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Archive für 19.7.2010

Am Puls der Zeit - von der „Liberalisierung“ der Sterbehilfe (?!)


Das IQB hat sich – wie wir glauben – in den letzten Monaten zu einer festen Adresse nicht nur im Pflege- und Medizinrecht, sondern auch mit Blick auf das Spannungsverhältnis zwischen Ethik und Recht entwickelt. Die Besucherzahlen belegen dies und wir werden dadurch in unserem Bemühen bestärkt, für ein liberales Verfassungsverständnis zu werben, dass gleichsam einer philosophischen Interpretation etwa des Selbstbestimmungsrechts deutliche Grenzen setzt und dort, wo es als besonders dringlich erscheint, auch vor den Gefahren einer überbordenden „Inanspruchnahme“ durch die Medizin- resp. Arztethik zu warnen.

 

Es ist mittlerweile hinreichend bekannt, dass das IQB deutliche Kritik an der einen oder anderen Position namhafter Ethiker, aber eben auch an den Verlautbarungen der Bundesärztekammer im Wertediskurs übt und hierbei sich nicht scheut, „Ross und Reiter“ zu benennen. Dies wird sich auch künftig nicht ändern, da wir der festen Überzeugung sind, dass einige Ethiker (aber auch manche Theologen und Juristen) sich auf einem Irrweg befinden und hierdurch bedingt drohende Grundrechtsbeeinträchtigungen zu besorgen sind.

 

Wann immer sich die Gelegenheit bietet, möchten wir unserem Anspruch nicht nur nach Aktualität gerecht werden, sondern auch Ihnen, verehrte LeserInnen, online zugängliche wissenschaftlichen Positionen im Wertediskurs zum näheren Lesestudium empfehlen, aus denen fruchtbare Impulse für eine weitere Debatte gewonnen werden können. In diesem Sinne finden wir es sehr lobenswert, wenn einige Autoren ihre bedeutsamen Publikationen einem breiteren Publikum im Internet zugänglich machen.

 

Heute möchte ich daher die Gelegenheit nutzen, Sie auf einen Beitrag von dem Staats- und Verfassungsrechtler Horst Dreier mit dem Titel

 

Der freiheitliche Verfassungsstaat als riskante Ordnung (in RW – Heft 1/2010, S. 11 ff.)

 

hinzuweisen, der auf den Seiten von Horst Dreier bei der Julius-Maximilians-Universität Würzburg unter seinem Schriftenverzeichnis online zugänglich ist >>> http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02160100/Elektronische_Texte/Dreier_Internet.pdf <<< (pdf.).

 

Der Beitrag von Horst Dreier ist nicht nur lesenswert – mehr noch, in dem Beitrag wird eindrucksvoll u.a. das Grundrechtskonzept des Grundgesetzes entfaltet und hierbei nimmt es nicht wunder, dass H. Dreier die Grundrechte als Fundament der personalen Autonomie ausweist – ein Umstand, der – wie ich persönlich meine -, in den einschlägigen Ethikdebatten nicht nur zu kurz kommt, sondern vielfach auch geleugnet wird.

 

Völlig zu recht betont er, dass für den Bereich der privaten, persönlichen Selbstbestimmung die Toleranz die wichtigste Tugend darstellt und diese Erkenntnis gilt m.E. insbesondere dort, wo ein Konsens in einer diskursiven Wertedebatte nicht zu erwarten ansteht, im Übrigen aber auch aufgrund der Konzeption der Freiheitsrechte im Grundgesetz nicht erforderlich ist. Wie bereits anderenorts dargelegt, könnte allenfalls ein “Konsens” in der bedeutsamen verfassungsrechtlichen Erkenntnis erblickt werden, dass ein “Konsens mit Blick etwa auf das selbstbestimmte Sterben” nicht erforderlich ist und gerade hierin das tugendethische Fundament eines liberalen Grundrechtsverständnisses sich dergestalt widerspiegelt, als dass ein Jeder in seiner “Entscheidung” wahrhaft “frei” (!) ist, ohne einem ethisch erzeugten, aber letztlich doch moralischen Druck auch nur einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe oder Einzelpersonen erliegen zu müssen. Dies gilt freilich auch dort, wo Professionen sich letztlich “selbst verwalten”, denn es muss in Erinnerung gerufen werden, dass auch den öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungskörperschaften mehr oder minder die Verpflichtung obliegt, einen grundrechtlichen Schutzauftrag wahrzunehmen, mal ganz von der Pflicht abgesehen, nicht über Gebühr in die Grundrechte ihrer verfassten Mitglieder einzugreifen und dort, wo die Selbstdisziplin und Selbstbescheidung nicht eingelöst wird, der parlamentarische Gesetzgeber unmittelbar die grundrechtsrelevanten Fragen selbst zu regeln hat und zwar ungeachtet der Tatsache, dass im Zweifel die staatlichen Aufsichtsbehörden zum Eingreifen verpflichtet sein können.

