdings nun so neu nun auch wieder nicht sind und vor allem nach den Debatten in den letzten Jahren beileibe keine Thesen mehr sein dürften.  

Einem Bericht in der Ärzte Zeitung zufolge (>>>http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/berufspolitik/article/622151/darf-arzt-tod-bringen.html  <<< (html) wurde auf der Podiumsdiskussion der Frage nachgegangen „Patientenautonomie – Bis in den Tod?“ und es verwundert nicht, dass sich hier offensichtlich zwei „Lager“ unversöhnlich gegenüber gestanden haben. Dass Jochen Bohl, Bischof der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsen, ein anderes Verständnis von der „Würde des Menschen“ hegt und insgesamt der aktiven Sterbehilfe eine Absage erteilt, war ebenso wenig überraschend wie das Statement von Michael de Ridder, der leidenschaftlich für eine Selbstbestimmung „für den eigenen Tod“ plädierte. 

Neu an der Diskussion ist vielleicht der Umstand, dass sich seit langer Zeit endlich ein Mediziner getraut, in aller Öffentlichkeit für sein Anliegen zu werben, zumal es nicht ausgeschlossen sein dürfte, dass er hierfür auch von anderen Kollegen, vornehmlich aus der Zunft der Palliativmediziner „gescholten“ wird, auch wenn nach Außen hin der Anschein gewahrt werden soll, als gäbe es eine „offene Ethikergemeinde“, in der ein Jeder seine Meinung vertreten darf und im Übrigen die ganz überwiegende Mehrheit der Ärzte gegen eine Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe sei. Nun – die Umfragen unter den Ärztinnen und Ärzten belegen ein anderes und auch der Beifall für Dr. de Ridder könnte zumindest als ein Indiz dafür gewertet werden, dass er so manchen Kollegen aus dem „Herzen spricht“. 

Zu fragen allerdings ist, wie lange der schwersterkrankte Patient auf die konsequente Beachtung seiner selbstbestimmten Entscheidung zuwarten muss? Wenn dieser Zeitpunkt dadurch markiert werden soll, bis zu dem sich die Herren Ethiker auf einen Konsens verständigt haben, sieht die Prognose wohl eher düster aus. Wir mögen zwar den Worten der Kirchengelehrten lauschen und ggf. uns die „Würde des Menschen“ auch aus transzendenten Kategorien erschließen und vielleicht auch den einen oder anderen Hinweis des wohlmeinenden Ethikers beherzigen, aber in der Sache verbleibt es dabei, dass es eine Aufgabe aller ersten Ranges des säkularen Verfassungsstaates ist, einer auch säkular ausgerichteten grundrechtlichen Schutzverpflichtung nachzukommen. Der Gesetzgeber wird erkennen müssen, dass ein Konsens in den standesethisch scheinbar bedeutsamen Fragen nicht möglich und im Übrigen auch demokratisch nicht legitimierbar ist, so dass er zum Handeln aufgerufen ist. 

So gesehen liegen die zentralen Argumente „für“ und „wider“ einer ärztlichen Suizidassistenz auch in Form einer aktiven Sterbehilfe vor und der Gesetzgeber hat nach diesseitiger Auffassung die sich aus der Verfassung ergebende Aufgabe, den „philosophischen und pseudoethischen Konflikt“ im Sinne eines verfassungsrechtlich gebotenen Konsens zu entschärfen: Allein der mündige Patient entscheidet, wann er aus dem Leben zu scheiden gedenkt und sofern er schwersterkrankt ist und damit seinem Leiden entfliehen möchte, mag es der Gewissensentscheidung des Arztes überantwortet werden, ob er hierbei ggf. auch zur Suizidassistenz bereit wäre. Erkennen wir an, dass weder eine Ethikgemeinde noch eine Gesellschaft schlechthin dazu berufen und befugt ist, einem Schwersterkrankten die zeitweilig unbedingte Pflicht zum weiteren Leben aufzubürden und er ein „Recht“ hat, zu sterben, dann müsste auch der Arzt den Tod bringen dürfen, wenn eben dieser Patient dazu eigens nicht mehr in der Lage ist. 

