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„Dammbruch“ – Argument und Sterbehilfe: Was will uns das BVerfG sagen?
„Dem Grundgesetz liegen Prinzipien der Staatsgestaltung zugrunde, die sich nur aus der geschichtlichen Erfahrung und der geistig-sittlichen Auseinandersetzung mit dem vorangegangenen System des Nationalsozialismus erklären lassen.
Gegenüber der Allmacht des totalitären Staates, der schrankenlose Herrschaft über alle Bereiche des sozialen Lebens für sich beanspruchte und dem bei der Verfolgung seiner Staatsziele die Rücksicht auch auf das Leben des Einzelnen grundsätzlich nichts bedeutete, hat das Grundgesetz eine wertgebundene Ordnung aufgerichtet, die den einzelnen Menschen und seine Würde in den Mittelpunkt aller seiner Regelungen stellt.
Dem liegt, wie das Bundesverfassungsgericht bereits früh ausgesprochen hat (BVerfGE 2, 1 [12]), die Vorstellung zugrunde, daß der Mensch in der Schöpfungsordnung einen eigenen selbständigen Wert besitzt, der die unbedingte Achtung vor dem Leben jedes einzelnen Menschen, auch dem scheinbar sozial “wertlosen”, unabdingbar fordert und der es deshalb ausschließt, solches Leben ohne rechtfertigenden Grund zu vernichten.
Diese Grundentscheidung der Verfassung bestimmt Gestaltung und Auslegung der gesamten Rechtsordnung. Auch der Gesetzgeber ist ihr gegenüber nicht frei; gesellschaftspolitische Zweckmäßigkeitserwägungen, ja staatspolitische Notwendigkeiten können diese verfassungsrechtliche Schranke nicht überwinden (BVerfGE 1, 14 [36]). Auch ein allgemeiner Wandel der hierüber in der Bevölkerung herrschenden Anschauungen - falls er überhaupt festzustellen wäre - würde daran nichts ändern können.
Das Bundesverfassungsgericht, dem von der Verfassung aufgetragen ist, die Beachtung ihrer grundlegenden Prinzipien durch alle Staatsorgane zu überwachen und gegebenenfalls durchzusetzen, kann seine Entscheidungen nur an diesen Prinzipien orientieren, zu deren Entfaltung es selbst in seiner Rechtsprechung entscheidend beigetragen hat. Damit wird kein absprechendes Urteil über andere Rechtsordnungen gefällt, “die diese Erfahrungen mit einem Unrechtssystem nicht gemacht haben und die aufgrund einer anders verlaufenen geschichtlichen Entwicklung, anderer staatspolitischer Gegebenheiten und staatsphilosophischer Grundauffassungen eine solche Entscheidung für sich nicht getroffen haben” (BVerfGE 18, 112 [117]).“
Quelle: BVerfGE 39, 1 (68); online nachlesbar im Deutschen Fallrecht (DFR) unter >>> http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv039001.html <<< (html)
Dort auch mit weiteren Querverweisen!
Kurzkommentar:
Diese bedeutungsvolle Passage findet sich in der ersten großen Entscheidung des BVerfG zum Schwangerschaftsabbruch und könnte uns einen Einblick dahingehend ermöglichen, wie wir in der Folge der ethischen Grundsatzdebatte über die Frage der Legalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe das vielfach beliebte „Dammbruch-Argument“ einordnen können, das häufig von Medizinethikern als gewichtiges Pfund ins Feld geführt wird.
Das BVerfG bekräftigt die Wertentscheidungen des Grundgesetzes, die sich insbesondere vor dem Hintergrund geschichtlichen Erfahrung und der geistig-sittlichen Auseinandersetzung mit dem vorangegangenen System des Nationalsozialismus erklären lassen, ohne dass ich allerdings hierin ein Argument zu erblicken vermag, dass von vornherein geeignet ist, bereits eine notwendige Diskussion etwa über die ärztliche/nichtärzliche Suizidbeihilfe im Keime zu ersticken. Entscheidend ist vielmehr, dass der Allmacht des totalitären Staates deutliche Grenzen gezogen werden und – was nicht minder gewichtig ist – eine Grenzverschiebung auch nicht aufgrund des Volkes Wille demokratisch legitimierbar ist: Anschauungen des Staatsvolkes über den Wert des Lebens an sich sind ebenso unbeachtlich wie Zweckmäßigkeitserwägungen oder sog. Staatsnotwendigkeiten, so dass das Leben eines jeden Menschen, also auch der schwachen, behinderten, sterbenden und schwersterkrankten, stets zu achten ist und zwar primär durch alle Staatsorgane.
Ein „sozialverträglicher Zwang zum Frühableben“ ist damit ausgeschlossen, jedenfalls soweit er staatlich organisiert werden soll und ggf. hierüber sich auch die herrschende Anschauung in der Bevölkerung geändert haben sollte.
Zu fragen allerdings ist, ob die Bürgerin und der Bürger für sich eine individuelle Entscheidung treffen dürfen, in der sie/er für sich meinen, die Kategorien eines „lebensunwerten Lebens“ erschließen zu dürfen und ob der Gesetzgeber angehalten ist, hier den Grundrechtsträgern als Adressat der grundrechtlichen Freiheitsverbürgungen einen Rechtsrahmen zu eröffnen, der ihnen dieses exklusive Wahlrecht ermöglicht?
Gerne möchten wir mit Ihnen hierüber im BLOG diskutieren und wenn Sie mögen, können Sie dazu einen Kommentar einstellen.
Lutz Barth, 27.09.10
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