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Archive für 29.7.2010
Dem Schutz der Schwersterkrankten verpflichtet!
29.7.2010 von Moderator.
Die ärztliche Beihilfe zum Suizid ist eine menschliche Zuwendung. Dies nicht zu erkennen, hätte dramatische Konsequenzen!
Was also ist gefordert?
Ein unverkrampfter Blick in das Grundgesetz und die einschlägigen Kommentierungen hierzu weisen den Ethikern, Theologen und einigen Medizinern einen humanen Weg und es darf hier der Hoffnung Ausdruck verliehen werden, dass nach einem Selbststudium die Gegner einer Liberalisierung einer ärztlichen Suizidbeihilfe zu neuen Einsichten gelangen können. Die derzeitigen Beiträge namhafter Ethiker nehmen mehr und mehr die Qualität von Glaubensbotschaften an und – mit Verlaub – in ihnen offenbart sich ein Grundrechtsverständnis, das auf das Schärfste zu kritisieren ist.
Wenn die „Ethik“ als Wissenschaft dazu missbraucht wird, Grundrechte dauerhaft zu marginalisieren, muss sich zwangsläufig Widerstand regen und es ist hohe Zeit, der Legenschöpfung ein „Ende“ dergestalt zu bereiten, als dass die Positionen mancher Ethiker ihrer Mythen entkleidet werden.
Es wird zunehmend unerträglich, mitverfolgen zu müssen, mit welcher Leichtigkeit die Apologeten einer gutmeinenden Ethik das Selbstbestimmungsrecht hinwegfegen und allen ernstes „moralischen Pflichten“ das Wort reden, die zu beschreiben mir persönlich höchstes Unbehagen bereiten und – dies gestehe ich bereitwillig – Zorn in mir wecken.
So geht das nicht, meine verehrten Herren Ethiker und da kann man/frau nur hoffen, dass in den Vorlesungen an den Universitäten ein Aufschrei der Entrüstung zu vernehmen ist, wenn derartige Glaubensbekenntnisse vorgetragen werden.
Bereits vor Jahren hat mich ein Ethiker persönlich per Mail angeschrieben und sich darüber „beschwert“, dass ich immer von den Ethikern als „Sendboten“ schreibe und dieses ihn zunehmend verärgert. Nun – auch wenn ich ihm persönlich meinen Respekt gezollt habe, sah ich gleichwohl keine Veranlassung, von derartigen Umschreibungen Abstand zu nehmen.
Dies gilt freilich unverändert fort, auch wenn es Ethiker gibt, die einen „klaren Blick“ für das konfliktbeladene Spannungsfeld zwischen der Ethik und dem Recht entwickelt haben.
Lassen Sie es mich so auf einen Punkt bringen: Auch die „Ethik“ bricht nicht Verfassungsrecht! Punkt um!
Lutz Barth
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Mediziner Nagel gegen assistierten Suizid
29.7.2010 von Moderator.
Auch der Mediziner Eckard Nagel, Mitglied im Deutschen Ethikrat, unterliegt in der Debatte um den ärztlichen Suizid einem erheblichen Irrtum: Er lässt sich von der Vorstellung leiten, als gäbe es moralische Pflichten, die dem Selbstbestimmungsrecht Grenzen setzen. Zu diesen Pflichten gehören die „Ehrfurcht vor dem eigenen Leben“ und die „Akzeptanz des Nichterklärbaren“, so Eckard Nagel und da darf denn schon einmal nachgefragt werden, woher Nagel diese seine Erkenntnis schöpft (vgl. dazu den Bericht im Ärzteblatt v. 28.07.10 >>> http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/42151/Mediziner_Nagel_gegen_assistierten_Suizid.htm )
In einem säkularen Gemeinschaftswesen, in dem gerade die Wertepluralität nicht nur für wünschens-, sondern zugleich auch für schützenswert erachtet wurde, kommt dem Selbstbestimmungsrecht ein Höchstrang zu. Unverständlich ist und bleibt, warum einige Mediziner, Philosophen und Ethiker erhebliche Probleme haben, diese verfassungsrechtliche Binsenweisheit zu akzeptieren. Es ist durchaus unbestritten, dass die Medizin ihre eigene Ethik und Moral und die dafür maßgeblichen „Werte“ intraprofessionell generieren kann; allerdings dürfte es ein stückweit vermessen sein, damit zugleich die Vorstellung zu verbinden, als folge hieraus zugleich ethische Gebote, geschweige denn moralische Pflichten, die von Jedermann zu beachten seien.
In dem Wertediskurs könnte es Sinn machen, sich wieder mehr der Rechtsethik zu erinnern, die im Übrigen auch das Argument vom „Dammbruch“ zu entschärfen in der Lage ist: Abusus non tollit usum!
Das gebetsmühlenartige Betonen einer „Pflicht gegen sich selbst“ – mehr noch: der „Heiligkeit des Lebens“ – fordert eine vitale Diskussion heraus, da sich in diesen Botschaften ein Grundrechtsverständnis offenbart, dass kaum zu akzeptieren ist und ferner die gebotene Toleranz vermissen lässt. Auch mit Blick auf die Mitglieder des Deutschen Ethikrats gilt: Wir benötigen keine weiteren „Überzeugungstäter“ im Diskurs, sondern eine Rückbesinnung auf ein liberales Grundrechtsverständnis, das leider in der Debatte verlustig gegangen zu sein scheint.
Die Argumentation Nagels (aber auch die einiger seiner Kollegen und mancher Berufsethiker) ist keineswegs „brilliant“, sondern geradezu symptomatisch für eine schier entfesselte Medizinethik, die im Begriff ist, Verfassungsinterpretation als Hobbyphilosophie zu zelebrieren und dadurch zu denatuieren und da dürfen denn auch schon mal deutliche Worte an die Adresse der „Sendboten“ und „Ethikfürsten“ gerichtet und mehr Toleranz eingefordert werden. Es bleibt zu hoffen, dass der Diskurs nicht auf diesem Niveau verharrt.
Lutz Barth
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