Das „Leben“ ist eben nicht das höchste Gut in unserer Verfassung, sondern vielmehr die „Würde des Menschen“, zu der ohne Frage auch ein „würdevolles Sterben“ gehört, bei dem einzig der schwersterkrankte Patient die Regie führt und lediglich beim finalen Akt der Hilfe bedarf, wenn er dies zu leisten nicht mehr selbst imstande ist. In diesem Sinne ist der grundrechtliche Schutzauftrag des Gesetzgebers darauf gerichtet, zumindest einen Rechtsrahmen bereitzustellen, in dem dies auch unter Wahrung anderer grundlegender Verfassungsprinzipien möglich ist. Das „Recht“, selbstbestimmt zu sterben, findet seine Grundlage in dem Selbstbestimmungsrecht i.V.m. Art. 1 GG und findet seine „natürliche Grenze“ an dem Recht der freien Gewissensentscheidung der Ärztinnen und Ärzte, ohne dass die Standesethik überhaupt befugt wäre, hier einen intraprofessionellen „Konsens“ zu verabschieden, der eben das Recht zur individuellen Gewissensentscheidung auf Null zu reduzieren in der Lage wäre. Freilich hat sich der Staat seiner besonderen Verantwortung bewusst zu sein, auch das „Leben“ zu schützen und insofern werden wir ihm auch einen Beurteilungsspielraum konzedieren müssen; dieser Beurteilungsspielraum kann aber nicht dazu führen, dass der schwersterkrankte Mensch quasi verpflichtet wird, die ohne Frage beachtlichen und durchaus lobenswerten Errungenschaften der Palliativmedizin in Anspruch nehmen zu müssen, ohne „schnell“ sterben zu dürfen – wenn er es denn will! 

Es gibt keinen Widerspruch zwischen der Palliativmedizin und der aktiven Sterbehilfe und – mit Verlaub – wenn die Palliativmediziner und die hiermit verbundene palliativmedizinsche Ethik glaubt, einen Widerspruch weiter beharrlich behaupten zu müssen, dann ist im Gegensatz dazu die offensichtlich „liberalere“ kurative Medizin gefordert, ggf. einen Akt höchster Humanität zu vollziehen, und zwar auch in aktiver Form, wenn und soweit dies die Krankheit des Sterbewilligen erfordert, weil er eben die konkrete Tat nicht selbst ausführen kann. 

Wenn wir uns also von der Grundthese leiten lassen, dass der Einzelne nicht verpflichtet ist, sich seinem “Leid” zu stellen und er durchaus “sterben” darf (somit also über sein Leben verfügen darf), so ist m.E. aktuell die Frage zu klären, ob der Gesetzgeber hier unter Wahrung der ihm ansonsten aufgegebenen “Schutzpflichten” und natürlich der sog. “objektiven Werte” in unserer Verfassung Sorge dafür tragen muss, dass der freiverantwortliche Suizid eines schwersterkrankten oder sterbenden Patienten auch tatsächlich ermöglicht wird, wenn und soweit der Patient nicht (!) eigens in der Lage ist, seinen Tatwillen eigens in “die konkrete Tat” aufgrund seiner individuellen Krankheit umzusetzen?

Ich meine ja, da der Konflikt im Konflikt durch den Suizidenten und dem Assistenten gelöst wird, auch wenn natürlich die Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber selbst festgelegt werden können (der von “Liebeskummer” geprägte Individualist ist hier also ausdrücklich nicht gemeint!).

Übertragen wir den Gedanken einer rechtfertigenden Pflichtenkollision (vorzugsweise bei Art. 1 GG diskutiert) auf den Sterbewunsch eines Patienten, so hat der Gesetzgeber die “Würde” des schwersterkrankten Patienten zu “schützen und zu achten”. Auch das Lebensrecht ist prinzipiell schützenswert, aber der Staat darf sich durchaus seiner “Schutzpflicht” dergestalt begeben, wenn und soweit das Individuum meint, sich dieser Schutzpflicht durch eine bewusste Entscheidung entziehen zu wollen.Der Staat achtet so die individuelle Entscheidung und sorgt dann für Rahmenbedingungen, unter denen dann eine ärztliche Suizidbeihilfe - auch in aktiver Form - möglich ist.
Ein so verstandene Autonomie auch des schwersterkrankten und sterbenden Patienten ist für mich die Akzeptanz höchster Freiheit, die frei von staatlichen oder gesellschaftlichen Einflüssen ausgeübt und demzufolge auch vollendet werden darf - freilich in dem Bewusstsein, dass der autonome Wille nicht zur Fremdbestimmung eines beliebigen Dritten führt.

