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Sie befinden sich aktuell in den Archiven des Blogs Ärztliche Assistenz beim Suizid für Oktober, 2010.

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Archive für Oktober 2010

Ist die Charta zur Betreuung schwerkranker und sterbender Menschen hinreichend demokratisch legitimiert – oder anders gefragt: ideologiefrei?

Nun ist es nicht ungewöhnlich, dass zunächst Expertinnen und Experten sich bedeutsamen Fragen der Versorgung schwersterkrankter Menschen widmen und in diesem Zusammenhang stehend bemüht sind, ggf. ihr Vorhaben ethisch und sicherlich auch moralisch mit einer entsprechenden Legitimation zu versehen. 

Der innere Beweggrund ergibt sich wohl aus dem Umstand, dass auch die „Würde des schwerkranken und sterbenden Menschen“ mit Blick auf Art. 1 des Grundgesetzes zu wahren ist und dem ist in der Tat so.Gleichwohl müssen auch die Experten darauf achten, dass in ihrer Expertise zugleich sich auch die „Werte“ derjenigen schwerkranken und sterbenden Menschen widerspiegeln, die für sich ein anderes Verständnis über den eigenen Tod und damit von ihrem Abschied aus einem Leben entwickelt haben und ggf. den Wunsch nach einer ärztlichen Suizidbeihilfe äußern; dies ist insofern geboten, weil ansonsten die Charta im Begriff ist, einen Patienten mit seinem individuellen Willen und Wünschen (auch mit einer entsprechenden Erwartungshaltung an die Palliativmedizin) auszugrenzen und so den Leitideen der Charta einen Vorrang einzuräumen – einer Charta, die selbstverständlich auch dem Willen der Träger und Initiatoren entsprechend in der Folge umgesetzt werden soll. 

Allerdings bleibt die Frage, ob die Träger der Charta „gut beraten“ sind, ihr lobenswertes Ansinnen bewusst ethisch und moralisch dahingehend zu verengen, in dem es derzeit wohl nicht beabsichtigt ist, aufgrund der Legaldefinition der Palliativmedizin ggf. die ärztliche Suizidbeihilfe (auch und gerade in Form eines aktiven Tun) als ethisch auch im Sinne der palliativmedizinischen Betreuung zu deklarieren. 

„Nur wenn der Charta-Prozess tatsächlich im Sinne einer umfassenden Beteiligung partizipativ angelegt ist, wird die Charta am Ende auch in ihrer Umsetzung erfolgreich sein“, so die Träger der Charta auf Ihrer Homepage (vgl. dazu >>> http://www.charta-zur-betreuung-sterbender.de/charta-selbstverstaendnis.html <<<) und dem kann in der Tat nur beigepflichtet werden. Der Charta-Prozess muss zwingend alle (!) schwerkranken und sterbenden Patienten auf ihrem Weg zu einem Konsens mitnehmen und hierbei zuvörderst berücksichtigen, dass der Patient auch eine individuelle Entscheidung treffen darf, die nicht (!) ohne Weiteres immer mit der ethischen Intention der Träger der Charta übereinstimmen muss.Die Träger einer Charta sind m.E. in der ethischen und moralischen Verpflichtung, auch die Einzelsckicksale hinreichend mit ethisch vertretbaren Handlungsoptionen auszustatten, die ihrem individuellen Leid trotz palliativmedizinischer Möglichkeiten durch einen assistierten Suizid entfliehen wollen und gerade aufgrund eines gewachsenen Vertrauensverhältnisses zu ihrer Ärztin oder Arzt darauf hoffen, dass diese sie dabei ärztlich begleiten – wohlwissend darum, dass die schwerkranken und sterbenden Patienten keinen Druck auf die Gewissensentscheidung der Ärzte ausüben (können und vor allem wollen).Nach der Definition des Konsensusprozesses im Sinne der Charta bedeutet dieser, dass alle Entscheidungen und Vereinbarungen einvernehmlich getroffen werden und es demzufolge keine Mehrheitsentscheidungen gibt und gerade hierin liegt eine besondere Gefahr begründet: Es gibt keine Alternativen aus der Sicht zumindest derjenigen Patienten, die im Zweifel ihrem schweren Leid zu entfliehen gedenken und um ärztliche Suizidbeihilfe nachsuchen; sie wären gleichsam gehalten, der Charta ihre Unterstützung zu versagen, auch wenn diese doch gerade darauf angelegt ist, ihre Würde und Selbstbestimmungsrecht zu wahren.Folgendes Szenario ist daher durchaus denkbar: Im Rahmen des Konsensprozesses wurde vielleicht auch die Frage diskutiert, ob die ärztliche Suizidbeihilfe eine ethisch vertretbare Handlungsoption ist. Wenn auch nur einer der beteiligten ExpertInnen sich dieser Option verschließt, bleibt die Frage schlicht unbeantwortet, weil eine einvernehmliche Entscheidung nicht getroffen werden kann. Die Charta verbürgt also in ihrem Kern im Zweifel einen ethischen und moralisch vertretbaren Minimalkompromiss, der nun allerdings eine bedeutsame Frage (!) schlicht ausblendet (vielmehr ausblenden muss) und im Übrigen die Frage provoziert, ob im Zweifel die Experten sich auch über das Ob und Wie des Selbstbestimmungsrecht der schwerkranken und sterbenden Patienten im Rahmen eines Konsens verständigt und geeinigt haben, der nun allerdings notwendigerweise in einer Verkürzung der Grundrechte (nicht nur) der Patienten bestehen muss?Auch wenn die „Selbstverpflichtung“ nicht im Sinne eines strikten (Rechts-)befehls normativ verbindlich ist, so ist doch mit ihr ein partieller Verzicht auf fundamentale Werte und Freiheiten verbunden, die gerade aus Art. 1 GG folgend „unverhandelbar“ sind und nach stetiger Beachtung streben, und zwar auch und gerade im Rahmen eines Konsensprozesses, der sich einer demokratischen Legitimation durch Mehrheitsentscheidungen verschließt und nach einvernehmlichen Lösungen und Botschaften sucht, die (scheinbar) unverfänglich sind.Der demokratische Konsens kann nur darin bestehen, dass es mit Blick auf das frei verantwortliche Sterben auch eines schwerkranken und sterbenden Menschen keinen (!) Konsens bedarf, wollen wir uns nicht entscheidender Grundrechte begeben - es sei denn, wir reden einer besonderen gattungsethischen Inpflichtnahme des Individuums das Wort, dass mit moralischen Pflichten belegt wird.Die Charta zur Betreuung schwerkranker und sterbender Menschen enthält einen moralischen Konsens, der sich zuvörderst durch die prozedurale Festlegung des Konsensverfahrens gegenüber der Individualethik, die ihre maßgeblichen Perspektiven aus einer rechtsethischen Betrachtung schöpft, auf ewig zementiert wurde und hieraus kein Entrinnen mehr gibt. Dies deshalb, weil es wohl auch in der Folge ausgeschlossen ist, in einem demokratischen Verfahren darüber zu befinden, ob ggf. Änderungen am verfahrenstechnischen Aspekt des Konsensusprozess selbst oder der Philosophie der Charta als solche erforderlich sind, um etwa der Bedeutung der Grundrechte der schwerkranken und sterbenden Menschen gerecht werden zu können. So gesehen eröffnet sich für die Träger der Charta die exklusive Möglichkeit, einer ärztlichen Suizidbeihilfe dauerhaft eine Absage zu erteilen und letztlich darauf zu verweisen, dass es jedem Einzelnen überlassen bleibt, sich auf den Text der Charta und dem sich dahinter stehenden Werteverständnis einzulassen und ggf. im Wege einer „Selbstverpflichtung“ mitzutragen. 