 

Wenn also Grundrechte zuvörderst individuelle Freiheitsbereiche markieren und gewährleisten sollen, stellt sich freilich im Wertediskurs die Frage, ob dem Dissens (per se) bei der Beurteilung und Reichweitenbestimmung divergenter “Werte” eine Integrationskraft dergestalt beigemessen werden kann, als dass es eine “innere Klammer” gibt, die eine “Übereinstimmung” - also einen ethischen Konsens – ermöglicht?

 

Nun – Horst Dreiers Beitrag nimmt den Leser mit auf die “Suche” nach einem Weg und er gibt zu bedenken, dass die “innere Klammer” kaum auf ein einziges Konzept zurückgeführt werden kann und vielleicht die Lösung stärker prozedural und weniger statisch bedacht werden müsse.

 

Die Lösung erscheint im ersten Moment sympathisch, nimmt sie doch ein demokratiepolitisches Argument auf, das durch den pluralen Prozess der Meinungsbildung – auch streitiger Natur – charakterisiert ist und ebenfalls als ein Wert von staatsfundamentaler Bedeutung zu begreifen ist.

 

Die “Mehrheitsentscheidung” gilt es danach zu tolerieren und mündet so in die Akzeptanz der an der Entscheidung Beteiligten, auch wenn diese im Kern nach wie vor an einer abweichenden Meinung festhalten werden. Das Streben nach einem Grundkonsens erscheint demzufolge nicht erforderlich, wird doch in der prozedural entsprechend abzusichernden Entscheidungsfindung zugleich auch die Chance eröffnet, eine “Mehrheitsentscheidung” zu revidieren, in dem schlicht sich neue Mehrheiten für eine andere Entscheidung finden lassen.

 

Übertragen wir dieses (an sich) zunächst ohne Frage verdienstvolle Prinzip der demokratischen Legitimationsverschaffung auf die Ethikdebatte (z.B. innerhalb der Gesellschaft oder der Bundesärztekammer) über die Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe, so könnte der Eindruck entstehen, als sei die Liberalisierungsfrage eher unproblematisch, weil eben demokratiepolitisch, einer Beantwortung zuzuführen. Auch wenn gelegentlich die eine oder andere Umfrage innerhalb der Ärzteschaft zu Irritationen führt, bleibt doch zumindest feststellbar, dass jedenfalls demokratisch legitimierte Entscheidungen möglich sind und die dann in der Folge auch akzeptiert werden.

 

Nun – hier wäre es an der BÄK, auf eine demokratische Entscheidungsfindung qua Abstimmung in den entsprechenden Landesärztekammern zu drängen, denn immerhin könnte dadurch aus demokratiepolitischer Sicht die Legitimation für die eine oder andere arztethische Grundsatzproklamation folgen.

 

Ganz aktuell wurde nun der breiten Öffentlichkeit die von der BÄK in Auftrag gegebene Befragung innerhalb der Ärzteschaft vorgestellt. Die vom Allensbach-Institut durchgeführte Repräsentativumfrage fördert nach diesseitiger Auffassung keine wesentlich neuen Ergebnisse zutage, wenngleich doch ihr Gewinn darin zu erblicken ist, dass diese selbst von der BÄK in Auftrag gegeben worden ist.