Sofern der schwersterkrankte Patient also ein Dritten (aus meiner Sicht die Ärztin oder den Arzt) davon “überzeugen” kann, in Ermangelung eigener Möglichkeiten sich das Leben nehmen zu können, weil ihm das “Leben” nicht mehr “lebenswert” erscheint und dieser Dritte die Entscheidung vor und mit seinem Gewissen vereinbaren kann, halte ich die “Tötung auf Verlangen” für verfassungsrechtlich zulässig und geboten. Die “Sterbehilfe-Entscheidung” ist und bleibt individuell und kann freilich im Dialog mit dem Therapeuten besprochen werden, wenngleich allen Beteiligten klar sein muss, dass es keine von außen diktierte „Pflicht“ zum Sterben, aber eben auch keine zum Leben gibt. Ein Aspekt, der auch vom Gesetzgeber zu verinnerlichen ist und sich für mich nur eine Frage thesenhaft aufdrängt: Wie aber wäre zu verfahren, wenn sich kein Arzt zur ärztlichen Suizidassistenz eines schwersterkrankten oder sterbenden Menschen finden ließe?

Nun - hier wäre dann der Staat gefordert und zwar über die “Amtsärzte”; sollten wir auch diesen - wozu ich freilich neige - auch das Recht zur Gewissensentscheidung vollumfänglich konzedieren, wird es im Gespräch mit dem Patienten darauf ankommen, ihm darzulegen, dass die eigene Ausübung der Freiheit zugleich auch die Freiheit anderer berührt und ihm einzig als Option bliebe, sich im Zweifel mit dem Gedanken einer “palliativen Sedierung” anzufreunden oder, was noch der intensiven Diskussion bedarf, sich zu einer “grenzüberschreitenden Sterbehilfe” zu entscheiden, die nach meiner ersten Analyse unproblematisch sein dürfte und im Übrigen dann auch von den Kassen zu finanziell zu übernehmen wäre wie im Übrigen die ärztliche Suizidassistenz hierzulande auch!

Und vielleicht noch eine Anmerkung zur “Toleranz”: Ich habe ein Verständnis von Toleranz, bei dem es ausgeschlossen ist, dass diese irgendwann einmal “tödlich” werden könnte. Und so gesehen kämpfe ich auch für mein Verständnis von Freiheit, die ich natürlich gegenüber den Herrschenden oder solchen, die sich aufschwingen, irgendeinmal “herrschen zu wollen”, bewahren möchte und zwar durchgängig in allen gesellschaftlichen Bereichen. Nur so ist im Übrigen erklärbar, warum ich einen “kleinen Wertekampf” gegenüber einigen Ethikern führe, die für mich die Gestalt von “Ethikfürsten” anzunehmen drohen und hierbei das Toleranzprinzip nahezu vollständig ausblenden.

Ich möchte einer solchen “Medizinethik” keinen Vorschub leisten, da ich diese für höchst gefährlich halte, leistet doch diese einer vermeintlichen “gesellschaftlichen Moral” Vorschub, die als besonders ehrenwert gilt, es aber mitnichten ist.

Lassen wir den schwersterkrankten Menschen sterben, wenn es sein letzter und freier Wille ist und beglücken wir ihn nicht mit einer Ethik, die seinen Wunsch in einen erlösenden Tod nur hinauszögert und mit einem kritisch zu hinterfragenden Motiv versieht, lediglich Leiden mindern zu wollen.

Dass, was ich jedenfalls für mich persönlich ausgeschlossen wissen möchte, ist im Stadium einer Schwersterkrankung an einem ethischen “Oberseminar” teilnehmen zu müssen und vielleicht mühsam um Worte ringen muss, um den Anwesenden meine (!) Entscheidung darlegen und vielleicht auch noch selbst eine kleine Vorlesung zum Verfassungsrecht halten zu müssen, die allerdings - wie angesichts einiger Fachbeiträge zur Ethik zu vermuten ansteht - wohl auch im allerletzten Augenblick sich nicht (!) in die Ohren so mancher Ethiker einschleichen wird, um jedenfalls diese davon überzeugen zu können, dass wir eigentlich über verfassungsrechtliche Binsenweisheiten “verhandeln”.

Eine “grausige Vorstellung” für mich, wenn ich dann noch nicht einmal mehr “reden”, aber durchaus zuhören kann und mir das Recht aus ethischer Perspektive abgesprochen wird, mich “selbst entleiben zu dürfen”.