Und in der Tat: Dem könnte nicht sinnvoll widersprochen werden, wenn wir es mit unserem Selbstbestimmungsrecht ernst nehmen wollen, so dass uns zugleich auch die hohe Last der Eigenverantwortung auferlegt ist.Nun – ich nehme meine Eigenverantwortung dahingehend wahr, mich nicht einem Konsens zu unterwerfen, bei dem sich mir mit meinen individuellen Vorstellungen gerade am Lebensende keine Handlungsalternativen bieten und ich gehalten wäre, von vornherein auf die Inanspruchnahme einer ärztlichen Suizidbeihilfe für den Fall eines übermächtigen Leids durch eine unsägliche Krankheit entfliehen zu können.Denn eines sollte bedacht werden: Auch eine „Selbstverpflichtung“ sollte freien Willens und vor allem bewusst eingegangen werden und wenn ich mich aufgrund eines individuellen Erlebens oder einem Erkenntniszuwachs dazu entscheiden sollte, doch für eine ärztliche Suizidbeihilfe zu plädieren, dann müsste ich redlicherweise auch dafür Sorge tragen, dass ich meine Unterstützung für einen Text der Charta dergestalt revidiere, in dem ich dieses öffentlich bekannt gebe.Dieser „Befund“ ist nicht ohne, sprechen doch gute Gründe für die Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe und nun stelle ich mir einfach heute am Sonntagmorgen am Schreibtisch sitzend vor, dass vielleicht irgendwann der Gesetzgeber seinen grundrechtlichen Schutzpflichten nachkommt und hierbei das Selbstbestimmungsrecht auch der schwerkranken und sterbenden Menschen gebührend berücksichtigt.  

Ließe sich in einem solchen Fall eine bereichsspezifische Sonderethik noch aufrechterhalten oder wäre vielleicht der Gesetzgeber nicht auch gehalten, jedenfalls die öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungskörperschaften an die Bedeutung der Grundrechtsbindung zu erinnern? 

Ihnen einen schönen und nachdenklichen Sonntag gewünscht. 

Ihr Lutz Barth

Nachgefragt: Was will der Humanistische Verband Deutschlands - Bundeszentralstelle Patientenverfügung mit seinen an die DGHS adressierten Fragen erreichen?

Nachdem ich gestern einen Kurzbeitrag sowohl auf der Internetpräsenz des IQB als auch hier im BLOG zur „Ärztlichen Suizidassistenz“ zum möglichen Konkurrenzdenken zwischen den einzelnen Sterbehilfeorganisationen – zumeist organisiert in Vereinen – kurz Stellung bezogen habe, bietet nur einen Tag später der PV-Newsletter v. 30.10.10 die Möglichkeit, konkreter u.a. bei dem HVD - Bundeszentralstelle Patientenverfügung nachzufragen, was er denn mit seinen Fragen an die DGHS (vgl. dazu >>> http://www.patientenverfuegung.de/info-datenbank/2010-10-30/was-tun-oder-wollen-derzeit-sterbehilfeorganisationen-in-deutschland <<< html) zu bezwecken beabsichtigt? 

Nach diesseitiger Auffassung werden die vom HVD - Bundeszentralstelle Patientenverfügung aufgeworfenen Fragen auf der Homepage der DGHS einer Klärung zugeführt, insbesondere mit Blick auf die Frage, welche gesetzliche Regelung die DGHS nun letztlich verfolge. Vgl. dazu ausführlich etwa den nachfolgenden Link >>> http://www.dghs.de/positionen/leitsaetze-zu-sterbehilfe-und-begleitung.html <<<.  

Hiernach kann kein Zweifel bestehen, dass die DGHS aus verschiedenen Gründen für eine gesetzliche Regelung eintritt, die im Übrigen im Grundsatz sich an den Alternativ-Entwurf (Sterbehilfe) orientiert und insbesondere deshalb eingefordert wird, um damit einen Beitrag zur Rechtssicherheit (z.B. im Hinblick auf die Garantenstellung) leisten zu können. 

Wenn die Sterbehilfeorganisationen in einem Zeitpunkt einer Wertedebatte anfangen, sich gegenseitig Fragen vorzulegen und im Zweifel tatsächlich auf Antworten hoffen, so erscheint es mir persönlich vordringlicher, Fragen an namhafte Ethiker und Ärztefunktionäre zu stellen, ob diese bereit sind, ihren (berufs-)ethischen Widerstand gegen eine Liberalisierung u.a. der ärztlichen Suizidbeihilfe aufzugeben. 

Warum nun aber der HVD - Bundeszentralstelle Patientenverfügung offensichtlich einen Versuch unternimmt, die DGHS vermeintlich aus der „Reserve“ zu locken, bleibt einstweilen noch sein Geheimnis, wobei es im Übrigen auch nicht uninteressant ist, zu wissen, dass der Mediziner Dr. Michael de Ridder nicht nur ganz exklusiv dem Gremium des Kuratoriums des Humanistische Verband Deutschlands Berlin e. V. angehört, sondern auch dem Wissenschaftlichen Beirat der DGHS. 

Es steht zu vermuten an, dass es dem Mediziner Michael de Ridder vordringlich um die Sache als solche geht und sofern er sich mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen in beiden Organisationen einbringt, ist dieses zu begrüßen, zumal ich persönlich nicht glaube, dass er der Versuchung unterliegt, der einen oder anderen Organisation gleichsam in einem ethischen Oberseminar Fragen vorzulegen, um so Einfluss auf einen nach wie vor geforderten Dialog auch zwischen den verschiedenen Institutionen zu bedeutsamen Fragen des Selbstbestimmungsrechts schwerkranker und sterbender Menschen zu nehmen, mal ganz davon abgesehen, dass ich nach persönlichen Gesprächen mit Michael de Ridder den Eindruck gewonnen habe, dass auch er sich nicht „instrumentalisieren“ lässt und durchaus sich seinem individuellen Gewissen verpflichtet weiß. 

Nun – ohne Frage ist dies mein subjektiv gewonnener Eindruck, aber auch ich persönlich hege prinzipiellen Argwohn gegenüber Versuchen, mich für irgendeine Sache instrumentalisieren zu lassen, geht es doch in der gegenwärtigen Debatte ganz entscheidend darum, sich auf eine „Werteordnung“ zu besinnen, die gleichermaßen für alle (!) zur Orientierung verbindliche Maßstäbe setzt und uns dennoch einen exklusiven Freiraum zur Selbstentscheidung belässt: die Verfassung und näher dort unsere Grundrechte! 

Unserer Verfassung liegt ein Werteverständnis zugrunde, dass sich insbesondere durch seine Pluralität auszeichnet und so gesehen haben alle Organisationen einschließlich der verfassten Amtskirchen die Möglichkeit, einen konstruktiven Beitrag zur Wertedebatte zu leisten und sich dabei in gegenseitiger Toleranz zu üben. 

Es stände den Organisationen gut zu Gesichte, sich auf die zentralen Fragen im Wertediskurs zu besinnen und hierbei es den Paternalisten gleich zu tun: Ein gemeinsames Eintreten für die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts und sei es auch „nur“ im Rahmen einer Grundsatzerklärung über unverrückbare Positionen, die sich aus der geschriebenen Verfassung ergeben! 

Und – mit Verlaub: Auch ich bin derzeit ein wenig verwundert über die „Reaktionen“ auf meinen Offenen Brief an die Träger der Charta zur Betreuung schwerkranker und sterbender Menschen, dem sich bisher nur eine Person angeschlossen hat. Dies nehme ich zur Kenntnis und käme gleichwohl nicht auf die Idee, Ursachenforschung darüber zu betreiben, warum wohl die eine oder andere Organisation offensichtlich nicht willens ist, die Anfrage zu unterstützen, obgleich diese doch letztlich unverfänglich ist. 

Nun will ich um der Redlichkeit willen hier nicht verschweigen, dass sich mir bestimmte Gründe aufdrängen, aber mir persönlich geht es letztlich darum, dass der Wertekonflikt nur dadurch entschärft werden kann, wenn der meinungsbildende Prozess von ideologischen und gleichsam fundamentalistischen Lehren frei gehalten wird und wir uns alle des zentralen Fundaments unserer Freiheiten erinnern: die Verfassung, aus der sich im Übrigen dann auch Maßgaben nicht nur für die zivilrechtliche Behandlung einer Streitfrage, sondern auch für die Strafbarkeit und ggf. ein hierzu notwendiger Revisionsbedarf ergeben. 

Lutz Barth

Die Befürworter einer Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe sollten mit einer „Sprache“ sprechen und sich entsprechend organisieren!

Im Vergleich zu den Bemühungen der Befürworter eines konsequenten Lebensschutzes in nahezu allen bioethischen Diskursen ist auffällig, dass die diejenigen, die dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten ein höheres Gewicht beimessen wollen und hierbei zugleich für eine Liberalisierung der Sterbehilfe eintreten, entweder als „Einzelkämpfer“ oder in Verbänden und Vereinen in der Öffentlichkeit auftreten. 