 

Es liegt auf der Hand, dass diese neue Umfrage nunmehr vielfach interpretiert wird und nur wenige Tage nach ihrer Veröffentlichung zeichnet sich ab, dass über die Ergebnisse und deren Folgewirkungen wohl kein “Konsens” hergestellt werden kann.

 

Zu fragen bliebe allerdings, ob durch die neuerliche Umfrage das Problem des selbstbestimmten Sterbens gelöst wäre, zumal unter der Voraussetzung, dass das Sterben an und durch die Hand des Arztes bei Schwersterkrankten erfolgen sollte.

 

Ich meine nicht, denn das demokratiepolitische Argument darf in der Folge nicht zur Absolutheit einer Entscheidung in einer Wertedebatte – wenn auch nur zeitlich beschränkt – führen, da hierdurch der verfassungsrechtlich verbürgte Pluralismus an Werten gleichsam für die Zeit bis zur nächsten “Wahl” oder “Abstimmung” suspendiert wird.

 

Hierbei ist es unbestritten, dass die Ärzteschaft aus intraprofessioneller Persektive ihre eigene Ethik entfalten kann, die im Zweifel aus einer Majoritätsentscheidung folgt, aber gleichwohl eine immanente Grenze erfährt, die jeweils aus der individuellen Gewissensentscheidung der Ärztinnen und Ärzte(aber auch aus dem Selbstbestimmungsrecht der Patienten) gezogen werden kann: Die Legitimation einer Entscheidung über die zentralen Inhalte einer Arztethik durch Verfahren führt m.E. nicht dazu, dass im Ergebnis dieser Entscheidung die individuelle Gewissensentscheidung dispensiert wird, zumal der individuelle Charakter einer Grundrechtsnorm ein “Wert an sich” ist und durchaus als “absolut” dergestalt gesetzt werden kann, als dass hieraus folgend auch der demokratische Willensbildungsprozess stets in seinen Entscheidungsalternativen die Option zu bedenken hat, dass ggf. einer “Minderheitenmeinung” positiv Rechnung getragen wird, mal ganz davon abgesehen, dass auch demokratisch zustanden gekommene Entscheidungen nicht immer einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten.

 

Einer demokratisch legitimierten “Wertentscheidung” kommt daher nur eine begrenzte Wirkung zu, die den Bereich der individuellen Selbstbestimmung und Gewissensentscheidung nicht zu überlagern, geschweige denn zu verdrängen in der Lage ist, es sei denn, wir würden in der Beteiligung der einzelnen Grundrechtsträger an einem demokratischen Willensbildungsprozess zugleich einen “Grundrechtsverzicht” erblicken, der uns in der Folge bindet – so wie wir im Übrigen überhaupt davon Abstand nehmen können, von unseren Grundrechten Gebrauch machen zu müssen.

 

Für unsere von einer “Wertediskussion” geplagte Gesellschaft folgt hieraus nun die wenig überraschende Erkenntnis, dass auch über den Weg demokratischer Legitimationsstrategien “Wahlen” oder (in einem bescheidenem Umfange) “Abstimmungen” über Werte prinzipiell möglich sind, aber nur in einem bescheidenem Umfange Rechtsfolgen nach sich ziehen, denn es gibt einen Bereich, der nicht nur dem Staat, sondern auch Berufsverbänden oder sonstigen staatlichen Körperschaften als unzugänglich verschlossen bleibt: Der “berühmte” individualrechtliche Kern eines jeden Grundrechts und vielleicht mag hierin ein Grundkonsens im Sinne einer “internen Klammer” erblickt werden und wir haben lediglich die Frage zu erörtern, wieviel Freiheit wir im ethischen Diskurs den Schwersterkrankten, aber auch den Ärztinnen und Ärzten konzedieren wollen, zumal die aktuelle Debatte über die Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe  eben ein “ethischer” – besser moralischer – Diskurs ist, der sich weitestgehend durch Intoleranz und dem Versuch einer Instrumentalisierung der Schwersterkrankten auszeichnet.