Vielleicht erinnert sich dann mein Bevollmächtigter oder Betreuer daran, dass ich diesbezüglich der Kantschen Idee vom “Verbot der Selbstentleibung” eine Absage erteilt habe und nicht die Ratio der Aussage zu erblicken vermöge, wonach “der Rauch nicht über das Erlöschen des Feuers” zu befinden habe. Noch schwieriger freilich wird es, wenn ich dann von dieser Welt “als unanständiger Mensch” zu gehen habe, weil dieser mein Suizid - ggf. auch durch die Hand einer Ärztin oder Arztes - mit einem Stigma durch die Ethiker belegt worden ist. Dann würde ich mir wünschen, in den Genuss einer Spontanremission zu kommen, um dann den Herren Ethiker die “Leviten” lesen zu können.Punkt! 

In diesem Sinne wünsche ich jedenfalls auch dem Mediziner Michael de Ridder viel Kraft, seine richtige Argumentation aus intraprofessioneller Perspektive durchzuhalten, zumal er sich sichern sein kann, dass aufgeklärte und dem säkularen Verfassungsstaat verpflichtete und sich vor allem dazu bekennende Juristen ihm beiseite stehen werden und aus verfassungsdogmatischer Perspektive Argumente benennen, die jedenfalls eine hobbyphilosophischen Betrachtung ad absurdum zu führen in der Lage sind. Der Gesetzgeber selbst ist vor allem in der Pflicht, sich nicht von den Botschaften einer intraprofessionellen Ethik beeindrucken zu lassen, mit der bedeutsame Grundrechte „zu Grabe getragen werden“, während der Schwersterkrankte nur auf den „kleinen Bruder“ des Todes nach Auffassung führender Palliativmediziner und Ethiker hoffen darf. 

Dies ist eine finstere Perspektive aus der Sicht derjenigen, die ihrem Leid selbstbestimmt und freien Willens entfliehen wollen und da darf denn schon einmal nachgefragt werden, wer das Schlusslicht in Sachen Selbstbestimmung am Lebensende in Europa darstellt? 

Lutz Barth

2 Antworten auf “Aktive Sterbehilfe und ärztliche Suizidassistenz”

  1. Ingrid Sander sagt:

    Seit Prof. Hackethal verfolge ich die öffentliche Debatte um das selbstbestimmte Sterben. Worte,Worte, nichts als Worte! Jeder Politiker, Ethiker und Klerikale meint, mir voschreiben zu müssen, wie ich meinen Tod zu nicht zu gestalten habe. Und als Atheistin fühle ich mich christlich-klerikalen Dogmen überhaupt nicht verpflichtet. Wie kommt eine Institution, die Jahrhunderte lang gefoltert und gemordet hat, überhaupt dazu, sich zur höchsten moralischen Instanz aufschwingen zu wollen? Vonwegen Töten ist verboten - die beiden Großkirchen in Deutschland beschäftigen Militärseelsorger, die junge, gesunde Menschen zum Töten und Getötetwerden geistig, seelisch und (un-)moralisch vorbereiten. Ich halte das für einen Skandal. Andererseits ist man aus “christlicher Barmherzigkeit” gegen Sterbehilfe in jedweder Form. Nun, ich habe in meinem Leben nichts so fürchten gelernt, wie die Unbarmherzigkeit der Barmherzigen!
    Nach wie vor wird in Deutschland eine sichere und schmerzfreie Sterbebegleitung verunmöglicht. Nach wie vor wird schwerstkranken, schmerzgepeinigten Menschen das schnell und sicher wirkende Mittel Natriumpentobarbital verwehrt. Was spricht eigentlich gegen einen schmerzfreien, schnellen und angstfreien Tod?
    Ich bin sehr froh, daß Herr Dr. de Ridder das Recht des freien Willens der Sterbenden so vehement vertritt und in der Öffentlichkeit - anders als z. B. bei nichtprominenten Personen - auch zur Kenntnis genommen wird.
    Ich wünsche ihm weiterhin Standvermögen, gute Nerven und guten Schlaf im Kampf gegen die moderne Folterkammer des etablierten ethischen Paternalismus!!