Nicht selten „konkurrieren“ hierbei Vereine, die da jeweils für sich in Anspruch nehmen, im Zweifel im Vergleich zu anderen Institutionen u.a. eine nahezu „rechtssichere“ Patientenverfügung anzubieten und sofern es dann gilt, auch mit Blick auf ethische Gegenwartsthemen Stellung zu beziehen, streben diese Vereine nicht selten nach einer Meinungsführerschaft (gelegentlich auch mit kritischen „Seitenhieben“ auf Mitkonkurrenten). 

In diesem Sinne verwundert es nicht, dass es derzeit nicht gelingt, im Teildiskurs über die Frage der Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe eine gemeinsame Position zu beziehen, während demgegenüber die Gegner der ärztlichen Suizidbeihilfe sich schon längst – auch öffentlichkeitswirksam – organisiert haben und einen ethisch und moralischen Grundkonsens verkünden und dementsprechend auch im Wege einer Selbstverpflichtung salonfähig machen. 

Hierüber weitere Ursachenforschung zu betreiben, erscheint nicht ergiebig zu sein, zumal der Wertediskurs jedenfalls von namhaften Palliativmedizinern und Berufsethikern längst zur „Entscheidungsreife“ gebracht worden ist und da mag es der Mehrheit von Ärztinnen und Ärzte wohl schwer fallen, eine abweichende Position zu beziehen, will man/frau sich nicht der Kritik – und schon gar nicht einer öffentlichen Kritik – durch die spezialisierte Fachkollegenschaft aussetzen, geschweige denn als ein „Abweichler“ von einem wohlverstandenen ärztlichen Paternalismus – freilich mit Hinweis auf die Gebote des Hippokratischen Eides – gelten. 

Es gelingt den Befürwortern einer Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe derzeit nicht, sich auf eine zentrale Argumentationslinie zu verständigen und da könnte es dann schon sinnvoll sein, über die (legitimen) Vereinsinteressen hinaus es den Gegner gleich zu machen und ein „Konsensusverfahren“ zu organisieren. 

Ich persönlich mache keinem Hehl daraus, dass eine Charta zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts bei der Betreuung schwerkranker und sterbender Menschen mehr als sinnvoll ist, auch wenn ich meine, dass sich in einer solchen Charta – mit Verlaub – verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeiten widerspiegeln. Aber in einem bedeutsamen Wertediskurs, der zunehmend durch ExpertInnen besetzt worden ist, kann es auch Sinn machen, in einer Charta Selbstverständlichkeiten in Erinnerung zu rufen, auch wenn diese nicht den Anspruch erhebt, gleichsam verbindlich zu sein. 

Vielleicht gelingt es ja, dass die Befürworter einer ärztlichen Suizidassistenz um der rechtsethischen (!) „Sache“ willen über ihren eigenen Schatten springen und so über die legitimen Vereinsinteressen hinaus in einer gemeinsamen „Aktion“ für die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts schwerkranker und sterbender Menschen eintreten. 

Ich wage einfach mal die These, dass jedenfalls aus rechtsethischer und verfassungsrechtlicher Perspektive die Befürworter einer ärztlichen Suizidbeihilfe über die besseren und vor allem einschlägigen Argumente verfügen und so gemeinsam dazu beitragen können, einen ethischen und moralischen Grundsatzkonflikt zu entschärfen. 

Der „ethische Zeitgeist“ führender Gegenwartsethiker und Palliativmediziner entspricht nicht dem ethischen und moralischen Grundverständnis großer Teile in der Bevölkerung (und natürlich auch nicht der (arzt-)ethischen Werthaltung bei mehr als einem Drittel der Ärzteschaft) und in diesem Sinne sollten wir alle gemeinsam dafür Sorge tragen, dass der Wertekonflikt jedenfalls vor dem Hintergrund des Verfassungsrechts ausgetragen wird, mit dem letztlich unspektakuläre „Lösungen“ vorgezeichnet sind. 

Denn eines dürfte doch allen klar sein: der „Kulturkampf“ um das Sterben kann nur dann befriedet werden, wenn eine der widerstreitenden „Parteien“ im Diskurs sich ihrer fundamentalen Grundpositionen begeben und da dies nicht zu erwarten ansteht, muss die Wertordnung des Grundgesetzes den Konflikt entscheiden. 

Das Selbstbestimmungsrecht sowie die Gewissensfreiheit sind Werte allerhöchsten Ranges und da entspricht es meiner festen Rechtsüberzeugung, dass ein berufsethischer Konsens lediglich von marginaler Bedeutung ist und zwar in dem Sinn, dass hieraus keine allgemeinen moralischen Gebote (!) folgen und so die Ärzteschaft binden. 

Nun will ich das ethische Bemühen auch um eine moralische Integrität eines Berufsstandes nicht gering schätzen; aber bei allen Bemühungen sollte nicht vergessen werden, dass wir im Diskurs gerade unserem Grundgesetz verpflichtet sind und dieses zeichnet sich durch eine Wertepluralität aus, in dem ein „Jeder nach seiner Facon“ nicht nur selig werden, sondern auch sterben darf. 

Den Preis, den die palliativmedizinische Ethik derzeit von den Schwererkrankten und Sterbenden einfordert, ist mir im konkreten Abwägungsprozess schlicht zu hoch, denn im Ergebnis müsste sich der schwerkranke und sterbende Mensch einstweilen seines Selbstbestimmungsrechts begeben und da darf und muss die Frage aufgeworfen werden, ob nicht in dem Beharren auf fundamentalistische Positionen nicht gerade auch eine Instrumentalisierung einer Patientengruppe erblickt werden kann. 

Ich möchte hier nicht noch weiteres Öl ins Feuer gießen, aber es sei mir gestattet, nochmals in Erinnerung zu rufen, dass einige Ethiker mehr oder minder direkt diesen Patienten einen „egozentrischen Individualismus“ vorwerfen und ernsthaft dabei in den Raum stellen, dass das Begehren nach einer Suizidbeihilfe „moralisch unanständig“ sei. 

Ich bin nun wahrlich nicht „sprachlos“ – aber eigentlich verschlägt es mir bei solchen Aussagen schon die Sprache und es kostet nicht selten Mühe, hierbei die Ruhe zu bewahren. 

Nimmt es da wunder, dass man/frau gelegentlich sich an eine Bibelstelle erinnert, in der der „Besen“ geschwungen wurde? 

Ihnen ein schönes und vielleicht auch nachdenkliches Wochenende gewünscht. 

Ihr Lutz Barth

Offener Brief an die Träger der Charta zur Betreuung schwerkranker und sterbender Menschen.

Sehr verehrte Damen und Herren. 

Ich möchte im Nachgang zum diesseits aktuell eingestellten BLOG-Beitrag Sie ganz herzlich bitten, die am Schluss des Beitrages gestellte Frage zu beantworten.  

Wie Ihnen sicherlich gegenwärtig, wird das IQB-Internetportal zum Medizin- und Pflegerecht und der BLOG „Zur ärztlichen Suizidassistenz“ von einer breiten Öffentlichkeit wahrgenommen und da würde ich es ganz persönlich begrüßen, wenn auch Sie die Möglichkeit nutzen würden, ein kurzes Statement abzugeben. 

Der Wertediskurs leidet derzeit m.E. ein stückweit daran, dass einige Grundpositionen nicht hinreichend präzise formuliert sind und von daher aufklärungsbedürftig erscheinen. 

Die Divergenz zwischen Expertenmeinung und der Wahrnehmung einer ethischen Grundsatzfrage aus der Sicht der Bürgerinnen und Bürger ist offensichtlich und da wäre es hilfreich, wenn Sie einen Beitrag zur Abklärung der Frage leisten könnten, ob mit der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Patienten zugleich auch eine Absage an die Liberalisierung der ärztlichen Suizidassistenz verbunden ist. 

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit und hoffe gerade auch im Interesse eines ethisch und moralisch höchst bedeutsamen Diskurses auf eine aufrichtige Antwort, der Sie sich nicht verschließen mögen. 

Mit freundlichen GrüßenLutz Barth (26.10.10) 

 

Verehrte BLOG-Gemeinde! 