 

Wer will schon eine Mehrheitsentscheidung in einem demokratisch wohlgeordneten Verfahren akzeptieren, bei der dem Schwersterkrankten die schwere Last des Leidens auferlegt wird, ohne diesem Leid entfliehen zu dürfen?

 

Freilich bliebe es gewissen Zirkeln vorbehalten, sich auf eine derartige Mehrheitsentscheidung zu berufen, wenngleich der Gesetzgeber in der Folge zum Handeln verpflichtet wäre: Denn er hat einen grundrechtlichen Schutzauftrag wahrzunehmen, der unmittelbar der Absicherung der individuellen Grundrechte als Freiheitsrechte zu dienen bestimmt ist und nicht einer von gesellschaftlichen Kräften propagierten Wertekultur, der gleichsam das (ohne Frage hohe) Prädikat einer in einem demokratischen Verfahren zustanden gekommen Entscheidung anhaftet.

 

Die Befragungsergebnisse der aktuellen Repräsentativbefragung unter den deutschen Ärztinnen und Ärzten allerdings sprechen eine deutliche Sprache, die eigentlich zu interpretieren nicht zwingend notwendig sind und es ist keine Frage, dass allen voran insbesondere die Landesärztekammern als öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaften jetzt gefordert sind, für einen konsequenten Grundrechtsschutz ihrer verfassten Mitglieder und damit zugleich für eine Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe einzutreten.

 

Die Debatte hierüber sollte nicht “nur” den Funktionären der BÄK überlassen bleiben, sondern gerade an der Basis geführt werden, auch wenn dann in der Folge die Musterberufsordnung von der BÄK mit einem zeitgemässen ethischen Programmsatz versehen wird, der primär auf die individuelle Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztinnen und Ärzten abhebt.

 

In der ärztlichen Berufsethik mag ein “Wert an sich” erblickt werden, die allerdings nicht die Qualität eines objektiven Wertes im Sinne einer immanenten Schranke der individuellen Gewissensfreiheit und damit Entscheidung der verfassten Ärzteschaft anzunehmen in der Lage ist. Die strikte Verpflichtung auf ein ethisches Postulat lässt sich aufgrund des individuellen Charakters der Freiheitsrechte nicht demokratisch legitimieren, sondern es ist vielmehr ein Weg zu beschreiten, der um der hohen Bedeutung der Gewissensentscheidung willen zugleich auch einen (beachtlichen!) Minderheitenschutz gewährleistet, der durch eine Majoritätsentscheidung nicht ausgehöhlt werden darf.

 

Auch wenn die Arztethik resp. das ärztliche Berufs- und Standesrecht nicht an die Adresse der Patienten gerichtet ist, so ist doch nicht zu verkennen, dass hierüber auch ethische Schranken für die Patienten generiert werden, aufgrund derer es u.a. einem schwersterkrankten Patienten nicht möglich ist, bei einer Ärztin oder Art um eine ärztliche Suizidassistenz nachzusuchen.

 

Diesbezüglich werden sich die Ärztekammern und allen voran die Bundesärztekammer gegenüber dem Vorwurf auszusetzen haben, dass eine strikte Ablehnung nach wie vor den Sterbetourismus befördert, obgleich es Ärztinnen und Ärzte gibt, die hierzulande für eine Liberalisierung der ärztlichen Suizidassistenz eintreten.

 

Was also ist gefordert?

 

Die BÄK sollte mehr Vertrauen in die ethische Integrität ihrer Berufsgruppe entwickeln und ihre Richtlinien zur Sterbebegleitung zuvörderst an die Freiheit (!) der Gewissensentscheidung der verfassten Mitglieder anbinden. Mehr Toleranz ist von den Funktionären der Ärztekammern einzufordern und gerade diese Toleranz sollte sich in der Richtlinie zur Sterbebegleitung widerspiegeln, denen eine (un)mittelbare Drittwirkung gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht der Patienten wohl nicht abgesprochen werden kann.

 

Lutz Barth

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