  2. Stefan Juchems sagt:

    Sterbehilfe: Diskussion geht in die falsche Richtung

    Bei der Diskussion um die Liberalisierung des Berufsrechts der Ärzte zeichnet sich eine fatale Entwicklung ab: es bedarf viel weniger die Veränderung des Berufsrechtes als die der gelebten Kultur. Diese wird geprägt durch ärztliches Selbstverständnis und den daraus entwickelten Sprachgebrauch. Der Berufsordnung in der aktuellen Fassung steht ein Gelöbnis voran, dessen Kernaussage lautet: „…gelobe ich , mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen…. ich werde jedem Menschenleben Ehrfurcht entgegenbringen und selbst unter Bedrohung meiner ärztlichen Kunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der Menschlichkeit anwenden“. Damit ist alles wesentliche gesagt. Die Menschlichkeit, die Würde des Menschen, wie sie im Grundgesetzt genannt wird, ist Maßstab für alles ärztliche Handeln. Die ungeheure Machbarkeit durch technische Entwicklungen der letzten Jahrzehnte lassen scheinbar vergessen: der Mensch ist sterblich. Einem sterbenden Menschen mit Ehrfurcht zu begegnen bedeutet aber, dass man ihn in seinem Sterben akzeptiert. Diese Akzeptanz scheint immer mehr verloren zu gehen. Das Sterben wird zum Erzfeind erklärt und der Kontext scheinbar immer mehr außer Acht gelassen. Es wird solange gekämpft, bis man -zumindest fürs erste- gesiegt hat oder sich die Niederlage unausweichlich abzeichnet. „Therapieabbruch“ heißt der Rückzug vom Schlachtfeld in der Medizinersprache. Das Wort ist fatal – weniger in seiner Konsequenz bezogen auf den Sterbenden, sondern in dem, was es mit den beteiligten Menschen macht. Das Wort impliziert Versagen, Rückzug, Einsamkeit, Sinnlosigkeit. Es beschreibt nicht, was es eigentlich meint: eine Therapiezielveränderung. Das Therapieziel ist nun nicht länger die „Heilung“, sondern, das Leben bis zum letzten Atemzug menschlich zu begleiten und es im Akzeptieren des Sterbens zu würdigen. Ohne Widerspruch zur ärztlichen Berufsordnung, mit gleichem gemeinschaftlichen Engagement. Angehörige und beruflich Pflegende dürfen weder im konkreten Prozess noch in der allgemeinen Diskussion übergangen werden. Sie leisten viel und müssen unabdingbar in den Entscheidungsprozess einbezogen werden. Entscheidungen, die sie nicht mittragen, führen unweigerlich zu einem inneren Konflikt zwischen empfundener ethischer und scheinbarer juristischer Verantwortung. Ein solcher Konflikt wurde am 25. Juni vor dem Bundesgerichtshof ausgetragen. Das Urteil stärkt die Autonomie der Patienten, wie sie auch im Patientenverfügungsgesetzt beschrieben wird. Der Kulturwechsel besteht darin, dass nicht die Machbarkeit sondern das Bedürfnis des Patienten entscheidend ist. Die Steuerung von Entscheidungen durch Abrechenbarkeit von Leistungen in unserem Gesundheitssystem führt jedoch weg von diesem notwenigen Wandel und stellt ein ernstzunehmendes Problem dar.
    Offen in der Diskussion bleibt die Rolle der Pflege. Denn eigentlich geht es bei dem Wunsch nach aktiver Sterbehilfe darum, dass ein Leben in Pflegebedürftigkeit als unwürdig empfunden wird. Die Rahmenbedingungen verhindern, dass die Pflege als Profession diesem Auftrag nachkommen kann. Ein Berufsgesetz für die Pflege fehlt genauso wie ein verbindlich formulierter Berufsethos für die Pflegenden. Die Ärzte springen in eine Lücke, die die Pflegenden mangels klar formuliertem Auftrag nicht besetzen. Hier besteht der tatsächliche Handlungsbedarf. Die Güte einer sozialen Gemeinschaft lässt sich insbesondere an der Integration ihrer schwächsten Mitgliedern ablesen, zu denen pflegebedürftige Menschen sicherlich zählen. Diese gesellschaftliche Verantwortung meint Ärztepräsident Hoppe, wenn er über den „Druck auf Schwerstkranke“ spricht und er hat Recht. Daher braucht es keine Liberalisierung des Berufsrechtes für Ärzte sondern ein Berufsrecht für Pflege. Wir möchten eine Entwicklung befördern, in der die Begegnung Ausdruck der Würde und Menschlichkeit ist.

    Noch ein Wort zum assistierten Suizid:
    Von wem darf ich eigentlich verlangen, dass er mich tötet? Darüber wird nicht diskutiert. Diskutiert wird aus meiner Sicht lediglich über die gesellschaftliche Legitimation von Mord – gut verborgen unter dem Deckmantel der Autonomie. Mord an Personen, die keinen offensichtlich Beitrag zur Gewinnmaximierung leisten können, ist eine fatale gesellschaftliche Entwicklung, die mit Selbstbestimmung rein gar nichts zu tun hat. Vergessen wir nicht: aus dem Motiv „Schmerzen“ wird sehr schnell „Angst vor Schmerzen“ – hier gilt, den Anfängen zu wehren!

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