Wenn auch Sie die Anfrage in Form eines Offenen Briefes unterstützen möchten, können Sie gerne die diesseits an die Träger der Charta zur Betreuung schwerkranker und sterbender Menschen gerichtete Anfrage „mitzeichnen“. 

Mehr dazu erfahren Sie auf dem nachfolgenden Link. Dort ist ein entsprechendes Online-Formular bereitgestellt. 

Ich danke für Ihre Unterstützung in einem wichtigen Wertediskurs. 

Lutz Barth

Vom „Wesen“ einer Charta im Allgemeinen und der Charta zur Betreuung schwersterkrankter und sterbender Menschen im Besonderen

Es scheint hohe Zeit zu sein, die Diskussion um die ärztliche Suizidbeihilfe und die „Tötung auf Verlangen“ erneut zu beleben, bevor konservative Eliten die Möglichkeit haben, einen ethischen und moralischen Konsens (?) im Hinblick auf das selbstbestimmte Sterben auch eines schwersterkrankten und sterbenden Menschen zu etablieren, der in höchstem Maße dem geschriebenen Verfassungsrecht abträglich zu sein scheint und so unversehens dazu führen könnte, dass künftig nur noch ein „moralischer Wert“ strikte Geltung beansprucht, während demgegenüber divergierende Werthaltungen als „unmoralisch“ diskreditiert werden – wenn nicht expressis verbis, dann doch aufgrund einer überwältigen Mehrheit, die sich im Rahmen einer Selbstverpflichtung den Text der Charta zueigen machen, auch wenn diese nicht nach strikter Verbindlichkeit strebt. Ein Blick in die Definition der „Selbstverpflichtung“ bei Wikipedia (>>> http://de.wikipedia.org/wiki/Selbstverpflichtung <<<) lässt erahnen,  warum wir in dem ethischen Hochdiskurs über das Leben und Sterben und näher dem Teildiskurs über die ärztlichen Suizidassistenz etwa durch die Palliativmediziner besondere Sorgfalt walten lassen müssen, damit nicht ein gesamtgesellschaftlich gebotener Diskurs durch eine bereichsspezifische Sonderethik der Palliativmedizin gleichsam vollständig internalisiert wird. 

Eine zuweilen aus der Perspektive der Ethikexperten sicherlich angenehme Folge einer wie auch immer gearteten Selbstverpflichtungserklärung dürfte darin bestehen, dass über den eigentlich Inhalt eines Chartatextes hinaus bereits mit der Wahl des Begriffs „Charta“ derzeit wohl eine ganz zentrale Funktion fruchtbar gemacht werden soll: Der Hinweis an die Öffentlichkeit, namhafte Experten haben sich zu einem grundlegenden und verantwortungsvollen Konsens durchgerungen und sofern dieser ethische (und moralische!) Konsens dann in der Folge auch noch von einer Vielzahl von Personen und Institutionen über die eigentlichen Initiatoren hinaus mitgetragen wird, erscheint es nahezu unmöglich, diesem intraprofessionellen Konsens die Legitimität absprechen zu wollen (denn schließlich käme ja auch keiner auf die Idee, etwa die UN-Menschenrechtscharta kritisch zu hinterfragen). Innerhalb der Ärzteschaft hat eine kleine, aber durchaus erlesene Schar von modernen Gegenwartsethiker der Palliativmedizin ein ethisches Gepräge verliehen, dass nach allgemeiner Beachtung strebt und im Übrigen offenbaren soll, dass die Bereichsethik der Palliativmedizin für sich einen Expertenstatus reklamiert, der sich deutlich von der Medizinethik im Allgemeinen abhebt, dem alle Mediziner scheinbar verpflichtet sind, wollen sie doch dem Bild eines guten und fürsorglich handelnden Arztes entsprechen. 

Der (Allgemein-)Mediziner – sei es auch derjenige mit ausgewiesenen Facharztqualifikationen – wird von den Palliativmedizinern in Sachen bereichsspezifischer (Sonder-)Ethik unterwiesen und da nimmt es dann nicht wunder, wenn die Experten der Palliativmedizin sich dazu berufen fühlen, auch bei ethischen Irrwegen ihre Kollegen – wohl überwiegend Vertreter der kurativen Medizin – zu maßregeln; Unmut macht sich unter den führenden Palliativmediziner breit, wenn diese mit aktuellen Umfragen konfrontiert werden und dienstbeflissen wird um der Sache willen gerne schnell darauf hingewiesen, dass die Umfrage resp. Untersuchung in und von der Öffentlichkeit entweder überbewertet, falsch interpretiert oder im günstigsten Fall als methodisch unhaltbar verworfen wird. Eine „Charta“ kommt da zum rechten Zeitpunkt, wird in ihr doch das geballte von der Fürsorge geprägte ethische Grundverständnis einer hochspezialisierten Teildisziplin transportiert und der missionarische Sonderweg hat gerade mit der Veröffentlichung der Charta eine bedeutsame Zwischenstation erreicht: Auch wenn ganz allgemein ein herrschaftsfreier Diskurs über die bedeutsamen Fragen am Lebensende angemahnt wird, hat es ganz aktuell die Palliativmedizin als Teildisziplin verstanden, den ethischen Diskurs nicht nur zu besetzen, sondern zugleich auch ihre Rolle als Leitprofession zu festigen. Der Versuch, dieses existentielle Thema aus dem gesellschaftlichen Diskurs heraus zu sezieren, dürfte als gelungen angesehen werden, wurde es doch in einem ersten Schritt zunächst oligopolisiert und da scheint der Weg zu einem (Ethik-)Monopol nicht mehr weit zu sein. 

So gesehen erweist sich gerade in der Zukunft der ethische Diskurs um den Grund und die Grenzen der Palliativmedizin vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben für ein zu wahrendes Selbstbestimmungsrecht der schwersterkrankten und sterbenden Patienten als ein ethischer Hochdiskurs, der in erster Linie durch seinen aristokratischen, paternalistischen und zuweilen sicherlich auch imperalitischen Charakter gekennzeichnet ist.  Der Soziologe Klaus Feldmann weist völlig zu recht darauf hin, dass vornehmlich ethische Hochdiskurse in einem zunehmenden Maße dadurch geprägt sind, „dass sie …von Experten geführt (werden) und es kommen nur Experten und konforme ‚Hochmenschen’ zu Wort. Die Ethiken und Moralen der anderen Menschen treten in diesen Diskursen nicht, vor allem nicht gleichberechtigt, auf. Philosophen, Theologen und Hüter des abendländischen Geistes missachten empirische Untersuchungen, Meinungsumfragen, Punktionen im Körper des gemeinen Volkes. Somit ist es auch nicht verwunderlich, dass die meisten Menschen ethische Nullrezipienten sind und sein sollen (?), und auch gebildete Westmenschen als passive Empfänger, nicht als Ethikproduzenten anerkannt werden. Schlichte Tatsachen werden in diesen Elitediskursen diskret verschwiegen: Ethik ist ein wissenschaftliches Spezialgebiet wie Finnische Literatur und Moral ist Privatsache, ein Staatsbürger ist nur an das Recht gebunden – und an die Normen der Gruppen und Organisationen, von denen er abhängig ist. Dass herrschende und privilegierte Akteure ihre eigenen ‚Tausch- und Gebrauchsethiken’ und ‚sterilisierten Luxusterritorien’ geschaffen haben, ist für die von staatlichen oder anderen Organisationen abhängigen EthikexpertInnen verständlicherweise kein öffentliches Thema. Ethik geriert sich als ‚nicht normales’ Spezialgebiet der Philosophie wie Erkenntnistheorie und Ästhetik, da ein immer größerer Teil der privilegierten PositionsinhaberInnen im Dienste von mächtigeren Institutionen und Feldern tätig ist: Medizin, Recht, Wirtschaft, Religion, Politik. Somit werden Ethiken immer mehr zu Dienstleistungs-, Werbe und Legitimationsprodukten macht- und ressourcenverschlingender Organisationen. Die Medizinethik hat Aufgaben übernommen, die wissenschaftlich besser von den Sozialwissenschaften erfüllt werden könnten, doch sie dient erfolgreich dem Establishment der Medizin und damit verbundenen Gruppen des Staats-, Rechts- und Wirtschaftsadels. Die Errichtung von Instituten für Ethik und Geschichte der Medizin hat u.a. die Funktion, für das ‚Gesundheitswesen’ wichtige Aspekte, Klassifikationen und Rahmensetzungen, die durch Philosophie und andere Humanwissenschaften vorgeschlagen und legitimiert werden, unter Kontrolle des medizinischen Systems zu bringen, d.h. die Verfügung über wertvolles symbolisches Kapital zu monopolisieren oder zu oligopolisieren.“ (Klaus Feldmann, Sterben, Sterbehilfe, Töten, Suizid. Bausteine für eine kritische Thanatologie und für eine Kultivierungstheorie, 2010, - Vers. 166, S. 131 ff. >>> http://www.feldmann-k.de/tl_files/kfeldmann/pdf/thantosoziologie/feldmann_sterben_sterbehilfe_toeten_suizid.pdf <<<) 

Sind also, so muss man/frau kritisch die Frage an die Ethikexperten der Palliativmedizin richten, nicht nur die Allgemein- und Palliativmediziner „ethische Nullrezipienten“, sondern vor allem auch die schwersterkrankten und sterbenden Patienten?  

Die möglichen Antworten hierauf enthalten freilich erheblichen ethischen und moralischen Sprengstoff, so dass wohl auch in Zukunft damit gerechnet werden muss, dass eben diese entscheidungserhebliche Frage nicht (!) geklärt werden soll. Was also würde hier zur weiteren Orientierung beitragen können? 

Nun – ich denke, es müsste zwar nicht der ethische Hochdiskurs der Palliativmediziner in der Gänze ersetzt, wohl aber um eine wesentliche Kategorie ergänzt werden: die Anbindung an fundamentale Werte, die ihren Ursprung nicht aus philosophischen oder ethischen Heilsbotschaften beziehen, sondern aus der Verfassung. Es reicht eben nicht zu, sich auf die „Würde“ des schwersterkrankten und sterbenden Patienten zu beziehen und hierbei zugleich das Selbstbestimmungsrecht eben dieser Patienten auf „Null“ zu reduzieren, in dem es für den Patienten (oder aber für den Mediziner schlechthin) keine andere Entscheidung gibt, als sich zu einer „Charta“ zu bekennen. Die alles entscheidende Frage soll daher wie folgt an die Adresse des Ethikregimes gerichtet werden: 

Darf der schwersterkrankte und sterbende Patient darauf hoffen, dass ihm auch nach der Präsentation der Charta die bereichsspezifische Ethik der Palliativmedizin ein Weg eröffnet, selbstbestimmt aus dem Leben zu scheiden und – sofern er dazu aufgrund seines Einzelsckicksals nicht mehr in der Lage ist – dabei auch auf die ärztliche Suizidassistenz eines Palliativmediziners zählen kann? Anders gewendet: Treten die Träger der Charta zur Betreuung schwersterkrankter und sterbender Menschen zugleich auch für eine Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe ein? 

Vielleicht sieht sich einer der Gegenwartsethiker in der Lage, diese Frage einer kurzen Antwort hier im BLOG zuzuführen. Gerne würde ich dazu freilich auch die Meinung derjenigen erfahren, die bisher die Charta unterzeichnet haben. 

Alternativ haben wir dazu auch eine Online-Umfrage gestaltet. Haben Sie die Charta bereits unterzeichnet? Wenn ja, treten Sie gleichwohl auch für eine Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe ein? 

Lutz Barth (26.10.10)

Das „theologische Fundament“ einer palliativmedizinischen Ethik

Immer dann, wenn ich einige Gedanken zur Sonderethik der Palliativmedizin und der ärztlichen Suizidassistenz zu „Papier“ bringe und hier auf den Seiten des IQB-Internetportal veröffentliche, erhalte ich nicht selten Zuschriften, die keinerlei Verständnis für die diesseitige Interpretation der derzeitigen Gegenwartsethik namhafter Medizinethiker aufbringen; es wird zuweilen gerügt, dass ich von „Überzeugungstätern“ schreibe und die derzeitige Sonderethik als Religionsersatz bezeichne. 

Nun – dieser Kritik stelle ich mich insofern an dem heutigen Sonntag und ich darf schlicht an das Evangelium vitae erinnern, dass zumindest für ein „C“ nicht nur in einigen Parteinamen streitet, sondern zugleich auch den sittlich annehmbaren Weg für eine palliativmedizinische Ethik vorzeichnet, aus dem sich in erster Linie die Grenzen der Palliativmedizin ergeben: 

„Ich bin es, der tötet und der lebendig macht« (Dtn 32, 39): das Drama der Euthanasie“ 

Hieraus folgt ohne Frage für einen gläubigen Palliativmediziner eine Botschaft, die er um seiner selbst willen stets zu beachten hat: Es geht um seinen individuellen Willen, der sich jedenfalls nicht als „Vorsatz“ zur Euthanasie erweisen darf, auch wenn und soweit der Palliativmediziner durchaus gehalten ist, sich im Zweifel einem therapeutischen Übereifer zu enthalten. 

Auch wenn aus der Sicht der schwersterkrankten und sterbenden Patienten die moralische Pflicht besteht, sich behandeln und pflegen zu lassen, wird doch diese Pflicht jeweils an dem konkreten Einzelschicksal modifiziert, so dass durchaus ein Verzicht auf außergewöhnliche oder unverhältnismäßige Heilmittelmittel erklärt werden kann, ohne sich zugleich der Gefahr aussetzen zu müssen, gleichsam einen Selbstmord zu begehen oder aus der Sicht der behandelnden Therapeuten Euthanasie zu betreiben. 

In diesem Sinne zieht die („herrschende Lehre“?) der palliativmedizinischen Ethik ihre derzeitige Legitimationsbasis aus einem christlichen Verständnis über die „Heiligkeit des Lebens“ und der damit verbundenen Intentionen etwa katholischer Zentraldogmen und erteilt (einstweilen noch) der ärztlichen Assistenz beim frei verantwortlichen Suizid eine konsequente Absage. Der „Wille“ des Palliativmediziners ist eben nicht darauf gerichtet, einen schwersterkrankten und sterbenden Menschen zu töten, sondern den Patienten palliativmedizinisch mit einem therapeutischen Angebot zu behandeln, die das Leiden im Endstadium der Krankheit erträglicher machen und gleichzeitig für den Patienten eine angemessene menschliche Begleitung gewährleisten sollen. Die Situation des schwersterkrankten und sterbenden Menschen wird demzufolge akzeptiert und diese Akzeptanz ist – wenn auch in bestimmten Grenzen – moraltheologisch anerkannt und ein Verzicht auf eine Lebenserhaltung um jeden Preis ist möglich, mehr noch – auch eine nicht gewollte Lebensverkürzung durch eine entsprechende Medikation zieht kein Unbill nach sich. 

Sehen wir einmal davon ab, dass jedenfalls die „terminale resp. palliative Sedierung“ noch einige Schwierigkeiten aufwerfen könnte, verbleibt es also in jedem Falle dabei, dass die Palliativmedizin einen Weg beschreitet, der auch in Übereinstimmung mit den christlichen Werten gangbar ist, hat doch die Palliativmedizin in der „Charta“ der ärztlichen Liberalisierung der Suizidbeihilfe eine deutliche Absage erteilt.  

Hiermit ist zweierlei gewonnen: Der Palliativmediziner übt keine (aktive) Euthanasie aus und der schwersterkrankte und sterbende Patient wird mit seinem Wunsch nach einem Suizid jedenfalls von den gläubigen Palliativmediziner nicht gehört werden. Dies erscheint jedenfalls dann unproblematisch, wenn und soweit auch der Patient zutiefst gläubig ist; in einem solchen Fall ist freilich auch der Selbstmord sittlich unannehmbar, da in seinem tiefsten Kern der Selbstmord eine Zurückweisung der absoluten Souveränität Gottes über Leben und Tod darstellt. 

Sowohl für den Palliativmediziner und den Patienten ergibt sich also folgender Schluss: 

„Die Selbstmordabsicht eines anderen zu teilen und ihm bei der Ausführung durch die sog. »Beihilfe zum Selbstmord« behilflich zu sein heißt Mithelfer und manchmal höchstpersönlich Täter eines Unrechts zu werden, das niemals, auch nicht, wenn darum gebeten worden sein sollte, gerechtfertigt werden kann. »Es ist niemals erlaubt — schreibt mit überraschender Aktualität der hl. Augustinus —, einen anderen zu töten: auch wenn er es wollte, ja selbst, wenn er darum bitten würde, weil er, zwischen Leben und Tod schwebend, fleht, ihm zu helfen die Seele zu befreien, die gegen die Fesseln des Leibes kämpft und sich von ihnen zu lösen sucht; es ist nicht einmal dann erlaubt, wenn ein Kranker nicht mehr zu leben imstande wäre«. 85 Auch wenn sie nicht durch die egoistische Weigerung motiviert ist, sich mit der Existenz des leidenden Menschen zu belasten, muß die Euthanasie als falsches Mitleid, ja als eine bedenkliche »Perversion« desselben bezeichnet werden: denn echtes »Mitleid« solidarisiert sich mit dem Schmerz des anderen, tötet nicht den, dessen Leiden unerträglich ist. Die Tat der Euthanasie erscheint um so perverser, wenn sie von denen ausgeführt wird, die — wie die Angehörigen — ihrem Verwandten mit Geduld und Liebe beistehen sollten, oder von denen, die — wie die Ärzte — auf Grund ihres besonderen Berufes den Kranken auch im leidvollsten Zustand seines zu Ende gehenden Lebens behandeln müßten.“ (Evangelium vitae, 84, 85) 

Aus der Sicht der Katholischen Kirche dürfte sich also die „herrschende Lehre“ der Sonderethik in der Palliativmedizin auf einem sittlich annehmbaren Weg befinden und da wäre es eigentlich auch nur konsequent, wenn die politisch Verantwortlichen diesem Beispiel Folge leisten würden, gilt es doch gerade gegenwärtig, dass „C“ in einigen Parteinamen zu revitalisieren. 

Allerdings muss betont werden, dass hier die Abgeordneten – so wie auch die Palliativmediziner und der gläubige Patient – keine echten Alternativen zur Entscheidung besitzen: An einer gesetzlichen Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe – geschweige denn an einer Legalisierung der aktiven Sterbehilfe in Grenzfällen – dürfen diese keineswegs mitwirken; eher das Gegenteil ist anzunehmen: sie sind zum nachhaltigen Widerstand aufgerufen und in diesem Sinne macht es dann wieder aus meiner Sicht Sinn, an den Grundsatz der religiösen Neutralität zu erinnern. 

Für mich verbleibt es demzufolge dabei, dass ich jedenfalls mit Sorge eine zunehmende Klerikalisierung der palliativmedizinischen Ethik beobachtete, hierbei allerdings nicht den Stab über diejenigen breche, die für sich nach den Geboten ihres Glaubens auch ihre individuelle Gewissensentscheidung ausrichten und demzufolge sowohl dem Suizid und der Euthanasie eine strikte Absage erteilen. 

Allerdings würde ich es doch auch begrüßen wollen, wenn andere Auffassungen dazu respektiert und toleriert werden und sofern dies nicht der Fall ist, halte ich einen Hinweis auf „Überzeugungstäter“ durchaus für angemessen, zumal unserer Grundgesetz sich trotz seiner christlichen Wurzeln und seiner Präambel einer pluralen Wertewelt verpflichtet weiß! 

Lutz Barth

Bundeskanzlerin erteilt aktiver Sterbehilfe strikte Absage!

„Wir werden aktiver Sterbehilfe niemals das Wort reden“, so Angela Merkel auf einer CDU-Regionalkonferenz in Halle. ((Quelle: Frankfurter Allgemeine >>> F.A.Z.net v. 14.10.10 <<< (html) 

 

Schon der Volksmund meint, „man/frau sollte niemals nie sagen“ und angesichts der Wünsche schwersterkrankter und sterbender Patienten wird sich auch die Bundeskanzlerin mit den ethischen Dilemmata thematisch zu befassen haben, die in erster Linie durch einen ethischen Paternalismus konservativer Palliativmediziner, Ärztefunktionäre und freilich auch Theologen heraufbeschworen worden sind. Der Diskurs um die aktive Sterbehilfe wird zunehmend durch eine Moraldebatte überfrachtet, die zu führen sinnvoll erscheinen mag, gleichwohl aber das Gebot zur ethischen und moralischen Neutralität nicht aufzuhebt. Ein Bekenntnis zum „C“ im Parteinamen und der Versuch, auch wieder konservative Wähler für die Partei zu gewinnen, ist legitim, ändert aber selbstverständlich nichts daran, dass auch eine Bundesregierung das Selbstbestimmungsrecht des schwersterkrankten und sterbenden Menschen zu respektieren hat und zwar auch unter der Voraussetzung, dass einzelne Regierungsmitglieder resp. Abgeordnete des Deutschen Bundestages mit Blick auf den frei verantwortlichen Suizd ggf. eine andere Gewissensentscheidung für sich selbst getroffen haben. 

Die „Tötung auf Verlangen“ ist in Ausnahmefällen ein ethisches Postulat derjenigen Patienten, die ihrem Leid entfliehen wollen und unsere Gesellschaft würde gut daran tun, sich dieser Forderung im Einzelfall nicht zu verschließen, zumal anderenfalls unsere politisch Verantwortlichen dem Sterbetourismus weiter Vorschub leisten würden. 

Stellen Sie sich einmal vor: Der schwersterkrankte und sterbende Patient muss um „Asyl zum selbstbestimmten Sterben“ in unseren aufgeklärten europäischen Nachbarländern nachsuchen und im Zweifel bangen, dass für ihn der Grenzübergang zu einem unüberwindbaren Hindernis aufgrund seiner fortgeschrittenen Krankheit wird oder gar verschlossen bleibt, weil unsere Nachbarn dem „Sterbetourismus“ einen Riegel vorschieben. 

Keine gute Aussichten, wie ich meine! 

Lutz Barth

Aktive Sterbehilfe – dem Leiden ausweichen!

Euthanasie darf nicht länger tabuisiert werden. Der schwersterkrankte und sterbende Mensch ist nicht zum „ewigen“ Leben verpflichtet; er darf aufgrund einer individuellen Entscheidung seinem Leiden entfliehen und sofern er hierzu der Hilfe eines Dritten in Form der ärztlichen Suizidassistenz bedarf, ist in dieser Hilfe ein Akt höchster Humanität zu erblicken. Eine diesbezügliche Gewissensentscheidung einer Ärztin oder eines Arztes verdient höchsten Respekt und es bleibt zu hoffen, dass führende Medizinethiker ihren ethischen Widerstand gegen eine ärztliche Suizidbeihilfe aufgeben. 

Der Gesetzgeber hingegen ist zur ethischen und moralischen Neutralität verpflichtet und sollte dafür Sorge tragen, dass die Würde des Menschen auch am Lebensende nicht zur „kleinen Münze“ geschlagen wird. Die „Tötung auf Verlangen“ entspricht dem nachvollziehbaren Wunsch eines schwersterkrankten und sterbenden Menschen, wenn und soweit er der Krankheit die vitale Basis ihrer Entstehung zu entziehen gedenkt, weil er zur eigenen Tat nicht mehr fähig ist.  

Der schwersterkrankte und sterbende Mensch darf über sein Leben verfügen und nur er bestimmt, wann er den Rubikon überschreiten möchte. Eine Medizinethik, die darauf ausgerichtet ist, seinen Sterbewillen in einen Lebenswillen abzuändern, verdient insofern Kritik, als dass diese aufs gröblichste das Selbstbestimmungsrecht des Patienten missachtet und um „ihrer Ethik willen“ lediglich bereit ist, dem schwersterkrankten und sterbenden Patienten ein palliativmedizinisches Therapieangebot zu unterbreiten, bei dem das „Motiv“ mehr Fragen denn Antworten aufwirft: Leiden mindern, ohne die Absicht zu verfolgen, den Tod des schwersterkrankten zu beschleunigen. 

Ist es so abwegig zu behaupten, dass auch Palliativmediziner in Anbetracht des ihnen sich darstellenden individuellen Leids ihrer Patienten sich manchmal „wünschen“, dass der Patient bald seinen „Frieden“ findet?  

Wenn dem so sein sollte (und Umfragen bestätigen dies durchaus zum Ärgernis mancher Palliativmediziner und Ethiker), dann drängt sich die Frage auf, warum dann die palliativmedizinische Ethik ein erhebliches Problem damit hat, ggf. den nachhaltigen und selbstbestimmten Wunsch eines schwersterkrankten und sterbenden Patienten zu erfüllen, zumindest aber die Entscheidung des Patienten zu respektieren, ohne ethischen oder moralischen Druck dahingehend zu erzeugen, dass der Schwersterkrankte einen „Lebenswillen“ zu fassen habe? 

„Ein Individuum, das in einer derartigen Situation aus leicht nachvollziehbaren Gründen selbst seinen Tod wünscht, kann eine rechtliche Regelung, die es unter Strafe verbietet, ihm zu helfen, nur als deutliche Mißachtung seiner Interessen betrachten“, so Norbert Hoerster (Rechtsethische Überlegungen zur Sterbehilfe, in Beiträge zur Thanatologie, Heft 18 – 2000, S. 12 >>> http://www.psych.uni-mainz.de/abteil/soz/thanatologie/Literatur/heft18.pdf <<< pdf.). 

Um wie viel mehr wird das Individuum allerdings auch Groll gegen all diejenigen Paternalisten hegen, die einer Ethik das Wort reden, nach der es ihm schlicht untersagt ist, sich selbst das Leben zu nehmen und ihm ggf. die Hilfe hierzu versagt wird, wenn er dazu eigens nicht mehr in der Lage ist?Wer will da einen Stab über den schwersterkrankten Patienten brechen und ihm „egozentrischen Egoismus“ vorwerfen? 

Mit Verlaub: im übertragenen Sinne sollten wir nicht die „Kirche“, sondern vielmehr die „Ethik“ im Dorf lassen. Es ist für mich im höchsten Maße unerträglich, derartige Botschaften im „Wertediskurs“ lesen zu müssen und so mancher Ethiker ist weit davon entfernt, „ein guter Ethiker“ zu sein. 

In der Tat: heftige Kritik, die ich da übe, aber entbehrlich ist diese insbesondere deswegen nicht, weil die Medizinethik in Teilen im Begriff ist, zur „Ersatzreligion“ zu werden und alle darauf hoffen, dass das individuelle Leid in der Akzeptanz der Palliativmedizin durch den schwersterkrankten und sterbenden Patienten im wahrsten Sinne des Wortes überwunden wird. 

So gesehen hat sich der Leidende in den Dienst der Palliativmedizin zu stellen und es fragt sich, ob dies ethisch und moralisch vertretbar ist, wenn wir die Würde auch des schwersterkrankten und sterbenden Menschen ernst nehmen wollen? 

Nach diesseitiger Auffassung ist von den führenden Ethikern und Palliativmedizinern mehr Toleranz einzufordern – eigentlich eine Selbstverständlichkeit oder? 

Lutz Barth

Laden Mediziner „Schuld“ auf sich?

Die Frage, ob „Mediziner Schuld auf sich laden“, konnte freilich auch in dem Interview mit dem evangelischen Theologen Wolfgang Huber und dem Internisten Michael de Ridder über Suizidwünsche von Patienten und die Grenzen der Fürsorge nicht geklärt werden,  

(vgl. dazu „Die Mediziner laden Schuld auf sich“ - Der evangelische Theologe Wolfgang Huber und Internist Michael de Ridder über Suizidwünsche von Patienten und die Grenzen der Fürsorge im Gespräch mit Charlotte Frank und Nina von Hardenberg (in Süddeutsche Zeitung v. 28.08.10, Nr. 224, S. 8 

 

bleibt dies doch letztlich einer individuellen Gewissensentscheidung vorbehalten, deren Legitimität angesichts von Art. 4 GG außer Frage stehen dürfte und im Übrigen davon abhängt, ob der Gesetzgeber angesichts von – zugegebenermaßen  - Einzelfällen gehalten ist, jenseits von ethisch-moralischen Kategorien der „Schuldfrage“ die strafrechtliche Schuld dergestalt zu beseitigen, in dem eben in diesen Einzelfällen, hinter denen sich individuelle Schicksale offenbaren, die Tötung auf Verlangen und damit die aktive Sterbehilfe für rechtlich zulässig erklärt wird. 

Ich persönlich neige denn auch dazu, der Bitte des Herrn Huber in aller Deutlichkeit nachzukommen: Ja, wir sollten im Diskurs nicht nach weichgespülten Worten ringen, sondern den Diskurs mit Begriffen führen, die insbesondere unter strafrechtlichen Aspekten betrachtet Eingang in das Gesetz gefunden haben und da ist es denn in erster Linie aufrichtig, auch den Begriff des „Tötens“ zu verwenden. 

Nun will ich damit keinesfalls zum Ausdruck bringen, dass Michael de Ridder „unaufrichtig“ sei – eher das Gegenteil ist mit seiner offensiven Kritik an der Arztethik anzunehmen -, aber es scheint den Mitdiskutanten erkennbar schwer zu fallen, nachzuvollziehen, dass er aus seiner Sicht nicht der aktiven Sterbehilfe das Wort redet, da er davon ausgeht, dass die „Tatherrschaft“ auch bei einem assistierten Suizid einzig beim selbstbestimmungsfähigen Patienten liegt, der in seinen Entscheidungen „frei“ ist. 

Es geht nach Michael de Ridder nicht um „Tötung“ als aktives Moment, sondern darum, schwersterkrankten Menschen, die keine andere Möglichkeit sehen, aus dem Leben zu scheiden, um ihrer Würde willen eben diese Möglichkeit zu eröffnen und ggf. dabei zu helfen. 

Ich als Jurist habe es da sicherlich einfacher: In der ärztlichen Suizidbeihilfe erblicke ich ein aktives Tun, wenn und soweit ein Dritter die Tathandlung ausführt, weil der Suizident nicht eigens dazu in der Lage ist. Ohne meine Hilfe, ohne meinen originären Tatbeitrag rückt der Tod zunächst noch in die Ferne und „nur“ weil ich ein todbringendes Mittel verabreiche, wird das Leben ausgelöscht. Und in diesem Sinne handelt es sich dann um den Straftatbestand der Tötung auf Verlangen, denn die Finalität meines Handeln soll ja vordergründig darin bestehen, dass Leben (auf Wunsch eines schwersterkrankten Patienten) endgültig und damit unwiderruflich zu beenden. 

Der Patient ist tot und der „Täter ist der Arzt“, der diese Handlung für den Patienten in Ermangelung eigener Handlungsmöglichkeiten vollzogen hat. 

Zu fragen also ist, ob wir diese Handlung durch die Ärztin oder Arzt ermöglichen wollen, wenn und soweit ein schwersterkrankter Patient meint, sein Leid nicht länger ertragen zu wollen?Das Handeln des Arztes – also die Suizidbeihilfe – muss dann auch von einem dolus directus getragen sein, denn Ziel der ärztlichen Assistenz beim Suizid ist der zu bewerkstelligende Tod des schwersterkrankten Menschen. Der „Tod“ ist also der Erfolg, der sich bei einer ärztlichen Suizidassistenz einstellen muss und dass dieser sich auch tatsächlich einstellen wird, steht aufgrund der medizinischen resp. pharmakologischen Kenntnisse des handelnden Dritten (vorzugsweise der Ärztin oder Arzt) nicht zu bezweifeln an. Dem Wunsch des schwersterkrankten Patienten, seinem individuellen Leid ein Ende zu bereiten und damit der unsäglichen Krankheit zu entfliehen, wurde erfüllt und wir alle müssen für uns zunächst selbst die Frage stellen, ob wir diesen Geschehensablauf als solchen zu akzeptieren gedenken. 

Sollte dies der Fall sein, dann könnte der Gesetzgeber die entsprechenden Rahmenbedingungen regeln, zumal das „Sterben“ entgegen einer weitläufigen Ansicht sehr wohl „normierbar“ ist, zumal das „Leben“ wahrlich nicht das „höchste Gut“ ist. 

Aber auch in diesem Zusammenhang stehend darf darauf hingewiesen werden, dass selbstverständlich aus moraltheologischer Perspektive eine andere Bewertung erfolgen kann, die allerdings in einem säkularen und damit zur ethischen und religiösen Neutralität verpflichteten Staat nicht zum „allgemeinen Gesetz“ erhoben werden darf. 

Entscheidend ist und bleibt bei der Frage bei der ärztlichen Suizidassistenz das Selbstbestimmungsrecht, dass nicht zur Fremdbestimmung über die Ärzteschaft führt und der Gesetzgeber ist dazu berufen, für sich die Frage zu beantworten, ob er auch bereit ist, den Einzelschicksalen die Möglichkeit zu eröffnen, der „Pflicht zum Weiterleben“ sich auch dadurch entziehen zu können, in dem diese mangels eigener Handlungsmöglichkeiten sich der Hilfe eines Dritten bedienen dürfen und können. 

Der gesetzgeberische Beurteilungsspielraum ist freilich ein großer und da könnte es dann in der Folge Sinn machen, sich in die Lage der bewegenden Einzelschicksale zu versetzen (sofern dies überhaupt möglich ist) und sich selbst die Frage zu stellen: wollen wir zu einem solchen „Leben“ verdammt sein, wie es uns als Einzelschicksal auferlegt worden ist? 

Die Frage kann also auch dahingehend formuliert werden, ob im Zweifel „Mediziner, Theologen und Ethiker Schuld auf sich laden“, wenn diese nicht erkennen wollen, dass das Selbstbestimmungsrecht neben der Würde des Menschen das höchste Rechtsgut ist und so gesehen dem Toleranzprinzip eine konsequente Absage erteilen, da es vornehmlich darum gehen dürfte, seiner eigenen Gesinnung ein tugendhaftes Gepräge verleihen zu können, um so den hohen Wert der selbstbestimmten Entscheidung gerade des schwersterkrankten Patienten „leugnen“ zu können? 

Die Frage nach der „Schuld“ wird nicht zur Befriedung der Wertedebatte beitragen, sind wir doch alle „Täter“ – zumindest in der Rolle als „Überzeugungstäter“ und wenn wir uns hierzu bekennen, dann ist der freiheitliche Rechtsstaat gefordert, aufgrund zentraler Verfassungsmaximen den Konflikt widerstreitender Ethiken und Moralen zu neutralisieren. 

Mehr – aber eben auch nicht weniger ist gefordert und ich persönlich bin zutiefst davon überzeugt, dass es einzig darauf ankommt, zumindest den Versuch zu unternehmen, die „Innenperspektive“ des schwersterkrankten Patienten einzunehmen, dessen „Sterben“ aufgrund der Errungenschaften der modernen Medizin in die weite Ferne gerückt ist, er aber sein Leben beenden möchte und dazu aber nicht mehr eigens in der Lage ist. 

Das „Recht“ kann hier einen – wenn nicht gar den entscheidenden – Beitrag leisten, in dem es den Weg für eine Legalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe auch in Form der aktiven Sterbehilfe ebnet, die – um hier im Beitrag auch konsequent zu bleiben – in dem „Töten“ eines schwersterkrankten Menschen besteht, um die der Patient selbstbestimmt und frei von kognitiven Einbußen nachsucht. 

Dass dies auch möglich ist, zeigt uns ein unbefangener Blick in andere Rechtsordnungen, in denen die „aktive“ Sterbehilfe zulässig ist und wer von uns will da einen „Stab brechen“ und diese Rechtsordnungen zu den Schlusslichtern in Europa in Sachen Rechts- und Lebensschutz degradieren? 

Lutz Barth

Sterbehilfe – eine „Sandkasten-Diskussion“ (?)

Mit einer aktuellen Pressemitteilung v. 07.10.10 kommentiert der Geschäftsführende Vorstand der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung, Eugen Brysch die aktuelle Entscheidung des BGH zur „Tötung auf Verlangen“ und lässt sich hierbei von der folgenden Vorstellung leiten: 

„Einzelfallethik kann nicht die Rolle des Gesetzgebers sein, sondern bleibt allein den Gerichten überlassen. Deshalb muss all denjenigen widersprochen werden, die glauben, durch das Streichen des Straftatbestandes der Tötung auf Verlangen Einzelfallethik herzustellen.“ 

Quelle: Erklärung des Geschäftsführenden Vorstands Eugen Brysch zur aktuellen Entscheidung des BGH v. 07.10.10 in Sachen “Tötung auf Verlangen” >>> http://www.hospize.de/servicepresse/2010/mitteilung412.html <<< (html) 

 

Mit Verlaub – es ist weder die Aufgabe des Gesetzgebers noch die der Gerichte, eine „Einzelfallethik“ zu betreiben, sondern in erster Linie dafür Sorge zu tragen, dass die einzelnen Normen im Einklang mit dem geltenden Verfassungsrecht stehen! Die „Einzelfallethik“ spiegelt vielmehr die individuelle Entscheidung des zur Selbstbestimmung berufenen Patienten wider und mit Blick auf diese Entscheidung ist er im wahrsten Sinne des Wortes frei, ohne dabei auf eine „ethische Entscheidung“ des Gesetzgebers noch des Richters angewiesen zu sein. In erster Linie wird der Gesetzgeber dafür Sorge tragen müssen, dass die von ihm zu erlassenen Regelungen verfassungskonform sind und sofern sich diesbezüglich ein rechtspolitischer Reformbedarf im Hinblick auf die Legalisierung der Sterbehilfe aufdrängt, wird er sich dieser eminent wichtigen Aufgabe nicht (!) entziehen können und gleichsam das Problem an die staatlichen Gerichte einfach „durchzureichen“. Auch der BGH ist in letzter Instanz nicht dauerhaft dazu berufen, „Recht“ zu produzieren; ihm werden wir derzeit allenfalls eine „Notkompetenz“ zubilligen müssen, wenngleich in der Sache der Gesetzgeber mehr denn je gefordert ist, endlich einer unsäglichen Ethikdebatte über das selbstbestimmte Sterben ein Ende zu bereiten. 

In der Tat gilt es, durch entsprechende Gesetzgebungsaktivitäten die „Sandkasten-Diskussion“ zu beenden, wobei hier ausdrücklich nicht der Frage nachgegangen werden soll, wer mit wem hier im „Sandkasten“ spielt. 

Die politisch Verantwortlichen werden erkennen müssen, dass in der „Ethikdebatte“ keine nennenswerten Erkenntnisse zu erwarten sind, die über den bisherigen Stand der Debatte hinausragen. Das gebetsmühlenartige Betonen allhergebrachter Argumente sollte für den Gesetzgeber Anlass genug sein, endlich auch im Strafrecht für eine transparente Regelung Sorge zu tragen, nach der in Ausnahmefällen eine „Tötung auf Verlangen“ straffrei bleibt.  

Auch wenn der Deutsche Ethikrat Anfang letzten Jahres angekündigt hat, sich des Themas der ärztlichen Suizidassistenz annehmen zu wollen, besteht angesichts der fortschreitenden Klerikalisierung der Palliativmedizin und der Hospizbewegung aktueller Handlungsbedarf, zumal es keiner großen Phantasie bedarf, zu welchen Erkenntnissen die Mitglieder des Deutschen Ethikrats gelangen werden. Prominente Mitglieder des Deutschen Ethikrats lassen uns vermehrt an ihren individuellen (!) Gewissensentscheidungen teilhaben und da würde es gleichsam verwundern, wenn eine(r) der Damen und Herren einen Richtungswechsel vollziehen würden. Freilich werden wir diese individuellen Gewissensentscheidungen zu akzeptieren haben, aber es dürfte ein Fehlschluss aller ersten Ranges sein, wenn der Gesetzgeber meint, auch nur eine dieser Expertenmeinungen zum Anlass nehmen zu wollen, eine künftige Regelung zur ärztlichen Suizidassistenz  mit einem hierauf ausgerichteten und versehenen Inhalt zu verabschieden (oder eben in der Gänze davon Abstand zu nehmen, weil eben das „Sterben nicht normierbar“ sei). 

Die grundrechtlichen Schutzpflichten gebieten lediglich eine gesetzgeberische Regelung, die unabhängig von einem ethischen und moralischen Grundkonsens über eine wie auch immer zu definierende ars moriendi in unserer Gesellschaft ist. Der schwersterkrankte Patient darf sterben und es ist allein durch den Gesetzgeber zu entscheiden, ob er diesem humanitären Anliegen eines sterbenden Patienten durch die Legalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe auch in Form eines aktiven Tuns Rechnung zu tragen gedenkt, wenn und soweit der Patient selbst aufgrund seiner Krankheit nicht zur „Tat“ schreiten kann. 

Lutz Barth